4. Energy Law Day Energiewende im Wärmesektor Der Rechtsrahmen der Sektorenkopplung unter besonderer Berücksichtigung des Winterpakets Thorsten Müller Hamburg, 8. Oktober 2018
STIFTUNG UMWELTENERGIERECHT ZUKUNFTSWERKSTATT FÜR DAS RECHT DER ENERGIEWENDE
Zukunftswerkstatt für das Recht der Energiewende Vor sieben Jahren gegründet von 46 Stiftern, mittlerweile zahlreiche Zustifter und Spender. Zweck ist die Förderung von Rechtswissenschaft und guter Gesetzgebung auf dem Gebiet des Klimaschutz- und Umweltenergierechts. Leitfrage: Wie muss sich der Rechtsrahmen ändern, um die energieund klimapolitischen Ziele zu erreichen? Operativ tätig als außeruniversitäres Forschungsinstitut mit aktuell 15 Rechtswissenschaftlern und Teil eines interdisziplinären und europäischen Forschungsnetzwerkes. Finanzierung über Zuwendungen und Aufträge der öffentlichen Hand sowie Spenden. 3
RAHMEN FÜR DIE SEKTOREN- KOPPLUNG IM DEUTSCHEN RECHT
Handlungsbereiche des Klimaschutzes im Wärmebereich Quelle: dena/prognos/ecofys/pwc, Gesamtwirtschaftliche Einordnung der ESG, 2017, https://www.bmwi.de/ Redaktion/DE/Publikationen/Studien/gesamtwirtschaftliche-einordnung-esg.pdf? blob=publicationfile&v=12 5
Was verstehen wir unter Sektorenkopplung im Wärmesektor? Umwandlung von Strom in Wärme (und Kälte) Direkt über Wärmepumpen oder andere Formen von Power-to- Heat Indirekt über Wasserstoff bzw. Methan (Power-to-Gas) oder synthetische flüssige Energieträger (Power-to-Liquid) und die energetische Nutzung dieser Zwischenprodukte zur Wärmeversorgung Verschiedene Einsatzkonstellationen mit jeweils unterschiedlichem Rechtsrahmen, insbesondere: EVU (Fernwärme), Haushalt (Wärmepumpe) oder Industrie Fremdbezug von Strom oder Eigenversorgung Kombination mit KWK? Nutzung von Überschussstrom? 6
Sektorenkopplung ein Überblick zum Gesamtsystem 7 Quelle: Fh IWES/Fh IBP/IFEU/Stiftung Umweltenergierecht, Interaktion EE-Strom, Wärme und Verkehr, 2015 http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/02/stiftungumweltenergierecht_endbericht_ee- Strom_Wärme-Verkehr_2015.pdf
Sektorenkopplung durch verschiedene Rechtsbereiche geprägt Sektorenkopplung ist kein Rechtsbegriff oder ein geschlossenes Rechtskonzept. Es gibt keine spezifischen Normen, die die Sektorenkopplung adressieren. Vielmehr ist die Sektorenkopplung durch eine Vielzahl an Einzelregelungen in verschiedenen Gesetzen geregelt. Im Ergebnis führt der Rechtsrahmen heute zur Unwirtschaftlichkeit von Sektorenkopplungsanwendungen im Wärmebereich: Primär aufgrund der Gestaltung der Strompreise. Sekundär auch durch weitere behindernde Regelungen. 8
Strompreissituation Überblick Strompreis ist kein monolithischer Block, er bildet sich vielmehr aus diversen Einzelelementen: Marktpreis Umsatzsteuer Netzentgelt EEG-Umlage Weitere netzentgeltbezogene Bestandteile o Konzessionsabgabe o KWK-Umlage o Offshore-(Haftungs-)Umlage o StromNEV-Umlage o AbLaV-Umlage Stromsteuer Staatlich geprägt oder festgesetzt 9
Ungleiche Bedeutung staatlich induzierter Preisbestandteile Quelle: Agora Energiewende, Energiewende 2030: The Big Picture, 2017, https://www.agoraenergiewende.de/fileadmin2/projekte/2017/big_picture/agora_big-picture_web.pdf 10
