8.285. S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom 11.05.



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Transkript:

8.285 S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Heßheim und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 11.05.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.06.1991 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heßheim hat auf Grund des 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973, (GVBl. S. 419) des 13 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) und des 16 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 05.05.1986 (GVBl. S. 103) folgende Satzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Ludwigshafen am Rhein hiermit bekanntgemacht wird. 1 Einrichtung und Zweck (1) Die Gemeinde Heßheim unterhält einen Kindergarten als öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz in Verbindung mit dem Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991. (2) Der Kindergarten hat den Zweck, die Erziehung des Kindes in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Er soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, duch differnzierte Erziehungsarbeit die geistige Entwicklung des Kindes anzuregen,seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. 2 Erziehungsberechtigte Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Benutzungsordnung sind die Eltern oder die tatsächlichen Personensorgerechtsinhaber. Gleichgestellt sind Personen, in deren Haushalt das Kind vorübergehend oder dauernd aufgenommen und denen die Aufsichtspflicht über das Kind übertragen worden ist. 3 Elternausschuß

Zur Förderung der Erziehungsarbeit im Kindergarten und der Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten wird alljährlich gemäß 3 Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Kindertagesstättengesetzes (Elternausschuß-Ver-ordnung) vom 30.11.1970 (GVBl. S. 457) ein Elternausschuß gebil- det.

- 2-4 Aufnahme (1) In den Kindergarten werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze die Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind. In der Regel werden jeweils die älteren Kinder zuerst aufgenommen. (2) Kinder, deren Erziehung und Betreuung wegen besonderen familiären Verhältnissen oder Krankheit der Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen beeinträchtigt sind,können bevorzugt aufgenommen werden. (3) Nicht aufgenommen werden Kinder, die wegen körperlicher und geistiger Mängel das Gemeinschaftsleben in dem Kindergarten gefährden können. 5 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Leiterin des Kindergartens zu stellen. Dabei ist von den Erziehungsberechtigten ein Verpflichtungsschein zu unterschreiben, der bei der Leitung des Kindergartens verbleibt. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet im allgemeinen die Leiterin des Kindergartens. Bei der Entscheidung über die Aufnahme kann der Elternausschuß hinzugezogen werden. (3) Bei einer Entscheidung über eine bevorzugte Aufnahme gem. 4 Abs. 2 dieser Satzung soll der Träger der Einrichtung und der Elternausschuß hinzugezogen werden. (4) Bei der Aufnahme in den Kindergarten ist der Leiterin eine Erklärung der Erziehungsberechtigten darüber vorzulegen, daß das Kind und die mit ihn in Wohngemeinschaft lebenden Personen frei von ansteckenden Krankheiten sind. 6 Austritt und Ausschluß (1) Der Austritt aus dem Kindergarten ist zum Monatsende möglich. Er ist durch die Erziehungsberechtigten der Leitung des Kindergartens gegenüber schriftlich zu erklären. (2) Ein Austritt vor den Sommerferien ist nur bis zu 2 Monate vor Beginn der Ferien möglich.

(3) Vom Besuch des Kindergartens können Kinder ausgeschlossen werden a) bei Unreinlichkeit, b) bei länger andauernder Krankheit oder aus Gründen, die andere Kinder gefährden oder stark beeinträchtigen können,

- 3 - c) bei dauernder Weigerung, den Anordnungen der Kindergartenbediensteten Folge zu leisten, d) wenn der monatliche Elternbeitrag ( 10) einen Monat nach Fälligkeit nicht gezahlt ist, e) bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als einer Woche, f) bei länger andauerndem entschuldigten Fehlen des Kindes, wenn der Gemeinde die Freihaltung des Platzes nicht zugemutet werden kann, g) bei sonstigen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung. Über die Freihaltung eines Platzes gem. Buchst. f) entscheidet die Kindergartenleiterin im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und dem Elternausschuß. 7 Öffnungszeiten, Schließung (1) Der Kindergarten ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet (Grundöffnungszeit). Darüber hinaus können diese Öffnungszeiten vom Kindergartenträger im Benehmen mit dem Elternausschuß und der Kindergartenleitung zur Berücksichtigung der Bedürf- nisse der Eltern flexibel gestaltet werden. Die flexible Öffnungszeit wird vom Ordsgemeinderat festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht. (2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist der Kindergarten geschlossen. Gleiches gilt für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie für 4 Wochen während der allgemeinen Schulferien. Der Träger bestimmt im Einvernehmen mit dem Kindergartenausschuß und der Leiterin des Kindergartens, zu welchen Zeiten während der Schulferien der Kindergarten geschlossen wird. (3) Weiterhin kann der Kindergarten aus wichtigen Gründen, insbesondere auf Anordnung des Gesundheitsamtes, geschlossen werden. Über die Schließung des Kindergartens entscheidet der Träger.

