Elementare Rechtsfragen des EEG 2012 Vertrauensschutz, Anlagenbegriff und Inbetriebnahme M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

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1. Anlagenbetreiber/in. 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb

Transkript:

Elementare Rechtsfragen des EEG 2012 Vertrauensschutz, Anlagenbegriff und Inbetriebnahme M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, 04105 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 1

Referent Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 2

Inhaltsverzeichnis Die Themen: I. Einleitung II. Vertrauensschutz III. Inbetriebnahmebegriff IV. Anlagenbegriff MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 3

I. Einleitung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 4

1. Entwicklung des EEG 2012 Veränderung vor allem der politischen Rahmenbedingungen der Stromerzeugung unter dem Eindruck der Katastrophe von Fukushima verstärkte Einleitung der Energiewende Gesetzgebungsverfahren unter sehr hohem Zeitdruck 3. Mai 2011: Entwurf des Erfahrungsberichts des BMU zum EEG 2009 6. Juni 2011: Regierungsentwurf zum EEG 2012 (BT-Drs. 17/6071) sowie Beschluss des Erfahrungsberichtes zum EEG 2009 30. Juni 2011: Verabschiedung des EEG 2012 im Bundestag Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2012 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus Solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien sog. PV-Novelle 2012 ab 01.04.2012 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 5

2. Zielstellung des EEG 2012 1 Abs. 2 EEG 2012 verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf 1. 35 Prozent bis zum Jahr 2020, 2. 50 Prozent bis zum Jahr 2030, 3. 65 Prozent bis zum Jahr 2040 und 4. 80 Prozent bis zum Jahr 2050 Status 2011: ca. 20 % Anteil an der Stromerzeugung, ca. 11% am Gesamtenergieverbrauch; in 2012 wohl 26 % MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 6

3. Entwicklung der Erneuerbaren Energien MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 7

3. Entwicklung der Erneuerbaren Energien MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 8

4. EEG als Erfolgsgarant? Das EEG ist einer der Erfolgsgaranten für den Aufstieg der Erneuerbaren Energien Das Konzept eines festen Einspeisetarifs wurde in viele andere Länder exportiert das sog. Quotenmodell hat sich nicht durchgesetzt Das EEG hat an Komplexität aufgrund der neuen Anforderungen gewonnen. Jede Novelle hat neue Anforderungen an die EE-Anlagen gestellt. EEG 2012 hatte insbesondere die Netzintegration und die Marktintegration zum Gegenstand Nach einem Jahr EEG 2012 haben sich aber zahlreiche Probleme bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes herauskristallisiert, von denen nachfolgend die wichtigsten dargestellt werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 9

II. Vertrauensschutz MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 10

1. Was ist Vertrauensschutz? Problem: Regelmäßige Änderungen des EEG führen zur der Frage wie sicher Investitionen in Erneuerbare Energien sind. Gefahren für Altanlagen durch neue Regelungen? Aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Grundsatz, der den Gesetzgeber darin beschränkt, durch die Änderung von Rechtsvorschriften in bestehende Rechtspositionen von Bürgern einzugreifen. Rückwirkungsverbot Eigentumsgarantie Art. 14 GG: Ist betroffen, wenn eine Rechtsänderung in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition eingreift. Ist der EEG-Vergütungsanspruch eine solche eigentumsrechtliche Position? Ja, denn Vergütungsanspruch ist nicht bloß eine Gewinnaussicht, weil gesetzlich festgelegt und damit hinreichend konkret Nachträgliche Absenkung der Vergütungshöhe für bestehende Anlagen müsste verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 11

1. Was ist Vertrauensschutz? Nachträgliche Gesetzesänderung müsste erforderlich, geeignet und angemessen sein. Angemessenheit: Die Nachteile einer Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen. hier: verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz! Vorhersehbarkeit staatlicher Eingriffe für den Bürger Eine Rechtsänderung kann unangemessen sein, wenn der Bürger auf den Fortbestand der Rechtordnung vertrauen durfte. Absenkung der Vergütung für die Vergangenheit : echte Rückwirkung generell unzulässig Absenkung für die Zukunft: unechte Rückwirkung zulässig, wenn die verfolgten Veränderungsgründe die Bestandsinteressen des Betroffenen überwiegen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 12

1. Was ist Vertrauensschutz? Abwägung: wirtschaftliche Nachteile Vertrauenstatbestand wg. 21 Abs. 2 EEG (20-jährige Vergütungsgarantie) aber auch: Belange des Gemeinwohls öffentliches Interesse an der Vermeidung von Mehrbelastungen Individuelle Rechtspositionen können durch zumutbare Übergangsbestimmungen umgestaltet werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 13

2. Übergangsvorschriften im EEG Grundsatz: für Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2012 gilt EEG 2009 in weiten Teilen weiter, 66 Abs. 1 EEG 2012 d.h. bisheriges Vergütungssystem, keine zusätzlichen technischen oder Vergütungsvoraussetzungen Vollständige Kehrtwende des Gesetzgebers: bislang hat jede EEG-Novelle die Rechtslage auch für Bestandsanlagen geändert bzw. gestaltet bis Ende 2031 bestehen EEG 2009 und 2012 nebeneinander Erweiterung von bestehenden BGA: Einordnung unter EEG 2009 oder EEG 2012 hängt vom Anlagenbegriff ab aber: Maisdeckel muss nicht eingehalten werden, wenn BGA bereits vor 2012 Biogas erzeugt hat MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 14

