Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinie für die Förderung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren

Ähnliche Dokumente
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bekanntmachung

Information zur Förderrichtlinie Energieeffiziente und Klimaschonende Produktionsprozesse

Bestätigung nach Durchführung der Investitionsmaßnahme Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft Kredit (295)

ENTWURF, Stand:

Checkliste Antragstellung. Checkliste für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von. Energieberatungen im Mittelstand

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

Richtlinie über die Förderung der Energieberatung im Mittelstand

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bekanntmachung

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Querschnittstechnologien in der Industrie und im Gewerbe

Neue Bundesförderprogramme für mehr Energieeffizienz in Unternehmen. Dr. Vaishali Zambre Referat IIB2, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Richtlinie zur Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl Vom 01. Oktober 2001

Referat IIB2, BMWi. Berlin, 26. März 2019

STEP up! Förderwettbewerb für Unternehmen, die langfristig Strom sparen wollen

STEP up! STromEffizienzPotentiale nutzen

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG

KfW-Information für Multiplikatoren

In der Fassung der dritten Änderung vom 20. Dezember 2012 (Bundesanzeiger AT B2)

7523-W. Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen

Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen. vom 25.

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinien. - Vor-Ort-Beratung -

Zwischenverwendungsnachweis Netzwerkphase

Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

RESSOURCEN SCHONEN. WIRTSCHAFT STÄRKEN.

Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie)

Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen. vom 1. Januar 2017

Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft (295)

Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme aus dem 5-Punkte Programm zur Förderung des Mittelstandes im Landkreis Grafschaft Bentheim

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Förderprogramm zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Kurzinformation Wirtschaft

Richtlinie Wirtschaft

Schnellübersicht Fördermittel für Energieeffizienzmaßnahmen

Energiemanagementsysteme Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Förderung von Energiemanagementsystemen

Neue Bundesförderprogramme für Energieeffizienz in Unternehmen. Dr. Hartmut Versen, BMWi

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009

Förderung von energieeffizienten und klimaschonenden Produktionsprozessen

Antrag auf Zuschuss zur Förderung der Teilnahme von jungen innovativen Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland

bis zum entstanden sind.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Einleitende Hinweise zur Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 20. Januar 2016 BAnz AT B3 Seite 1 von 5

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung

(LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums. Vom 25. März 2003

Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung. Energieeffizienz in der Wirtschaft Zuschuss und Kredit

Vom 5. Januar 2016 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT B3)

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)

Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Dezember 2016 BAnz AT B1 Seite 1 von 5

Förderprogramme für Unternehmen. Björn Athmer, IHK für München und Oberbayern

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Energieeinsparkonzepte und Energienutzungspläne

Wärmewende im Quartier Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement

Lüfter Ersatzinvestition und Wäremerückgewinnung Energieberatung im Mittelstand BAFA

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. Juni 2018 BAnz AT B2 Seite 1 von 5

Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)

Merkblatt zur Antragstellung Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Aktuelle Förderprogramme für Energieberatungen

Merkblatt Pooling. Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

Richtlinie Wirtschaft

Bekanntmachung der Programmlinie. Förderung von Projekten zur Unterstützung des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW - Call 2015

Einleitende Hinweise zur Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen

Richtlinien. unterstützte Kinderbetreuung. für das Förderprogramm Betrieblich. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen

Havells Slyvania - Ihr kompetenter Partner in Industrie und Handel. Leitfaden BAFA Förderung von Querschnittstechnologien

Fördergrundsätze. zu stärken, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.

Richtlinie über die finanzielle Förderung energetischer Sportstättensanierung in der Region Hannover. 1. Zuwendungszweck

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,

Förderungsantrag zum Kauf von Lastenfahrrädern und Lastenpedelecs in der Stadt Lingen (Ems)

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung der Tierzucht

Antrag auf einen Innovationsgutschein B

Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten (Förderprogramm Jung kauft Alt Junge Leute kaufen alte Häuser )

Merkblatt zum Verwendungsnachweis. Information im Rahmen des Programms zur Förderung von Beratungen zum Energiespar-Contracting

Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222

IVAT beantragt für Sie bis zu Förderung!

Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben

7523-W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 12. März 2015 Az.

