Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / Abgeordneter Harald Jannach (FPÖ): Geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Tagesordnungspunkt 1, wir behandeln hier die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert werden soll. Im Großen und Ganzen geht es darum, eine Kontrollstelle oder eine Kompetenzverteilung im Kontrollbereich für Bioprodukte aus Drittstaaten einzuführen und das etwas genauer zu regeln. Wir Freiheitliche haben diesen Antrag im Gesundheitsausschuss abgelehnt, nicht weil wir für weniger Kontrollen in diesem Bereich sind, sondern, im Gegenteil, weil wir ein Gesetz haben wollen und ich komme auf dieses Gesetz noch im Detail, das auch die Herkunftskennzeichnung unserer Ansicht nach klarer regelt (Beifall bei der FPÖ), denn dieses Gesetz regelt in den 14 bis 16 im Großen und Ganzen auch die geschützte geografische Angabe und die Kontrolle dieser Maßnahmen. Geschützte geografische Angabe zur Veranschaulichung (eine Abbildung des Gütezeichens geschützte geografische Angabe in die Höhe haltend) : Dieses Gütezeichen wird auch in diesem Gesetz geregelt, die geschützte geografische Angabe suggeriert dem Konsumenten, wenn er ins Geschäft geht, dass das Produkt aus der jeweiligen Region kommt. Auf diesen Punkt möchte ich anhand eines klassischen Beispiels hinweisen; ich habe das Beispiel bereits öfter gebracht, muss es aber heute noch einmal erwähnen: Das ist Tiroler Speck (eine Tafel in die Höhe haltend, auf der eine Packung Speck mit dem Aufdruck Tiroler Speck abgebildet ist), den kennt, glaube ich, jeder. Dieser Tiroler Speck hat die Kennzeichnung geschützte geografische Angabe und, Frau Ministerin, auch das wird in diesem Gesetz zumindest in Teilen geregelt. Jetzt ist es aber so, dass wir in Tirol gar keine relevante Fleisch- und Speckproduktion haben. Trotzdem darf die Firma Handl und die Firma Handl macht das gesetzlich korrekt, das ist gesetzlich zulässig, uns stört das aber, dass man das darf darauf ein Etikett anbringen, das dem Konsumenten vermittelt: geschützte geografische Angabe. Jeder, der ins Geschäft geht und Tiroler Speck kauft, glaubt, dieses Fleisch kommt aus Tirol. Es kommt aber nicht aus Tirol, weil Tirol keine Schweinefleischproduktion hat; es kommt aus Oberösterreich, es kommt aus Deutschland, es kommt aus Dänemark und aus anderen Ländern, und trotzdem darf man da das Etikett geschützte geografische Angabe anbringen. Dagegen wehren uns, und deswegen lehnen wir dieses Gesetz ab, denn wir wollen geregelt haben, dass auch wirklich nur das drinnen ist, was draufsteht. (Beifall bei der FPÖ.)

2 Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / 2 Es gibt aber noch etwas, und dabei geht es grundsätzlich um die Kennzeichnung. Da ist noch ein Zeichen drauf, und das ist das AMA-Gütesiegel (die zuvor gezeigte Tafel mit Tiroler Speck in die Höhe haltend), auch das möchte ich heute wieder erwähnen. Es ist einfach notwendig, darauf hinzuweisen, und ich weiß, das bringe ich relativ oft, aber es ist wichtig, damit die Konsumenten wissen, worum es geht, und damit auch die zuständigen Behörden wie die AMA Marketing und auch das Ministerium wissen, dass wir mit dieser Kennzeichnung nicht zufrieden sind. Es geht um dieses Kennzeichen (eine Abbildung des AMA-Gütesiegels in die Höhe haltend): Dieses Kennzeichen kennen viele, und dieses Kennzeichen suggeriert dem Konsumenten österreichische Qualität, und zwar beste österreichische Qualität. Dieses Kennzeichen bedeutet aber nicht Gentechnikfreiheit. Wenn Sie auf einem Produkt dieses Kennzeichen sehen, kann es gentechnikfrei sein, es muss aber nicht gentechnikfrei sein. Dieses Kennzeichen heißt auch nicht, dass das Produkt palmölfrei ist. Das haben wir im letzten Plenum diskutiert. Es gibt Produkte, die haben das AMA- Gütesiegel, das höchste österreichische Qualitätsgütesiegel, und sind nicht palmölfrei. Wir haben die Drittelregelung die wir schon seit mehreren Jahren, möchte ich sagen, bekämpfen, die es den Produzenten erlaubt, auch bei einem Produkt unter dem AMA-Gütesiegel ein Drittel an Inhaltsstoffen ausländischer Herkunft zu verwenden, wenn Produkte in Österreich nicht verfügbar sind. Das lehnen wir ab, und da wollen wir auch eine Regelung haben (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Steinbichler), dass dieses Gütesiegel dem entspricht, was es dem Konsumenten suggeriert. Derzeit sind beide Gütezeichen, geschützte geografische Angabe und AMA- Gütesiegel, gesetzlich klar geregelt, aber sie täuschen unserer Ansicht nach den Konsumenten. Ich möchte heute noch etwas erwähnen, was dieses Gütezeichen betrifft (die zuvor gezeigte Abbildung des AMA-Gütesiegels in die Höhe haltend), und ich habe letztens auch schon den Landwirtschaftsminister deswegen gefragt: Wenn das Gütesiegel für höchste und beste Qualität stehen soll, dann frage ich mich, warum es so ist, wie eine Untersuchung des Vereins für Konsumenteninformation betreffend Extrawurst gezeigt hat (eine Zeitschrift in die Höhe haltend): Es wurden 16 Sorten Extrawurst untersucht unter den neun besten Sorten war das AMA-Gütesiegel drei Mal zu finden, unter den fünf am schlechtesten bewerteten Sorten vier Mal. Ich habe vom Minister bis heute noch keine Antwort erhalten. Auch da möchten wir, dass das beste Gütesiegel dem entspricht, was es dem Konsumenten suggeriert. (Beifall bei der FPÖ.)