2. Übergangsvorschriften im EEG Abschließender Ausnahmekatalog in 66 EEG 2012: ab 1.1.2014 Pflicht zur Vorhaltung von zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen in Biogasanlagen Biomethananlagen: ab 1.05.2012 darf Methanverlust bei Gasaufbereitung nur noch 0,2 % statt 0,5 % betragen Sonderregelung für Bioabfallvergärungsanlagen gilt auch für Bestandsanlagen erleichterte Voraussetzungen für NawaRo-Bonus (weitere Biomasseanlagen auf demselben Betriebsgelände mit Nicht-NawaRos künftig zulässig) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 15

III. Inbetriebnahme MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 16

1. Der Begriff der Inbetriebnahme Problematik, wie bei Anlagenerweiterungen die Inbetriebnahme zu bestimmen ist. Inbetriebnahme 3 Nr. 5 HS 1. EEG 2012 Im Sinne dieses Gesetzes ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit Erneuerbaren Energie, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; [ ] Voraussetzungen: Inbetriebsetzung des Generators der Anlage Erzeugung von Strom, der außerhalb der Anlage verbraucht wird Technische Betriebsbereitschaft Zeitliches Moment nach Bezugspunkt, was technische Betriebsbereit zu sein hat, ist die Anlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 17

2. Technische Betriebsbereitschaft Technische Betriebsbereitschaft 3 Nr. 5 HS 1. EEG 2012 [ ] die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; Bedeutet, dass alle technischen Einrichtung so miteinander verbunden sind, dass dauerhaft tatsächlich Strom erzeugt werden könnte. Gesetzgeber wollte ungewünschter Inbetriebnahme an einem anderen Ort vorbeugen, die als missbräuchlich angesehen wird. Problematisch, dass Dauerhaftigkeit ein subjektives Element inne wohnt (lt. BT-Drs. für die Dauer eines Jahres) Mangel an Wechselrichtern MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 18

3. Austausch von Teilen Austausch von Teilen 3 Nr. 5 HS. 3. EEG 2012 [ ] der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme Bisher inhaltsgleich in 21 Abs. 3 EEG 2009 geregelt Ziel der Regelung ist der risikofreie Austausch von Bestandteilen Abweichung der Leistung von ca. 5 % laut Clearingstelle EEG unproblematisch Neuinbetriebnahme im Umkehrschluss nur bei einer vollständigen Neuerrichtung am Standort möglich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 19

IV. Anlagenbegriff MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 20

1. Der Begriff der Anlage Problematik bei der Vergütungsdauer und der Vergütungshöhe => Wirtschaftlichkeit der Anlage hängt hiervon wesentlich ab! 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 Im Sinne dieses Gesetzes ist Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas 19 Abs. 1 EEG 2012 Anlagenaddition wenn: Wenn sie sich auf dem selben Grundstück befinden oder sonst in unmittelbar räumlicher Nähe und Strom aus gleichartigen EE erzeugen und Sie innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind und Vergütung in Abhängigkeit der Bemessungsleistung oder installierten Leistung erfolgt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 21

2. Addition der Leistung 19 Abs. 1 EEG 2012 Problematisch Bestimmung der unmittelbar räumlichen Nähe: Einzelfallbetrachtung erforderlich (Clearingstelle EEG) z.t. in der Lit: pauschal 500m Kriterium angelegt. Neu eingefügt 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012: Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Keine Übergangsregelung für Altanlagen in 66 EEG 2012 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 22

2. Addition der Leistung Arg. pro weiter Anlagenbegriff Gesetzesbegründung verwendet den weiten Anlagenbegriff Gegenmeinung führt zu volkswirtschaftlich nicht gewollten Kosten wg. mehrfacher Ausnutzung der unteren Vergütungsschwelle Arg. pro enger Anlagenbegriff Wortlaut des 3 Nr. 1 EEG jede Einrichtung Regelung in 19 EEG 2012 obsolet Klarstellung durch den Gesetzgeber in 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 Gesetzessystematisch nicht nachvollziehbaren Rechtsfolgen der a.a. Derzeit beim BGH mehrere Entscheidung zum Anlagenbegriff anhängig, Entscheidung ist bis Ende 2013 zu erwarten bis dahin besteht Rechtsunsicherheit MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 23

Anlagenbegriff nach dem EEG Biogasanlage mit Aufbereitung Verbraucher Inbetriebnahme: 01.01.2009 BHKW 1 Biomethan Wärme Biogasanlage BHKW 2 Wärme- / Stromnetz Inbetriebnahme: 01.01.2012 Weiter Anlagenbegriff = Inbetriebnahme insgesamt am 01.01.2009; 19 EEG 2012 gerät nicht zur Anwendung. (so: OLG Bbg. Urt. 16.09.2012 Az.: 12 U 79/10) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, 04105 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Leipzig, 29.01.2013 25