Installationsvorschriften für Hausverteilanlagen (HVA) im KnS (Kommunikationsnetz Surselva)



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Transkript:

Installationsvorschriften für Hausverteilanlagen (HVA) im KnS (Kommunikationsnetz Surselva) A ALLGEMEIN 1 DIE HAUSVERTEILANLAGE (HVA) ALS TEIL DES KABELNETZES Die Hausverteilanlage ist - wie die Kopfstation, das Streckennetz oder das Verteilnetz - ein fester Bestandteil eines Kabelnetzes. Ohne seriös geplante und installierte HVA ist auch die beste Kopfstation und das beste Strecken- und Verteilnetz nicht in der Lage, dem Teilnehmer einen einwandfreien Empfang zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, dass ein Kabelnetz im besten Fall nur so gut sein kann, wie das schlechteste Glied in der Kette von der Empfangsantenne in der Kopfstation bis zur Fernsehanschlussdose in der Wohnung des Teilnehmers. Der Planung und Installation von Hausverteilanlagen kommt somit höchste Bedeutung zu. Früher wurde der HVA-Bereich als eher unwichtiger und unkritischer Teil des gesamten Kabelnetzes betrachtet. Dies mag für ältere Kabelanlagen mit kleiner Bandbreite (kleiner 350 MHz) und wenigen Programmen (kleiner 25 TV-Programme) noch stimmen, oder zumindest sind Planungs- und Installationsfehler noch nicht in Erscheinung getreten. Viele ältere Installationen beruhen deshalb auf der Erfahrung des Installateurs, und nicht auf einer korrekten rechnerischen Planung. Im Zuge des auf hohe Bandbreiten, grosse Programmkapazitäten und Zweiweg-Kommunikationsmöglichkeiten ausgelegten Kommunikationsnetzes steigen nicht nur die Anforderungen an die Netzarchitektur und Netztechnik im Strecken- und Verteilnetz, sondern im gleichen Masse auch an die HVA. Fehlerhafte oder gar fehlende Planung sowie unsachgemässe Installation der HVA können unerwünschte Bild- und Tonstörungen oder verminderte Datengeschwindigkeit beim Teilnehmer verursachen. Das Ziel für alle am Kommunikationsnetz in irgend einer Form Beteiligten muss heissen: Störungsfreier Empfang aller Radio- und TV-Programme sowie Zweiwegkommunikationsdienste und damit zufriedene Kunden. Erreichen wir dieses Ziel nicht gemeinsam, so profitiert weder der Netzbetreiber noch der HVA-Installateur. Das Team Netzbetreiber / HVA-Installateur muss harmonieren, ansonsten verliert der Netzbetreiber Kunden und der Installateur HVA-Aufträge. Aus diesem Grunde müssen sowohl die ADMINISTRATIVEN VORSCHRIFTEN wie auch die INSTALLATIONSVORSCHRIFTEN, welche nachfolgend aufgeführt sind, unbedingt befolgt werden! KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 1 von 7

B ADMINISTRATIVE VORSCHRIFTEN 2 GRUNDSATZ Die administrativen Vorschriften sind eine Notwendigkeit, um ein geordnetes Meldewesen zu garantieren. 3 GELTUNGSBEREICH Die Vorschriften gelten für alle HVA, welche an das KnS angeschlossen werden. 4 INSTALLATIONSBEWILLIGUNG Die Ausführung der HVA für den Anschluss sowie der Anschluss an das Kommunikationsnetz bedarf einer schriftlichen Bewilligung des Netzbetreibers. Auf Gesuch wird jeder Firma unter Auflage der diesbezüglichen Bedingungen, sowie der Installationsvorschriften die Installations- und Anschlussbewilligung erteilt. 5 INSTALLATIONSANZEIGE Für jede vorgesehene lnstallationsarbeit (Neuerstellung, Abänderung oder Erweiterung) ist eine Installationsanzeige einzureichen. Die entsprechenden Meldeformulare werden vom Netzbetreiber abgegeben. Die Installationsanzeige ist vollständig auszufüllen und dem Netzbetreiber einzureichen. Mit der lnstallationsanzeige ist ein baureifes Projekt (Schema) inklusive Pegelnachweis der vorgesehenen Installation einzureichen. Dieses Schema muss folgende Angaben enthalten: - Schematische Darstellung der Verteilanlage (Anzahl der Dosen pro Wohnung muss ersichtlich sein. - Sämtliche Kabellängen mit Typenbezeichnung und Dämpfungswerten pro 100 m bei 862 MHz. - Sämtliche Abzweiger, Verteiler, Entzerrer, Steckdosen etc. mit Fabrikat, Typenbezeichnungen und Dämpfungsangaben. Generell darf nur Material verwendet werden, welches den Installationsvorschriften entspricht. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Installation durch den Netzbetreiber schriftlich bewilligt worden ist. Mit der Bewilligung einer Installationsanzeige ist nichts darüber ausgesagt, ob die Installation in allen Teilen den Vorschriften und Richtlinien gemäss Absatz 11 entspricht. Für die vorschriftsmässige Ausführung der Installation ist der HVA-Installateur verantwortlich. 6 ERSTELLEN DER HVA Bestehende HVA dürfen erst an das Kommunikationsnetz angeschlossen werden, wenn sie vollständig von bestehenden Empfangseinrichtungen (zum Beispiel Dachantenne) getrennt und sämtliche Bedingungen der Installationsvorschriften erfüllt worden sind. Nach erfolgter Installation hat der HVA-Installateur sämtliche Teilnehmerdosen zu kontrollieren (Pegelmessung und Bildkontrolle) und eine Fertigstellungsanzeige zu erstellen. Genügen Radio- und/oder TV-Empfangsgeräte den Anforderungen für den Betrieb am Kommunikationsnetz nicht (Bildfehler, etc.), so hat der HVA-Installateur deren Besitzer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 2 von 7

