Strassen und Parkplatzreglement



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Transkript:

Einwohnergemeinde Triengen Strassen und Parkplatzreglement vom 3. Mai 2010 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt Art. 2 Zweck Art. 3 Kompetenzdelegation II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung Art. 4 Strassenkategorien Art. 5 Gemeindestrassen Art. 6 Güterstrassen III. Bau und Unterhalt Art. 7 Regeln der Strassenbautechnik Art. 8 Ausbaustandard Art. 9 Beleuchtung Art. 10 Werkleitungen und Schächte Art. 11 Verkehrsberuhigungsmassnahmen Art. 12 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen Art 13 Winterdienst Art. 14 Strassenreinigung IV. Finanzierung und Beiträge Art. 15 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Gemeindestrassen Art. 16 Kosten für den betrieblichen Unterhalt der Gemeindestrassen Art. 17 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen Art. 18 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen Art. 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Privatstrassen Art. 20 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Privatstrassen

V. Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. 21 Gebührenpflicht Art. 22 Verwendung der Gebühren Art. 23 Gebührenhöhe und -erhebung Art. 24 Rechtsstellung des Fahrzeughalters VI. Strassenpolizeiliche Vorschriften Art. 25 Rechtsschutz Art. 25 Abstände von neuen Bauten und Anlagen Art. 27 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze Art. 28 Abstände von Einfriedungen, Mauern und Pflanzen VII. Schlussbestimmungen Art. 29 Ausnahmen Art. 30 Inkrafttreten Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 2

Strassen- und Parkplatzreglement vom Die Einwohnergemeinde Triengen erlässt gestützt auf 19 und 28 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995 folgendes Strassen- und Parkplatzreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt 1 Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Es enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die Klasseneinteilung, den Bau und den Unterhalt, die Finanzierung und die Beiträge, das dauernde Parkieren auf öffentlichem Grund, die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung sowie strassenpolizeiliche Vorschriften. 3 Die Bestimmungen über das Parkieren gelten für das ganze Gemeindegebiet für das Dauerparkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder. Art. 2 Zweck Das Reglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes und die Regelung des dauernden Parkierens auf öffentlichem Grund. Art. 3 Kompetenzdelegation 1 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen, insbesondere für Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauplatzinstallationen, werden durch das Bauamt erteilt. 2 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen, für Sondierbohrungen, Suchschlitze, Grabarbeiten und ähnliches, werden durch das Bauamt erteilt. 3 Konzessionen für die Sondernutzung der Gemeindestrassen durch Werkleitungen, Baugrubenumschliessungen, Schlitzwände, Erdanker und ähnliche Anlagen werden durch den Gemeinderat erteilt. 4 Bewilligungen und Konzessionen nach Absatz 1 bis 3 für Güterstrassen und Privatstrassen sind beim Grundeigentümer, bzw. dem zuständigen Genossenschaftsvorstand einzuholen. II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung Art. 4 Strassenkategorien 1 In der Gemeinde Triengen bestehen folgende Strassenkategorien: a. Kantonsstrassen, b. Gemeindestrassen, c. Güterstrassen, d. Privatstrassen. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 3

2 Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, der Güter- und der Privatstrassen ist der Gemeinderat. Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Massgebend sind die Strasseneinreihungspläne und die Strassenverzeichnisse. Alle Änderungen sind zu veröffentlichen. Art. 5 Gemeindestrassen 1 Die Gemeindestrassen sind in drei Klassen eingeteilt. 2 Diese Klassen sind in der Strassenverordnung (StrV) umschrieben. Art. 6 Güterstrassen 1 Die Güterstrassen sind in drei Klassen eingeteilt. 2 Diese Klassen sind in der Strassenverordnung (StrV) umschrieben. III. Bau und Unterhalt Art. 7 Regeln der Strassenbautechnik 1 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinne einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen. Art. 8 Ausbaustandard Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in das Landschafts- und Ortsbild sowie die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel. Art. 9 Beleuchtung 1 Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgänger, es erfordern, sind die Strassen ausreichend zu beleuchten. 2 Der Gemeinderat legt fest, welche Strassen und Wege wie stark beleuchtet werden sollen. Bau und Finanzierung der Beleuchtungsinfrastruktur ist Sache der jeweiligen Strasseneigentümer. Die Stromkosten übernimmt generell die Gemeinde. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 4

