Regelungen zur Fortbildung. von. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. im Krankenhaus



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Transkript:

Regelungen zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus Ausführliche Informationen für die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammern (Version vom 12. Mai 2009) Seite 1 von 7 BPtK Klosterstraße 64 10179 Berlin Tel.: (030) 27 87 85-0 Fax: (030) 27 87 85-44 info@bptk.de www.bptk.de

Regelungen zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus 1 Die Regelung zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Sitzung am 19. März 2009 beschlossen und trat mit Veröffentlichung der Regelung im Bundesanzeiger am 29. April 2009 in Kraft. Im Folgenden werden einige häufige Fragen zur Fortbildungspflicht von Psychotherapeuten im Krankenhaus ausführlicher beantwortet. Wie sind der Umfang und der Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung festgelegt 2? Fortbildungsverpflichtete Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Landespsychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Fachspezifische Fortbildung ist für PsychotherapeutInnen definiert als Fortbildung, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz dient 3. Diese Unterscheidung in fachspezifische Fortbildung in dem genannten Sinne und sonstige Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Psychotherapeutin/der fortbildungsverpflichtete Psychotherapeut selbst und lässt sich diese Unterscheidung von der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigen. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Umfang 1 Die vom G-BA beschlossene Regelung heißt Regelungen zur Fortbildung von Fachärztinnen und Fachärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus (Kurzfassung: Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus FKH-R). Die Regelungen für PP und KJP wurden analog den Regelungen für FachärztInnen getroffen, die bereits seit dem 1. Januar 2006 in Kraft sind. Die BPtK war an den Beratungen zur dieser Regelung im Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA beteiligt. 2 Der vollständige Normtext Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus FKH-R kann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Verfügung gestellt werden 3 Gemäß 2 Muster-Fortbildungsordnung beziehen sich die Fortbildungsinhalte auf die Theorie und Praxis der Psychotherapie, einschließend die Ergebnisse der Psychotherapie-Forschung, Prävention und Rehabilitation und die Fachgebiete der angrenzenden wissenschaftlichen Disziplinen. Somit sind können gemäß Muster-Fortbildungsordnung auch Fortbildungsveranstaltungen zu Inhalten aus angrenzenden wissenschaftlichen Disziplien anerkannt werden, die nicht unmittelbar dem Erhalt oder der Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz dienen. Der Mindestumfang von 150 Punkten durch fachspezifische Fortbildung hat in diesem Sinne auch eine Schutzfunktion für PsychotherapeutInnen, dass diese ihre Fortbildungspflicht nicht überwiegend über Veranstaltungen aus den somatischen Nachbardisziplinen erfüllen. Seite 2 von 7

von mindestens 250 Punkten wird über das Zertifikat der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer nachgewiesen. Für PsychotherapeutInnen im Krankenhaus beginnt der Fünfjahreszeitraum rückwirkend zum 1. Januar 2009. Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für wen gilt diese Regelung zur Fortbildung? Die beschlossene Regelung gilt für alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, die in einem nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind. Ausgenommen hiervon sind allerdings diejenigen PsychotherapeutInnen, die bereits unter die Fortbildungspflicht nach 95 d SGB V fallen, weil sie gleichzeitig als VertragspsychotherapeutInnen ermächtigt oder in einem Anstellungsverhältnis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese Regelung soll verhindern, dass PsychotherapeutInnen oder FachärztInnen die Erfüllung der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht doppelt nachweisen müssen. Die Fortbildungspflicht gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die laut Arbeitsvertrag als Psychologinnen oder Psychologen beschäftigt werden, sofern Sie im Krankenhaus psychotherapeutisch tätig sind. Die tatsächliche Tätigkeit ist hier ausschlaggebend und nicht die im Arbeitsvertrag verwendete Berufsbezeichnung. Zu den nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser zählen die Krankenhäuser, die 1. nach Landesrecht als Hochschulklinik anerkannt sind, 2. in den Krankenhausbettenplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) oder 3. einen Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Seite 3 von 7

Das heißt also, dass beispielsweise PsychotherapeutInnen, die in einer Klinik für psychosomatische Rehabilitation tätig sind, die einen Versorgungsvertrag nach 111 SGB V (Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) hat, in der Regel nicht unter diese Regelung fallen, es sei denn, die Klinik wurde auch im Krankenhausplan aufgenommen oder hat nach 108 Nr. 3 einen Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen. Ist eine vergleichbare sozialrechtliche Fortbildungspflicht auch für angestellte PsychotherapeutInnen in Reha-Kliniken zu erwarten? Für die PsychotherapeutInnen, die in solchen Einrichtungen mit einer Zulassung nach 111 SGB V arbeiten (Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen), sind auch für die nähere Zukunft keine Regelungen des G-BA zur Fortbildung zu erwarten. Der G-BA hat hierfür keinen gesetzlichen Auftrag. Stattdessen vereinbart nach 137d Abs. 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach 20 Abs. 1 SGB IX mit den Spitzenorganisationen auf Bundesebene, die die Interessen der Einrichtungen (stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation) vertreten, Maßnahmen der Qualitätssicherung (einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung, einrichtungsinternes QM mit Zertifizierungspflicht). Diese Vereinbarungen und Empfehlungen sind viel allgemeiner gehalten und konkretisieren keine Fortbildungspflichten für einzelne Berufsgruppen. In den derzeitigen Bögen zur Erfassung der Strukturqualität im QS-Reha-Programm gibt es lediglich ein Item, welches sich auf das Vorhandensein von Fortbildungsplänen für die Mitarbeiter bezieht. Seit dem GKV-WSG ist die BPtK bei Vereinbarungen nach 137d Abs. 1 und 2 SGB V anhörungsberechtigt. Wer hat welche Verantwortlichkeiten beim Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht? Die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut hat der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums das Fortbildungszertifikat der Seite 4 von 7