8 Weitere Pflichten der Erziehungsberechtigen (1) Die Kinder sind sauber gewaschen, gekämmt und der Witterung entsprechend gekleidet in den Kindergarten zu bringen. (2) Die Kinder sollen den Kindergarten regelmäßig und pünktlich besuchen. Sie sollen - insbesondere die kleineren Kinder - zum Kindergarten gebracht und nach Beendigung der Betreuungszeit dort wieder abgeholt werden.

- 4 - Das Fernbleiben eines Kindes aus dem Kindergarten sollte der Kindergartenleiterin umgehend mitgeteilt werden. (3) Zur Vermeidung von Ansteckungen müssen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder sofort vom Besuch des Kindergartens zurückhalten, wenn das Kind oder mit ihm in Wohngemeinschaft lebende Personen an einer ansteckenden Krankheit erkrankt sind oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht. Als ansteckende Krankheiten gelten insbesondre: Angina, Diphterie, Masern, Tuberkulose, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, epidemische Genickstarre, spinale Kinderlähmung, ansteckende Augen- oder Hauterkrankungen, infektiöse Darmkrankheiten, Gelbsucht etc. (4) Nach einer ansteckenden Erkrankung eines Kindes oder mit ihm in Wohngemeinschaft lebender Personen (auch wenn nur der Verdacht einer solchen Krankheit besteht) müssen die Erziehungsberechtigten der Leiterin des Kindergartens eine ärztliche Gesundheitsbe- scheinigung vorlegen, bevor das Kind wieder in den Kindergarten kommt. (5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine durch den Träger der Einrichtung angeordnete ärztliche Untersuchung der Kinder zu gestatten. Es wird gewünscht, daß die Erziehungsgerechtigten bei der Untersuchung zugegen sind. 9 Haftung und Unfallversicherung (1) Für alle Schäden, die durch Willkür und Unfolgsamkeit der Kinder entstehen, haften die Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmugen. (2) Die Gemeinde haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der betreuten Kinder, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kindergartenbereich stehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung setzt eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch das Kindergartenpersonal voraus. (3) Für Unfälle, die sich im Rahmen des Kindergartenbetriebes ereignen und Personenschäden zur Folge haben, besteht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß dem Gesetz über die Unfallversichrung für Schüler und Studenten, sowie Kinder in Kindergärten vom 18.03.1971 (BGBl. I S.237) Versicherungsschutz. 10 Elternbeitrag

(1) Für die Benutzung des Kindergartens wird von den Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages wird vom Jugendwohlfahrtsausschuß des Kreises Ludwigshafen jeweils festgesetzt.

- 5 - (2) In besonderen Fällen, z.b. bei wirtschaftlicher Notlage der Erziehungsberechtigten des Kindes, kann auf Antrag durch das Kreisjugendamt Ludwigshafen der Elternbeitrag ermäßigt oder erlassen werden. 11 Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen der Zahlungspflicht (1) Der Elternbeitrag ist ab Beginn des Monats zu entrichten, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Ein besonderer Gebührenbescheid wird nicht erteilt. (2) Der Elternbeitrag ist für 12 Monate im Jahr zu zahlen, also auch für die Ferienzeit. (3) Der Elternbeitrag ist monatlich im voraus an die Verbandsgemeindekasse Heßheim zu zahlen. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt oder Ausschluß ( 6) erfolgt. Bei entschuldigtem Fernbleiben des Kindes endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem das entschuldigte Fernbleiben ( 6 Abs. 3, Ziffer f) erfolgt. (5) Sofern der Träger den Kindergarten aus wichtigem Grunde im Sinne des 7 Abs. 3 zeitweise schließt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Elternbeiträge. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den gemeindlichen Kindergarten vom 10.04.1968 sowie die Gebührensatzung für den gemeindlichen Kindergarten vom 10.04.1968 außer Kraft.

SATZUNG/BGKIGA8 03.07.1991