7 FERTIGSTELLUNGSANZEIGE Für jede ausgeführte lnstallationsarbeit (Neuerstellung, Abänderung oder Erweiterung) ist eine Fertigstellungsanzeige einzureichen. Die entsprechenden Meldeformulare werden vom Netzbetreiber abgegeben oder können unter www.kns.ch heruntergeladen werden. Innert 10 Tagen nach Fertigstellung der HVA ist dem Netzbetreiber eine Fertigstellungsanzeige mit Schema inklusive Pegelwerte (in dbµv) des Hausanschlusses und der letzten Steckdose der einzelnen Kabelstränge einzureichen. 8 HAFTUNG Der HVA-Installateur haftet gegenüber dem Netzbetreiber und dem Anlageneigentümer in jeder Beziehung für eine einwandfreie und vorschriftgemässe Arbeit. Alle Umtriebe, die dem Netzbetreiber durch mangelhafte Meldungen oder Installationen entstehen, können dem fehlbaren HVA-Installateur verrechnet werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften haftet die mit der Ausführung der HVA beauftragten Firma für alle entstehenden Schäden und Umtriebe, insbesondere auch für entgangene Anschluss- und Betriebskostenbeiträge. Der Netzbetreiber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden Installationsvorschriften den Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 3 von 7

C INSTALLATIONSVORSCHRIFTEN 9 GRUNDSATZ Die Hausverteilanlage (HVA) muss mindestens die gleiche Übertragungsbandbreite (5-862 MHz) aufweisen wie das Kommunikationsnetz, von welchem die Signale bezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Rückwegfrequenzbereich von 5-65 MHz. Jede HVA muss so geplant und installiert sein, dass die Qualität des vom Netzbetreiber angelieferten Signals nicht beeinträchtigt wird. Die HVA sollte - wenn immer möglich - nur aus passiven Elementen bestehen. Die Verwendung von Hausverstärkern oder Wohnungsverstärkern ist zu vermeiden. Es dürfen nur dem Stand der Technik entsprechende Komponenten verwendet werden. Nur der Einsatz von hochwertigem Material und eine fachmännische Installation der HVA garantieren einen störungsfreien Betrieb. 10 VORSCHRIFTEN / RICHTLINIEN / EMPFEHLUNGEN Folgende Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen sind die Basis dieser Vorschriften: CENELEC-Vorschriften-Reihe EN-50083 Swisscable-Richtlinien für die Planung und Installation hausinterner Verteilanlagen für Breitbandkommunikation in Kabelfernsehnetzen. Swisscable-Merkblatt Universelle Gebäudeverkablung für Installateure ECCA Empfehlungen gemäss Rapport 004 960 700 11 HAUSÜBERGABEPUNKT (HÜP) Der Hausübergabepunkt oder HÜP ist einerseits der äusserste Punkt des Kommunikationsnetzes und andererseits der zentrale Anfangspunkt der HVA. Die Erstellung des HÜP erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragte. Der Netzbetreiber bestimmt die Art und den Ort des HÜP. Er nimmt dabei, soweit möglich, Rücksicht auf die Platzierungswünsche des Hauseigentümers. Der HÜP muss für den Netzbetreiber jederzeit zugänglich sein. Werden bei Neubauten durch das Elektrizitätswerk Aussenzählerkästen (AZK) vorgeschrieben, muss ein separates, abschliessbares Fach für den HÜP eingerichtet werden. Bei grösseren Liegenschaften soll der HÜP nach Möglichkeit in einem von aussen zugänglichen Raum oder Kasten montiert werden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom Netzbetreiber gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden. Ein allfällig deponierter Schlüssel darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen. 12 HAUSVERSTÄRKER / WOHNUNGSVERSTÄRKER Hausverstärker sind zu vermeiden. Ist der vom Netzbetreiber angelieferte Signalpegel zu klein, so muss dieser umgehend kontaktiert werden. Eine Erhöhung des Signalpegels ist in der Regel möglich. Ist eine Pegelanhebung seitens des Betreibers nicht möglich, und ist der Einsatz eines Hausverstärkers unumgänglich, muss der Verstärkertyp und der Betriebspegel mit dem Netzbetreiber abgesprochen werden. Die Installation eines Hausverstärkers ohne Zustimmung des Netzbetreibers ist verboten. Vom Einsatz von Wohnungsverstärkern ist abzusehen. Werden trotzdem Wohnungsverstärker eingesetzt, lehnt der Netzbetreiber jede Haftung ab. 13 KABEL Es dürfen nur dämpfungsarme, doppelt geschirmte Folien/Geflecht-Koaxialkabel in 75 Ohm-Technik verwendet werden (Schirmungsmass > 80 db). KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 4 von 7

