ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE LEITFADEN. Fragen und Antworten zu den Hamburger Überschwemmungsgebieten

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Transkript:

LEITFADEN ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE Fragen und Antworten zu den Hamburger Überschwemmungsgebieten - Ammersbek - Berner Au - Brookwetterung - Dove-Elbe - Este - Falkengraben - Gose-Elbe - Kollau - Osterbek - Tarpenbek

Mit diesem Serviceheft wenden wir uns an die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Überschwemmungsgebieten in Hamburg. Damit sich in Gebieten mit bestehendem Hochwasserrisiko eine Gefahr durch starke Niederschläge nicht weiter erhöht, fordert der Gesetzgeber, dass diese als Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Dadurch gelten hier bestimmte Schutzbestimmungen. Am 5. Dezember 2017 hat der Hamburger Senat an folgenden Gewässern Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnungen festgesetzt: Ammersbek Berner Au Brookwetterung Dove-Elbe Este Falkengraben Gose-Elbe Kollau Osterbek Tarpenbek Mit dieser Festsetzung sind Erleichterungen für die Anwohnerinnen und Anwohner verbunden, weil viele bisherige strenge Schutzbestimmungen aus der vorläufigen Sicherung wegfallen. So sind beispielsweise zahlreiche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht mehr notwendig. Viele Vorhaben müssen der Behörde lediglich angezeigt werden. Dadurch fallen Gebühren weg und Behördengänge bleiben aus. Dieser Leitfaden informiert über die Verordnungen und die damit einhergehenden Erleichterungen für mögliche Vorhaben in den genannten Überschwemmungsgebieten. Er ersetzt für die genannten Überschwemmungsgebiete den Leitfaden vom August 2016. Hinweis: Am 5. Januar 2018 tritt eine Gesetzesänderung des Wasserhaushaltsgesetzes in Kraft. Diese modifiziert die Regelungen zu den Überschwemmungsgebieten. In diesem Leitfaden ist die neue Gesetzeslage ab dem 5. Januar 2018 dargestellt. Dieses Heft geht nicht darauf ein, ob Ihr Vorhaben eventuell nach anderen rechtlichen Bestimmungen anzeigepflichtig ist oder eine Genehmigung benötigt. Es bezieht sich ausschließlich auf die wasserrechtlichen Bestimmungen zu Überschwemmungsgebieten nach 78, 78a und 78c des Wasserhaushalts gesetzes. Es gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen: Was kann ich ohne wasserrechtliche Genehmigung tun? Was brauche ich nur anzuzeigen? Wofür brauche ich eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung? Hamburgs Bürgerinnen und Bürger, die seit Jahrhunderten am und mit dem Wasser leben, haben eine lange und eindrückliche Erfahrung, welche Gefahr von ihm ausgehen kann. Überschwemmungsgebiete gewähren Schutz, weil sie auf mögliche Gefahren hinweisen, gegen die sich die Betroffenen gezielt schützen können. Am alltäglichen Leben der Anwohnerinnen und Anwohner ändert sich durch die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes in der Regel wenig. 2

Diese Vorhaben sind nicht von den Schutzbestimmungen betroffen Die nachfolgend beispielhaft genannten Vorhaben fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und benötigen daher weder eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung noch müssen sie der Wasserbehörde angezeigt werden. Bauliche Anlagen Außenleuchten mit Standfuß Bänke oder gemauerte Sitzecken in Gärten Baugerüste Bienenfreistände Briefkästen mit Standfuß Einzelne Schaukeln oder ähnliche Spielanlagen für Kinder Gartenkamine ortsüblicher Größe Gartenmöbel Sandkästen ortsüblicher Größe Skulpturen und sonstige Kunstwerke bis zu zwei Meter Höhe Anlagen der Stromversorgung, der Wasserversorgung, der Wasserentsorgung oder andere unterirdische Anlagen, wenn das Gelände nach der Verlegung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird Taubenhäuser Teppichklopfvorrichtungen Kleinere Überdachungen, beispielsweise Hauseingangsüberdachungen Wäschetrockenvorrichtungen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden Aufstockung des Gebäudes ohne Veränderung der Grundfläche Sanierungen ohne Veränderung der Grundfläche Veränderungen der Raumaufteilung innerhalb eines Gebäudes Pflanzungen Gestaltung privater Gärten durch Blumen- oder Gemüsebeete sowie das Pflanzen einzelner Bäume oder Sträucher Lagerung von Gegenständen Kurzfristige Lagerung bis zu drei Wochen von Gegenständen, die abgeschwemmt werden können Allerdings müssen diese bei Hochwassergefahr entfernt werden. 3

