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9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 12 An das Bundesministerium für Finanzen Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at GZ BKA -600.525/0012 -V/8/2016 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITER MMAG. JOSEF BAUER / DR. INEZ BUCHER PERS. E-MAIL JOSEF.BAUER@BKA.GV.A T INEZ.BUCHER@BKA.GV.A T TELEFON +43 1 53115-202219 BZW. 202596 IHR ZEICHEN BMF-010000/0027-VI/1/2016 Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilung smail Entwurf eines Abgabenänderungsgesetz 2016; Begutachtung; Stellungnahme Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Gesetzesentwurf wie folgt Stellung: I. Allgemeines In Hinblick auf die knapp bemessene Begutachtungsfrist von etwas über zwei Wochen wird auf das Rundschreiben vom 2. Juni 2008, BKA-600.614/0002- V/2/2008, hingewiesen, wonach die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hätte. Dasselbe ergibt sich aus 9 Abs. 3 der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012. Es wird angeregt, künftig bereits in das Aussendungsschreiben einen Hinweis aufzunehmen, ob bzw. inwieweit das Vorhaben dem Konsultationsmechanismus (Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999) unterliegt und ob eine Übermittlung im Sinne des Art. 1 dieser Vereinbarung vorliegt. Bejahendenfalls ist gemäß Art. 1 Abs. 4 der erwähnten Vereinbarung eine Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen vorzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist. B A L L H A U S P L A T Z 2 1010 WIEN TEL.: (+43 1) 53115/ 0 WWW.BUNDESKANZLERAMT.AT DVR: 0000019

2 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 2 - II. Inhaltliche Bemerkungen Datenschutzrechtliche Vorbemerkungen Vorweg wird darauf hingewiesen, dass ab dem 25. Mai 2018 die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO) anzuwenden ist. Die derzeit geltende Form der Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister ( 17 ff DSG 2000) wird aufgrund der Anwendung der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 entfallen. Anstelle des Meldeverfahrens sieht die DSGVO in Art. 35 die Einführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist insbesondere in den Fällen des Abs. 3 erforderlich. Art. 35 Abs. 10 DSGVO sieht unter den angeführten Voraussetzungen jedoch eine Ausnahme von der Datenschutz-Folgenabschätzung durch Verantwortliche für Verarbeitungen vor, die auf einer Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte. In diesem Sinne wird im Falle, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach den Vorgaben des Art. 35 DSGVO erforderlich ist angeregt, bei dem vorliegenden Vorhaben zu prüfen, ob im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung die Datenschutz-Folgenabschätzung bereits vorweggenommen und dies entsprechend gesetzlich angeordnet werden kann. In den Erläuterungen sollte die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 7 DSGVO ausführlich dargelegt werden. Im Gesetz kann folgende Anordnung getroffen werden: (x) Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmende(n) Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz- Folgenabschätzung.

9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 12-3 - Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 ): Zu Z 1 ( 3 Abs. 1 Z 3 lit. f): Es stellt sich die Frage, ob die geplante Steuerbefreiung für Stipendien, die wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen, nicht ohne Bedeutungsverlust entfallen kann. Die Befreiung hängt nach den Erläuterungen nämlich davon ab, dass das Einkommen (inklusive Stipendium) unter 11 000 (bzw. 12 000 Euro) im Kalenderjahr liegt und daher gemäß 33 EStG 1988 offenbar auch ohne die Bestimmung des 3 Abs. 1 Z 3 lit. f keine effektive Steuerbelastung gegeben wäre. Bei Beibehaltung der Regelung wird angeregt zu prüfen, ob nicht auch bei einem Bezug eines solchen Stipendiums im Rahmen eines (karenzierten) Dienstverhältnisses eine Befreiung angeordnet werden sollte, um eine weitergehende Gleichstellung zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zu erzielen (zb im Hinblick auf die Beurteilung von Einkünften des (Ehe)Partners beim Alleinverdienerabsetzbetrag ( 33 Abs. 4 EStG 1988) oder den Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß 34 Abs. 4 EStG 1988). Zu Z 2 ( 4 Abs. 4 lit. b): Es wird angeregt, bereits im Gesetzestext klarzustellen, dass die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums mit Verordnung erfolgen soll. Weiters wäre im Gesetzestext eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers festzulegen, auch wenn die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gegenwärtig (BGBl. I Nr. 119/2016) durch Entschließung des Bundespräsidenten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG einem eigenen Bundesminister übertragen ist (vgl. sinngemäß LRL 80). Zu Z 11 lit. d ( 84 Abs. 5): Zu 84 Abs. 5 EStG 1988 wird angemerkt, dass eine Verwendung der Sozialversicherungsnummer außerhalb der Ingerenz der Sozialversicherung vermieden werden sollte.

