Verordnung über die Feuerwehr (FWV)



Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Feuerwehr (FWV)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

Amt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

GEMEINDE KAISTEN GEMEINDE ITTENTHAL

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Sportförderungsgesetz

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Stadt Stein am Rhein StR

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.

23 BESTATTUNGEN 23 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSVO)

Reglement über den Schulzahnarztdienst

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Ordnung für das Bachelorstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

EINE PLATTFORM

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

REGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS

III. Förderprogramm Gebäude

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Verordnung über die ausländischen Banken in der Schweiz

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Transkript:

Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 760. Verordnung über die Feuerwehr (FWV) Vom 7. August 0 GS 8.048 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Absatz, 4, 6 Absatz sowie 5 Absatz des Gesetzes vom 7. Februar 0 über die Feuerwehr (FWG), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Regelungen der BGV ( Abs., Abs., Abs. und 8 Abs. FWG) Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) erlässt die notwendigen Reglemente zum Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung insbesondere über die Stützpunktfeuerwehren sowie über die Beiträge und den Kostenersatz an die Einwohnergemeinden und an die Betriebe. Die Direktion der BGV legt die Vorgaben an die Feuerwehren der Einwohnergemeinden und der Betriebe in einem Regelwerk fest (kurz: Kommandoakten). Verfügungen der BGV Verfügungen der BGV werden von deren Direktion erlassen. Mustererlasse Die Finanz- und Kirchendirektion stellt den Einwohnergemeinden Muster für Feuerwehrreglemente, Zusammenarbeitsverträge sowie Zweckverbandsstatuten zur Verfügung. B. Grundeinsatz ( 4 FWG) 4 Aufgaben Der Grundeinsatz umfasst im Rahmen der Mittel gemäss 5 folgende Aufgaben: GS 8.7, SGS 760

49 Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 760. a. Einsatzleitung, b. Absperrung und Einweisung, c. Rettung von Menschen und Tieren, d. Schutz von Umwelt und Sachen, e. Abschluss des Einsatzes. Er umfasst bei Brandereignissen zusätzlich: a. Begrenzung des Brandes, b. Löschen des Brandes, c. Brandwache. 5 Einsatzmittel Der Mannschaftsbestand für den Grundeinsatz umfasst mindestens 0 Feuerwehrangehörige, die den kantonalen Grundkurs absolviert haben. Davon müssen zudem mindestens 8 Atemschutz-, mindestens 0 Fahrer- und mindestens drei Einsatzleitungsausbildung aufweisen. Er umfasst an Korpsmaterial: a. ein Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie zwei weitere Fahrzeuge; b. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist; c. mindestens acht Atemschutzgeräte; d. mindestens ein Lüfter; e. mindestens eine Motorspritze; f. mindestens eine Wärmebildkamera; g. Funk; h. Einsatzpläne. Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, erhöht die Direktion der BGV die Zahl der Fahrzeuge gemäss Absatz Buchstabe a, sofern die Gewährleistung des Grundeinsatzes oder die Erfüllung der Anforderungen gemäss 7 Absatz dies erfordert. 6 Beiträge und Finanzierung Die BGV leistet aufgrund von 5 Absatz FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial gemäss 5 Absatz bzw.. Die Einwohnergemeinden können weiteres Korpsmaterial auf eigene Kosten beschaffen. 7 Anforderungen Beim Grundeinsatz im Siedlungsgebiet müssen die Feuerwehren innert 0 Minuten seit ihrer Alarmierung mit dem Ersteinsatzfahrzeug und einem Ersteinsatztrupp am Einsatzort sein. 9 -..04

50 Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 760. Eine längere Dauer als 0 Minuten ist nur bei besonderen Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse oder Paralleleinsätze zulässig. Der Ersteinsatztrupp umfasst: a. ein Einsatzleiter oder eine Einsatzleiterin, b. sechs atemschutzausgebildete und -ausgerüstete Feuerwehrangehörige, c. ein Fahrer oder eine Fahrerin. C. Weitere Bestimmungen 8 Anerkannte Feuerwehrorganisationen ( 8 Abs. FWG) Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten: a. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Gemeinden, b. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt. Die Direktion der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren. 9 Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe ( FWG) Die feuerwehrersatzpflichtigen Personen entrichten die Feuerwehrpflichtersatzabgabe wie folgt: a. diejenigen, die am. Dezember Niederlassung in der Gemeinde haben, für das ganze Kalenderjahr; b. diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet oder keine Ersatzabgabe zu entrichten gehabt haben, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde; c. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in der Gemeinde; d. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine. 0 Löschwasser ( 6 Abs. FWG) Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 50m - 50m verfügbar ist. Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren ( 9 Abs. FWG) Die Betriebsfeuerwehr hat die Alarmierung gemäss 9 Absatz FWG dann vorzunehmen, wenn das Ereignis oder eine seiner Auswirkungen ausserhalb des Betriebsareals wahrnehmbar ist. Die Alarmierung hat unverzüglich zu erfolgen.

5 Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 760. Materialkommission ( 5 Abs. FWG) Die Materialkommission umfasst: a. zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Feuerwehrinspektorats; b. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz; c. zwei Vertreter oder Vertreterinnen basellandschaftlicher Gemeinderäte; d. drei Vertreter oder Vertreterinnen von Gemeindefeuerwehren, davon eine mit Stützpunktfunktion; e. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Betriebsfeuerwehr, f. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Feuerwehrverbands. Die BGV führt den Vorsitz und das Aktuariat. Sie vergütet den Kommissionsmitgliedern gemäss Absatz Buchstaben c - f die Kommissionstätigkeit und richtet sich dabei nach der Verordnung vom 0. März 004 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. D. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts. Die Verordnung vom 5. Juni 996 über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: Zwischentitel E vor 7 sowie die 7-9 Aufgehoben.. Die Verordnung vom 9. Dezember 997 über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: Zwischentitel D vor 7 sowie 7-9 Aufgehoben. 4 Aufhebung bisherigen Rechts 4 Die Verordnung vom 9. Oktober 98 über das Normalreglement für die Feuerwehr wird aufgehoben. GS 5.65, SGS 58. GS.48, SGS 4.4 GS.08, SGS 76. 4 GS 8.0, SGS 76.5 9 -..04

5 Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 760. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 04 in Kraft. Liestal, 7. August 0 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Wüthrich der Landschreiber: Achermann