Kapitel 2 Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht

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Transkript:

Kapitel 2 Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Zum Fahrerlaubnisrecht: Das Kapitel 2 befasst sich mit den Themen: Fahrerlaubnisrecht Zulassungsrecht Kontrolle von Fahrzeugen Zum Fahrerlaubnisrecht: Sachverhalt: Der Fahrer A händigt Ihnen den Führerschein der FE-Klasse 1a vom 12.09.1995 und den Fahrzeugschein aus. Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A. Diese Fragestellung umfasst alle verletzten Tatbestände des StVG, der StVZO, FZV, StVO, FeV und des StGB mit Nennung der Paragraphen, deren Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette. Oder Erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer ein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vorliegt. Hier wird speziell nach dem fahrerlaubnisrechtlichen Verstoß gefragt. Die Bearbeitung des Falles bleibt jedoch gleich. Lösungsmöglichkeit: Vorgehen nach dem Dreier-Schritt: Festlegung des Kraftfahrzeugs Notwendige Fahrerlaubnis Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis 67

2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Festlegung des Kraftfahrzeugs: Bei dem zu überprüfenden Fahrzeug handelt es sich um ein Kraftrad, da es einspurig, maschinell angetrieben und nicht an Gleise gebunden ist. Gemäß 6 Abs. 1 FeV benötigt man für einspurige Kraftfahrzeuge, die einen Hubraum von mehr als 50 ccm Notwendige Fahrerlaubnis: Gemäß 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Nach der Anlage 3 zur FeV berechtigt die FE-Klasse 1a vom 12.02.1995, also ausgestellt nach dem 31.12.1988, Fahrzeuge der Klasse A, A2 und A1 zu führen. Dies sind Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Die FE reicht nicht aus, da er nach Anlage 3 zur FeV berechtigt ist, Klasse-A- Fahrzeuge zu führen. Zum Zulassungsrecht: Sachverhalt: Sie kontrollieren ein Kraftrad, dessen Betriebserlaubnis aufgrund technischer Veränderungen erloschen ist (Änderung der Fahrzeugart). Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A. Diese Fragestellung umfasst alle verletzten Tatbestände des StVG, der StVZO, FZV, StVO, FeV und des StGB mit Nennung der Paragraphen, deren Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette. 68

Zum Zulassungsrecht Oder Erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer ein zulassungsrechtlicher Verstoß vorliegt. Hier wird speziell nach dem zulassungsrechtlichen Verstoß gefragt. Die Bearbeitung des Falles bleibt jedoch gleich. Lösungsmöglichkeit: Dem VT wird erklärt, welchen Vorschriften er zuwidergehandelt hat. (Führen Sie den Gesetzestext fallbezogen auf.) Nach den 1 und 3 FZV muss ihr Fahrzeug zugelassen sein. Erklären Sie ihm, was unter der Zulassung zu verstehen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Da aber die nach 19 Abs. 1 StVZO erteilte Betriebserlaubnis (BE) nach Absatz 2 nur bestehen bleibt, wenn keine Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird Stellen Sie einen Fallbezug her. Da Sie aber folgende Änderungen vorgenommen haben Erklären Sie, ob verwarnt oder angezeigt wird. Anzeige: Bei Änderungen der Fahrzeugklasse nach 19 Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG. Anmerkung zu den Kapiteln 2 und 3: Die abgebildeten Fahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigungen sind nicht vollständig ausgefüllt und enthalten nur die für den Fall notwendigen Daten. 69

2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht 2.1 Klasse A beschränkt FE-Recht (neu, 6 FeV) Sachverhalt: Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der B 10 überprüfen Sie einen Motorradfahrer. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der FE-Klasse 1a vom 12.02.1998 und den unten abgebildeten Fahrzeugschein aus. 1 2 3 4 5 Motorrad Honda XXXXXXX Fahrzeug-Ident. Otto 2367 796 D 6 160 km/h 7 8 9 11 13 Leistung kw bei min-1 Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 25 kw/7400 249 10 12 Rauminhalt des Tanks m 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 1 14 Leergewicht kg 140 15 Zul. Gesamtgewicht kg 245 Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. 70

