INFORMATIONSANLASS «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» (Parlamentarische Initiative 14.417): Parlament in der Pflicht Dienstag, 8. September 2015
Referat 1
Nachbesserung der Pflegefinanzierung Christine Egerszegi-Obrist Ständerätin
Parlamentarische Initiative 14.417 Im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung soll sichergestellt werden, Dass die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird; Dass die Freizügigkeit unter anerkannten Pflegeheimen gewährleistet ist und die Niederlassungsfreiheit auch im Alter gilt; Dass die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.
Regelung der Restkosten Es gibt zwei Möglichkeiten: Der Kanton ist für die Restfinanzierung zuständig, in welchem der zivilrechtliche Wohnsitz 1. vor Eintritt in ein Pflegeheim lag (analog der EL-Lösung) 2. nach dem Heimeintritt liegt (gemäss dem Hauptsteuerdomizil, analog Zuständigkeit der Spitalfinanzierung nach KVG.)
Vorteile / Nachteile Lösung nach ELG Vorteile: Pflegeheim begründet keinen neuen Wohnsitz und die Zuständigkeit ist klar ersichtlich: der Herkunftskanton Gleiche Zuständigkeit, wie EL, Sozialhilfe und Prämienverbilligung bei EL-Bezügern Keine Einflussnahme auf Wohnsitzwechsel wegen hoher Pflegekosten Nachteil: Beiträge an Spitalkosten leistet ein anderer Kanton
Vorteile / Nachteile Lösung nach KVG Vorteile: Zuständig ist der Wohnsitzkanton, es spielt keine Rolle ob die Person in ein inner- oder ausserkantonales Heim zieht Gleich wie Spitalfinanzierung und Prämienverbilligung bei Nicht EL-Bezügern Restfinanzierung am Steuerdomizil Nachteile: Anreize möglich Wohnsitzwechsel zu erschweren oder Verzicht auf genügendes Angebot an Pflegeplätzen
Entscheid der SGK für ELG-Prinzip Zuständig für die Auszahlung der Restfinanzierung ist der Kanton, in dem die versicherte Person Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Damit werden auch ausserkantonal erbrachte ambulante Pflegeleistungen klar geregelt: Der Wohnsitzkanton bleibt für die Restfinanzierung zuständig (etwa bei Kuraufenthalten, zur Entlastung bei Kindern, Leistungen während ausserkantonalem Arbeitsort..)
Regeln für die Restfinanzierung Nach Herkunftskanton? Trotz identischem Pflegebedarf verschieden hohe Belastung Deckungslücken entstehen, wenn Beiträge nicht reichen Nach Standortkanton? Patienten erhalten für die gleiche Leistung mehr oder weniger hohe Beiträge, abhängig ob inner- oder aussenkantonal Der Kanton hat keinen Einfluss auf die Kostenhöhe
Regeln analog der Spitalfinanzierung Entscheid: Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die einen teureren Aufenthalt in einer ausserkantonalen Institution rechtfertigen, werden die Beiträge in der Höhe des Herkunftskantons ausbezahlt. Das bedingt, dass die Normkosten in allen Kantonen wirklich die verursachten Pflegekosten decken, die Beiträge der Krankenversicherung nicht zu tief angesetzt sind und die Abgrenzung Pflege- /Betreuungstaxen stimmt.
Beitrag der Krankenversicherung «Die Beiträge der Versicherer müssten angepasst werden. Sie beteiligen sich nicht an den Kostensteigerungen» Der Bundesrat hat bereits die gesetzliche Aufgabe nach 2013 erforderliche Anpassungen zu machen, wenn die Vergütung den erbrachten Pflegeleistungen nicht entspricht. (Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13.6.2008) Zur Zeit Evaluation durch EDI über 2014. Kompetenz vorhanden. Kein zusätzlicher Handlungsbedarf über das KVG
Abgrenzung Betreuungskosten «Fehlendes Geld wird einfach den Betreuungstaxen zugeschlagen. Diese können die Pflegekosten übersteigen». Betreuungskosten umfassen Tagesstruktur, unmittelbare Hilfe, Begleitung und Betreuung, Alltagsgestaltung, Veranstaltungen. Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Führung einer klaren Kostenrechnung für die Festlegung der Normkosten durch den Kanton. Sind diese zu tief, entstehen ungedeckte Pflegekosten. Handlungsbedarf besteht bei Kantonen und Pflegeheimen: Transparenter Kostenausweis, angemessene Normkosten mit besonderer Berücksichtigung von Demenzkranken!