Information. Förderrichtlinien. zum Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Familie

Antrag auf Förderung einer Innovationsassistentin bzw. eines Innovationsassistenten

Teurer Strom Was kann ich dagegen tun? , IHK zu Kiel

Jena KlimaPlus. Das Stadtwerke-Förderprogramm. Weitere Informationen zu unseren Fördermaßnahmen erhalten Sie im Internet

Förderbedingungen der Stadt Wolfsburg

2231-A. Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020

Richtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006

BMWi-Förderpaket Energieeffizienz und EE-Prozesswärme in der Wirtschaft

Transkript:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 ENTWURF, Stand: 08.11.2018 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinie für die Förderung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft Wettbewerb STEP up! 2.0 ( Investitionsprogramm Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft Wettbewerb STEP up! 2.0 ) vom xx. Dezember 2018 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Inhalt 1. Präambel... 2 2. Rechtsgrundlagen... 2 3. Begriffsbestimmungen... 2 4. Förderziel... 3 5. Gegenstand der Förderung... 4 6. Fördernehmer... 5 7. Fördervoraussetzungen... 6 8. Art, Umfang und Höhe der Förderung... 7 8.1. Finanzierung und Höchstgrenzen... 7 8.2. Förderquote... 7 8.3. Kumulierungsverbot... 7 9. Verfahren... 7 9.1. Einschaltung eines Projektträgers... 7 9.2. Antragsverfahren... 8 9.3. Bewilligungsverfahren... 9 9.4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren... 10 9.5. Verwendungsnachweisverfahren... 10 9.6. Subventionserheblichkeit... 10 9.7. Zu beachtende Vorschriften... 10 9.8. Auskunft... 10 10. Geltungsdauer... 11 33 Seite 1

34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 1. Präambel Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation seiner Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energieverbrauchs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende. Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so - unter anderem durch die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen - die Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2015 um rund 27,9 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind. Eine Maßnahme zur Unterstützung der Zielerreichung ist der grundsätzlich akteurs-, sektorund technologieoffene Wettbewerb Energieeffizienz (STEP up! 2.0), der eine Weiterentwicklung des 2016 eingeführten Förderprogramms Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen - STEP up! darstellt und dieses ablöst. 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 2. Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung: 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften; der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist; Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds. 64 3. Begriffsbestimmungen 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 CO2-Einsparungen sind Minderverbräuche von Energieträgern, die mit vorgegebenen Faktoren gem. Merkblatt 1 zu dieser Richtlinie in CO2 als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden. Contractoren sind natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarten Leistungskriterien richtet. Einsparkonzept ist die Darstellung der geplanten Maßnahme(n). Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation Seite 2

77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 und der Maßnahme, als auch die Berechnung des Energiebedarfs vor sowie nach Umsetzung der Maßnahme und der erwarteten CO 2 -Einsparungen. technologieoffenes, systemisches Energieeffizienzprojekt meint eine oder mehrere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit zur Senkung des Energieverbrauchs. Für die Umsetzung der Maßnahme(n) müssen alle relevanten Bestandteile innerhalb des abgegrenzten und bilanzierten Systems (Anlage oder Prozess sowie ggf. angrenzende Systeme) gemeinsam betrachtet und - soweit sinnvoll - übergeordnete Elemente (z.b. Mess- und Steuerungstechnologie) integriert werden. Investitionskosten im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer und müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Investitionsmehrkosten im Sinne dieser Richtlinie sind die Kosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich in Merkblatt 3. Nebenkosten im Sinne dieser Richtlinie sind Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Energieeffizienz bzw. Prozesswärmewärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren. Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Produkte auf einem bestimmten Markt anzubieten. Vorhaben ist die Summe aller Maßnahmen nach Nummer 5 der Richtlinie in der Regel an einem Unternehmensstandort. 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 4. Förderziel Ziel dieser Richtlinie ist es, Energieeffizienz durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil der erneuerbaren Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Gefördert wird in einem wettbewerblichen Verfahren die grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffene Umsetzung von Energieeffizienzprojekten in Unternehmen. Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist dabei die je Fördereuro erreichte CO 2 - Einsparung pro Jahr (sogenannte Fördereffizienz ). Je höher die Einsparung und/oder je geringer die beantragte Förderung ist, desto besser ist die Fördereffizienz und damit die Chance, zu den geförderten Projekten einer Ausschreibungsrunde zu gehören. Durch das Förderprogramm sollen der Primärenergieverbrauch und die CO 2 -Emmissionen gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt und die Verbreitung von Hocheffizienztechnologien unterstützt werden. Ziel des Wettbewerb Energieeffizienz (STEP up! 2.0) ist es, bis zum Jahr 2023 Einsparungen von rund 1,5 Millionen Tonnen CO 2 bzw. 6 TWh Endenergie anzureizen. Damit leistet der Wettbewerb Energieeffizienz Seite 3