Landespsychotherapeutenkammer vorzulegen sowie eine Auflistung der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen, aus der hervorgeht, dass mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildungen erworben wurden. Diese Unterscheidung in fachspezifische Fortbildung in dem genannten Sinne und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Psychotherapeutin, der fortbildungsverpflichtete Psychotherapeut selbst und lässt sich diese von der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor schriftlich bescheinigen. Das Fortbildungszertifikat muss die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut bei seiner zuständigen Landespsychotherapeutenkammer beantragen. Wie wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht in einem Krankenhaus dokumentiert und veröffentlicht? Die Krankenhausleitung belegt die Fortbildung der in ihrem Krankenhaus tätigen fortbildungsverpflichteten Personen durch einen von der Ärztlichen Direktorin, dem Ärztlichen Direktor erstellten Bericht. In diesem Fortbildungsbericht werden alle der Fortbildungspflicht unterliegenden PsychotherapeutInnen und FachärztInnen mit dem jeweiligen Fortbildungszeitraum angegeben. Außerdem enthält dieser jährliche Bericht die Fortbildungszertifikate der PsychotherapeutInnen und FachärztInnen, die im vorhergehenden Jahr den Fünfjahreszeitraum erfüllt haben. Darüber hinaus ist im Qualitätsbericht der Krankenhäuser der Umfang anzugeben, in dem die Fortbildungspflichten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Fachärztinnen und Fachärzten im Krankhaus erfüllt wurden. Weiterhin sind im Krankenhaus selbst die Fortbildungsnachweise in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. 4 Was passiert, wenn eine Psychotherapeutin, ein Psychotherapeut zum Ende des Fünfjahreszeitraums die Fortbildungspflicht nicht erfüllt hat? In dem Fall kann die gebotene Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nachgeholt werden. Die nachgeholte Fortbildung kann dann allerdings 4 Diese Regelung wird für Fachärztinnen und Fachärzte erstmalig im Jahr 2011, für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus erstmalig im Jahr 2013 relevant werden. In welcher Form die öffentliche Bekanntmachung von Fortbildungsnachweisen erfolgen wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die Bundespsychotherapeutenkammer wird zu gegebener Zeit zu diesem Aspekt und der genauen Form der Berücksichtigung der Erfüllung der Fortbildungspflicht im Qualitätsbericht weitere Informationen bereitstellen. Seite 5 von 7

für den nächsten Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet werden. Anders als im vertragspsychotherapeutischen Bereich, bei dem eine nicht fristgerechte Erfüllung der Fortbildungspflicht zu Honorarkürzungen führt, gibt es bei PsychotherapeutInnen und FachärztInnen im Krankenhaus in einem solchen Fall keine unmittelbaren Sanktionen auf der Grundlage dieser Regelung. Da der Umfang der Erfüllung der Fortbildungspflichten jedoch im Qualitätsbericht des Krankenhauses anzugeben ist und damit entsprechende Qualitätsdefizite eines Krankenhauses öffentlich werden können, werden die Krankenhausleitungen vermutlich auf die Erfüllung der Fortbildungspflichten drängen. Die aus den Vorgaben des Qualitätsberichts nach 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V resultierende Transparenz hinsichtlich der Erfüllung von Fortbildungspflichten von PsychotherapeutInnen und FachärztInnen im Krankenhaus könnte wiederum tarifliche Vereinbarungen zu bezahlten Fortbildungstagen befördern. Ist die Krankenhausleitung aufgrund dieser Regelung des G-BA zur Fortbildung von PsychotherapeutInnen im Krankenhaus verpflichtet, die PsychotherapeutInnen für entsprechende Fortbildungsveranstaltungen freizustellen und ggf. die Kosten der Fortbildung zu tragen? Aus der Regelung des G-BA lässt sich kein Recht der PsychotherapeutInnen ableiten, dass diese für Fortbildungsveranstaltungen freigestellt oder die Kosten der Fortbildungsveranstaltung vom Krankenhaus übernommen werden. Aspekte wie die Freistellung von Angestellten eines Krankenhauses für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind von den Tarifpartnern zu regeln. Im arztspezifischen Tarifvertrag von Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder wurden mindestens drei bezahlte Fortbildungstage im Jahr verbindlich festgelegt. Eine vergleichbare tarifliche Regelung für angestellte PsychotherapeutInnen ist hier zu fordern. Was ist die gesetzliche Grundlage der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht für angestellte PsychotherapeutInnen in zugelassenen Krankenhäusern? Das fünfte Sozialgesetzbuch sieht zusätzlich zur berufsrechtlichen Fortbildungspflicht eine Fortbildungspflicht für PsychotherapeutInnen und FachärztInnen im Krankenhaus vor. Einschlägig sind hier die Regelungen des 137 SGB V. Für den stationä- Seite 6 von 7

ren Sektor der nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser lautet die Kernaussage des 137 SGB V zur Fortbildungspflicht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1): Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über: 1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,... Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) vom 26. März 2007 neu in das SGB V aufgenommen worden. Das GKV-WSG ist mit Wirkung zum 1. April 2007 in Kraft getreten; der neue 137 SGB V trat jedoch nach Artikel 46 des GKV-WSG abweichend davon erst am 01.07.2008 in Kraft. Der G-BA hat mit seinem aktuellen Beschluss die sozialgesetzliche Fortbildungspflicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus konkretisiert. Seite 7 von 7