Ausnahmevorschriften prägen Geschäftsmodell Wirtschaftlichkeit von Sektorenkopplung ist umso einfacher darstellbar, je geringer die Zahlungspflichten im Hinblick auf die einzelnen staatlich induzierten Strompreisbestandteile sind. Mangels eines geschlossenen Systems für die Sektorenkopplung kommt den jeweiligen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung der SIP erhebliche Relevanz zu. In dem bestehenden (komplexen und unübersichtlichen) System von Ausnahmeregelungen ist vorgesehen, dass einzelne Strompreiskomponenten entfallen können oder die Zahlungshöhe reduziert wird. 11
Ausnahmemöglichkeiten bei Netzentgelten Stromzwischenspeicherung ( 118 Abs. 6 EnWG): nicht anwendbar, da keine Rückverstromung. Stromzwischenspeicherung ( 19 Abs. 4 StromNEV): neu eingefügt; ebenfalls mangels Rückverstromung nicht anwendbar. Eigenversorgung: reflexartige Privilegierung bei Eigenversorgung ohne Netznutzung (Hinweis: grundsätzliche Inkompatibilität der Eigenversorgung aus EE/KWK mit Ausschreibungen). Intensive Netznutzung ( 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV): Privilegierung erfordert min. 7.000 Benutzungsstunden + > 10 GWh Stromverbrauch. Atypische Netznutzung ( 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV): Netzentgeltreduzierung möglich bei Lastabsenkung in Hochlastzeitfenstern. Netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ( 14a EnWG): Netzentgeltreduzierung bei Letztverbrauchern in Niederspannung möglich, ggf. relevant für Wärmepumpen in Haushalt/Gewerbe. 12
Ausnahmemöglichkeiten bei EEG-Umlage Stromzwischenspeicherung ( 61k EEG 2017): nicht anwendbar, setzt ebenfalls Rückverstromung voraus. Eigenversorgung ( 61a ff. EEG 2017): Entfallen bzw. Verringerung (EE, KWK) der Umlage ist möglich. Erfordert insbesondere nach 3 Nr. 19 EEG 2017 unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, keine Netzdurchleitung + Personenidentität. Hinweis: grundsätzliche Inkompatibilität der Eigenversorgung aus EE/KWK mit der Förderung über Ausschreibungen ( 27a EEG 2017, 8a Abs. 2 Nr. 2, 8d KWKG), aber Ausnahmen für EinsMan-Situationen (EE-Anlagen) und P2H (KWK-Anlagen). Besondere Ausgleichsregelung/BesAR ( 63 ff. EEG 2017): Privilegierung erfordert insbesondere, dass das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 unterfällt, einen Verbrauch von mehr als 1 GWh und eine bestimmte Stromkostenintensität aufweist, 13
Ausnahmemöglichkeiten bei KWK-Umlage & Co. Privilegierungen bei den weiteren netzentgeltbezogenen Preisbestandteilen? 14 Bundesweite Bestandteile: KWK-Umlage, Offshore- Haftungsumlage/Offshore-Umlage, StromNEV-Umlage, AbLaV-Umlage; zudem: Konzessionsabgabe. Vereinendes Element: Bezugnahme auf das Netzentgelt genannte Preisbestandteile fallen also gemeinsam mit diesem an. o KWK-Umlage: Privilegierungen nach 27 ff. KWKG, nun angelehnt an EEG 2017 (Zwischenspeicherung kommt nicht in Betracht, BesAR denkbar). o Offshore-Haftungsumlage und StromNEV-Umlage: Deckelungsregelungen für Großverbraucher ( 17f Abs. 5 EnWG, 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV); nicht bei AbLaV-Umlage. o Konzessionsabgabe: Höchstbeträge ( 2 Abs. 2, 3 KAV). o Soweit Eigenversorgung stattfindet, entfallen i.ü. wohl neben dem Netzentgelt auch die weiteren netzentgeltbezogenen Preisbestandteile.