Weitere diskutierte Problembereiche Eine Vereinheitlichung der Pflegebedarfsermittlung wäre dringend nötig! Der Bundesrat hat die gesetzliche Aufgabe (Art.25a.3) das System festzulegen. Er wird demnächst entscheiden. Die heutige Lösung bei der Akut- und Übergangspflege ist höchst unbefriedigend! Das stimmt. Die Meinungen der Akteure dazu gehen aber weit auseinander. Die Kommission verzichtet auf eine Lösung, weil es nicht Teil der Pa. IV Egerszegi-Obrist ist.
Weiteres Vorgehen: Vorgeschlagene Änderung KVG: Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz 5 Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Einstimmig von der SGK verabschiedet. Vernehmlassung veranlasst.
Referat 2
Umsetzung Pflegefinanzierung Pa.Iv 14.417; Nachbesserung Pflegefinanzierung Informationsanlass der Parlamentarischen Gruppe Pflege vom 8. September 2015 Stefan Leutwyler Stv. Zentralsekretär GDK Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK
Umsetzung Pflegefinanzierung Haltung der Kantone zur Vorlage der SGK-S Der Vorschlag der Kommission betreffend Regelung der Zuständigkeit entspricht der Haltung der GDK Hauptargumente: Einfache Bestimmbarkeit der Zuständigkeit. Verhinderung einer Benachteiligung der Kantone mit einem gegenüber dem eigenen Bedarf überdurchschnittlichen Pflegeplatzangebot. Verhindern von Anreizen für die Kantone / Gemeinden, das Angebot (insbesondere für nicht vermögende Personen) möglichst knapp zu halten. Dies kann die Möglichkeit, die Pflegeheimplanung an einer Gesamtoptik und regional/kantonsübergreifend auszurichten, unterlaufen. Möglichkeit zur Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. 18
Umsetzung Pflegefinanzierung Grundsätzliche Einschätzung zur Umsetzung der Pflegefinanzierung Die Ziele des Gesetzgebers betreffend Neuordnung Pflegefinanzierung sind umgesetzt, in einigen Bereichen unterschiedlich im Rahmen des kantonalen Handlungsspielraums Die Belastung der Kantone ist gemäss bisheriger Einschätzung der Kantone höher als erwartet Die Neuordnung Pflegefinanzierung hat mehr Transparenz in die Abgeltung der Pflegeleistungen in Heimen und Spitex gebracht Die Neuordnung Pflegefinanzierung hat die wettbewerblichen Elemente in der Pflegefinanzierung verstärkt Die Finanzierung der Pflegeleistungen funktioniert grundsätzlich, bei einigen Punkten in der Umsetzung besteht noch Optimierungs-/Konsolidierungsbedarf Die Umsetzung in den Kantonen muss weiterhin auf andere, involvierte (kantonale) Finanzierungssysteme (z.b. Ergänzungsleistungen, Subventionspraxis gegenüber Leistungserbringern) abgestimmt werden können 19
Umsetzung Pflegefinanzierung Optimierungs-/Konsolidierungsbedarf in der Umsetzung aus Sicht der GDK Verfahren zur Festlegung von Normkosten für die Pflegeleistungen bei Pflegeheimen und Spitex Zuständigkeit bei ausserkantonalen Heimaufenthalten Akut- und Übergangspflege 20
Umsetzung Pflegefinanzierung Festlegung von Normkosten Pflege als Schlüsselfaktor der diskutierten Umsetzungsprobleme Ungedeckte Restkosten Verlagerung von Kosten auf die Betreuung Finanzierungslücken bei ausserkantonalen Aufenthalten 21
Umsetzung Pflegefinanzierung Festlegung der Normkosten Pflege durch die Kantone ist gerechtfertigt Anreiz zur wirtschaftlichen Leistungserbringung Art. 25a Abs. 4 KVG: effizient und kostengünstig Art. 32 Abs.1 KVG: Wirtschaftlichkeit Gleichbehandlung der anerkannten Leistungserbringer Durch Bundesgericht gestützt (BGE 2C_728/2011) 22
