1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2017-1 K 271/17; 1 K 272/17 -, b) den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2017-1 K 3032 15 -, c) den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2017-1 K 3610/15 -, d) den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2017-1 V 273/17 -, e) den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2017-1 V 3894/16 - hier: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2018 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Prof. Dr. Graßhof, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 18. März 2019 einstimmig b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.
- 2 - Gründe Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist sachdienlich als sofortige Beschwerde entsprechend 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG auszulegen (vgl. StGH, Beschluss vom 5.10.2015-1 VB 15/13 -, Juris Rn. 5). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro, da der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 20. Juli 2018, der auf die Erstattung von Kosten in Höhe von 260,05 Euro gerichtet war, uneingeschränkt weiterverfolgt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist entsprechend 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Eine gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist ist nicht vorgesehen. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Notwendige Auslagen im Sinne von 60 Abs. 3 VerfGHG sind diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden sind (vgl. zu 34a Abs. 2 BVerfGG BVerfGE 87, 270 [272] - Juris Rn. 5). Die Erstattungsfähigkeit einer geltend gemachten Auslage hängt maßgeblich davon ab, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Diese Frage kann nicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf 91 ZPO entschieden werden. Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe dafür, dass 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entsprechend Geltung beansprucht, bestehen nicht (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, 34a Rn. 17, im Zusammenhang mit 34a BVerfGG sowie allgemein zur Heranziehung der Grundsätze des 91 ZPO im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 3). Die entsprechende Anwendung mit der Folge einer entsprechenden Anwendung der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften setzt allerdings eine Zeitversäumnis durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen voraus. Darum geht es dem Beschwerdeführer nicht. Er begehrt vielmehr vor allem die pauschale Abgeltung von Arbeitsaufwand. Für eine solche besteht kein
- 3 - Raum. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich eine dem eigenen Pflichtenkreis des Beschwerdeführers zuzurechnende Tätigkeit (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, 34a Rn. 17; BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 5). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, dass er wegen der Erhebung der Verfassungsbeschwerde an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeitweise gehindert gewesen wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach dadurch benachteiligt fühlt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht vorab über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Hätte der Verfassungsgerichtsgerichtshof dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigeordnet, so wären zwar die durch das anwaltliche Tätigwerden entstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig gewesen (vgl. Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schenk, BVerfGG, 2015, 34a Rn. 9). Einen eigenen finanziellen Vorteil hätte der Beschwerdeführer dadurch aber nicht gehabt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hänge von der Frage ab, ob 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG verfassungsgemäß ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht an dieser Vorschrift gescheitert; sie führte im Gegenteil zur Feststellung eines Verfassungsverstoßes und zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Abgesehen davon dürfte der Beschwerdeführer den Regelungsinhalt der Vorschrift missverstehen. Dass die Fristen des 56 Abs. 2 und 4 VerfGH durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt werden, bedeutet nicht, dass beim Verfassungsgerichtshof nicht ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden kann. Zwar läuft trotz eines solchen Antrags die Frist des 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ab. Im Fall eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrags besteht aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. auch die Begründung zu 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG in LT-Drs. 15/2153, S. 14). Im Übrigen hemmt auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein Prozesskostenhilfeantrag nicht die Beschwerdefrist, wie sich gerade aus den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen
- 4 - vom 29. April 2015 und 2. Dezember 2016 ergibt. In diesen geht das Gericht im Zusammenhang mit isolierten Prozesskostenhilfeanträgen von der Versäumung der Monatsfrist (Kammerbeschluss vom 29.4.2015-2 BvR 804/14 -, Juris Rn. 5) bzw. dem Ablauf der Beschwerdefrist des 93 Abs. 1 BVerfGG (Kammerbeschluss vom 2.12.2016-1 BvR 2014/16 -, Juris Rn. 3) aus. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt wird (vgl. Kammerbeschluss vom 11.10.2017-2 BvR 932/17 -, Juris Rn. 2 m. w. N.). Das begründet das Bundesverfassungsgericht mit der Kostenfreiheit des Verfahrens sowie dem Fehlen eines Anwaltszwangs. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Der Verfassungsgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob er diese Rechtsprechung auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach 55 VerfGHG überträgt. Sollten auch in diesem Verfahren die besonders strengen Voraussetzungen gelten, müsste ihr Vorliegen in Bezug auf den Beschwerdeführer geprüft werden. Das vorliegende, aber auch weitere von ihm beim Verfassungsgerichtshof geführte Verfahren haben möglicherweise gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu erstellen. Nachgewiesene Kosten für das Porto erforderlicher Postsendungen und die Erstellung erforderlicher Kopien sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall sind das Porto für die Postsendung vom 23. Januar 2017 und die Kosten für die Erstellung der mit dieser Sendung übermittelten Kopien und des Umschlags aber nicht durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde veranlasst gewesen. Die Sendung erfolgte vielmehr nur auf Vorrat. Der Beschwerdeführer hat erst im August 2017 im Anschluss an die im Juni 2017 ergangenen Beschlüsse des Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Im Januar 2017 stand noch nicht fest, dass der er tatsächlich eine Verfassungsbeschwerde erheben würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, welche Kopierkosten tatsächlich angefallen sind.
- 5 - Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Prof. Dr. Graßhof Dr. Mattes Gneiting