Die Kabellängen sind so kurz wie möglich zu halten. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass die Kabel nicht gequetscht oder geknickt werden (minimale Biegeradien beachten). Beim Anschluss an Stecker oder Dosen ist auf eine saubere Abmantelung und Kontaktierung zu achten. 14 STECKER Anschlüsse an Verteilern und Abzweigern wie auch an Verstärkern sind mit F-Steckern vorzunehmen. Bei Innenleiterdurchmessern von grösser 1.2 mm sind Pin-Stecker zu verwenden. Die Abschirmung des Kabels ist mit einer Hülse kraftschlüssig zu pressen (Crimp-Stecker). Es dürfen ausschliesslich F-Stecker zum Crimpen verwendet werden. 15 VERTEILER / ABZWEIGER Verteiler und Abzweiger müssen in 75 Ohm-Richtkopplertechnik ausgeführt sein. Der Frequenzbereich muss 5-862 MHz und die Abschirmung mindestens 90 db betragen. Die Anschlüsse sind in F-Technik zu erstellen. Bei der Installation ist zu beachten, dass nicht benutzte Ausgänge von Verteilern oder Abzweigern mit 75 Ohm Widerständen abgeschlossen werden. 16 DOSEN Selektive Dosen, auch Filterdosen genannt, dürfen im Kommunikationsnetz nicht verwendet werden. In bestehenden HVA sind diese Dosen auszuwechseln! Es dürfen ausschliesslich Breitbanddosen in 75 Ohm-Richtkopplertechnik verwendet werden. Das heisst, dass an beiden Anschlüssen identische Pegel anliegen. Die Auskoppeldämpfung sollte mindestens 10 db betragen, um eine gute Teilnehmer- und Geräteentkopplung zu erreichen. Das Schirmungsmass der Dose muss mindestens 75 db betragen. Bei der Installation ist zu beachten, dass der nicht benutzte Ausgang einer Schlaufdose mit einem 75 Ohm Widerstand abgeschlossen wird. Bei Neubauten und Änderungen an der HVA dürfen ausschliesslich Dosen mit zusätzlichem Datenanschluss eingesetzt werden. Neben den beiden gleichberechtigten IEC-Anschlüssen verfügen solche Dosen über einen Datenanschluss. Dieser ist für den Anschluss eines Kabelmodems vorgesehen. Während der Durchlassbereich des Datenanschlusses 5-862 MHz beträgt, sind die beiden IEC-Anschlüsse für Fernsehen und Radio auf den Bereich 85-862 MHz beschränkt. Damit wird die Einkopplung von Störungen ins Kabelnetz, welche von Fernseh-, Video- und Radiogeräten verursacht werden, verhindert. 17 AUFSTECKVERTEILER Für den Anschluss von mehr als zwei Endgeräten werden oft Aufsteckverteiler verwendet. Grundsätzlich sind solche Elemente zu vermeiden. 18 ANSCHLUSSKABEL Ungenügend geschirmte Anschlusskabel für Fernseher und Radios sind oft die Ursache für die Einkopplung von Störungen jeglicher Art in das Kabelnetz. Das Resultat sind Bildstörungen und verminderte Datengeschwindigkeiten (bei Kabelmodems). Ungenügende oder defekte Anschlusskabel müssen daher unbedingt ersetzt werden. Das Anschlusskabel muss als doppelt abgeschirmtes Folien/Geflechtkabel mit einem Schirmungsmass von mindestens 80 db ausgeführt sein. Die IEC-Stecker müssen satt in der Dose sitzen, um eine einwandfreie Kontaktierung zu gewährleisten. KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 5 von 7