Diese Vorhaben benötigen keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Die folgenden Vorhaben sind in den Verordnungen allgemein zugelassen. Sie müssen deshalb weder genehmigt werden noch müssen sie der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Zäune in Überschwemmungsgebieten der Marschengewässer In den Überschwemmungsgebieten der Marschengewässer gibt es auch im Hochwasserfall keine ausgeprägte Fließrichtung. Daher sind hier Zäune, Mauern oder Wälle unabhängig von der Fließrichtung des Gewässers über die Verordnungen allgemein zugelassen. Die Überschwemmungsgebiete der Marschengewässer sind: Brookwetterung, Dove-Elbe, Este und Gose-Elbe. Pflanzungen Die nachfolgend genannten Pflanzungen sind allgemein zugelassen: Hecken, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 9 Die Länge der Hecke beträgt maximal zehn Meter. 9 Neben der Hecke ist ein ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt. 9 Die Hecke ist mindestens zehn Meter vom oberirdischen Gewässer entfernt. Baumpflanzungen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 9 Der Abstand zwischen den einzelnen Bäumen beträgt mindestens ein Meter. 9 Zwischen den Bäumen ist ein ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt. 9 Die Pflanzungen sind mindestens zehn Meter vom oberirdischen Gewässer entfernt. Mulden für Niederschlagswasser Allgemein zugelassen sind Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versickerung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlagswasser. Komposthaufen Allgemein zugelassen ist außerdem die Errichtung von Komposthaufen unter folgender Voraussetzung: 9 Die Fläche liegt außerhalb des bei einem 10-jährlichen Hochwasserereignisses überschwemmten Gebietes. Umwandlung von Grünland Auch die Umwandlung von Grünland in Ackerland ist unter folgender Voraussetzung allgemein zugelassen: 9 Die Fläche liegt außerhalb des bei einem 10-jährlichen Hochwasserereignisses überschwemmten Gebietes. Bitte beachten Sie die Regelungen des Naturschutzes und die Einhaltung von Gewässerrandstreifen. Die Grenzen des von einem 10-jährlichen Hochwasserereignis betroffenen Gebietes finden Sie im Internet unter http://www.hamburg.de/hwrm-karten, wenn Sie folgendes Hochwasserszenario auswählen: BinnenHW häufiges Ereignis 4

Diese Vorhaben benötigen keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung mehr, sie müssen der Behörde nur angezeigt werden Durch die allgemeinen Zulassungen in den Verordnungen benötigen folgende Vorhaben keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. Sie müssen jedoch der zuständigen Wasserbehörde mindestens 4 Wochen vor Beginn angezeigt werden. Ersatzbauten Grundsätzlich sind Ersatzbauten zugelassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 9 Gleicher Standort 9 Gleiche oder kleinere Grundfläche 9 Hochwasserangepasste Bauweise Gebäude, die keine Ersatzbauten sind Auch die folgenden Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sind grundsätzlich zugelassen, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen: Carports Garagen Gartenhäuser, -lauben und -hütten Gewächshäuser Lagerhallen Scheunen Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: 9 Die Entfernung zum Gewässer beträgt mindestens zehn Meter. 9 Durch das Vorhaben werden bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis maximal fünf Kubikmeter Wasser verdrängt. 9 Die Entfernung zur Grundstücksgrenze beträgt mindestens 2,5 Meter. (Carports ohne Seitenwände brauchen diesen Mindestabstand nicht einhalten.) 9 Das Wasser kann im Hochwasserfall ein- und ausströmen. 9 Die Grundfläche beträgt höchstens 50 Quadratmeter. Wie berechne ich das Volumen des verdrängten Wassers? Wenn Sie das Volumen der Wasserverdrängung Ihres Vorhabens berechnen möchten, benötigen Sie die örtlichen Wassertiefen. Im Internet unter www.hamburg.de/ueberschwemmungsgebiete finden Sie auf den Detailseiten für jedes Überschwemmungsgebiet die Wassertiefenkarten. Mit Hilfe dieser Karten können Sie die örtlichen Wassertiefen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis abschätzen. Die Wassertiefenkarten können Sie auch bei der zuständigen Wasserbehörde oder bei der Behörde für Umwelt und Energie einsehen. 5

