Stand 18.04.2017 => Vorlage für GR-Sitzung am 04.05.2017 R I C H T L I N I E N für die Vergabe von Reihenmittelhaus-Parzellen im Rahmen eines sozial orientierten Haimhauser Baulandmodells im Baugebiet Schrammerweg /II. Bauabschnitt Die Gemeinde Haimhausen ist bestrebt, insbesondere junge Familien bzw. Haushalte mit Kindern, einkommensschwächere bzw. weniger begüterte Personen, die möglichst einen Bezug zu Haimhausen haben, den Erwerb angemessenen Wohnraums zu günstigeren Bedingungen zu ermöglichen, als dieser aktuell am freien Markt angeboten wird. Zur Umsetzung dieses Ziels hat der Haimhausener Gemeinderat am 30. März 2017 beschlossen, im Baugebiet Schrammerweg /II. Bauabschnitt die in beigefügtem Lageplan markierten acht Reihenmittelhaus-Parzellen zu einem Preis von 400 /m² zuzüglich Erschließungskosten abzugeben. Die Vergabe erfolgt entsprechend Gemeinderatsbeschluss vom 4. Mai 2017 gemäß nachstehendem Kriterienkatalog. Kriterien-Katalog 1. Grundsätzliches 1.1 Die Vergabe beschränkt sich auf Personen, die gemäß nachstehender Aufstellung (Ziffer 4) die höchste Punktezahl erreichen. Die Grundstücke werden in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit von mehreren Bewerbern entscheidet zunächst die höhere Kinderzahl (vgl. Nr. 4.3), dann die aktuelle Wohn- bzw. Arbeitsdauer (vgl. 4.1.1) und bei erneuter Gleichheit das Los über die Rangfolge der Vergabe. Falls mehr berücksichtigungsfähige Bewerbungen als zu vergebende Grundstücke vorliegen, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. 1.2 Für die Bewerber, die vor Beurkundung ihren Antrag zurückziehen, rücken Bewerber aus der Ersatzbewerberliste mit der nächst höheren Punktezahl nach. 1.3 Der Gemeinderat behält sich vor, Grundstücke wegen Besonderheit eines Einzelfalls abweichend von den Vergaberichtlinien (insbesondere Ziffern 2 und 3) zu vergeben. 1.4 Stichtag für alle Angaben im Antrag ist grundsätzlich der 1. Januar 2017. 1.5 Termin für die Rückgabe des Fragebogens ist Freitag, der 23. Juni 2017. 1.6 Bewerber haben ihre Angaben durch Nachweise zu belegen, die zusammen mit dem Antrag vorzulegen sind. Seite 1
Dies sind insbesondere: - Finanzierungsnachweis für das Gesamtprojekt, d.h. für den Erwerb der Bauparzelle (incl. Erschließungspauschale für Straße und Kanal) sowie den Bau des Reihenhauses - Steuerbescheid/e (im Regelfall für das Jahr 2015) - Nachweis der Schwerbehinderung und/oder eines Pflegegrads Ein Antrag kann ausgeschlossen werden, wenn er unvollständig ist, Unterlagen oder Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden oder der Antragsteller falsche Angaben macht. 2. Vergabegrundsätze 2.1 Jede antragsberechtigte Person bzw. jedes Paar kann nur eine Bauparzelle erwerben. 2.2 Mit dem Bau des Reihenhauses kann voraussichtlich im Mai 2018 nach Abschluss der Baugebietserschließung begonnen werden. Zur Realisierung der Reihenhausstange haben sich die beteiligten vier Grundstückseigentümer (d.h. einschließlich Reiheneckhäuser) zu einer künftigen Bauherrengemeinschaft wenigstens für die Baumeister-, Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten zusammenzuschließen. Mit dem Bau des Reihenhauses ist innerhalb von 36 Monaten nachdem die Bebaubarkeit der Parzelle möglich ist, nach den (genehmigten) Bauplänen zu beginnen. 2.3 Eine Anwesens-Vermietung ist frühestens nach Ablauf der Bindefrist entsprechend Nr. 2.4 zulässig. Die Vermietung an Eltern oder volljährige Abkömmlinge ist grundsätzlich immer gestattet. 2.4 Das Reihenhaus darf innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beurkundung nicht veräußert oder Dritten durch Erbbaurecht bzw. Nießbrauch überlassen werden (= Bindefrist ) mit Ausnahme an volljährige Kinder. Tritt innerhalb der vorgenannten Frist der Erbfall ein, gelten Veräußerungs- und Überlassungsverbot für die Erben ebenfalls. Der Gemeinderat kann Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen bezahlten Grundstückskaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstückes anteilig nachzuentrichten. Die Erstattungspflicht reduziert sich um 1 / 180 für jeden vertragskonform abgelaufenen Kalendermonat. 