2.1 Klasse A beschränkt FE-Recht (neu, 6 FeV) Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 30 Minuten Lösungsmöglichkeit: Festlegung des Kraftfahrzeugs: Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung. Nach 1 Abs. 2 StVG ist das Motorrad ein Kfz, also Landfahrzeug (einspurig), das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Im 2 Nr. 9 FZV wird das Kfz anders definiert. Es sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Zu prüfen ist die FE-Klasse A2. Nach 6 Abs. 1 FeV handelt es sich um ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kw/kg. Das Kraftrad hat eine Nennleistung von 25 kw und liegt somit nicht über der Grenze. Weiter ist zu prüfen, ob das Verhältnis von Leistung zu Leergewicht nicht überschritten wird. Es dürfen nicht mehr als 0,20 kw/kg vorhanden sein. Somit müssen die 25 kw durch die 140 kg Leergewicht geteilt werden. Als Ergebnis erhält man eine Leistung von 0,17 kw/kg. Da dieser Wert nicht über dem in Klasse A2 genannten liegt, fällt dieses Fahrzeug in diese Klasse. Die andere Möglichkeit zur fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung besteht darin, dass die vorhandene kw-zahl mit dem Wert von 5,00 kg multipliziert wird. Als Ergebnis erhalten wir ein Leergewicht von 125,00 kg. Auch hier wird die geforderte Grenze eingehalten, da das Kraftrad ein Leergewicht von 140 kg aufweist und daher schwerer als gefordert ist. Notwendige Fahrerlaubnis: Gemäß 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang 71

2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. In der Anlage 3 zur FeV berechtigen FE der Klasse 1a, erteilt nach dem 31.12.1988 (im Fall 12.02.1998), u. a. zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A und A2. Es liegt kein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vor. Anmerkung: Nach dem FE-Recht vor dem 19.01.2013 war für dieses Motorrad mit 25 kw und einem leistungsbezogenen Leergewicht von 0,16 kw/kg die Klasse A beschränkt notwendig. Diese Klasse wurde gestrichen und dafür die Klasse A2 eingeführt, mit der ein Kraftrad mit 35 kw und einem leistungsbezogenen Leergewicht von 0,20 kw/kg geführt werden darf. 2.2 Klasse A 2 FE-Recht Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf einem Parkplatz der L 1075 überprüfen Sie den Fahrer des unten abgebildeten Kraftfahrzeugs. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der Klasse A2 vom 25.01.2013 aus. 72

2.2 Klasse A 2 FE-Recht 1 2 3 4 5 Motorrad xxxxxxxx XF 650 Fahrzeug-Ident. 2367 796 D Otto 6 160 7 8 9 11 13 14 Leistung kw bei min-1 Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm Leergewicht kg 35 kw/7400 644 2050 10 12 Rauminhalt des Tanks m 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 15 Zul. Gesamtgewicht 162 kg 2 375 Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 40 Minuten Lösungsmöglichkeit: Festlegung des Kraftfahrzeugs: Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung. Das Kraftrad ist nach 1 Abs. 2 StVG ein einspuriges, maschinell angetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Gleise gebunden ist. Im 2 Nr. 9 FZV wird das Fahrzeug genauer definiert. Es ist ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Notwendige Fahrerlaubnis: Gemäß 6 Abs. 1 FeV benötigt man für einspurige Kraftfahrzeuge, die einen Hubraum von mehr als 50 ccm oder eine bbh von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 35 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kw/kg aufweisen, die FE-Klasse A2. 73

