Qualifizierung im Zuge des Anerkennungsgesetzes im Handwerk

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Qualifizierung im Zuge des Anerkennungsgesetzes im Handwerk Input in Forum 2 der IQ-Fachtagung am 31.01.2013 in Berlin Dr. Beate Kramer Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk

Abgrenzung: Anerkennungsgesetz Externenprüfung Für Menschen mit ausländischen Bildungsabschlüssen ist in der Beratung zu klären, welches Ziel sie anstreben und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Externenprüfung Angestrebtes Ergebnis: Zeugnis über den Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung Rechtsanspruch : auf Zulassung zur Externenprüfung gemäß 45 Abs. 2 BBiG bzw. 37 Abs. 2 HwO. Bezug: nur Ausbildungsberufe Voraussetzung : Zeitnachweise über die Tätigkeit im angestrebten Beruf (Eineinhalbfache der Ausbildungszeit) oder Glaubhaftmachung durch Zeugnisse Anerkennungsgesetz Angestrebtes Ergebnis: Gleichwertigkeitsbescheinigung zu einem deutschen Referenzberuf Rechtsanspruch : auf ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß BQFG und 50b HwO Bezug: Aus- und Fortbildungsberufe, nicht reglementiert, reglementiert Voraussetzung : Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Prüfungszeugnisse) 2

Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren Feststellung wesentlicher Unterschiede nach 4 und 9 BQFG, 50b HwO Zeugnisvergleich Berufsrelevanz Kompensation Abweichungen der Ausbildungsinhalte Abweichungen bei der Ausbildungsdauer Wesentlichkeit abweichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind wesentlich für die Berufsausübung sonstige Befähigungsnachweise nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung wesentl. Unterschied? Wesentlichkeit für Berufsausübung? Ausgleich des Unterschieds? Mitwirkungspflicht des Antragstellers Ggf. Bereitstellen von Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung Bei Zweifeln an vorgelegten Nachweisen können weitere Unterlagen verlangt werden. Quelle: Daike Witt, DHKT 3

Qualifizierungsansätze nach dem BQFG Gleichwertigkeit Bei Bedarf: Brückenmaßnahmen Abweichungen Bei Bedarf: Anpassungsqualifizierungen Ergänzend Deutschförderung Keine Anerkennung Bei Bedarf: Nachqualifizierung Quelle: Vgl. Sabine Schröder, ebb Schröder, ebb

Qualifizierung für unterschiedlich geregelte Berufe Reglementierte Berufe z. B. Arzt/Ärztin, Jurist/in, Lehrer/in, Meister/in (Anlage A) Nicht reglementierte Berufe z. B. duale Ausbildungsberufe, Informatiker/in, Betriebswirt/in Ausgleichsmaßnahme wird im Bescheid festgestellt. I. d. R. besteht die Wahl zwischen einer Kenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang. Die wesentlichen Unterschiede werden dokumentiert. Durch Anpassungsqualifizierungen kann die Gleichwertigkeit erreicht werden (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Quelle: Vgl. Sabine Schröder, ebb Schröder, ebb

Realisierung von Anpassungsqualifizierungen im Handwerk Bisherige Aussagen zur Anpassungsqualifizierung im Handwerk Derzeit noch keine ermittelten Angaben zum konkreten Bedarf an Anpassungsqualifizierung Bisher ein sehr flexibles Angebot an Qualifizierungen: Einbinden in bestehende Maßnahmen für andere Zielgruppen (bei Ausbildungsberufen), Nutzen betrieblicher Qualifizierungsmöglichkeiten, Einbinden in Meistervorbereitungs- oder Fortbildungslehrgänge Perspektiven Erkennbar: eher Bedarf an individueller Anpassung, weniger an Maßnahmen für Gruppen mit gleichem Anpassungsbedarf Qualifizierungsangebote im kaufmännischen Bereich leichter durch Bildungsträger realisierbar als im gewerblich technischen Bereich Flexible Angebote: Nutzung vorhandener regionaler Angebotsstrukturen, z. B. auch im Bereich der Nachqualifizierung Bedarf an flexiblen Finanzierungskonzepten 6

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 7