Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung lebensmittelrechtlicher Ausführungsvorschriften

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3721 04. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung lebensmittelrechtlicher Ausführungsvorschriften A. Zielsetzung Durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004, mit dem das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 11. April 2001 aufgehoben wurde, wird die Tierkörperbeseitigung ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften neu geregelt. Aufgrund der Aufhebung des Tierkörperbeseitungsgesetzes ist auch das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 25. April 1978, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2004, obsolet geworden und deshalb aufzuheben. Artikel 1 dieses Gesetz soll den dem Land überlassenen Bereich der Tierkörperbeseitigung regeln. In das Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (Artikel 2) wird ein neuer 26 a eingefügt. B. Wesentlicher Inhalt Artikel 1 dieses Gesetzes bestimmt die Beseitigungspflichtigen und regelt die Einzugsbereiche, Gebühren und Entgelte. Außerdem enthält es Zuständigkeitsregelungen zum Recht der tierischen Nebenprodukte. Eingegangen: 04. 11. 2004 / Ausgegeben: 19. 11. 2004 1

Artikel 2 schafft eine Rechtsgrundlage für eine Verordnung, mittels derer die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Lebensmittelkontrolleuren geregelt werden kann. C. Alternativen Keine. D. Kosten öffentlicher Haushalte Durch dieses Gesetz entstehen den öffentlichen Haushalten keine Mehrkosten. E. Sonstige Kosten Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen im Vergleich zum noch geltenden Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz keine neuen Kosten. 2

Staatsministerium Stuttgart, den 4. November 2004 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung lebensmittelrechtlicher Ausführungsvorschriften mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und zur Änderung lebensmittelrechtlicher Ausführungsvorschriften Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) 1 Beseitigungspflichtige Die Stadt- und Landkreise sind Beseitigungspflichtige im Sinne von 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82). Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt. 2 Einzugsbereiche (1) Die Einzugsbereiche werden nach 6 Abs. 1 TierNebG vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die ungefähre Beschreibung der Einzugsbereiche genügt, wenn diese in Karten dargestellt sind, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. (2) Das in 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne von 3 Abs. 2 TierNebG auch außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden. (3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1, wenn sie 1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder 4

2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben oder 3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden. 3 Gebühren und Entgelte (1) Für die Beseitigung des in 3 Abs.1 Satz 1 TierNebG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bezeichneten Materials können die beseitigungspflichtigen Körperschaften oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände unbeschadet der nachfolgenden Absätze Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes erheben. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. (2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Tieren, die auf behördliche Anordnung getötet werden, und von gefallenen Tieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung besteht, werden keine Gebühren erhoben. (3) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, die nicht unter die Regelung in Absatz 2 fallen, werden Gebühren in Höhe von 25 Prozent der Kosten für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung erhoben. (4) Für die Beseitigung einzelner Körper von Ferkeln unter 20 kg, von Kaninchen, von unter 6 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie von Geflügel können zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 Gebühren für das Sammeln und den Transport erhoben werden. (5) An Stelle der Erhebung von Benutzungsgebühren können die anteiligen Kosten nach Absatz 3 auch durch die Erhebung einer Umlage bei den Tierbesitzern gedeckt werden, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies zulässt. Die beseitigungspflichtige Körperschaften oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände können die Erhebung der Umlage durch Vereinbarung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg übertragen. (6) Übersteigen die Verwertungserlöse die Kosten für die Beseitigung wesentlich, ist ein Entgelt nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren. Bei der Bemessung des Entgelts sind die Kosten für die Beseitigung und die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. 48 der Landkreisordnung und 102 Abs. 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung bleiben unberührt. 5

(7) Im Falle der Übertragung nach 3 Abs. 2 TierNebG gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von Benutzungsgebühren ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. 4 Genehmigung der Satzungen Satzungen, die von den beseitigungspflichtigen Körperschaften oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. 5 Zuständigkeiten (1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig; an ihrer Stelle ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, selbst unmittelbar beteiligt ist. (2) Die zuständige Behörde erlässt die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften. (3) Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird wie folgt geändert: Nach 26 wird folgender 26 a eingefügt: 6