2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Das abgebildete Fahrzeug hat 644 ccm und eine bbh von 160 km/h, was für die Klasse A spricht. Da aber die Nennleistung bei 35 kw liegt, ist die Grenze nicht überschritten. Weiter ist zu prüfen, ob das Verhältnis von Leistung zu Leergewicht den Bestimmungen entspricht. Es dürfen nicht mehr als 0,20 kw/kg vorhanden sein. Somit müssen die 35 kw durch die 162 kg Leergewicht geteilt werden. Als Ergebnis erhält man eine Leistung von 0,21 kw/kg. Da dieser Wert über dem in Klasse A2 genannten liegt, fällt dieses Fahrzeug nicht mehr in diese Klasse. Die andere Möglichkeit zur fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung besteht darin, dass die vorhandene kw-zahl mit dem Wert von 5,00 kg/kw multipliziert wird. Als Ergebnis erhalten wir ein Leergewicht von 175,0 kg. Das Leergewicht beträgt laut Fahrzeugschein 162 kg, also weniger als die geforderten 175,0 kg. Vergleich mit der vorhandenen Fahrerlaubnis: Der Fahrer benötigt die FE-Klasse A, kann aber nur die Klasse A2 vorweisen. Somit liegt im vorliegenden Fall ein Fahren ohne FE nach 21 StVG vor. Gemäß 2 StVG i. V. m. 4 FeV darf auf öffentlichen Straßen ein Kfz nur geführt werden, wenn von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Laut Fahrzeugschein handelt es sich um ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung. Das Kraftrad ist ein einspuriges, maschinell angetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Gleise gebunden ist. Nach 21 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug im ÖVR führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR) ist gegeben, da die Straße (L 1075) durch Widmung der Allgemeinheit zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen worden ist. Täter i. S.d. 21 StVG kann nur der Kfz-Führer sein. Ein Kraftfahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet. Dies ist im Fall gegeben. 74

2.3 Klasse A beschränkt FE-Recht Er fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, in diesem Fall hat er eine unzureichende Fahrerlaubnis, da er im Besitz der Klasse A2 ist, jedoch die Klasse A benötigt. Ihm muss zumindest Fahrlässigkeit unterstellt werden. Anzeige: Vergehen nach 21 StVG. 2.3 Klasse A beschränkt FE-Recht Sachverhalt: Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der B 10 überprüfen Sie einen Motorradfahrer. Der Fahrer händigt Ihnen den Führerschein der Klasse A beschränkt vom 12.02.2005 und den unten abgebildeten Fahrzeugschein aus. 1 2 3 4 5 Motorrad Kawasaki ZX92 Fahrzeug-Ident. Otto 2367 796 D 6 160 km/h 7 8 9 11 13 Leistung kw bei min-1 Hubraum cm 3 Nutz- oder Aufliegelast kg Steh-/Liegeplätze Maße über alles mm 35 kw/7400 249 10 12 Rauminhalt des Tanks m 3 Sitzplätze einschl. Führerpl. und Nots. L B H 1 14 Leergewicht kg 140 15 Zul. Gesamtgewicht kg 245 75

2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Aufgaben: Erläutern und begründen Sie die eventuell begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers. Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt? Bearbeitungszeit: 50 Minuten Lösungsmöglichkeit: Festlegung des Kraftfahrzeugs: Nach 1 Abs. 2 StVG ist das Motorrad ein Kfz, also Landfahrzeug (einspurig), das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Im 2 FZV wird das Kfz anders definiert. Es ist ein nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird. Notwendige Fahrerlaubnis: Die Klasse A beschränkt vom 12.02.2005 berechtigt zum Führen von Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Somit wäre er nicht berechtigt, dieses Kfz zu führen, da das Kraftrad laut Fahrzeugschein eine Leistung von 35 kw aufweist und man somit die Klasse A benötigt. Gemäß 6 Abs. 6 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Nach der Anlage 3 zur FeV berechtigt die Klasse A beschränkt vom 12.02.2005, also ausgestellt vor dem 19.01.2013, Fahrzeuge der Klasse A2 und A1 und AM zu führen. Klasse-A2-Fahrzeuge sind Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kw/kg. 76