123 124 125 (STEP up! 2.0) sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Art. 7 der Energieeffizienzrichtlinie (EED). 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 5. Gegenstand der Förderung Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz und damit zur Senkung des Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen. Hierzu gehören insbesondere: Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien, Maßnahmen zur Steigerung der Strom- und/oder Wärmeeffizienz, Maßnahmen zur effizienten internen Nutzung von Energie aus industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen (z.b. Abwärmenutzung), Maßnahmen zur Abwärmenutzung einschließlich Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte, wie z.b. durch Einspeisung in bestehende Wärmenetze, Maßnahmen zur Verstromung von Abwärme (z.b. ORC-Technologie), Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus: o Solarkollektoranalgen, o Biomasse-Anlagen, o Effiziente Wärmepumpen. Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energieverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse, sowie Maßnahmen an der Gebäudeanlagentechnik (Heizung, Lüftung, Klimaanlagen, Beleuchtung), sofern sie primär auf Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten wirken. Investitionen in die Gebäudeanlagentechnik müssen den technischen Mindestanforderungen der Programme des BMWi zur Förderung von Effizienzmaßnahmen im Gebäudebereich erfüllen. Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der Fördervoraussetzungen unter Punkt 7 und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Sachverständige. Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie: 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 Maßnahmen, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördlichen Anordnung verpflichtet; begonnene Maßnahmen; Maßnahmen, die die Gebäudesubstanz betreffen. Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen; der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers; Energieeinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden, Seite 4

168 169 170 171 172 173 174 Einsparungen, die nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden; Fahrzeuge für den Transport außerhalb des Betriebsgeländes Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Kohle oder Öl; Maßnahmen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) oder nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) gefördert werden können. 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsund Leistungsvertrages, einschließlich eines Contractingvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen (z. B. die Erstellung eines Einsparkonzeptes) dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim VDI/VDE-IT maßgeblich. Vor der Planung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energieberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Erstellung des geforderten Einsparkonzeptes gefördert werden. Hierfür stehen die vom BMWi finanzierten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Beratungsprogramme Energieberatung im Mittelstand (EBM) und Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen (EBK) bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Projekt im Rahmen eines der beiden genannten Energieberatungsprogramme erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur in einem der beiden Programme geltend gemacht werden. 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 6. Fördernehmer Antragsberechtigt sind mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland: Private Unternehmen, kommunale Unternehmen sowie freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird, Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen. Nicht antragsberechtigt sind: 201 202 203 204 205 206 207 208 Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, Unternehmen in Schwierigkeiten, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß 802c der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind Seite 5

209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 7. Fördervoraussetzungen Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in der VV Nr. 1 zu 44 BHO sowie in dieser Förderrichtlinie geregelt. Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Das Effizienzprojekt würde ohne die Förderung nicht oder nicht in demselben Umfang realisiert werden (Anreizeffekt). Dazu müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein: Eigenerklärung, dass keine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung zur Durchführung der geplanten Effizienzmaßnahme(n) besteht. Die Amortisationszeit des Vorhabens bezogen auf die Summe der eingesparten Energiekosten ohne Förderung beträgt mindestens drei Jahre. Die Amortisationszeit (AZ) berechnet sich wie folgt AZ = ( förderfähige Kosten (Endenergieeinsparung pro Energieträger ( kwh ) Energiepreis pro Energieträger ( Jahr kwh )) Die beantragte Fördereffizienz liegt bei maximal 500 Fördereuro pro eingesparte Tonne CO 2 und Jahr. Bei der Berechnung der Fördereffizienz bleiben Fördereuro für Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien unberücksichtigt. Es werden mindestens 1 Tonne CO 2 pro Jahr im Verhältnis zu 1.000 Euro förderfähigen Investitionsmehrkosten eingespart (Berechnung über das Formular Einsparrechner ). Die Umsetzung des Effizienzprojekts beträgt einschließlich der Nachweise max. drei Jahre. Das geplante Effizienzprojekt ist immer im Rahmen eines Einsparkonzepts unter Angabe der System- und Bilanzgrenzen der zu optimierenden Anlagen/ Prozesse darzustellen. Darin sind auch die aus der/den Maßnahme(n) resultierenden Energieeinsparungen mit Bezug auf die System- und Bilanzgrenzen zu ermitteln. Für die Bewertung des Effizienzprojekts im Wettbewerb wird die erreichte Endenergieeinsparung pro Jahr in Tonnen CO 2 betrachtet. Das Einsparkonzept kann durch eine externe qualifizierte Person oder Organisation, z. B. einen Energieberater (siehe Merkblatt) oder sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/ EMAS verfügt durch einen Energiebeauftragten des Unternehmens erstellt werden. Bei Contracting- Projekten kann das Einsparkonzept durch den Contractor erstellt werden, sofern dieser nachweislich über die nötige Qualifikation verfügt. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen. Bei Projekten im Rahmen eines Contractings muss für die geförderte(n) Energieeffizienzmaßnahmen(n) zudem ein separater Contracting-Vertrag geschlossen werden. Eine Förderung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen bestehender Verträge ist nicht zulässig. Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb gegenüber dem BMWi Seite 6