Ausnahmemöglichkeiten bei der Stromsteuer Grüner Strom aus grüner Leitung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG): denkbar, aber aktuelle Verschärfung der Praxis der Hauptzollämter. Strom zur Stromerzeugung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG): nein. Strom aus Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW ( 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG): Privilegierung für Eigenversorgung, erfordert räumlichen Zusammenhang (Hinweis: 27a EEG 2017, 8a, 8d KWKG). Strom aus Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW bei Direktverbrauch durch Dritte ( 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG): räumlicher Zusammenhang. Bestimmte Prozesse oder Verfahren ( 9a StromStG): gilt für UdpG, Auflistung der privilegierten Prozesse/Verfahren (erfasst u.a. Erwärmen + Warmhalten); kann relevant sein. Entnahme für betriebliche Zwecke ( 9b StromStG): wenn erzeugte Wärme durch ein UdpG genutzt wird; kann relevant sein. Achtung: Förderung nach EEG/KWKG verringert sich, soweit eine Stromsteuerbefreiung greift ( 53c EEG 2017, 8a Abs. 5 KWKG). 15
Zwischenfazit zu Ausnahmeregelungen Strompreissituation für Strom-Wärme-Anwendungen ist unübersichtlich, komplex und vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Gestaltungsmöglichkeiten (und damit Beratungsbedarf) sind vielfältig, die Rechtsunsicherheit hoch. Eine Fallgruppe ist umso wirtschaftlicher, je besser Befreiungstatbestände kombiniert werden können. Besonders attraktiv z.b. vollständige Befreiung bei direkter PV- Wärmepumpen-Kombination im Einfamilienhaus. Besonders unattraktiv z.b. besonders systemgerechter Fremdbezug ohne räumlichen Zusammenhang am Netzengpass. 16
Weitere relevante Regelungsbereiche Gefahr des Unterschreitens der Benutzungsstundenzahlen nach 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV. Gefahr des Verfehlens des Netzhöchstlastzeitpunktes bzw. der Verschlechterung der Normierungsfaktoren bei vermiedenen Netzentgelten. Gefahr der Verschlechterung des Primärenergiefaktors bei Fernwärmeanbietern durch vergleichsweise schlechten Faktor von 1,8 bzw. 2,8 beim Einsatz von Strom. Regelungen bzw. Praxis der Baukostenzuschüsse. Zwischenfazit: Bei der (gewerblichen/industriellen) Nutzung von Strom zur Wärmeversorgung sind viele rechtliche Fallstricke denkbar. 17
Impulse durch NSA ( Nutzen-statt-abregeln )? Seit 2017 Spezialinstrument zur Integration von PtH in KWK- Anlagen zur Substitution von fossilen Energieträgern in 13 Abs. 6a EnWG. Mittels doppeltem Hebel sollen Abregelung von EE-Anlagen in Engpasssituationen verhindert werden. ÜNB schließen Verträge mit Betreibern von Bestands-KWK- Anlagen, die auf Abruf P2H-Anlagen einsetzen und gleichzeitig die Erzeugung drosseln. KWK-Anlagenbetreiber stehen (kurzfristig) wirtschaftlich nicht schlechter, haben aber auch keine größeren Anreize. Bisher kein Anwendungsfall bekannt, Instrument läuft im Vergleich zu umfassender Aktivierung zuschaltbarer Lasten leer. 18
Neuordnung der Strompreisbestandteile als Impulsgeber? Problemlage längst erkannt, Lösungsmöglichkeiten zwar wissenschaftlich skizziert, aber komplex und mit hohem Umverteilungspotenzial. Derzeit keine politische Initiative absehbar, grundlegende Veränderungen herbeizuführen. CO 2 -Bepreisung als möglicher Hebel aktuell selbst im Non-ETS- Bereich nicht angesagt. Selbst kleinere Reformen der vermiedenen Netzentgelte oder von 19 Abs. 2 StromNEV gescheitert. Aktuelle Diskussion um Streichung von 15 EEG 2017 bei Sonderausschreibungen eher Milchmädchenrechnung. Politik weiterhin gefangen und getrieben von Erkenntnis, handeln zu müssen, und der Sorge, tatsächlich etwas zu verändern. 19
NEUE IMPULSE FÜR DIE SEKTOREN- KOPPLUNG AUS DEM CE4AE?