4 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 4 - Zu Art. 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung): 292 Abs. 11 BAO in der Fassung des Entwurfs sieht vor, dass die Kosten der Verfahrenshilfe in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen sind. In den Erläuterungen findet sich dazu bloß ein Hinweis auf eine gleichlautende Bestimmung in 77 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes. Es sollte jedoch noch näher erläutert werden, aus welchen Gründen die Tragung des Aufwands durch die Kammer offenbar ohne eine Vergütung, wie sie etwa in anderen Bereichen der Rechtsordnung (vgl. 47 und 56a der Rechtsanwaltsordnung; vgl. weiteres 8a Abs. 10 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes idf der Regierungsvorlage 1255 XXV. GP) vorgesehen ist auch im Abgabeverfahren sachlich gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Pkt. 95 der Legeistischen Richtlinien 1979). III. Legistische und sprachliche Bemerkungen Allgemeines: Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik 1 hingewiesen, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 2 (im Folgenden zitiert mit LRL ), das EU-Addendum 3 zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit Rz.. des EU-Addendums ), der für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 4, die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout- Richtlinien 5 ) und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind. 1 Zur Aktivierung von Links (wie diesem) in PDF/A-Dokumenten vgl. https://www.ag.bka.gv.at/at.gv.bka.wiki-bka/index.php/link-aktivierung_in_pdf/a-dokumenten. 2 http://www.bka.gv.at/docs/2005/11/28/legrl1990.doc 3 http://www.bka.gv.at/2004/4/15/addendum.doc 4 http://www.bka.gv.at/2004/4/15/richtlinien1979.doc 5 http://www.bka.gv.at/2004/4/15/layout_richtlinien.doc

9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 12-5 - Wenn auf Grund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgenommen werden, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert ( 17 des Bundesministeriengesetzes 1986). Aus Gründen der Klarheit wird jedoch empfohlen, mit dem Gesetzesentwurf die nicht mehr aktuellen Ressortbezeichnungen auch formell anzupassen (vgl. Punkt 1.3.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA-601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen). Dies betrifft bei dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben insbesondere 126 EStG 1988, 6b Abs. 5 KStG 1988, 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, 61 GSpG, 10 AbgEO und 47 des Tabakmonopolgesetzes 1996. Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 ): Zu Z 1 ( 3): Anstelle der Wendung keine Einkünfte darstellen könnte sprachlich präziser formuliert werden: keine Einkünfte sind (vgl. zb 25 Abs. 1: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: : ). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jüngst einen Entwurf eines Innovationsstiftungsgesetzes in Begutachtung versendet hat (273/ME XXV.GP). Art. 2 Z 1 und 6 dieses Entwurfs sieht ebenfalls die Anfügung eines (inhaltlich abweichenden) 3 Abs. 1 Z 3 lit. f bzw. 124b Z 311 vor, weshalb jedenfalls auch in den Gliederungsbezeichnungen eine weitere Abstimmung der beiden Entwürfe erforderlich wäre. Zu Z 9 ( 62a): Einheitlich mit der Vorgangsweise an anderen Stellen des EStG 1988 (etwa in 68 Abs. 5) sollte der bestimmte Artikel vor dem Paragrafendoppelzeichen ergänzt werden gemäß den 119 ff. Zu Z 16 ( 124b): Zu Z 270: Das Datum der Beschlussfassung im Zitat der Verordnung vom 26. Juni 2013 sollte entfallen (vgl. Pkt. 54 des EU-Addendums).

6 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 6 - Zu Z 311 wird angeregt, anstelle der Teilstriche eine Untergliederung in Buchstaben vorzunehmen (LRL 116 und Pkt. 2.5.7.4.3 der Layout-Richtlinien). Zu Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ): Zum Einleitungssatz: Im Einleitungssatz hätte die Zahl I im Zitat der Fundstelle der Stammfassung des KStG 1988 zu entfallen, da eine Dreiteilung des BGBl. erst seit 1997 existiert. Zu Z 2 ( 21): Zu 21 Abs. 2 Z 3 wird auf die LRL 25 hingewiesen. Demnach sollte anders als beim Wort und bei der Verwendung des Wortes oder zwischen den einzelnen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen jedes Mal das Wort oder verwendet werden. Zum Inkrafttreten: Im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung aus den Inkraftretensbestimmungen eines Gesetzes sollte erwogen werden, eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorzusehen, selbst wenn kein vom Regelfall des Art. 49 B-VG abweichendes Inkrafttreten geplant ist (dies wird insbesondere auch zu Art. 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) und Art. 14 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012) empfohlen). Zu Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994): Zu Z 1 lit. c ( 6 Abs. 1 Z 27): Vor dem Relativsatz die nach steuerfrei sind wäre ein Beistrich zu setzen. 6 Im Sinne der LRL 116 sollte der letzte Satz unmittelbar an den Text anschließen und nicht einen unbezeichneten Absatz bilden. Zu Z 2 lit. a ( 10 Abs. 2 Z 3 lit. c): Der geltende 28 Abs. 7 enthält eine allgemeine Dynamisierungsklausel für Verweisungen auf andere Bundesgesetze: Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Es erschiene daher ausreichend, in 6 Vgl. 74 der überarbeiteten Fassung des amtlichen Regelwerks 2004 zur deutschen Rechtschreibung, https://www.bmb.gv.at/rs_regelwerk2010_13276.pdf?5i835p