26 a Anforderungen an Lebensmittelkontrolleure (1) Das Ministerium erlässt eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 LMBG (Lebensmittelkontrolleure). Darin wird das Nähere über die beruflichen Einstellungsvoraussetzungen, den Lehrgang, die Prüfung sowie die Fortbildung geregelt. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die beruflichen Einstellungsvoraussetzungen, auch im Hinblick auf das Verfahren zur Anerkennung gleichwertiger Bildungsstände in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, sowie die Anforderungen an die Sachkunde wissenschaftlich ausgebildeter Personen, 2. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, 3. die Rechtsstellung des Auszubildenden, 4. die Anrechnung von Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder von überdurchschnittlichen Leistungen während der Ausbildung auf die Ausbildungsdauer, 5. die Bildung von Prüfungskommissionen und ihre personelle Zusammensetzung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode und -bewertung sowie a) Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, b) die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, c) das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse, d) die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, e) die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen, 6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 25. April 1978 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112), außer Kraft. 7

Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung Nach Artikel 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist am 29. Januar 2004 das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) außer Kraft getreten. Das bisher auf diesem Gesetz beruhende Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz ist daher obsolet geworden. Im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sind jedoch bis zum Erlass eines neuen Ausführungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2005, Übergangsvorschriften enthalten. Dieses Ausführungsgesetz dient der Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und soll die erforderlichen landesrechtlichen Bestimmungen treffen. 2. Inhalt Durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Artikel 1) werden die zur Beseitigung verpflichteten Körperschaften, die Übertragung der Beseitigungspflicht auf Private, die Einzugsbereiche sowie die Beseitigung außerhalb der bestimmten Einzugsbereiche geregelt. Außerdem enthält es Zuständigkeitsregelungen zum Recht der tierischen Nebenprodukte und Regelungen über Entgelte und Kosten der Beseitigung. In das Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (Artikel 2) wird ein neuer 26 a eingefügt, der eine Rechtsgrundlage für eine Verordnung bildet, mittels derer die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Lebensmittelkontrolleuren geregelt wird. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die neuen Ausführungsgesetze entstehen keine neuen Kosten. B. Einzelbegründung Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Zu 1 Die Stadt- und Landkreise sind nach dem bisherigen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach 16 Abs. 5 TierNebG gilt diese Regelung bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar 2005, fort. Durch die Regelung in Absatz 1 wird die Beseitigungspflicht der Stadt- und Landkreise perpetuiert. Zu 2 Absatz 1 enthält die Verordnungsermächtigung für das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zur Bestimmung der Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Material der Kategorie 1 ist in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definiert. Insbesondere zählen dazu das spezifizierte Risikomaterial und die dieses 8