Was ist eine hochwasserangepasste Bauweise? Durch eine hochwasserangepasste Bauweise werden hochwasserbedingte Gefahren für Leben und Gesundheit im Wesentlichen ausgeschlossen und Gefahren für das Eigentum und die Umwelt möglichst gering gehalten. Dafür müssen Sie insbesondere auf folgende Kriterien achten: Bei Wohngebäuden muss der Fußboden des tiefst gelegenen Wohngeschosses mindestens 20 Zentimeter oberhalb des Wasserstandes bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis liegen (oder es müssen sich geeignete Sperren im Außenbereich am Gebäude befinden). Bei Wohngebäuden muss die Unterkante aller Gebäudeeingänge mindestens 20 Zentimeter oberhalb des Wasserstandes bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis liegen (oder es müssen sich geeignete Sperren im Außenbereich am Gebäude befinden). Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen müssen entweder die beiden vorstehenden Bedingungen erfüllen oder es muss sichergestellt werden, dass im Hochwasserfall weder die Umwelt gefährdet wird, noch ein Schaden von mehr als 10.000 Euro eintritt. Der Wassereintritt muss verhindert werden, unter anderem durch: 9 Geeignete Bauwerksabdichtung unter Geländeniveau 9 Automatische Absicherung gegen Rückstau aus der Kanalisation (beispielsweise durch Hebeanlagen oder Absperrschieber) 9 Druckwasserdichte Hausanschlussöffnungen (zum Beispiel Gas, Strom, Wasser) 9 Bauliche Erhöhungen der Öffnungen (zum Beispiel Fenster, Kellerschächte) 9 Wassersperren am Gebäude (zum Beispiel Dammbalken) 9 Druckwasserdichte und wasserbeständige Außenwände (zum Beispiel Sperrputz) Eine ausreichende Standsicherheit (unter anderem in Hinblick auf Auftrieb, Erosion, Strömungsdruck) muss gewährleistet sein. Abwasseranlagen müssen mit verschließbaren wasserdichten Schachtabdeckungen versehen sein. Die Stromversorgung muss hochwassersicher gestaltet sein: 9 Stromverteilerkasten im Obergeschoss 9 Keine oder spezielle, mit Feuchtraumsicherungen versehene, Elektroinstallation unterhalb des Niveaus, das bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überflutet ist 9 Getrennt abschaltbare Stromkreise unterhalb des Niveaus, das bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überflutet ist Der Gasanschluss und die Gastherme müssen sich oberhalb des Niveaus befinden, das bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überflutet ist. Für Ölheizungen beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise zu Heizöltanks. Weitere Informationen können der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Wohnungswesen entnommen werden: http://www.bmvi.de/shareddocs/de/anlage/bauenundwohnen/hochwasserschutzfibel_2.pdf 6

Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind Folgende bauliche Anlagen sind allgemein zugelassen, wenn die anschließend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Abgasanlagen Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Schächte, Rigolen) Brunnen Grundstücksentwässerungsanlagen Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten Mobilfunkanlagen Parkplätze für PKW oder Fahrräder Regenwassertanks Solaranlagen Spiel- und Sportanlagen Straßen und Wege privater und öffentlicher Art Schwimmbecken Terrassen Überdachungen von Terrassen Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmverbundsysteme Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 Quadratmeter Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: 9 Die Entfernung zum Gewässer beträgt mindestens zehn Meter 9 Durch das Vorhaben werden bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis maximal fünf Kubikmeter Wasser verdrängt. 9 Die Entfernung zur Grundstücksgrenze beträgt mindestens 2,5 Meter. Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche sind zulässig, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: 9 Die betroffene Fläche ist kleiner als 20 Quadratmeter. 9 Das Volumen der Veränderung beträgt weniger als zwei Kubikmeter. 9 An keinem Punkt wird die Erdoberfläche um mehr als 20 Zentimeter erhöht oder vertieft. 9 Die Grundstücksgrenze ist mindestens 2,5 Meter entfernt. Wie zeige ich ein Vorhaben an? Spätestens vier Wochen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen wollen, benötigt Ihre zuständige Wasserbehörde die Anzeige Ihres Vorhabens. Für einen Ersatzbau reichen Sie bitte eine Kopie der Baugenehmigung mit den Anlagen ein. Andere Vorhaben beschreiben Sie bitte mit folgenden Angaben: einer konkreten Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Angabe des Zeitraumes, wann es durchgeführt werden soll, einem Lageplan, der die Entfernung zum Gewässer und zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze dargestellt, eine Berechnung des Volumens an Wasser, das im Falle eines 100-jährlichen Hochwassers verdrängt wird und, soweit dies bei Ihrem Vorhaben sinnvoll ist, eine Erklärung dazu, wie das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hochwasserfall möglich ist. 7

