STRASSENREGLEMENT. Gemeinde Trogen. Fassung für die Volksdiskussion



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Transkript:

STRASSENREGLEMENT Gemeinde Trogen Fassung für die Volksdiskussion 1

Strassenreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Geltungsbereich 4 Art. 3 Aufsicht, Vollzug 4 2 Strasseneinteilung Art. 4 Strassenverzeichnis 5 Art. 5 Einteilung 5 Art. 6 Namensgebung und Nummerierung der Häuser 5 3 Widmung und Entwidmung Art. 7 Widmung 6 Art. 8 Entwidmung 6 4 Übernahme und Abtretung Art. 9 Übernahme von Strassen im privaten Eigentum mit Zustimmung 6 der Grundeigentümer Art. 10 Übernahme von Strassen im privaten Eigentum ohne Zustimmung 7 der Grundeigentümer Art. 11 Übernahme gemäss Erschliessungsprogramm 7 Art. 12 Abtretung von Gemeindestrassen an Private 7 5 Strassenbenützung Art. 13 Verkehrsbeschränkungen, Parkieren 7 Art. 14 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung 8 Art. 15 Benutzungsgebühren 8 6 Strassenbau und -unterhalt 6.1 Strassenbau Art. 16 Planungsgrundlagen 8 Art. 17 Koordination 8 Art. 18 Zuständigkeiten 9 Art. 19 Verfahren 9 6.2 Strassenunterhalt Art. 20 Unterhalt 9 Art. 21 Winterdienst 9 2

7 Technische Anforderungen Art. 22 Anforderungen bei Neubau, Ausbau und Gesamterneuerung 10 Art. 23 Weitere Anforderungen für Stichstrassen 10 Art. 24 Weitere Anforderungen für Wege, Treppenwege und Radwege 10 Art. 25 Weitere Anforderungen für land- und forstwirtschaftliche 10 Güterstrassen Art. 26 Ausnahmen 10 8 Kostentragung 8.1 Perimeterbeiträge Art. 27 Grundsatz 11 Art. 28 Kostenteilung Grundeigentümer/Gemeinde 11 Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren 11 8.2 Beiträge der Gemeinde Art. 30 Beiträge an den Unterhalt 11 Art. 31 Zuständigkeit und Verfahren 12 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen 12 Art. 32 Verfahrenskosten, Gebühren 12 Art. 33 Rechtsschutz 12 Art. 34 Strafbestimmung 12 Art. 35 Aufhebung des bisherigen Rechts 13 Art. 36 Laufende Verfahren 13 Art. 37 Parkierungsreglement 13 Art. 38 Referendum und Inkrafttreten 13 3

Die Einwohnergemeinde Trogen, gestützt auf Art. 12 des Strassengesetzes 1 vom 26. Oktober 2009 sowie Art. 23 Abs. 2 lit. h) der Gemeindeordnung vom 7. Oktober 2000, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt ergänzend zur kantonalen Strassengesetzgebung: a) den Geltungsbereich; b) die Einteilung der Strassen; c) die Widmung und Entwidmung; d) die Übernahme und Abtretung von Strassen; e) die Strassenbenützung; f) den Strassenbau und -unterhalt; g) die technischen Anforderungen; h) die Kostentragung; i) die Zuständigkeit; j) den Rechtsschutz. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet. Auf Privatstrassen gilt es nur, soweit dieses Reglement es vorschreibt. 2 Zu den öffentlichen Strassen gehören: a) die Gemeindestrassen und -wege (inkl. Trottoirs, Plätze und Parkplätze); b) die öffentlichen Strassen und Wege im privaten Eigentum (Privatstrassen im Gemeingebrauch). 3 Für die Werkleitungen der Ver- und Entsorgung gelten die spezialrechtlichen Bestimmungen. Art. 3 Aufsicht, Vollzug 1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Reglements aus. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Kommission, welche dieses Reglement vollzieht, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. 1 StrG (bgs 731.11) 4