Material enthaltenden Tierkörper, sowie Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere, Versuchstiere und Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr. Material der Kategorie 2 ist in Artikel 5 der EU-Verordnung definiert. Hierzu zählen insbesondere gefallene Tiere, soweit sie nicht zur Kategorie 1 gehören, Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten enthalten. Gülle sowie Magen- und Darminhalte unterliegen nicht der Einzugsbereichsregelung. Der Einzugsbereichsregelung unterliegt auch nicht Material der Kategorie 3; das sind insbesondere Schlachtkörperteile und tierische Nebenprodukte, die genusstauglich sind oder bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen anfallen. Dieses Material ist nicht beseitigungspflichtig, sondern frei handelbar. Absatz 2 räumt die Möglichkeit ein, tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und der Kategorie 2, ausgenommen die in 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG genannten Stoffe, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums auch außerhalb der Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen. Die Begriffe Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen leiten sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ab. Absatz 3 betrifft die Beseitigung von Heimtieren; deren Beseitigung in Verbrennungsanlagen ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt. Nach Artikel 24 dieser Verordnung kann bei Bedarf als Sonderfall auch ein Vergraben zugelassen werden. Nach den Bestimmungen des TierNebG unterfallen diese Tierkörper den Einzugsbereichsverordnungen der Länder. Die bisher bestehenden Optionen, außerhalb jeglicher Einzugsbereichsregelung Tierkörper von Heimtieren auf eigenem Gelände sowie auf hierfür eigens zugelassenen Tierfriedhöfen zu begraben oder eine Beseitigung in Tierkrematorien zu veranlassen, müssen jedoch erhalten bleiben. Zu 3 Absatz 1 Die Gebührenerhebung für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte richtet sich wie bisher nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Absatz 2 Das bisherige Gebührenerhebungsverbot für die Beseitigung von Tieren, die auf behördliche Anordnung getötet werden, und für gefallene Tiere, für die eine auch weitergehende nationale Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, gilt weiter. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen der Europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaftsrahmen). Absatz 3 Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen für Falltiere in landwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 100 % der Kosten für die Entfernung (Einsammeln und Transport) gewähren können. Insoweit bleibt es beim bisherigen Verbot, hierfür Gebühren zu erheben. Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren, ausgenommen die Beseitigung von Tieren, die auf behördliche Anordnung getötet werden müssen, sowie von gefallenen Tieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, dürfen nach dem Gemeinschaftsrahmen ab 1. Januar 2004 staatliche Beihilfen nur noch bis zu 75 % der Kosten gewährt werden. 9

Die Zweckverbände erheben wie bisher Benutzungsgebühren in Höhe von 25 % dieser Kosten. Absatz 4 Für das Sammeln und den Transport einzelner kleiner gefallener Tiere können wie bisher Gebühren erhoben werden. Damit soll eine übermäßige Kostenbelastung der Beseitigungspflichtigen durch die Abholung vermieden werden. Eine Gebührenerhebung entfällt auch bei diesen Tieren, wenn sie in größeren Mengen abgeholt werden. Absatz 5 Anstelle der Gebühr kann auch eine Umlage zur Kostendeckung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erhoben werden, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft dies zulässt. Durch Vereinbarung kann auch die Tierseuchenkasse die Umlage erheben. Absatz 6 Für den Fall, dass im Rahmen der Tierkörperbeseitigung die Erlöse wesentlich höher als die Kosten sein sollten, ist ein Entgelt zu gewähren. Dies ist durch Satzung der beseitigungspflichtigen Körperschaften oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände zu regeln. Absatz 7 Bei einer Übertragung der Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte ändert sich die Kostenregelung nicht; es werden lediglich anstelle von Gebühren Entgelte verlangt. Zu 5 Absatz 1 enthält eine Ermächtigung für das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten durch Rechtsverordnung zu regeln. Darunter fallen auch Vorschriften des EG-Rechts. Soweit keine Zuständigkeitsregelung erfolgt, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Absatz 2 ermächtigt die zuständige Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte zu erlassen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zu treffen. Absatz 3 gibt den übergeordneten Behörden die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Zuständigkeit an sich zu ziehen. Dadurch ist im Einzelfall ein flexibles Handeln möglich. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Zu 26 a (Anforderungen an Lebensmittelkontrolleure) Nachdem der Wirtschaftskontrolldienst der Polizei im Rahmen der Umsetzung des Verwaltungsreformgesetztes aufgelöst wird, müssen die Unteren Verwaltungsbehörden Personen einstellen, die beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) beauftragt werden und die fachlichen Voraussetzungen nach 41 Abs. 2 LMBG erfüllen. 10

Bisher qualifizierten sich Polizeivollzugsbeamte im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu Beamten des Wirtschaftskontrolldienstes als Lebensmittelkontrolleure. Um eine gleichwertige Qualifikation der zukünftigen Lebensmittelkontrolleure anderer Berufsgruppen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung des Bundes zu gewährleisten, muss deren Ausbildung, Prüfung und Fortbildung im Rahmen einer Verordnung geregelt werden. Hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz tritt gleichzeitig außer Kraft, weil es durch die bereits erfolgte Aufhebung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gegenstandslos geworden ist. 11