Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK)

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Transkript:

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 8. Februar 2017 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer, Am Stadtwall 3, 02625 Bautzen einerseits und dem Marburger Bund Landesverband Sachsen e.v., vertreten durch die 1. Vorsitzende, Werdauer Str. 1-3, 01069 Dresden andererseits wird zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz- Kliniken GmbH vom 11.12.2006 in der Fassung des 3. ÄnderungsTV-Ä OLK vom 27. Mai 2015 folgender Tarifvertrag vereinbart: 1

1 Wiederinkraftsetzen des TV-Ä OLK Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (TV-Ä OLK) vom 11. Dezember 2006 in der Fassung des 3. ÄnderungsTV-Ä OLK vom 27. Mai 2015 wird wieder in Kraft gesetzt. 2 Tabellenentgelte (1) Die Tabellenentgelte erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2017 um 2,3 v.h. (Anlage A), mit Wirkung vom 1. Januar 2018 um weitere 2,0 v.h. (Anlage B) sowie vom 1. September 2018 um weitere 0,7 v.h. (Anlage C). (2) Die Anlagen A, B und C zu diesem Tarifvertrag werden dem TV-Ä OLK als neue Anlagen zu 18 angefügt. 3 Bereitschaftsdienstentgelt 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 EG 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr I 27,36 27,36 27,36 27,36 27,70 II 31,73 31,73 31,73 31,73 32,91 32,91 III 34,48 34,48 35,75 IV 36,65 2

1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 EG 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr I 27,90 27,90 27,90 27,90 28,26 II 32,37 32,37 32,37 32,37 33,57 33,57 III 35,16 35,16 36,47 IV 37,39 ab 1. September 2018 EG 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr I 28,10 28,10 28,10 28,10 28,45 II 32,59 32,59 32,59 32,59 33,80 33,80 III 35,41 35,41 36,72 IV 37,65 2Die Bereitschaftsdienstentgelte verändern sich nach dem 30. April 2019 zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Umfang wie das Tabellenentgelt der Anlage zu 18 TV-Ä OLK. 4 Zeitzuschlag Bereitschaftsdienst 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) 1 Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in 12 Abs. 2 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einen Zeitzuschlag a) in den Nachtstunden ( 9 Abs. 3) in Höhe von 15 v.h. b) am Sonntag in Höhe von 10 v.h. des Stundenentgelts gemäß der Tabelle in 12 Abs. 2 je Stunde. 2 Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3

5 Qualifizierung 6 Abs. 9 erhält folgende Fassung: (9) 1 Zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Kongressen, ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/ dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 2 Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu weitere zwei Arbeitstage erfolgen. 3 Auf Nachweis durch den Arbeitnehmer übernehmen die Oberlausitz-Kliniken ggmbh anfallende Kosten (Tagungskosten, verhältnismäßige Reise- und Übernachtungskosten) für die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen bzw. sonstigen Weiterbildungen bis zu einem Betrag von jeweils 300 EUR p.a., soweit diese Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 geeignet und erforderlich sind. 4 Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, der Oberlausitz-Kliniken ggmbh binnen vier Monaten nach Ablauf des von der Ärztekammer erteilten Fortbildungszertifikats ein von der Ärztekammer ausgestelltes aktuelles Fortbildungszertifikat vorzulegen. Besteht die Fortbildungspflicht erstmalig, hat die Vorlage des Fortbildungszertifikats binnen fünf Jahren und vier Monaten nach dem Tag des erfolgreichen Bestehens der Facharztprüfung zu erfolgen. 6 Erholungsurlaub 1. 27 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 5. Jahr ärztlicher Tätigkeit ab dem 6. Jahr ärztlicher Tätigkeit 29 Arbeitstage, 30 Arbeitstage. 2. Die Protokollerklärung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung: Protokollerklärung zu Absatz 1: 1. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. 2. Ärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages einen höheren Urlaubsanspruch als den in Abs. 1 S. 2 genannten haben, behalten ihren bisherigen Urlaubsanspruch. 3. Die Urlaubsplanung soll zum 31.12. des Vorjahres erstellt sein. 4

7 Zusatzurlaub Bereitschaftsdienst 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) 1 Die Ärztin/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden ( 9 Abs. 3) einen Zusatzurlaub pro Kalenderjahr in Höhe von - einem Arbeitstag, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste oder, - zwei Arbeitstagen, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste oder - drei Arbeitstagen, sofern mindestens 432 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 4 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. 8 Kündbarkeit 40 TV-Ä OLK erhält folgende Fassung: (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Er ersetzt den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge der VKA mit Wirkung vom 1. Januar 2007. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. April 2019. 5

(3) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden a) die Vorschriften des 10 Abs. 1 bis 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2019; b) 10 Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2019; c) 10 und 12 mit einer Frist von drei Monaten, wenn sich infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Kündigungsrechts; d) 33 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. April 2019. Im Falle einer Kündigung ist eine weitere befristete Verlängerung bzw. ein befristeter Neuabschluss des Arbeitsvertrages gemäß 33 nach deren Wirksamwerden ausgeschlossen; e) die Anlagen zu 18 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. April 2019. 9 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dresden, Bautzen, Dipl.-Med. Sabine Ermer Marburger Bund Sachsen Reiner E. Rogowski Oberlausitz-Kliniken ggmbh 6

Anlage A 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr EG I 4.248,59 4.489,40 4.661,41 4.959,56 5.315,04 EG II 5.607,44 6.077,60 6.490,43 6.731,25 6.966,30 7.201,38 EG III 7.023,65 7.436,46 AT EG IV 8.262,09 AT Anlage B 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr EG I 4.333,56 4.579,19 4.754,64 5.058,75 5.421,34 EG II 5.719,59 6.199,15 6.620,24 6.865,87 7.105,63 7.345,41 EG III 7.164,13 7.585,19 AT EG IV 8.427,33 AT Anlage C ab 1. September 2018 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr EG I 4.363,90 4.611,25 4.787,92 5.094,16 5.459,29 EG II 5.759,63 6.242,55 6.666,58 6.913,93 7.155,37 7.396,82 EG III 7.214,27 7.638,29 AT EG IV 8.486,32 AT 7