2 Strasseneinteilung Art. 4 Strassenverzeichnis 1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Einteilung der öffentlichen Strassen im Eigentum der Gemeinde (Gemeindestrassen) und von Privaten (öffentliche Strassen im privaten Eigentum). 2 Das Verfahren für den Erlass und die Änderung des Strassenverzeichnisses richtet sich nach Art. 8 StrG. Art. 5 Einteilung 1 Die öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet werden wie folgt eingeteilt: a) Sammelstrassen (SS) (Art. 2 StrV); b) Erschliessungsstrassen (ES) (Art. 3 StrV): 1. Quartiererschliessungsstrassen (QES); 2. Zufahrtsstrassen (ZS); 3. Zufahrtswege (ZW). c) Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS) (Art. 4 StrV); d) Wege (W) (inkl. Treppen) (Art. 5 StrV); e) Radwege; f) Plätze und Parkplätze. 2 Die Strassen und Wege nach Abs. 1 können mit Fuss- und Wanderwegen im Sinne der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege 2 überlagert sein. Art. 6 Namensgebung und Nummerierung der Häuser 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Änderung bestehender Namen ist Sache des Gemeinderats. 2 Der Gemeinderat bestimmt die für die Nummerierung zuständige Stelle. 3 Das erstmalige Anbringen von Strassentafeln und Hausnummern erfolgt auf Kosten der Gemeinde. Der Ersatz der Hausnummern geht zu Lasten der Grundeigentümer. 4 Für die Benennung und Nummerierung sind die Empfehlungen des Bundes 3 sowie der Fachorganisationen 4 wegleitend. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bgs 731.31) 3 Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz, Bundesamt für Landestopografie, Mai 2005 4 SN Norm 612040 Gebäudeadressierung 5

3 Widmung und Entwidmung Art. 7 Widmung 1 Privatstrassen und -wege, die den technischen Anforderungen gemäss Art. 22 ff. dieses Reglements genügen, können durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden. 2 Voraussetzung ist: a) die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer 5, oder b) die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit 6. 3 Der Gemeinderat lässt die öffentlichen Strassen und Wege im privaten Eigentum im Grundbuch anmerken 7. Art. 8 Entwidmung 1 Der Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen und Wegen kann dauernd entzogen werden, wenn er für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr hat. 2 Über die Entwidmung von öffentlichen Strassen und Wegen entscheidet der Gemeinderat. 3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 StrG. 4 Übernahme und Abtretung Art. 9 Übernahme von Strassen im privaten Eigentum mit Zustimmung der Grundeigentümer 1 Bestehende oder geplante, abparzellierte Strassen und Wege im privaten Eigentum werden mit Zustimmung der privaten Eigentümer durch die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen, wenn: a) die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt; b) die Strasse oder der Weg den technischen Anforderungen gemäss Art. 22 ff. dieses Reglements entspricht. 2 Das öffentliche Interesse bemisst sich insbesondere nach: a) Der Bedeutung der Strasse oder des Weges für die Gemeinde; b) Anzahl und Umfang der betroffenen Liegenschaften; c) der Ausgestaltung der Strasse oder des Weges. 5 Art. 2 Abs. 2 StrG 6 Art. 2 Abs. 2 StrG 7 Art. 2 Abs. 4 StrG 6

3 Die Übernahme bzw. Abtretung erfolgt i.d.r. unentgeltlich und pfandfrei, soweit die Strasse allen Anforderungen genügt, die der Verkehr an sie stellt. Andernfalls hat die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die Strasse vorgängig instand zu stellen oder eine Entschädigung zu leisten. Bemessungskriterien für die Höhe der Entschädigung bilden insbesondere die Kosten der Erstellung und die theoretische Lebensdauer im Verhältnis zum effektiven Alter und Zustand der Strasse. Anhaftende Dienstbarkeiten sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Gemeinde. 4 Der Gemeinderat entscheidet über die Übernahme. Bei einer entgeltlichen Übernahme gelten die Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung. Art. 10 Übernahme von Strassen in privatem Eigentum ohne Zustimmung der Grundeigentümer 1 Strassen und Wege im privaten Eigentum können durch die Gemeinde auf dem Enteignungsweg übernommen werden, wenn die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt, namentlich wenn sie zur Sicherstellung einer geordneten baulichen Entwicklung benötigt werden. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Zwangsabtretung. Das Verfahren und die Entschädigungsfrage richten sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz 8. Art. 11 Übernahme gemäss Erschliessungsprogramm Die Übernahme privat erstellter Erschliessungsanlagen erfolgt in der Regel spätestens zum Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm 9 hätten erstellt werden müssen. Art. 12 Abtretung von Gemeindestrassen an Private 1 Gemeindestrassen und -wege können nach der Entwidmung an Private abgegeben werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr haben. 2 Der Gemeinderat legt die Entschädigung fest. Sie bemisst sich nach dem Interesse des übernehmenden Privaten. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Privaten. 5 Strassenbenützung Art. 13 Verkehrsbeschränkungen, Parkieren 1 Der Gemeinderat erlässt Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Sinne von Art. 15 und 16 StrG. 8 Gesetz über die Zwangsabtretung (bgs 711.1) 9 Art. 59 BauG 7

