Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen, liebe Zuhörer! Unter diesem Tagesordnungspunkt diskutieren wir mehrere Gesetzesvorlagen. Ich beginne mit dem Abgabenänderungsgesetz Und da greife ich ein paar Punkte heraus, die für uns alle besonders wichtig sind. Ich beginne mit der Senkung der Bankenabgabe. Diese wurde 2011 eingeführt, um die Stabilisierung der Banken sicherzustellen. Das Umfeld hat sich in der Zwischenzeit massiv geändert. Es gibt den europäischen Abwicklungsfonds, den nationalen Einlagensicherungsfonds, und diese Mehrfachbelastungen führen automatisch dazu, dass die Banken bestrebt sind, die Bilanzsummen zu reduzieren, was sich wieder negativ auf die Bereitschaft zur Kreditvergabe auswirkt. Zudem ist das niedrige Zinsniveau nicht besonders hilfreich, um den Banken Erfolge zu bescheren. Mit der Senkung der Bankenabgabe erhöhen wir die Wettbewerbsfähigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und sichern das Weiterbestehen der guten Infrastruktur, die die Banken in ganz Österreich anbieten. Mit der Einmalzahlung, die damit verbunden ist, schaffen wir es gleichzeitig auch, die Bildungsreformen, die wir gestern beschlossen haben, entsprechend zu finanzieren. Der zweite wichtige Punkt, der in diesem Abgabenänderungsgesetz enthalten ist, betrifft einen kleinen Teil der Umsatzsteuer, und zwar die Steuerpflicht für kurzfristige Vermietung. Das klingt nicht besonders aufregend, hilft aber sehr vielen, die einzelne Räume einen Tag oder eine Woche an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermieten, denn derjenige braucht dann keine tägliche Vorsteuerberichtigung mehr zu machen, was einen Irrsinn an Bürokratie ausgelöst hat. Herzlichen Dank, dass wir diesen Bürokratiemoloch mit der Umsatzsteuerpflicht für die kurzfristige Vermietung eingefangen haben! Der dritte Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Verfahrenshilfe für Bundes- und Landesfinanzgerichtsbarkeiten. Gerade wenn ein Unternehmer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, kommt es oft zu Verfahren. Die Schieflage führt dazu, dass er nicht das Geld hat, sich einen Verteidiger zu nehmen, der ihm hilft, aus dieser Sackgasse herauszukommen. Es kommt zu Verfahren ohne Verteidigung, es kommt das eine oder andere Mal nicht zu einem Urteil, wie es rechtens wäre. Daher führen wir eine Verfahrenshilfe ein, die durch Steuerberater und Rechtsanwälte geleistet werden kann. Zu diesen und anderen Punkten bringe ich folgenden Antrag ein:

2 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / 2 Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Groiß, Krainer, Kolleginnen und Kollegen Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen: Die Regierungsvorlage in 1352 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 1392 der Beilagen wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert: 1. Z 7 lit. a lautet: a) In Z 1 lit. a werden folgende drei Sätze angefügt: Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß 3 Abs 1 Z 3 lit e bleibt davon unberührt. 2. In Z 19 lit. c lautet Z 319: Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. II. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert: Z 10 ( 292) wird wie folgt geändert: a) In Abs. 11 entfällt der letzte Satz. b) Folgender Abs. 14 wird angefügt: (14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