Diese Vorhaben benötigen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Die Schutzbestimmungen in den Überschwemmungsgebieten richten sich nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Für viele Vorhaben, die nicht allgemein zugelassen sind, können Sie auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Die zuständige Wasserbehörde wird im Einzelfall entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Vorhaben: Errichtung von Gebäuden Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude können zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr beitragen oder im Falle eines Hochwassers selber Schaden nehmen. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen können sie über eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung In Überschwemmungsgebieten der Geestgewässer verhindern Mauern, Wälle oder ähnliche Anlagen quer zur Fließrichtung das Ablaufen des Wassers und sind deshalb nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Dies gilt auch für Zäune, da die Wasserdurchlässigkeit innerhalb kürzester Zeit durch Treibgut erheblich reduziert wird. Die Überschwemmungsgebiete der Geestgewässer sind: Ammersbek, Berner Au, Falkengraben, Kollau, Osterbek und Tarpenbek. Baum- und Strauchpflanzungen Gerade Heckenpflanzungen, die eine gewisse Größe erreicht haben, können das Abfließen des Wassers im Hochwasserfall erheblich behindern und durch den erzeugten Rückstau die Hochwassersituation verschärfen. Baum- und Strauchpflanzungen, die über das Pflanzen von einzelnen Bäumen und Sträuchern hinausgehen, dürfen daher nur mit einer Ausnahmegenehmigung neu angelegt werden. Lagerung von Gegenständen, die abgeschwemmt werden können Gegenstände, die abgeschwemmt werden können, stellen eine Gefahr dar. Das längerfristige (mehr als drei Wochen andauernde) Lagern von Gegenständen, die abgeschwemmt werden können, ist deshalb nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche Veränderungen der bestehenden Erdoberfläche können dazu führen, dass sich der Wasserabfluss beschleunigt, verzögert oder verlagert und andere Bereiche stärker von Hochwasser betroffen sind. Ohne eine Ausnahmegenehmigung ist daher das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche unzulässig. Eine Ausnahme bilden dabei Mulden für Niederschlagswasser und Veränderungen, die so geringfügig sind, dass sie alle Voraussetzungen für die allgemeine Zulassung erfüllen. Die Veränderungen müssen aber der Behörde angezeigt werden. 8

Was ist mit wassergefährdenden Stoffen? Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die das Wasser dauerhaft oder erheblich schädigen würden, dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung auf den Boden aufgebracht werden. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen ist in Überschwemmungsgebieten verboten. Bei wassergefährdenden Stoffen handelt es sich beispielsweise um Pflanzenschutzmittel, Dünger oder Holzschutzmittel. Das Umweltbundesamt stellt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können: http://webrigoletto.uba.de/rigoletto Heizöltanks Bei Heizöltanks gelten strenge Schutzbestimmungen: Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten. Ausnahmen können nur unter strengen Auflagen zugelassen werden. Vorhandene Anlagen müssen bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Das heißt, dass auch bei einem sehr hohen und seltenen Wasserstand, also bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis, kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüll-Öffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann und sie nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können. Außerdem muss eine Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- oder Wasserdruck ausgeschlossen sein. 9

Wie beantrage ich eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung? Eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde, indem Sie folgende Unterlagen einreichen: Erläuterungsbericht Der Erläuterungsbericht ist eine konkrete Beschreibung des geplanten Vorhabens und sollte insbesondere Aussagen darüber enthalten, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Hochwasser hat, also beispielsweise auf den Hochwasserabfluss. Sollte das geplante Vorhaben ein Gebäude sein, so muss zudem angegeben werden, auf welche Art und Weise die Ausführung des Vorhabens hochwasserangepasst erfolgt. Übersichtsplan In dem Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 muss das geplante Vorhaben eingetragen sein. Lageplan mit Höhen Der Lageplan im Maßstab 1:1.000 muss Gemarkung und Flurstück sowie die Geländehöhen bezogen auf Normalhöhennull (NHN, entspricht dem früheren Normalnull NN) darstellen. Auch in diesem Plan muss das geplante Vorhaben eingetragen sein. Längs- und Querschnitte In die Längs- und Querschnitte des Istzustandes und des Ausbauzustandes muss der Wasserstand bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis eingetragen sein. Nachweis des Verlustes des Retentionsraumes (Ausbreitungs- und Ansammlungsflächen) Der Verlust an Retentionsraum entspricht dem Wasservolumen, das durch das Vorhaben im Hochwasserfall verdrängt wird. Nachweis der Kompensation des Retentionsraumes Verloren gehender Retentionsraum muss vollständig, orts- und zeitnah kompensiert werden. Die Möglichkeit hierzu muss nachgewiesen werden. Anhand aller Unterlagen wird die Behörde entscheiden, ob zusätzlich ein hydraulischer Nachweis notwendig ist, der gegebenenfalls nachgefordert wird. Hydraulischer Nachweis Mit dem hydraulischen Nachweis wird dargestellt, ob und in welchem Ausmaß sich der Hochwasserabfluss und die Wasserstände durch das Vorhaben verändern. Zu dem hydraulischen Nachweis müssen die Datengrundlagen genannt werden und die Berechnungsmethodik muss nachvollziehbar beschrieben werden. Die Ergebnisse sollen in Längs- und Querschnitten dargestellt werden. Darin sind die Wasserspiegellagen des Ist- und Ausbauzustandes bezogen auf Normalhöhennull (NHN, entspricht dem früheren Normalnull NN) einzutragen. 10