19 PEGELPLANUNG Um eine gleichmässige Signalverteilung auf die einzelnen Dosen zu erreichen, muss der Installation eine seriöse und fachmännische Pegelplanung vorangehen. Unter Verwendung von Dosen und Abzweigern mit unterschiedlicher Auskoppeldämpfung (abgestufte Dosen) kann das vom Kabelnetz angelieferte Signal optimal auf die einzelnen Teilnehmeranschlüsse verteilt werden. Bei Schlaufverteilungen dürfen höchstens 4 Dosen hintereinander geschaltet werden. Bei langen Kabelzuleitungen bzw. bestehende Kabeln mit hoher Dämpfung sind neue, dämpfungsarme Kabeltypen vorzusehen. 20 SIGNALPEGEL AM HAUSÜBERGABEPUNKT (HÜP) Der vom Netzbetreiber angelieferte Signalpegel am Hausübergabepunkt (HÜP) wird von der Wohnungszahl bestimmt. Bei kurzen Kabelleitungen reicht der angelieferte Signalpegel in der Regel für die Anspeisung von 2 Dosen pro Wohnung. Die Schräglage des Signals am HÜP wird durch den Netzbetreiber so kompensiert, dass in der Hausinstallation keine Entzerrer angebracht werden müssen. Für die Berechnung der Hausverteilanlage ist die Pegeltabelle im Anhang zu verwenden. Die angegebenen Hausübergabepegel (HÜP-Pegel) beziehen sich auf die beiden Eckfrequenzen bei 85 MHz bzw. 862 MHz. Die Pegel entsprechen den Minimalpegeln, welche vom Netzbetreiber angeliefert werden. Sind die Pegel am HÜP zu klein, muss unverzüglich der Netzbetreiber kontaktiert werden. 21 DOSENPEGEL Die Pegel an den Dosenanschlüssen für Fernsehen und Radio sollten in einem Bereich von 62-72 dbµv liegen. Kann dieser Bereich infolge zu grosser Pegelunterschiede zwischen tiefster und höchster Frequenz (zu grosse Schräglage) nicht eingehalten werden, ist der Netzbetreiber zu informieren. Können die Dosenpegel trotz optimaler HVA-Planung nicht erreicht werden, muss der Netzbetreiber informiert werden. In diesem Fall kann allenfalls der Signalpegel netzseitig erhöht oder allenfalls die Installation eines geeigneten Anhebeverstärkers (Hausverstärkers) veranlasst werden. Hausverstärker dürfen ohne Einwilligung des Netzbetreibers nicht installiert werden, um eine Beeinträchtigung der Signalqualität oder der Kommunikationstauglichkeit der Anlage zu vermeiden. 22 ANSCHLUSS VON FERNSEH-, VIDEO- UND RADIOGERÄTEN Fernseh-, Video- und Radiogeräte sind an dem dafür vorgesehenen Dosenanschluss anzuschliessen. Die Anschlusskabel sollen möglichst kurz sein. Beim Anschluss von 3 Endgeräten soll der Fernseher am Durchschlaufausgang des Videogerätes angeschlossen werden. 23 ANSCHLUSS VON KOMMUNIKATIONSGERÄTEN (KABELMODEMS) Wird ein Kabelmodem angeschlossen, so ist dieses bei Dosen mit einem zusätzlichen Datenanschluss ausschliesslich mit diesem dafür vorgesehenen Anschluss zu verbinden. Kabelmodems dürfen bei Breitbanddosen nicht über Aufsteckverteiler mit der Anschlussdose verbunden werden. Andere Kommunikationsgeräte dürfen nicht angeschlossen werden. Im Zweifelsfall ist der Kabelnetzbetreiber zu konsultieren. KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 6 von 7

Anhang: Pegeltabelle Anz. Dosen Planungswerte Minimal-Pegel am Hausanschluss (dbµv) 50 MHz 860 MHz 1 77 81 2 79 84 3 81 86 4 82 87 5 83 89 6 84 90 7 85 91 8 86 92 9 87 93 10 88 94 11 89 95 12 89 95 13 90 96 14 90 96 15 91 97 16 91 97 17 92 98 18 92 98 19 93 99 20 93 99 21 93 100 22 94 101 23 94 101 24 94 101 KnS-HI-Vorschriften Stand September 2005 Seite 7 von 7