3 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / 3 ***** Meine Damen und Herren! Mit diesem letzten Absatz, den ich gerade vorgelesen habe, stellen wir sicher, dass auch in Verwaltungsangelegenheiten der Zugang zum Recht gewährleistet ist. Ich möchte mich hier stellvertretend für viele Menschen herzlich bedanken, die das brauchen. Ein paar Worte zum Finanzausgleichsgesetz: Der Finanzausgleich regelt die Verteilung der Mittel zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Ein Großteil davon wird nach einem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt, speziell unter den Gemeinden. Da kommt es natürlich zu Ungerechtigkeiten, denn dieser abgestufte Bevölkerungsschlüssel stammt noch aus der Nachkriegszeit. Wir haben es mit unserem Finanzminister an der Spitze zustande gebracht, dass wir anfangen, diesen ungerechten Aufteilungsschlüssel abzubauen, indem wir zur Aufgabenorientierung übergehen. Wir haben es allerdings noch nicht zustande gebracht, dass er wirklich ganz abgeschafft ist. Ein ganz wichtiger Teil ist daher, dass speziell für strukturschwache Gemeinden ein Strukturfonds eingerichtet wird. Wir bringen das mit dem Abänderungsantrag entsprechend ein. Der Strukturfonds wird mit 60 Millionen dotiert, diese werden auf die kleinen Gemeinden aufgeteilt. Als Vertreter des Waldviertels freut es mich, dass in meinem Wahlkreis 80 Prozent der Gemeinden Nutznießer dieses Strukturfonds sein werden und damit die finanzielle Ausstattung des ländlichen Raumes sichergestellt werden kann. Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang bei den Kollegen aus dem ÖVP-Klub, die mit mir gemeinsam die ARGE für Gerechtigkeit im Finanzausgleich gegründet und dieses Thema massiv forciert haben. Ich bedanke mich auch bei den fast 600 Gemeinden und Bürgermeistern, die ebenfalls Resolutionen zu diesem Thema gefasst haben. Daher können wir das jetzt auch mit einem guten Schritt in die richtige Richtung umsetzen. Mein Dank gilt vor allem dem Bundesminister, der den Einstieg zum Umstieg auf die Aufgabenorientierung zustande gebracht hat. Dank gebührt aber auch dafür, dass wir beginnen, die Steuerautonomie einzuführen. Der größte Dank nicht nur in meinem Namen, sondern, wie ich glaube, im Namen aller strukturschwachen Regionen gebührt dafür, dass wir den Strukturfonds so eingerichtet haben, dass unsere kleinen finanzschwachen Gemeinden zu einem Mehr an Mitteln kommen und damit ihre Aufgaben dementsprechend erfüllen können. Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

4 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung. Ich bitte nur, in Zukunft darauf zu achten, die Vornamen der einbringenden Abgeordneten richtig anzuführen. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 AbgÄG 2016) (1352 d.b.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1392 d.b.) Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen: Die Regierungsvorlage (1352 d.b.) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 AbgÄG 2016) in der Fassung des Ausschussberichtes (1392 d.b.), wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert: 1. Z 7 lit. a lautet:

5 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / 5 a) In Z 1 lit. a werden folgende drei Sätze angefügt: Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß 3 Abs 1 Z 3 lit e bleibt davon unberührt. 2. In Z 19 lit. c lautet Z 319: Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. II. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert: Z 10 ( 292) wird wie folgt geändert: a) In Abs. 11 entfällt der letzte Satz. b) Folgender Abs. 14 wird angefügt: (14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen. Begründung: Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988): Zu Z 7 ( 22 Z 1 lit. a): Es soll gesetzlich klar gestellt werden, dass Stipendien jedenfalls dann keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen, wenn sie (insgesamt) nicht höher sind, als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach 27 Studienförderungsgesetz 1992 (Freigrenze). Einerseits wird damit ein Gleichklang mit der Steuerbefreiung gemäß 3 Abs. 1 Z 3 lit. e hergestellt, andererseits liegt ein wirtschaftlicher Einkommensersatz nur dann vor, wenn grundsätzlich mit dem Stipendium der Lebensunterhalt finanziert werden kann. Dies ist bei Stipendien in

6 Nationalrat, XXV. GP 15. Dezember Sitzung / 6 derartiger Höhe jedenfalls nicht der Fall. Stipendien nach 3 Abs 1 Z 3 lit e stellen keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar. Zu Z 19 lit. c ( 124b Z 319): Es wird ein Redaktionsversehen in 124b Z 319 beseitigt. Die Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages erfolgt nämlich außerhalb der Veranlagung durch einen gesonderten Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen. Es soll daher 103 Abs. 2 EStG 1988 für alle Zuzüge ab 1. Jänner 2017 zur Anwendung gelangen. Zu II (Änderung der Bundesabgabenordnung): Um verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlungen zwischen dem VwGVG und der BAO zu vermeiden wird 292 BAO dahingehend geändert, dass dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt wird, um die Höhe einer angemessenen Pauschalvergütung festzulegen. ***** Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist nun der angesprochene Herr Abgeordnete Krainer. Bitte. (Abg. Krainer: Das glaube ich nicht! Kollege Rossmann! Abg. Kogler: Wir arbeiten ja alle zusammen! Abg. Krainer: Sonst wäre ich ja Kontraredner!) Entschuldigen Sie! Kollege Rossmann, Sie gelangen zu Wort. Bitte. (Abg. Rossmann auf dem Weg zum Rednerpult : Das wäre aber spannend, Kollege Krainer!)

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