9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 12-7 - 10 Abs. 2 Z 3 lit. c anstelle der im Entwurf vorgesehenen Korrektur des BGBl.- Zitats der letzten Änderung des Studentenheimgesetzes nur das Zitat der Fundstelle der Stammfassung beizubehalten. Zu Z 6 ( 28 Abs. 7): Im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung wird angeregt, den statischen Verweis beim Eigenverbrauch schon in 1 Abs. 1 Z 2 lit. a aufzunehmen. Der letzte Satz in der vorgeschlagenen Novellierungsanordnung 6 lit. a In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf könnte dann ohne Bedeutungsverlust entfallen. 1 Abs. 1 Z 2 lit. a sollte diesfalls wie folgt ergänzt werden: [2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,] a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994, oder nach 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 922/1994, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; Es sollte jedoch noch geprüft werden, ob auf 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nicht präziser in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 zu verweisen wäre, da mit der Kundmachung BGBl. Nr. 922/1994 dieser Paragraf offenbar nicht geändert worden ist. Zu Art. 5 (Änderung des Glücksspielgesetzes): Zu Z 2 ( 20): Im Sinne der LRL 133 sollte beim Verweis in 20 GSpG anstelle des Langtitels der Kurztitel angegeben werden: ( des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. ). Zu Art. 6 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993): Zu Z 4 ( 16 Abs. 12): Es wird angeregt, auch 15a in einer Inkrafttretensvorschrift abzubilden.

8 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 8 - Zu Art. 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung): Zu Z 10 ( 292): Zu 292 Abs. 1, 3, 7, 8 und 12 wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der LRL 113 Absätze zunächst in Zahlen (und nicht in Buchstaben) untergliedert werden sollten (dies sollte auch bei 59 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung berücksichtigt werden). Weiters wäre die Formatvorlage 52_Ziffer_e1 zuzuweisen. Zu Z 13 ( 323 Abs. 51): Es wird angeregt, in 323 Abs. 51 die geänderten Bestimmungen möglichst präzise angeben (zb 264 Abs. 6 ). Beim Entfall von Gliederungseinheiten sollte grundsätzlich die Formulierung tritt mit Ablauf des außer Kraft verwendet werden. Im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung aus den Inkrafttretensbestimmungen eines Gesetzes sollten alle Änderungen durch eine ausdrückliche Inkrafttretens- bzw. Außerkrafttretensbestimmung erfasst werden (dies sollte auch in Art. 11 Z 17 ( 90a AbgEO) berücksichtigt werden). Zu Art. 11 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung): Zu Z 3 ( 37 Abs. 5): Hauptwortphrasen wie findet keine Anwendung wären im Sinne der LRL 28 möglichst durch ein Zeitwort zu ersetzen. Nach der Abkürzung BGBl wäre ein Abkürzungspunkt zu setzen (LRL 149). Zu Z 17 ( 90a): Die Novellierungsanordnung 17 könnte sprachlich etwas präziser (und einheitlich mit der Gestaltung in anderen Artikeln des Vorhabens) lauten: [Dem] 90a wird folgender Abs. 12 angefügt: Weiters wird angeregt, nach dem Zitat des 23 und des 23a jeweils die Wortfolge samt Überschrift zu ergänzen. Zu Art. 12 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1988 ): Zu Z 3 ( 12 Abs. 1): Im Sinne der LRL 25 sollte das Bindewort oder am Ende des Abs. 1 Z 1 ergänzt werden und folgende Umformulierung erwogen werden:

9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 12-9 - (1) Wer Mineralöl der 1. der im 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oder 2. der im 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein). Zu Z 6 ( 52 Abs. 2 Z 4 lit. d): Es wäre ein Beistrich nach weggebracht wurde zu setzen (vgl. lit. c). Zu Z 7 ( 64r): Es wird angeregt, auch das Außerkrafttreten des 32 Abs. 2 letzter Satz im 64r anzuführen. Zu Art. 13 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996): Zum Einleitungssatz: Im Einleitungssatz sollte es lauten: zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2015, (vgl. LRL 124). Zu Z 3 ( 6 Abs. 4): Zu 6 Abs. 4 könnte erwogen werden, den Begriff kaufmännisch ( kaufmännische Bücher ) an die jüngere Begrifflichkeit des UGB anzupassen, die den Kaufmann durch Unternehmer ersetzt hat (ähnlich in 30 kaufmännische Grundsätze ). Zu Z 8 ( 35 Abs. 4): In 35 Abs. 4 letzter Satz Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest sollte schon dem Wortsinn nach erkennbar sein, wofür Inhalt und Umfang festgelegt werden (gemeint dürfte wohl die Anordnung von Inhalt um Umfang einer Nachschulung im Einzelfall sein). Zu Z 9 lit. c ( 36 Abs. 13): Auf ein Tippversehen in 36 Abs. 13 wird hingewiesen: Abstand zwischen und 23.

10 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 10 - Zu Art. 14 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 ): Zu Z 3 ( 4 Abs. 3): Es wird angeregt, die Fundstelle der zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG anzugeben (BGBl. I Nr. 73/2013; vgl. LRL 131) oder alternativ die erstmalige Zitierung dieser Vereinbarung im geltenden 1 Abs. 2 den Vorgaben der LRL 131 anzupassen. IV. Zu den Materialien Zum Vorblatt: Die Aussage Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union im Abschnitt Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erscheint insbesondere im Hinblick auf die geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994 in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Die Angabe der Kompetenzgrundlagen sollte auf Vollständigkeit überprüft werden. So dürfte beispielsweise auch 7 Abs. 3 F-VG 1948 (Kommunalsteuer) einschlägig sein und wären die Regelungen der Verfahrenshilfe in der Bundesabgabenordnung auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ( Verwaltungsgerichtsbarkeit ) zu stützen (vgl. ErlRV 2007 XXIV. GP 4 und ErlRV 1255 XXV. GP 2). Auch hinsichtlich der Änderungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 wird eine Ergänzung der Angabe der Kompetenzgrundlagen angeregt. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer (außenwirksamen) gesetzlichen Verpflichtung zur Mitteilung von Leistungen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank ist nach ho. Ansicht Teil der jeweiligen Materienkompetenz zur Regelung der Erbringung der jeweiligen Leistung, unabhängig davon, in welcher Form die Leistungserbringung (hoheitlich oder mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung) erfolgt. Sinngemäß gilt dies auch für die Abfrage von Daten. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Allgemein wäre bei der Formulierung der Erläuterungen darauf zu achten, dass es sich um einen Entwurf und nicht um eine bereits erlassene Rechtsvorschrift handelt. (zb zu Artikel 4 zu Z 1 lit. a: statt es erfolgt eine Anpassung besser zb in die

9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 11 von 12-11 - Richtung soll angepasst werden ; oder bei der Formulierung zu Z 5: 19 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht anzuwenden; diese Erläuterungen zu 25a Abs. 15 UStG 1994 erwecken im Übrigen den Eindruck, dass nur die Leistungserbringung an eine juristische Personen des öffentlichen Rechts (und nicht auch an die im 19 Abs. 1 zweiter Satz genannten Unternehmer) erfasst sein soll). Zur Textgegenüberstellung: Zur Textgegenüberstellung ist aufgefallen, dass die Vorgeschlagene Fassung stellenweise nicht mit dem Novellentext übereinstimmt: 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988: Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums / Beurteilung eines Museums als begünstigte Einrichtung ; 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: bleiben Umsätze / bleiben die Umsätze ; 12 Abs. 4 dritter Satz des Mineralölsteuergesetzes 1995: Der Antrag muss / Der Antrag muß. In der Spalte Vorgeschlagene Fassung wäre zudem auch die Formatierung des Texts des 23 Abs. 2 AbgEO anzupassen. Gelegentlich sollten gleichbleibende, wenn auch allenfalls unterschiedlich bezeichnete Passagen genauer gegenübergestellt und entsprechend nicht kursiviert werden. Dies gilt im Einzelnen für 62a Abs. 1 zweiter Halbsatz gf 62a Abs. 2 vf EStG 1988, 106a Abs. 3 gf 106a Abs. 2 letzter Satz vf EStG 1988, 8 Abs. 1gF 8 Abs. 2 Z 2 vf TDBG 2012 und (ganz besonders) 9 Abs. 2 Z 1 bis 10 gf 8 Abs. 4 Z 10 bis 19 vf TDBG 2012. Auch bei 7 Abs. 1 zweiter Satz KommStG 1993 sollte durch Entkursivierung der gleichbleibenden Passagen die weitgehende Identität beider Fassungen verdeutlicht werden.

12 von 12 9/SN-262/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 12 - Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht. 11. November 2016 Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien: i.v. FABER Elektronisch gefertigt