Überblick zu den Bausteinen des CE4AE Governance (Themenfeld neu) Verordnung über Energieunion-Governance neuer Rechtsakt, verabschiedet Klimaschutz Erneuerbare-Energien-Richtlinie Neufassung, verabschiedet Effizienz- u. Gebäudeeffizienz-Richtlinien artikelweise Änderungen, verabschiedet Ökodesign-Richtlinie Änderung von KOM-Verordnungen Elektrizitätsbinnenmarkt Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie Neufassung, im Trilog Grenzüberschreitende-Stromhandels-Verordnung Neufassung als Elektritizätsbinnenmarkt-VO, im Trilog ACER-Verordnung Neufassung, im Trilog Versorgungssicherheits-Richtlinie Aufhebung durch neue Risikovorsorge-Verordnung, im Trilog 21
Sektorenkopplung auch in EU kein Regelungsgegenstand Sektorenkopplung im CE4AE kein explizit adressiertes Ziel. Kein eingeführter Rechtsbegriff, keine Normen, die speziell die Sektorenkopplung adressieren. Es besteht (noch) kein ganzheitliches EU-Konzept oder eine umfassende Idee bzw. Zielvorstellung von einem sektorengekoppelten Energiesystem. Immer wieder finden sich aber verteilte Regelungen, die sich zumindest mit der Anwendung von EE-Strom in verschiedenen Sektoren befassen dies v. a. in der neuen EE-RL der Fall; diese sind aber nur in den seltensten Fällen für die MS verbindlich ausgestaltet. 22
Einzelregelungen mit Bezug (auch) zur Sektorenkopplung, u.a. Art. 23 EE-RL: Unverbindliches Ziel für die MS den EE-Anteil im Wärme- und Kältesektor um jährlich 1,3 % zu erhöhen. Art. 24 EE-RL: Pflicht zur Information der Endkunden über EE-Anteil an Fernwärme- und Fernkältesystemen Art. 24 EE-RL: Umsetzung einer der folgenden Optionen: Ein um jährlich 1 % gesteigerten EE-Anteil im Bereich Fernwärmeund -kälte anzustreben oder Schaffung eines Drittzugangs bei Erweiterung von Fernwärmeund Kältesystemen Art. 24 EE-RL: Verpflichtung der VNB und Betreibern von Fernwärme- und -kältesystemen mind. alle vier Jahre Potential der Fernwärme- und -kältesysteme u. a. für Nachfragesteuerung und Speicherung überschüssiger Energie aus erneuerbaren Quellen zu bewerten. 23
Einzelregelungen mit Bezug (auch) zur Sektorenkopplung, u.a. (II) Art. 21 EE-RL: Vorgaben zur Eigenversorgung enthalten (entgegen anderslautender erster Pressemeldungen) keinen grundlegenden Änderungsbedarf für deutsche Regelungen und daher keine Impulse für Sektorenkopplung. Art. 22 EE-RL: MS müssen sicherstellen, dass sich Endkunden an Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften beteiligen können, um Energie aus erneuerbaren Quellen umfassend nutzen zu können. Dazu müssen MS ungerechtfertigte rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse beseitigen, können Gemeinschaften aber angemessen und ausgewogen an den Systemgesamtkosten über Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern beteiligen. 24
Mögliche Regelungen aus dem kommenden Teil des CE4AE Art. 17 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL: MS müssen allen Endkunden Anreize bieten, ggf. über Aggregatoren, Potenziale der Laststeuerung bereitzustellen. Art. 32 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL: MS müssen die erforderlichen Rahmenbedingungen und Anreize schaffen, damit VNB Dienstleistungen für Flexibilität in Anspruch nehmen, z.b. Laststeuerung auch beim lokalen Engpassmanagement. VNB müssen alle zwei Jahre einen Netzentwicklungsplan für die nächsten fünf bis zehn Jahre erstellen. Der Netzentwicklungsplan muss ausweisen, ob die Verteilernetzbetreiber Laststeuerung, Energieeffizienz, Energiespeicheranlagen und andere Ressourcen als Alternative zum Netzausbau nutzen. 25