Welche Behörde ist zuständig? Die Wasserbehörde, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder bei anzeigepflichtigen Vorhaben in Überschwemmungsgebieten zuständig ist, befindet sich in der Regel in den Bezirksämtern und ist abhängig von der Lage des Grundstückes. Überschwemmungsgebiet Zuständige Wasserbehörde Ansprechperson Brookwetterung Bezirksamt Bergedorf Patricia Seidel Dove-Elbe Wentorfer Straße 38a Telefon: 040 / 4 28 91-43 44 Gose-Elbe 21029 Hamburg patricia.seidel@bergedorf.hamburg.de Holger Pohl Telefon: 040 / 4 28 91-43 45 holger.pohl@bergedorf.hamburg.de Oliver Schreiber Telefon: 040 / 4 28 91-43 43 oliver.schreiber@bergedorf.hamburg.de Kollau Tarpenbek (zwischen den Flughafendurchlässen westlich des Flughafens sowie Bezirksamt Eimsbüttel Eingang Grindelberg 62 20144 Hamburg Stephan Schneider Telefon: 040 / 4 28 01-34 06 stephan.schneider@eimsbuettel.hamburg.de die Westseite der Tarpenbek südlich des Flughafens bis Kollau- Einmündung) Osterbek (siehe auch Wandsbek) Bezirksamt Hamburg-Nord Andreas Mönkemeyer Tarpenbek (siehe auch Eimsbüttel) Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Este (Westlich der Este von der südlichen Landesgrenze bis zum alten Estesperrwerk) Falkengraben Ammersbek Berner Au Osterbek (oberhalb Bahndurchlass südlich der Straße Brammerhörn) Bezirksamt Harburg Harburger Rathausplatz 4 21073 Hamburg Bezirksamt Wandsbek Am Alten Posthaus 2 22041 Hamburg Telefon: 040 / 4 28 04-61 06 andreas.moenkemeyer@hamburg-nord. hamburg.de Susanne Emich Telefon: 040 / 4 28 71-21 70 susanne.emich@harburg.hamburg.de Thomas Hummel Telefon: 040 / 4 28 81-26 82 wasserbehoerde@wandsbek.hamburg.de Este (Wasserfläche der Este, Landflächen Hamburg Port Authority Bernd Hoyer östlich der Este und westlich der Este Neuer Wandrahm 4 Telefon: 040 / 4 28 47-28 97 vom Alten Estesperrwerk bis zum 20457 Hamburg wasserbehoerde@hpa.hamburg.de Sperrwerk Estemündung Ist mein Grundstück betroffen? Unter der Internetadresse www.hamburg.de/ueberschwemmungsgebiete finden Sie eine interaktive Karte, in der Sie über eine Adresssuche feststellen können, ob Ihr Grundstück von einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet betroffen ist. Hier finden Sie hier auch Detailkarten im Maßstab 1:1.000 für jedes Hamburger Überschwemmungsgebiet. Wenn nur ein Teil Ihres Grundstücks im Überschwemmungsgebiet liegt, dann gelten die Schutzbestimmungen nur für den betroffenen Teil. Wo finde ich weitere Informationen? Hinweise zur angepassten Bauweise und andere Informationen zu den Überschwemmungsgebieten haben wir ebenfalls unter der Internetadresse www.hamburg.de/ueberschwemmungsgebiete für Sie zusammengestellt. 11

Herausgeberin Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg www.hamburg.de/bue V.i.S.d.P.: Jan Dube Titelbild: TerraInform Stand: Dezember 2017