2 Vorschriften über das Parkieren werden in einem separaten Parkierungsreglement erlassen. 3 Das Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung sowie Art. 10 StrV. Art. 14 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung 1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Stellen Bewilligungen gemäss Art. 17 und 19 StrG erteilen und bei welchen Stellen für Strassenaufbrüche ein Gesuch einzureichen ist. 2 Die Erteilung von Konzessionen nach Art. 18 StrG ist Sache des Gemeinderats. 3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 11 StrV. Art. 15 Benutzungsgebühren 1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Benutzungsgebühren erhoben werden. 2 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. 6 Strassenbau und -unterhalt 6.1 Strassenbau Art. 16 Planungsgrundlagen Planung und Bau der öffentlichen Strassen richten sich nach dem Gemeinderichtplan, den Sondernutzungsplänen sowie dem Erschliessungsprogramm 10. Art. 17 Koordination 1 Die übrigen Erschliessungsanlagen, wie Leitungen für Wasser, Abwasser, Energie, Kommunikation etc. sind in die Planung einzubeziehen. 2 Werkleitungen der Ver- und Entsorgung sind möglichst zusammen mit dem Bau der öffentlichen Strassen zu erstellen oder zu verlegen. 10 Art. 59 BauG 8

Art. 18 Zuständigkeiten 1 Strassenbauprojekte werden durch die zuständige Kommission erstellt und vom Gemeinderat unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des zuständigen Organs beschlossen. 2 Die Gemeinde kann Projektierung und Bau von öffentlichen Strassen an Dritte übertragen 11. Die Projekte bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. Art. 19 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 36 ff. StrG. Über Einsprachen entscheidet der Gemeinderat. 2 Zuständigkeit und Verfahren für die Bewilligung von Privatstrassen richten sich nach den Vorschriften über die Baugesetzgebung. 6.2 Strassenunterhalt Art. 20 Unterhalt 1 Strassen, Wege und Plätze sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Eigentümer zu unterhalten. Der genügende Unterhalt umfasst alle Arbeiten und Massnahmen, die zur Erhaltung der Anlage und zur Ausübung der öffentlichen Fahr- und Wegrechte notwendig sind. 2 Die zuständige Kommission überwacht den Unterhalt der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze im privaten Eigentum. Bei ungenügendem Unterhalt kann sie unter vorangehender Fristansetzung die Ersatzvornahme auf Kosten der Unterhaltspflichtigen anordnen. Art. 21 Winterdienst 1 Unter Vorbehalt von Art. 30 Strassenreglement bestimmt der Gemeinderat, auf welchen Strassen, Wegen und Plätzen und in welchem Umfang der Winterdienst durch die Gemeinde besorgt wird. Er führt ein entsprechendes Verzeichnis. 2 Die Übernahme des Winterdienstes erfolgt nur, wenn eine einwandfreie Befahrung möglich ist. Das Abtragen der Schneewände bei Zugängen zu Liegenschaften ist Sache der Besitzer. 3 Die Zuteilung nach Abs. 1 erfolgt insbesondere nach: a) der Bedeutung der Strasse oder des Weges für die Gemeinde b) Anzahl und Umfang der betroffenen Liegenschaften c) der Ausgestaltung der Strasse oder des Weges d) der Gegebenheit, dass die Strasse oder der Weg maschinell vom Schnee geräumt werden kann. 11 Art. 57 Abs. 3 BauG 9