3 Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / 3 Geschätzte Frau Ministerin, ich ersuche Sie im Interesse der Konsumenten, die geschützte geografische Angabe so zu gestalten, dass sie für den Konsumenten verständlich und nachvollziehbar ist. Es geht da um den Konsumentenschutz, es geht aber auch um die Landwirte. Landwirte haben auch ein Recht darauf, dass ihre Produkte so vermarktet werden, wie sie sind, nämlich heimische, österreichische Produkte, und nicht Produkte ausländischer Herkunft mit diesen Zeichen. (Der Redner hält wiederum die Abbildungen des Gütezeichens geschützte geografische Angabe und des AMA-Gütesiegels in die Höhe.) Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.) Abschließend bringe ich noch folgenden Antrag ein: der Abgeordneten Jannach, Kolleginnen und Kollegen betreffend Streichung der Bezeichnung g.g.a. wegen Irreführung der Konsumenten Der Nationalrat wolle beschließen: Die Bundesregierung insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Bezeichnung g.g.a. gestrichen wird und national alle nötigen Schritte zu setzen, dass in Österreich Produkte nicht mehr mit der irreführenden Bezeichnung g.g.a. gekennzeichnet bzw. beworben werden dürfen. ***** Danke schön. (Beifall bei der FPÖ sowie des Abg. Steinbichler.) Präsidentin Doris Bures: Der ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: des Abgeordneten Harald Jannach und weiterer Abgeordneter betreffend Streichung der Bezeichnung g.g.a. wegen Irreführung der Konsumenten eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1643 d.b.): Bundesgesetz, mit dem das EU-

4 Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / 4 Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird (1653 d.b.), TOP 1, in der 183. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am Die VO 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom , S. 1) regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen. Sie trat am in Kraft. Unter der geschützten geographischen Angabe (abgekürzt g.g.a. ) versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt. Wenigstens einer der Produktionsschritte muss im Gebiet erfolgen. Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft müssen wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen sein. Es ist es damit möglich, dass beispielsweise das Schweinefleisch für den Tiroler Speck gar nicht aus Tirol kommt, sondern importiert wird und lediglich die Verarbeitung vor Ort erfolgt. In Österreich gibt es die Herkunftsbezeichnung g.g.a. für das Steirische Kürbiskernöl, den Marchfeldspargel, den Tiroler Speck, den Gailtaler Speck, den Steirische Kren und den Mostviertler Birnmost. Zusätzlich zur Bezeichnung g.g.a. gibt es die geschützte Ursprungsbezeichnung (kurz g.u. ). Diese bezieht sich auf den Namen, der das Erzeugnis bezeichnet, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt, dessen Produktionsschritte alle im abgegrenzten Gebiet erfolgen und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt. In Österreich sind das die Wachauer Marille, der Tiroler Graukäse, der Gailtaler Almkäse, der Tiroler Bergkäse, der Vorarlberger Alpkäse, der Vorarlberger Bergkäse, der Waldviertler Graumohn, der Tiroler Almkäse/Alpkäse und die Pöllauer Hirschbirne. Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. II Nr. 88/2015 vom , 5 Absatz 2 lautet:

5 Nationalrat, XXV. GP 7. Juni Sitzung / 5 Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; 3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Der Täuschungsparagraf im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sagt aus, dass Lebensmittel mit irreführenden Angaben über die Herkunft und Herstellung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen was nun wirklich irreführend ist, wird im Gesetz jedoch nicht näher ausgeführt. Im Ergebnis ist die Herkunftsbezeichnung g.g.a. zum einen nach der o.g. EU- Verordnung bestimmt als irreführend für die Konsumenten einzustufen. Zum anderen macht die Bezeichnung g.u. die Bezeichnung g.g.a. überflüssig. In Österreich sagt das, was auf der Verpackung steht, nichts über die wirkliche Herkunft der Rohstoffe aus; dies selbst wenn ein Produkt mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet ist. Dies gilt es dringend zu ändern. Um für Konsumenten Transparenz, Klarheit und Sicherheit zu schaffen, stellen die unterfertigten Abgeordneten in diesem Zusammenhang folgenden Der Nationalrat wolle beschließen: Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - wird aufgefordert, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Bezeichnung g.g.a. gestrichen wird und national alle nötigen Schritte zu setzen, dass in Österreich Produkte nicht mehr mit der irreführenden Bezeichnung g.g.a. gekennzeichnet bzw. beworben werden dürfen. ***** Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Vogl. Bitte.

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