Qualitätssicherung im Prüfungswesen Prüferentwicklung: Tutorials

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Transkript:

Qualitätssicherung im Prüfungswesen Prüferentwicklung: Tutorials Elektronische und schriftliche Ausbildungsnachweise bei der Gesellen-/Abschlussprüfung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 1 von 12

Inhalt I. Begriffsbestimmung II. Der Ausbildungsnachweis in der betrieblichen Praxis III. Der Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung IV. Arbeitsmaterialien und Anlagen V. Ansprechpartner und Kontakt Herzlich willkommen zu unserem Tutorial Elektronische und schriftliche Ausbildungsnachweise bei der Gesellen-/Abschlussprüfung. Wir freuen uns über Ihr Interesse. Dieses Papier soll Ihnen nicht nur Informationen vermitteln, es soll vielmehr zur Auseinandersetzung mit den komplexer werdenden Anforderungen motivieren und nicht zuletzt auch eine Schnittstelle zu Ihrer Handwerkskammer sein. Uns ist bewusst: Ohne ehrenamtliche Prüfer wäre die Durchführung von Gesellen- und Abschlussprüfungen im Handwerk undenkbar. Deshalb möchten wir Sie unterstützen, Ihre Arbeit mit Freude und dem nötigen Wissen auszuführen. Gleichzeitig müssen die handwerklichen Berufsabschlussprüfungen den rechtlichen Anforderungen standhalten und über gewisse qualitative Standards verfügen. Dies ist für die Erhaltung der im Handwerk einzigartigen und bewährten Strukturen, besonders in unserem globalisierten Umfeld, geradezu unverzichtbar. Das für dieses Tutorial ausgewählte Thema soll dazu beitragen. Für die weitere Prüfertätigkeit wünschen wir Ihnen stets eine glückliche Hand und bedanken uns ganz herzlich für Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Prüfungsausschuss und Ihr Engagement. Es grüßt Sie das Team Prüfungswesen der Handwerkskammer für München und Oberbayern Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 2 von 12

I. Begriffsbestimmung Schriftlicher Ausbildungsnachweis Der Ausbildungsnachweis wird handschriftlich geführt. Elektronischer Ausbildungsnachweis Der Ausbildungsnachweis wird mit digitaler Unterstützung erstellt. Zum Beispiel mit digitalen Anwendungsprogrammen wie Online-Berichtsheft BLok oder mit Microsoft Word und PDF-Dateien. II. Der Ausbildungsnachweis in der betrieblichen Praxis Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag Im Ausbildungsvertrag muss zwingend angegeben werden, ob der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Fehlt im Ausbildungsvertrag diese Vereinbarung, muss diese Angabe zwingend ergänzt werden. Ein falsch gesetztes Kreuz berührt weder die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsverhältnisses noch die Gültigkeit des Ausbildungsvertrages. Die Handwerkskammer oder Innung ist nicht dazu verpflichtet, nachzuprüfen, ob die angegebene Art und Weise der Führung des Ausbildungsnachweises in der Praxis tatsächlich so wie im Vertrag angegeben erfolgt. Auch auf das Verfahren zur Prüfungszulassung hat es keinen Einfluss, wenn der Ausbildungsnachweis in handschriftlicher Form eingereicht wird, obwohl das elektronische Führen im Ausbildungsvertrag vereinbart war. Führen des Ausbildungsnachweises Der Ausbildungsnachweis enthält mindestens eine Wochenaufstellung, die nach einzelnen Tagen unterteilt ist. Hier tragen die Auszubildenden stichwortartig die im Betrieb und in der Berufsschule und bei der überbetrieblichen Unterweisung durchgeführten Tätigkeiten bzw. erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse lückenlos ein. Dies umfasst auch die für die einzelnen Arbeiten benötigte Zeitdauer. Das Berichtsheft in Form des Ausbildungsnachweises wird so zum Kontrollmittel über die ordnungsgemäße und vollständige Berufsausbildung. Weiterhin sind Fehlzeiten durch Krankheit oder Urlaub zu vermerken. Bei einigen Ausbildungsnachweisen ist die Rückseite für einen zusätzlichen Fachbericht oder eine Zeichnung reserviert. Auf Anweisung des Ausbildenden bzw. Ausbilders fertigen die Auszubildenden hier entsprechende Berichte oder Zeichnungen an. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 3 von 12