Art. 10 Werkleitungen und Schächte Die Werkleitungen und Schächte im Strassenbereich sind so anzuordnen, dass beim Bau und Unterhalt der Strasse sowie der Werkleitungen und Schächte möglichst geringe Folgekosten entstehen. Die Berechtigten tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten oder konzessionierten Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zu verlegen, wenn sich dies infolge des Strassenbaus oder unterhalts als notwendig erweist. Art. 11 Verkehrsberuhigungsmassnahmen 1 Mit baulichen oder andern Verkehrsberuhigungsmassnahmen soll der Verkehrsablauf auf seine Umgebung abgestimmt und damit zur Verbesserung der Sicherheit und der Wohnqualität beigetragen werden. 2 Die Massnahmen sollen bewirken, dass a. in den Wohnquartieren der Durchgangsverkehr möglichst vermieden wird, b. die negativen Auswirkungen des Anliegerverkehrs reduziert werden, c. der Strassenraum vermehrt auf das Ortsbild und die Bedürfnisse der Anwohner ausgerichtet wird. Art. 12 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen 1 Der Gemeinderat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen auf den Gemeindestrassen. Bei den Güterstrassen ist der Vorstand der Genossenschaft im Rahmen der Statuten zuständig, bei Privatstrassen sind die Eigentümer zuständig. Massgebend sind die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, die Verkehrssicherheit und die finanziellen Möglichkeiten. 2 Der Gemeinderat kann aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Güterstrassen und Privatstrassen Unterhaltsmassnahmen anordnen. Art. 13 Winterdienst 1 Die Gemeinde besorgt den notwendigen Winterdienst auf sämtlichen Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen und auf den öffentlichen Rad- und Gehwegen sowie auf den Trottoirs. 2 Der Gemeinderat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf verzichten, wenn die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen. 3 Auftaumittel im Winterdienst sind nur zurückhaltend anzuwenden. Sie werden insbesondere auf steilen oder besonders gefährlichen Strassenabschnitten eingesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung der Strassen. Art. 14 Strassenreinigung 1 Die Gemeinde besorgt die ordentliche Reinigung der Kantonsstrassen innerorts und der Gemeindestrassen. Für die Güterstrassen und die Privatstrassen sind die Grundeigentümer zuständig. 2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer der innerorts an die Gemeinde- und die Kantonsstrassen angrenzenden Grundstücke verpflichten, Trottoirs und Gehwege zu reinigen und vom Schnee zu räumen. 3 Ausserordentliche Verschmutzungen von Strassen sind zu vermeiden, bzw. durch den Verursacher unverzüglich zu beheben. Die Kosten der durch die Gemeinde durchgeführten Reinigung können in solchen Fällen dem Verursacher überbunden werden. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 5

IV. Finanzierung und Beiträge Art. 15 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Gemeindestrassen Die Gemeinde erhebt von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge. Der Gemeinderat berücksichtigt beim Entscheid das öffentliche Interesse an der Strasse. Gemeindestrassen 1. Klasse 0 % Gemeindestrassen 2. Klasse Maximal 50 % Gemeindestrassen 3. Klasse Maximal 75 % Art. 16 Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Gemeindestrassen Die Gemeinde trägt die Kosten für den betrieblichen Unterhalt aller Gemeindestrassen. Art. 17 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen 1 Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen. Die Gemeindebeiträge sind so anzusetzen, dass die perimeterpflichtigen Grundeigentümer bzw. die Unterhaltsgenossenschaften noch mindestens folgende Restkosten zu tragen haben: Güterstrassen 1. Klasse 20 % Güterstrassen 2. Klasse 30 % Güterstrassen 3. Klasse 50 % Güterstrassen Wald 1. Klasse 20 % Güterstrassen Wald 2. Klasse 40 % Güterstrassen Wald 3. Klasse 60 % 2 Gemeindebeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist dem Gemeinderat bis Ende Juni des Jahres einzureichen, das dem Jahr der vorgesehenen Ausführung der Arbeiten vorangeht. 3 Die Gemeinde berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von Bund und Kanton an die Strassengenossenschaft, die bisherigen Leistungen der Gemeinde an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümer. 4 Die Beiträge werden gestützt auf eine Bauabrechnung ausbezahlt. Diese ist bis spätestens 6 Monate nach Bauabnahme einzureichen. Es können im Rahmen des Baufortschrittes Akontozahlungen ausgerichtet werden. Art. 18 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen 1 Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt der Güterstrassen. a. 100 % des Winterdienstes b. Für den übrigen betrieblichen Unterhalt leistet die Gemeinde im Rahmen des Voranschlages Pauschalbeiträge. Der Gemeinderat legt die Gewichtung für die einzelnen Strassenklassen fest. 2 Die Unterhaltsgenossenschaften haben dem Gemeinderat ihre Jahresabrechnungen bis spätestens Mitte des Folgejahres einzureichen. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 6