2.5 Bei Verletzung von Vergabegrundsätzen und Nichterfüllen von Vergabevoraussetzungen (d.h. insbesondere wenn diese auf unrichtige Angaben bei der Antragstellung zurückzuführen sind) steht der Gemeinde wahlweise ein Rückkaufsrecht oder ein Anspruch auf Aufzahlung bis zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes zu. Ob und in welcher Form hiervon Gebrauch gemacht wird, entscheidet der Gemeinderat. Soweit die Gemeinde von ihrem Rückkaufsrecht Gebrauch macht, wird der Zeitwert des Anwesens für die Beteiligten verbindlich vom Gutachterausschuss des Landkreises Dachau bzw. einem vom Landratsamt Dachau zu benennenden vereidigten Sachverständigen ermittelt. Die Abwicklungskosten eines Rückkaufs hat der Bewerber zu tragen. Seite 2
3. Antragsberechtigung 3.1 Antragsberechtigt sind: Alleinstehende sowie Paare, soweit sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. 3.2 Nicht antragsberechtigt sind: 3.2.1 Eltern und Alleinstehende für ihre minderjährigen Kinder; 3.2.2 Antragsteller, bei denen die Summe der erzielten positiven Jahresbruttoeinkünfte 51.000 übersteigen; bei einem Paar als Bewerber, wenn die addierten Einkünfte 102.000 übersteigen. Zu diesen Obergrenzen ist ein Freibetrag von 7.000 je unterhaltspflichtigem Kind hinzuzurechnen. Erläuterung: Im Normalfall ist die Summe aller erzielten positiven Jahresbruttoeinkünfte des Antragstellers sowie seines Ehegatten bzw. Partners und ggf. weiterer hinzuzurechnender Haushaltsangehöriger im Kalenderjahr 2015 maßgebend. Der Nachweis hat insbesondere mittels Vorlage des/der Steuerbescheide/s zu erfolgen. Der Berechnung können im Einzelfall auch die (voraussichtlichen) Einkünfte des Jahres 2016 oder 2017 zugrunde gelegt werden, wenn zwischen 2015 und dem Antragszeitpunkt wesentliche dauerhafte Veränderungen eingetreten sind, wie z.b. die Aufnahme oder der Wegfall einer Berufsausübung. 3.2.3 Antragsteller mit Haus- oder Grundeigentum. Ausnahmen bestehen, wenn: - eine Nutzung dieses Haus- oder Grundeigentums durch die Bewerber bereits bisher ausgeschlossen war und eine solche auch in absehbarer Zeit nicht ermöglicht werden kann. - es sich um ein Grundstück handelt, das in absehbarer Zeit nicht bebaubar ist (z.b. Lage im Außenbereich, landwirtschaftliche Fläche). - es sich um eine Eigentumswohnung handelt. 3.2.4 Antragsteller, deren Eltern Eigentümer mehrerer bisher nicht bebauter Baugrundstücke am Ort bzw. in der Stadt München oder einen der angrenzenden Landkreise sind. Seite 3
4. Vergabekriterien nach Punktesystem Punkte 4.1 Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz im Gemeindegebiet Haimhausen Aus den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 sind insg. höchstens 100 Punkte anrechenbar. 4.1.1 Aktueller Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz in Haimhausen Jedes volle Jahr, seit dem ein Bewerber oder sein Ehegatte bzw. Partner ununterbrochen seinen/ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Haimhausen hatte, wird alternativ für eine Person mit 20 bewertet. Dem aktuellen Hauptwohnsitz steht bei der Bewertung gleich, wenn ein Bewerber oder sein Ehegatte bzw. Partner ihren Hauptarbeitsplatz im Gemeindegebiet haben. 4.1.2 Früherer Hauptwohnsitz in Haimhausen Jedes volle Jahr, in dem Bewerber oder sein Ehegatte bzw. Partner früher seinen/ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Haimhausen hatte, wird alternativ für eine Person mit 10 bewertet. 4.2 Finanzielle Situation des Antragstellers und ggf. Partners Anmerkung: Je mehr die Ausschlussgrenze der Jahresbruttoeinkünfte unterschritten wird, desto mehr Punkte gibt es. Zu nachfolgend genannten Grenzbeträgen ist jeweils der Freibetrag von 7.000 (vgl. Nr. 4.5) hinzuzurechnen. 4.2.1 Wenn ein Antragsteller nicht mehr als 45.000 bzw. ein Paar nicht mehr als 90.000 positive Jahresbruttoeinkünfte haben, erhalten sie hierfür 10 4.2.2 Wenn ein Antragsteller nicht mehr als 40.000 bzw. ein Paar nicht mehr als 80.000 positive Jahresbruttoeinkünfte haben, erhalten sie hierfür 15 4.2.3 Wenn ein Antragsteller nicht mehr als 35.000 bzw. ein Paar nicht mehr als 70.000 positive Jahresbruttoeinkünfte haben, erhalten sie hierfür 20 4.3 Aktueller Wohnsitz der Eltern im Gemeindegebiet Haimhausen Wenn die Eltern bzw. wenigstens ein Elternteil des Antragsstellers und/oder seines Ehegatten bzw. Partners mindestens fünf Jahre in Haimhausen wohnhaft sind, so wird dies mit 20 bewertet. Diese Punkte können nur einmal je Antragstellung vergeben werden. Seite 4