7 Technische Anforderungen Art. 22 Anforderungen bei Neubau, Ausbau und Gesamterneuerung Die Anforderungen an Neu- und Ausbau sowie Gesamterneuerung von öffentlichen Strassen und Privatstrassen richten sich nach deren Funktion und Verkehrsbedeutung sowie den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen). Art. 23 Weitere Anforderungen für Stichstrassen 1 Stichstrassen (Sackgassen) sind bei Sammelstrassen, Quartiererschliessungsstrassen sowie Zufahrtsstrassen in der Regel mit einem Wendeplatz gemäss VSS-Normen zu versehen. 2 Auf einen Wendeplatz kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Wendemanöver über Garageneinfahrten und Vorplätze rechtlich gesichert ist. Art. 24 Weitere Anforderungen für Wege, Treppenwege und Radwege 1 Wege und Treppenwege min. Breite max. Steigung Gehweg 1.0 m 20 % Treppenweg 1.0 m 50 % Gehwege mit starkem Gefälle sind nach Möglichkeit mit einem Handlauf zu versehen. Treppen sind mit einem Handlauf zu versehen. 2 Für Rad- und kombinierte Rad- / Gehwege gelten die Grundsätze der VSS-Normen. Art. 25 Weitere Anforderungen für land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen haben eine minimale Fahrbahnbreite von 3 m sowie genügend Ausweichstellen aufzuweisen. Art. 26 Ausnahmen Über Abweichungen von den vorstehenden technischen Anforderungen im Sinn von einfacheren und kostengünstigeren Standards entscheidet die zuständige Kommission. 10

8 Kostentragung 8.1 Perimeterbeiträge Art. 27 Grundsatz An die Kosten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und -wegen leisten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge (Perimeterbeiträge). Art. 28 Kostenteilung Grundeigentümer/Gemeinde 1 Die Perimeterbeiträge der Grundeigentümer an den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und -wegen betragen in Bezug auf die Gesamtkosten: Sammelstrassen 0-50 % Erschliessungsstrassen 50-90 % Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen 50-90 % Separate Wege 0-20 % 2 Die Höhe des Perimeterbeitrags/Gemeindebeitrags richtet sich im festgelegten Beitragsrahmen namentlich nach: a) der Bedeutung der Strasse für die Gemeinde; b) Anzahl und Umfang der erschlossenen Grundstücke; c) der Ausgestaltung der Strasse als Stich-, Ring- oder Durchgangsstrasse. Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Perimeterverfahren wird durch den Gemeinderat durchgeführt. Er kann eine Perimeterkommission einsetzen 12. 2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 32 ff. StrV. 8.2 Beiträge der Gemeinde Art. 30 Beiträge an den Unterhalt 1 Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im privaten Eigentum folgende Beiträge: Sammelstrassen 50 % Erschliessungsstrassen 30 % Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen 30 % Separate Wege und Treppen 15 % 12 Art. 31 Abs. 2 StrV (bgs 731.111) 11

2 Die zuständige Kommission kann in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung Unterhaltsbeiträge von 50 % sprechen. 3 Die Gemeinde kann die Kosten für den Winterdienst von öffentlichen Strassen und Wegen im privaten Eigentum übernehmen. Zuständig für den Entscheid ist der Gemeinderat. Art. 31 Zuständigkeit und Verfahren 1 Gesuche um Beiträge an den Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im privaten Eigentum sind jeweils bis spätestens Ende Juli des vorangehenden Jahres zusammen mit den massgebenden Belegen (Kostenvoranschlägen) der Bauverwaltung einzureichen. 2 Die zuständige Kommission entscheidet über die Beitragsleistungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenz. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 32 Verfahrenskosten, Gebühren 1 Wer amtliche Verrichtungen nach diesem Reglement verlangt oder veranlasst, hat die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen. 2 Die Gebührenerhebung und -bemessung erfolgt nach dem kantonalen Gebührentarif für die Gemeinden 13. Art. 33 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Reglements ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs erhoben werden: a) gegen Verfügungen und Beschlüsse der zuständigen Kommission an den Gemeinderat; b) gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderats an das Departement Bau und Umwelt 14. Art. 34 Strafbestimmung Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse von Fr. 300.-- bis Fr. 40'000.-- bestraft. 13 bgs 153.2 14 Art. 88 Abs. 1 StrG 12

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Das Strassenreglement vom 5. April 1991 mit Nachtrag vom 14. November 2000 wird aufgehoben. Art. 36 Laufende Verfahren 1 Laufende Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Reglements materiell nach den neuen Vorschriften beurteilt. 2 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen anhängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung. Art. 37 Parkierungsreglement Gemäss Art. 13 dieses Reglementes werden die Vorschriften über das Parkieren in einem separaten Parkierungsreglement erlassen. Das derzeit bestehende Parkierungsreglement vom 10. Dezember 2002 (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 altstrg) bleibt bis zu dessen Überarbeitung weiterhin gültig. Art. 38 Referendum und Inkrafttreten 1 Diese Reglement untersteht dem fakultativen Referendum 15. 2 Es bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates 16. 3 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. 03.06.2014 PZ/AR 15 Art. 16 Gemeindeordnung 16 Art. 12 Abs. 2 StrG 13