255 256 257 258 259 260 nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.s.v. 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BMWi unverzüglich anzuzeigen Die Gewährung der Förderung erfolgt nach gründlicher Prüfung (pflichtgemäßem Ermessen) und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 8. Art, Umfang und Höhe der Förderung 8.1. Finanzierung und Höchstgrenzen Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die maximale Fördersumme beträgt 20 Mio. Euro pro Investitionsvorhaben und Wettbewerbsrunde. Um den Wettbewerbscharakter sicherzustellen, wird das pro Wettbewerbsrunde verfügbare Budget ggf. anteilmäßig gekürzt, falls die Summe der zugelassenen Anträge nicht 120 % des zur Verfügung stehenden Budgets erreicht. Die in einer Wettbewerbsrunde nicht eingesetzten Mittel können in der nachfolgenden Wettbewerbsrunde genutzt werden. Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrkosten (inkl. Nebenkosten), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Projekts stehen, notwendig und angemessen sind, sowie die Kosten für die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts (siehe Nummer 5). 8.2. Förderquote Die zuwendungsfähigen Kosten können anteilig in Höhe von bis zu 80% der effizienzbezogenen Kosten gefördert werden. Damit wird eine maximale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet de facto jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er unter wettbewerbsstrategischen Gesichtspunkten - für sein Effizienzprojekt beantragt. 8.3. Kumulierungsverbot Die Zuwendung darf nicht mit staatlichen Beihilfen einschließlich Beihilfen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurück zu gewähren. 290 291 292 293 294 9. Verfahren 9.1. Einschaltung eines Projektträgers Mit der Betreuung des Wettbewerb Energieeffizienz (STEP up! 2.0) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) beauftragt. Ggf. erfolgt im Laufe des Förderprogramms eine Neuverga- Seite 7

295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 be. Diese wird in gleicher Weise im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die folgenden Regelungen gelten dann entsprechend. 9.2. Antragsverfahren Interessenten können kontinuierlich Anträge für geplante Energieeffizienzprojekte beim Projektträger VDI/VDE-IT einreichen. Vorgesehen sind jährlich drei Wettbewerbsrunden mit Stichtagen am 31.03., 31.07. und 30.11. eines Jahres. Die Stichtagsfrist gilt als Ausschlussfrist. Nachfolgend eingehende Anträge können erst in der jeweils folgenden Auswahlrunde berücksichtigt werden. Das Antragsverfahren ist grundsätzlich einstufig. Projektanträge sind in deutscher Sprache über das elektronische System easy-online https://foerderportal.bund.de/easyonline/ einzureichen. Jeweils aktuelle Vordrucke für Förderanträge, Hinweise und Nebenbestimmungen sowie zu beachtende Merkblätter können bei Antragstellung unter der Internetadresse www.stepup-energieeffizienz.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Der Antrag muss elektronisch eingereicht werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss der Antrag auch in Papierform rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger unter folgender Adresse vorgelegt werden: VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Steinplatz 1 10623 Berlin Die Pflicht zur Einreichung als Papierform entfällt nur, wenn der Antrag in easy-online elektronisch signiert wurde. Der Antragsteller hat im Projektantrag insbesondere folgende Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (für Contractoren gelten diese entsprechend): Antragsformular insbesondere mit Energieeinsparkonzept des Projekts, (siehe Merkblatt XY). Das Konzept umfasst die Projektbeschreibung mit Schilderung der Ausgangslage, der geplanten Investition(en) und der erwarteten jährlichen Endenergieeinsparung(en). Dabei sind nur Einsparungen anrechenbar, welche direkt auf die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen innerhalb definierter Systemgrenzen zurückzuführen sind. Die geplante(n) Effizienzmaßnahme(n) sind im Einsparkonzept jeweils wie folgt darzulegen: Beschreibung der Grenze des zu modifizierenden Systems sowie des Systemnutzens, Darstellung des Status quo sowie der geplanten investiven Effizienzmaßnahme(n), Darstellung der aktuellen und erwarteten Endenergieverbräuche sowie Berechnung der erwarteten absoluten und relativen Endenergieeinsparung. Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Genossenschaftsregister oder ähnliches (bei Antragstellung durch einen Contractor ist sowohl der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung oder das Genossenschaftsregister des Contractors als auch des Contracting-Nehmers einzureichen). Seite 8

