STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

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Transkript:

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute gegründet 1856 Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2010 Änderung vom: 22. Juni 2017 Stand dieser Ausgabe 22. Juni 2017

1 Allgemeines Name Sitz Zweck Aufgaben Artikel 1 Der Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Artikel 2 Der Sitz befindet sich am Standort der Geschäftsstelle. Artikel 3 Der Verein vertritt als politisch neutrale Dachorganisation die Interessen Zürcherischer Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Er fördert kunden- und sachorientierte Dienstleistungen. Artikel 4 Der VZGV a) ist Ansprechpartner gegenüber dem Kanton und dem Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich (GPV). b) fördert die Zusammenarbeit mit Fachverbänden und Organisationen. c) vertritt die Fachinteressen des Verwaltungspersonals. d) kann sich im Rahmen der Aufgaben an anderen Organisationen beteiligen resp. solchen beitreten. e) sorgt für Fachliteratur und Fachschriften. f) sichert das Aus- und Weiterbildungsangebot. g) informiert über seine Tätigkeiten in geeigneter Form. h) erarbeitet Vernehmlassungen zu Gesetzen, Verordnungen usw. i) koordiniert bei Informatikaufgaben die Interessen der Verwaltung. j) führt eine Geschäftsstelle. k) organisiert gesellschaftliche Anlässe inkl. Erfahrungsaustausch. 2 Organisation Mitglieder Artikel 5 Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederarten zusammen: a) Aktivmitglieder (im Kanton Zürich amtierende Gemeindeschreiber/innen sowie Verwaltungsfachleute) b) Ehrenmitglieder (bei besonderen Verdiensten) c) Freimitglieder (nach Pensionierung auf Gesuch hin) d) Passivmitglieder (ehemalige Aktivmitglieder, welche den Kontakt zum Verein behalten möchten, auf Gesuch hin)

Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs. Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Vorstand. Stimm- und wahlberechtigt sind Aktivmitglieder. Artikel 6 Organe a) Mitgliederversammlung (MV) b) Vorstand (V) c) Kommissionen (K) d) Fachsektionen (FS) e) Revisionsstelle (RV) Mitglieder- versammlung (MV) Artikel 7 Zuständigkeit 7.1 a) Wahlen für jeweils eine Amtsdauer analog der Gemeindebehörden: - Maximal sieben Vorstandsmitglieder (inkl. Präsidium) - Präsidium der Fachsektionen (auf Antrag der Fachsektionen) b) Wahl der Revisionsstelle (Amtsdauer vier Jahre) c) Aufnahme und Ausschluss von Fachsektionen d) Genehmigung des Budgets e) Genehmigung der Rechnung f) Kenntnisnahme des Jahresberichts g) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung h) Entlastung des Vorstands i) Festsetzung eines Entschädigungsreglementes für Vorstand, Kommissionen und Fachsektionen j) Festsetzung der Beiträge (Art. 12) k) Statutenänderungen l) Beteiligungen (inkl. Änderungen, z.b. bei Mehrheitsverhältnis) m) Auflösung des Vereins (Art. 14) n) Wahl von Ehrenmitgliedern (Art. 5) Einberufung 7.2 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt und wird mindestens drei Monate vorher angekündigt. b) Ausserordentliche Versammlungen finden auf Antrag des Vorstands oder auf Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder (Art. 64 Abs. 3 ZGB) grundsätzlich innert drei Monaten statt. c) Die Einladung der Mitglieder und Gäste erfolgt durch den Vorstand spätestens einen Monat im voraus. Anträge 7.3 Die Aktivmitglieder sind berechtigt, dem Vorstand bis zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge einzureichen.

Beschlüsse und 7.4 Wahlen Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der stimmenden Aktivmitglieder. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen. Wahlen werden offen durchgeführt. Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, können alle Vorgeschlagenen (inkl. Präsident) als gewählt erklärt werden. Der Präsident wählt nicht mit. Es findet nur ein Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Vorstand Artikel 8 Zusammensetzung 8.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) dem Präsidenten/der Präsidentin b) den Präsidenten/Präsidentinnen der Fachsektionen c) maximal weiteren sechs Mitgliedern Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei mehrere Ressorts dem gleichen Mitglied zugewiesen werden können. Zuständigkeit 8.2 Der Vorstand ist zuständig für: a) die Wahl der Kommissionsmitglieder und Vorstandsmitglieder der Fachsektionen b) die Organisation der Mitgliederversammlung c) die Genehmigung der Budgets von Kommissionen und Fachsektionen. d) Koordination und Zusammenarbeit mit Kommissionen und Fachsektionen. e) die Bildung und Aufhebung von Kommissionen und Ressorts. f) die Genehmigung der Geschäftsreglemente von Kommissionen und Fachsektionen. g) Bestimmung der Geschäftsstelle h) Erstellung von Budget und Rechnung zuhanden der Mitgliederversammlung i) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Art. 5) Soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten ist der Vorstand zuständig Kommissionen Fachsektionen Artikel 9 Wo Aufgaben nicht durch ein Vorstandsmitglied selbständig wahrgenommen werden können, werden Kommissionen gebildet (Art. 8.2 e). Diese setzen sich in der Regel möglichst bereichsübergreifend zusammen. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in Geschäftsreglementen definiert (Art. 8.2 f). Artikel 10 Neben der Fachsektion Gemeindeschreiber können weitere Fachsektionen aufgenommen werden (Art. 7.1 c). Diese widmen sich ihren Fachgebieten und Vertreter arbeiten in Kommissionen und Arbeitsgruppen mit. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in Geschäftsreglementen definiert (Art. 8.2 f).

3 Verschiedenes Revisionsstelle Artikel 11 Die Revisionsstelle besteht aus drei an der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Sie prüft die auf dem Kalenderjahr basierende Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes und verfasst den schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Finanzen Artikel 12 Neben den Erträgen aus Dienstleistungen und Beteiligungen wird der Vereinsaufwand durch jährliche Gemeindebeiträge aufgrund der Einwohnerzahlen finanziert. Diese Dekkungsbeiträge für die Leistungen gemäss Art. 4 haben das Ziel von mittelfristig ausgeglichenen Rechnungen. Passivmitglieder zahlen einen Mitgliederbeitrag. Haftung Artikel 13 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Auflösung Artikel 14 Für eine Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig. Das Vermögen wird einer Nachfolgeorganisation oder im Verhältnis zur Beitragspflicht den Gemeinden übertragen. Inkrafttreten Artikel 15 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 24. April 1974 und treten nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung etappenweise ab 1. Januar 2011 in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, die Umsetzung zügig vorzunehmen und beauftragt, die Mitglieder rechtzeitig zu orientieren. Der Präsident Der Aktuar Hansjörg Baumberger Marcel Wegmann