Umsetzung Pflegefinanzierung Voraussetzungen für eine angemessene Normkostenfestlegung verbessern Untermauerung der Kalkulation von Normkosten Pflege Zu klären sind mehrheitlich technische und betriebswirtschaftliche Fragen Fragen werden idealerweise durch Branchenlösungen geklärt (gefordert sind: Leistungserbringer, Fachverbände und Kantone Einheitliche Richtlinien / Standards Kostenrechnung (Pflege / Betreuung / Begleitung, Umlageschlüssel etc.) Berücksichtigung von Kostenminderungen durch (kantonale oder kommunale) Subventionen/Beiträge an die Leistungserbringer Durchsetzung einheitliche Kostenermittlung bei den Leistungserbringern Transparenter Ausweis der Kosten durch die Heime Transparenz über die Benchmarkmethoden / Kalkulationsmethoden durch Kantone / Gemeinden 23
Umsetzung Pflegefinanzierung Problematik der ungedeckten Pflegekosten aufgrund Festlegung von Normkosten Pflege - Bei angemessener Normkostenfestlegung sind ungedeckte Pflegekosten auf mangelnde Wirtschaftlichkeit bei der Leistungserbringung zurückzuführen - Übertragung von ungedeckten Pflegekosten auf den Patienten (unter dem Titel «Betreuung») nicht zulässig Tarifschutzverletzung - Nicht gedeckte Pflegekosten (bei angemessener Normkostenfestlegung) gehen zu Lasten der Pflegeheime / Spitex 24
Umsetzung Pflegefinanzierung Fazit Normkostenfestlegung Die Konsolidierung der Methodik zur Festlegung der Normkosten Pflege ist ein «Schlüssel» zur wesentlichen Verringerung der häufig genannten Problemstellungen bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung Die Kantone müssen als Hauptfinanzierer der Pflegeleistungen und als Verantwortliche für die Versorgung weiterhin über Entscheidkompetenzen in der Normkostenfestlegung verfügen 25
Umsetzung Pflegefinanzierung Akut- und Übergangspflege Es bestehen einzelne Angebote Akut- und Übergangspflege in den Kantonen, die entsprechende Konzepte sind sehr unterschiedlich Akut- und Übergangspflege hat sich als Instrument zur Förderung eines selbstständigen Lebens zu Hause nach einem Spitalaufenthalt bisher nicht etabliert. Gründe: Definition und Leistungsumfang zu offen Hotellerieleistungen innerhalb der Akut- und Übergangspflege sind von den Betroffenen selbst zu finanzieren Personen mit geringem Unterstützungsbedarf ziehen Spitex zu Hause vor (Finanzierung Hotellerie), bei Personen mit grösserem Unterstützungsbedarf reicht Intervention von 2 Wochen nicht aus. Ein Angebot in der Schnittstelle zwischen Spital und Aufenthalt zu Hause ist wichtig und auch aus Kostensicht sinnvoll. GDK ist an Diskussionen zur Neukonzeption der Akut- und Übergangspflege interessiert. 26
Umsetzung Pflegefinanzierung Weitere zentrale Anliegen der GDK Evaluation der Auswirkungen der Neuordnung Pflegefinanzierung für die Kantone und die Krankenversicherungen (Vermutung: Erhebliche Entlastung der Krankenversicherungen, entsprechend über den Erwartungen liegende Mehrbelastung der Kantone) Gegebenenfalls Korrektur der Beiträge Krankenversicherer (Kompetenz Bundesrat) Problematik Entwicklung Ergänzungsleistungen Mögliche Massnahmen sind im Rahmen Revision ELG zu diskutieren. 27
Umsetzung Pflegefinanzierung Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 28
Referat 3
Die Forderungen der IG Pflegefinanzierung Marianne Pfister, Zentralsekretärin Spitex Verband Schweiz Parlamentarische Gruppe Pflege 8. September 2015
IG Pflegefinanzierung Wer wir sind 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 31
Das Prinzip der Pflegefinanzierung Obligatorische Krankenpflegeversicherung OKP Patient/in Kanton Beiträge nach Art. 7a KLV Patientenbeteiligung Restfinanzierung Ambulant: CHF 54.60 / 65.40 / 79.80 pro Std. Stationär: Zwischen CHF 9.- und 108.- pro Tag (12 Stufen) Ambulant: max. 20% von CHF 79.80 = max. CHF 15.95 pro Tag Stationär: max. 20% von CHF 108.- = max. CHF 21.60 pro Tag 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 32
Wofür wir uns einsetzen dass die Kantone und Gemeinden ihrer Pflicht zur Restfinanzierung der Pflegekosten genügend nachkommen dass die Beiträge der OKP an die Kostenentwicklung angepasst werden dass die Patient/innen mit höchstens 10% des höchsten Beitrags belastet werden. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 33