4.4 Junge Familien bzw. Personen Ziel der Gemeinde ist auch die Ansiedlung eines jüngeren Personenkreises. Ein Antragsteller (- bei Paaren einer der beiden Partner -), der zum Stichtag 01.01.2017 - nicht älter als 30 Jahre alt ist, erhält 20 - zwischen 31 und 35 Jahre alt ist, erhält 15 - zwischen 36 und 40 Jahre alt ist, erhält 10 Diese Punkte können nur einmal je Antragstellung vergeben werden. 4.5 Berücksichtigung von Kindern Für die im Haushalt des Antragstellers lebenden minderjährigen, studierenden oder in Ausbildung befindliche Kinder, für die Kindergeld bezahlt wird oder ein Anspruch besteht, pro Kind 15 (Gilt auch im Falle nachgewiesener Schwangerschaft.) 4.6 Körperbehinderung / Pflegefall von Antragsteller, Partner oder im Haushalt lebender Kinder bzw. sonstiger näherer Angehöriger 4.6.1 Bei anerkannter Schwerbehinderung aktuell im Haushalt lebender Personen - wenigstens einen GdB von 50% 10 - wenigstens einen GdB von 80% 20 4.6.2 Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit aktuell im Haushalt lebender Personen (ggf. zusätzlich zu der Punktbewertung nach Nr. 4.6.1 möglich) - bei Pflegegrad 1 10 - bei Pflegegrad 2 + 3 15 - bei Pflegegrad 4 + 5 20 4.7 Aktuelle ehrenamtliche Betätigung für die Haimhauser Gemeinschaft Antragsteller bzw. Haushaltsangehörige, die seit wenigstens einem Jahr Aufgaben in der Haimhauser Gemeinschaft ehrenamtlich übernommen haben, erhalten je nach Arbeitsintensität bis zu 4 angerechnet und für jedes weitere Jahr bis zu weiteren 4 Punkte. Speziell für ehrenamtlichen aktiven Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr sowie Rettungsdiensten erfolgt eine Verdoppelung der Punktvergabe. Diese Punkte können je ehrenamtlich tätigen Haushaltsangehörigen vergeben werden. Es sind höchstens 30 Punkte anrechenbar. Seite 5
5. Sonstiges 5.1 Bis zur Beurkundung des notariellen Rechtsgeschäftes ist eine Zurücknahme der Bewerbung jederzeit möglich. 5.2 Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung besteht nicht. Schadenersatzansprüche können gegen die Gemeinde nicht gestellt werden, wenn eine Verzögerung bei der Erschließung eintritt oder unvorhersehbare Ereignisse die geplante Bebauung nicht ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache einfache Fahrlässigkeit im Sinne von 276 BGB der Gemeinde sein sollte. 5.3 Wünscht ein Antragsteller die ihm zugeteilte Reihenmittelhaus-Parzelle nicht, bleibt ihm die Parzelle nach Vergabeentscheidung auf Wunsch zwei Wochen reserviert. Er hat damit die Möglichkeit zu versuchen, mit einem anderen Antragsteller zu tauschen. Macht er von diesem Angebot nicht Gebrauch, scheidet er aus dem Vergabeverfahren aus. 5.4 Sollte binnen vier Wochen nach der Vergabeentscheidung kein Notartermin stattgefunden haben, kann die Gemeinde Haimhausen ohne jegliche Schadensersatzansprüche von der Zusage zum Erwerb der Bauparzelle zurücktreten. 5.5 Die Zahlung des Grundstückspreises wird in zwei Raten fällig: - 1. Rate rund 50 % zum 01.12.2017-2. Rate bzw. Restzahlung zum 01.05.2018 5.6 Die Erschließung wurde gemäß 124 BauGB auf die Bayerngrund GmbH übertragen. Die Erschließungskostenpauschale für Kanal und Straße beträgt 135 /m². Diese Erschließungskosten an Bayerngrund sind vollständig mit der ersten Kaufpreisrate zur Zahlung fällig. 5.7 Jeder Reihenmittelhaus-Bauherr ist entsprechend den Vorgaben im Bebauungsplan verpflichtet, für sein Grundstück Regenwasserversickerungsanlage mit einem Mindestrückhaltevolumen von 7,5 m³ auf eigene Kosten herzustellen. (Im Grundbuch ist auch eine entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit für diesen Anlagebau eingetragen.) Haimhausen, 5. Mai 2017 Peter Felbermeier Erster Bürgermeister Seite 6