339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen: Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nr. 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten; Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat; Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nr. 9.6 dieser Richtlinie zustimmen. Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereit gehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden. Soweit für die Umsetzung der Effizienzprojekte behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. 9.3. Bewilligungsverfahren Alle bis zum Stichtag eingereichten Anträge werden durch den Projektträger fachlich geprüft und bewertet. Sollten bei der Bewertung der Anträge einzelne Fragen offen sein, wird dem Antragsteller in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen sowie ggf. notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Bleiben trotz Stellungnahme wichtige Sachverhalte ungenügend beantwortet, wird der Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen. Konzeptionelle Änderungen des Projekts im Rahmen der Rückfragerunde sind ausgeschlossen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden diejenigen Effizienzprojekte des jeweiligen Stichtags gefördert, die die höchsten CO 2 -Einsparungen im Verhältnis zur beantragten Fördersumme erreichen. Entscheidend für die Positionierung im Wettbewerb um die Förderung ist somit die Fördereffizienz (in Euro je Tonne CO 2 pro Jahr). Sie stellt das zentrale Auswahlkriterium dar. Für Effizienzprojekte, in denen verschiedene Effizienzmaßnahmen umgesetzt werden, wird mittels des Formulars Einsparrechner ein mittlerer Fördereffizienz-Wert berechnet, der für das Wettbewerbsverfahren ausschlaggebend ist. Die Projektanträge werden nach absteigender Fördereffizienz unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Mittel bewilligt. Bei gleicher Fördereffizienz wird das Projekt mit der höheren absoluten Einsparung in der Reihenfolge bevorzugt. Die Antragsteller werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Zum Wettbewerb zugelassene, aber nicht berücksichtigte Anträge können bei späteren Ausschreibungsrunden erneut berücksichtigt werden. Seite 9

385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 9.4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Während der Laufzeit eines bewilligten Effizienzprojekts kann der Antragsteller quartalsweise Fördermittel auf Grundlage der entstandenen Kosten geltend machen, jedoch nur bis zu 75 % der bewilligten Fördersumme. Die verbleibenden Fördermittel werden erst nach Eingang und positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Abrufverfahren nach Punkt 1.4 der ANBest-P ist ausgeschlossen. 9.5. Verwendungsnachweisverfahren Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Neben dem vorzulegenden formellen Verwendungsnachweis nebst Formularblatt Berechnung von Kennzahlen - Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten: Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme, Bestätigung durch durch eine externe qualifizierte Person oder Organisation, z. B. einen Energieberater, dass die Energieeffizienzmaßnahme(n) wie im Einsparkonzept vorgesehen und beschieden umgesetzt wurde(n) und damit die erwartete(n) Energieeinsparung(en) erreicht wird/werde(n). Bei der Durchführung im Rahmen eines Contractings ist zusätzlich vom Contractor eine Bestätigung des Contracting-Nehmers vorzulegen, dass die Effizienzmaßnahme(n) beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde(n). 9.6. Subventionserheblichkeit Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach 3 Subventionsgesetz (SubvG) hingewiesen, sowie entsprechend VV Nr. 3.4.6 zu 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen benannt. 9.7. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den 91, 100 BHO. 9.8. Auskunft Den Beauftragten des BMWi oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Projektträger und dem BMWi zur Verfügung stehen, Seite 10

427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von dem Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union; er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt. das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt. Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft. 441 442 443 444 445 446 447 10. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und endet vorbehaltlich einer Verlängerung am 31. Dezember 2022. Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Richtlinie zum Förderprogramm Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen STEP up! vom 04. Juli 2017 (BAnz AT 19.07.2017 B1). Berlin, den Seite 11