Zeitpunkt und Ort Der Betrieb muss dem Auszubildenden die Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu führen. Dies gilt auch für weitere Berichte und Zeichnungen, sofern sie auf Anweisung des Ausbildenden oder Ausbilders erstellt werden müssen. Kontrolle durch den Betrieb Der Betrieb (in Person des Ausbildenden oder Ausbilders) hat weiterhin die Pflicht, den Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und diesen regelmäßig (mindestens monatlich) durchzusehen und abzuzeichnen. III. Der Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung Abzeichnen von Ausbildungsnachweisen Schriftliche Ausbildungsnachweise werden von beiden Parteien unterschrieben. Elektronische Ausbildungsnachweise können mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des 3a Absatz 2 VwVfG abgezeichnet und elektronisch übermittelt werden. Um eine qualifizierte elektronische Signatur zu erzeugen, benötigt man ein so genanntes qualifiziertes Zertifikat sowie ein damit verbundenes elektronisches Schlüsselpaar, bestehend aus einem geheimen und einem öffentlichen Schlüssel. Dieser Weg ist mit Kosten verbunden. Hierzu zählen die Kosten des Kartenlesers, der Signatursoftware sowie der Signaturkarte. Um Betrieben und Auszubildenden, die mangels technischer Ausstattung keine elektronische Signatur erstellen können, eine medienbruchfreie Vorlage elektronischer Ausbildungsnachweise bei der Handwerkskammer zu ermöglichen, kann das Abzeichnen durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden. Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei der Anmeldung zur Prüfung Die prüfenden Stellen (zuständige Körperschaften) können für die Vorlage der Ausbildungsnachweise eines der beiden Szenarien anwenden: 1. Dem Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung liegt, unabhängig von der Form der Ausbildungsnachweise, ein Nachweis über den geführten und abgezeichneten Ausbildungsnachweis, einschließlich einer Bestätigung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen, bei (Anlage 1). In diesem Fall wird die Zulassungsentscheidung aufgrund dieser Bestätigung getroffen. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 4 von 12

2. Der schriftliche Ausbildungsnachweis liegt dem Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung bei. Ein elektronischer Ausbildungsnachweis wird unsigniert elektronisch übermittelt. Die mögliche Form der Übermittlung wird durch die zuständige Körperschaft festgelegt. In beiden Fällen liegt dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung (Anlage 2) über den abgezeichneten Ausbildungsnachweis bei. Umfang der Überprüfung der Ausbildungsnachweise Der Wortlaut des Gesetzes spricht zunächst dafür, dass nur das Vorhandensein eines Ausbildungsnachweises festzustellen ist, um die Prüfungszulassung zu erlangen. Darüber hinaus sind noch folgende Minimalanforderungen relevant: Stichwortartige Dokumentation der betrieblichen Ausbildung und der Themen des Berufsschulunterrichts sowie der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung Angaben zur zeitlichen Dauer der Tätigkeiten Regelmäßigkeit der Eintragungen (mindestens wöchentlich) Auswirkung von fehlerhaften oder nicht vorgelegten Ausbildungsnachweisen auf die Zulassungsentscheidung Im Rahmen der Prüfungszulassung sollte ein unregelmäßiges oder unvollständiges Führen des Ausbildungsnachweises nur dann durch die Ablehnung der Prüfungszulassung sanktioniert werden, wenn der Auszubildende nachweislich wiederholt zur ordnungsgemäßen Nachweisführung angehalten und der Auszubildenden den mangelhaften Ausbildungsnachweis deshalb allein zu vertreten hat. Eine ablehnende Zulassungsentscheidung muss durch den gesamten Prüfungsausschuss getroffen werden. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 5 von 12

IV. Arbeitsmaterialien und Anlagen Bezugsquellen für Ausbildungsnachweise Es existieren verschiedene digitale Anwendungsprogramme, z. B. die spezifische Software Online-Berichtsheft BLok : www.online-ausbildungsnachweis.de Muster-Vordrucke für schriftliche Ausbildungsnachweise befinden sich in der Anlage oder sind im gut sortierten Schreibwarenhandel erhältlich. Ausfüllbare PDF-Dateien können auch im Internet heruntergeladen werden: https://www.hwk-muenchen.de/artikel/lehrvertrag-online-74,0,5236.html Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 6 von 12

Anlage 1: Nachweis über die Führung des Ausbildungsnachweises Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 7 von 12

Anlage 2: Erklärung zum Ausbildungsnachweis Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 8 von 12

Anlage 3: Muster tägliche Aufzeichnung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 9 von 12

Anlage 4: Muster wöchentliche Aufzeichnung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 10 von 12

V. Ansprechpartner und Kontakt Sachgebietsleitung Allgemeine Fragen zu Gesellen-und Abschlussprüfungen Prüfungskoordination Michael Scholze Telefon 089 5119-197, Telefax 089 5119-323 michael.scholze@hwk-muenchen.de Kammerprüfungen (Brauer/in und Mälzer/in, Kaufmann/frau für Büromanagement) IHK-Überstellungen Silvia Eschbaumer Telefon 089 5119-403, Telefax 089 5119-323 silvia.eschbaumer@hwk-muenchen.de Kammerprüfungen (Änderungsschneider/in, Fachkraft für Lagerlogistik, Fachlagerist/in) Überstellungen zwischen Handwerkskammern (Freigaben) Prüfungsausschüsse Sarah Reim Telefon 089 5119-206, Telefax 089 5119-323 sarah.reim@hwk-muenchen.de Kammerprüfungen (Fahrzeugpfleger/in, Fotograf/in, Modist/in) Sandra Reisner Telefon 089 5119-284, Telefax 089 5119-323 sandra.reisner@hwk-muenchen.de Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 11 von 12

Raum für eigene Notizen Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Seite 12 von 12