Art. 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Privatstrassen Die Gemeinde kann an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Privatstrassen Beiträge von 0 bis 30 Prozent leisten, sofern ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht besteht und wenn ein öffentliches Interesse besteht. Art. 20 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Privatstrassen 1 Die Gemeinde trägt die Betriebskosten für die Strassenbeleuchtung und den Winterdienst. 2 Die übrigen Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Privatstrassen tragen die Eigentümer, bzw. die Berechtigten. Die Gemeinde beteiligt sich bei Strassen mit öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechten im Rahmen ihres Interesses. V. Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. 21 Gebührenpflicht Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug während mindestens eines Monats regelmässig an mindestens drei Tagen pro Woche täglich mindestens vier Stunden auf öffentlichem Grund abstellen, haben eine Gebühr zu entrichten. Art. 22 Verwendung der Gebühren Die Gebühren sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von öffentlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder und für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden. Art. 23 Gebührenhöhe und -erhebung 1 Die Dauerparkiergebühr beträgt pro Monat und Parkplatz maximal 50.00 (fünfzig) Franken. 2 Die Gebühr wird im Voraus für ein Jahr erhoben. 3 Der Gemeinderat stellt dem Fahrzeughalter eine Gebührenrechnung zu. Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz. Art. 24 Rechtsstellung des Fahrzeughalters 1 Die Entrichtung der Gebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld auf öffentlichem Grund. 2 Polizeiliche Anordnungen nach dem Strassenverkehrsrecht gelten auch für Fahrzeughalter, die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben. Art. 25 Rechtsschutz Der Gemeinderat erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe nach Art. 24. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gebührengesetz. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 7

VI. Strassenpolizeiliche Vorschriften Art. 26 Abstände von neuen Bauten und Anlagen 1 Wo keine Baulinien festgelegt sind, gelten für neue oberirdische Bauten und Anlagen die Abstände gemäss Strassengesetz. 2 Der Gemeinderat bewilligt Ausnahmen von diesen Abständen, sofern die Voraussetzungen nach Strassengesetz erfüllt sind. Art. 27 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze Sofern weder die Verkehrssicherheit noch andere überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, kann der Gemeinderat zwischen Baulinie und Strassengrenze folgende Bauten und Anlagen bewilligen: a. Unterniveaubauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 1 m überragen, b. Überdachungen, Gartensitzplätze, Veloplätze, c. Containerplätze, d. Balkone, e. Wege, Mauern, Treppen, Lärmschutzbauten und -anlagen, f. Parkplätze, Garagenvorplätze, Zufahrten, g. Stützmauern und Böschungen, h. öffentliche Einrichtungen gemäss Planungs- und Baugesetz. Art. 28 Abstände von Einfriedungen, Mauern und Pflanzen 1 Die Abstände von Einfriedungen und Mauern richten sich nach dem Strassengesetz. 2 Der Gemeinderat kann diese Abstände in der Baubewilligung erhöhen, soweit dies zur Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 8

VII. Schlussbestimmungen Art. 29 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden. Art. 30 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Triengen, den 3. Mai 2010 Namens des Gemeinderates: Georg Dubach Gemeindepräsident.. Armin Wyss Gemeindeschreiber Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung vom 3. Mai 2010 beschlossen. Es wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 609 vom 08.06.2010 genehmigt. Strassen- und Parkplatzreglement Triengen Seite 9