Mögliche Regelungen aus dem kommenden Teil des CE4AE (II) Art. 5 Elektrizitätsbinnenmarkt-VO: Alle Marktteilnehmer müssen (ggf. über Aggregatoren) Zugang zum Regelenergiemarkt haben, dessen Vorschriften und Produkte der Notwendigkeit der Bewältigung immer größerer Anteile variabler Erzeugung, einer höheren Nachfrageflexibilität sowie der Entwicklung neuer Technologien Rechnung tragen. Art. 12 Elektrizitätsbinnenmarkt-VO: Zwingender Vorrang für marktbasierte Mechanismen zur Lösung von Engpässen. Art. 16 Elektrizitätsbinnenmarkt-VO: Netzentgelte dürfen keine Negativanreize für die Teilnahme an der Laststeuerung schaffen. 26
FAZIT: SEKTORENKOPPLUNG BLEIBT EINE GESTALTUNGSAUFGABE
Sektorenkopplung als Gestaltungsaufgabe für den Gesetzgeber Um den Beitrag der Sektorenkopplung zur Dekarbonisierung des Gebäudebestandes zu aktivieren, braucht es einen anderen Rechtsrahmen. An die Stelle von (anders motivierten) Ausnahmeregelungen muss ein steuerndes Konzept der Sektorenkopplung treten. Die bestehenden Rahmenbedingungen sind dazu umfassend anzupassen. Dabei wird Sektorenkopplung mehr sein müssen, als bloße Überschussstromverwertung. Darin liegt gleichzeitig auch die größte Herausforderung, um zu vermeiden, dass aus dem Wärmesektor Anforderungen an den Stromsektor gestellt werden, die die Problemlage fluktuierender Energien mehr als notwendig verschärfen. 28
Wir laden Sie ein: Entwickeln Sie zusammen mit uns das Energiewenderecht 2021 Neues Recht ist bei der Energiewende die zentrale Voraussetzung dafür, dass technische Innovationen umgesetzt werden, der Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zügig voranschreitet und die erforderlichen Systemveränderungen erfolgen. Wir laden Sie ein, die rechtlichen Voraussetzungen für die Energiewende gemeinsam zu erarbeiten. Werden Sie Förderer der Stiftung Umweltenergierecht! Wir freuen uns darauf, den vor uns liegenden Weg als Zukunftswerkstatt für den Rechtsrahmen der Energiewende zusammen mit Ihnen erfolgreich zu beschreiten. 29
20. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht Klimaschutz durch mehr erneuerbare Energien Was heißt das für die Rechtsentwicklung in der laufenden Legislaturperiode? Veranstaltungen am Vortag Expertenworkshop Direktvermarktung Fachgespräch Update zum EU-Energie- Winterpaket Abendempfang in der Würzburger Residenz 30 24. Oktober 2018 in Würzburg http://stiftung-umweltenergierecht.de/veranstaltungen/ mimadeo / Fotolia
Bleiben Sie auf dem Laufenden Info Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen www.umweltenergierecht.de als Informationsportal 31
Stiftung Umweltenergierecht Thorsten Müller Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und wissenschaftlicher Leiter Ludwigstraße 22 97070 Würzburg mueller@stiftung-umweltenergierecht.de Tel: +49-931-79 40 77-0 Fax: +49-931-79 40 77-29 Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben. Spenden: Zustiftungen: BIC BYLADEM1SWU (Sparkasse Mainfranken Würzburg) IBAN DE16790500000046743183 BIC BYLADEM1SWU (Sparkasse Mainfranken Würzburg) IBAN DE83790500000046745469