Pflege zu Hause und im Pflegeheim wird immer komplexer 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 34
Entscheid SGK-S geht zu wenig weit bei ausserkantonalen Patienten sollen die Restkosten vom Kanton übernommen werden in dem die Person vorher Steuern zahlte Wir fordern, dass dieser Kanton verpflichtet wird die Restkosten in der Höhe zu übernehmen, wie sie im Kanton der Betreuung anfallen Datum/Veranstaltung Spitex Verband Schweiz 35
Probleme mit der Restfinanzierung Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Art. 25a Abs. 5 KVG Feststellung von Pflegeheimen und Spitex: In vielen Kantonen oder Gemeinden ist die Restfinanzierung ungenügend. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 36
Forderung zur Restfinanzierung Der Gesetzgeber präzisiert, dass die Kantone für sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden ausgewiesenen Restkosten der Pflegeleistungen vollumfänglich aufkommen müssen. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 37
Probleme mit der Restfinanzierung Tarifschutz I Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit (KVG) 5 Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Spitex: maximal CHF 15.95/Tag Pflegeheime: maximal CHF 21.60/Tag 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 38
Probleme mit der Restfinanzierung Tarifschutz II In einigen Gemeinden bezahlen Patient/innen die Wegkosten selber. Merkblatt Kanton Solothurn: 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 39
Forderung zu Restfinanzierung und Tarifschutz Das Parlament äussert sich dazu, dass der Tarifschutz auch bei der ambulanten Pflege gilt, und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten vollständig zu finanzieren haben. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 40
Herausforderung Patientenbeteiligung Der Bund definiert: Spitex: maximal CHF 15.95/Tag Pflegeheime: maximal CHF 21.60/Tag 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 41
Probleme mit der Patientenbeteiligung: Vielfalt an Lösungen 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 42
Forderungen zur Patientenbeteiligung Die Patientenbeteiligung ist auf höchstens 10% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages zu beschränken. Der Ausfall der Einnahmen ist über die Restfinanzierung zu kompensieren. Bei der ambulanten Pflege ist die Ausgestaltung der Patientenbeteiligung festzulegen. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 43
Herausforderung Beiträge Krankenversicherer Seit 2011 unverändert: Ambulante Pflege a. Abklärung, Beratung, Koordination: CHF 79.80/Std. b. Untersuchung und Behandlung: CHF 65.40/Std. c. Grundpflege: CHF 54.60/Std. Pflegeheime 12 Stufen Minimum: CHF 9.-/Tag (bis 20 Minuten) Maximum: CHF 108.-/Tag (mehr als 220 Minuten). 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 44
Forderungen zu den Beiträgen des Krankenversicherers Die Beiträge der OKP sind an die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen jährlich anzupassen. Zudem für die Pflegeheime: Das System ist um sechs Stufen zu 20 Minuten auf 18 Stufen zu erweitern und mit entsprechend höherem Beitrag zu entgelten. 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 45
Weitere Forderungen - Regelung der Restfinanzierung bei Ausserkantonalen Patient/innen. - Finanzierung Pflegematerial und Nebenleistung durch OKP. - Akut- und Übergangspflege verlängern. - Hilflosenentschädigung pflegende Angehörige 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 46
IG Pflegefinanzierung Herzlichen Dank! 8. September 2015 / Parlamentarische Gruppe Pflege Spitex Verband Schweiz 47
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