DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ. Versetzungsordnung. für die Grundschule und die Sekundarstufe I

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Transkript:

DEUTSCHE SCHULE SOFIA Vorschule, Grundschule, Gymnasium НЕМСКО УЧИЛИЩЕ СОФИЯ Versetzungsordnung für die Grundschule und die Sekundarstufe I Durch den Schulträger in Kraft gesetzt am 20.10.2011 Von der KMK - 253. Sitzung des BLASchA (Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland) - am 16.03.2011 genehmigt.

Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS... 1 ANWENDUNGSBEREICH... 3 1.1 GRUNDSCHULE... 3 1.2 ORIENTIERUNGSSTUFE... 3 1.3 SEKUNDARSTUFE I... 3 2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE... 3 2.1 DIE VERSETZUNG ALS PÄDAGOGISCHE MAßNAHME... 3 2.2 DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG... 3 3 VERFAHRENSGRUNDSÄTZE... 4 3.1 DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG... 4 3.2 DIE FESTLEGUNG DER NOTE... 4 3.3 ABSTIMMUNG... 4 3.4 PROTOKOLLPFLICHT... 4 3.5 VERSETZUNGSGEFÄHRDUNG... 4 4 SCHULLAUFBAHNENTSCHEIDUNGEN... 4 4.1 SCHULFORMEN... 4 4.2 ÜBERGANGSSTUFEN... 4 5 GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG... 5 5.1 IN DER SCHULEINGANGSPHASE... 5 5.2 IN DER GRUNDSCHULE... 5 5.3 IN DER SEKUNDARSTUFE I... 5 6 NICHT BEURTEILBARE LEISTUNGEN IN EINZELNEN FÄCHERN... 6 6.1 VOM SCHÜLER ZU VERTRETEN... 6 6.2 VOM SCHÜLER NICHT ZU VERTRETEN... 6 7 WIEDERHOLUNG VON JAHRGANGSSTUFEN... 7 7.1 GRUNDSÄTZE... 7 7.2 FREIWILLIGES WIEDERHOLEN... 7 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7

Seite 3 von 7 1 Anwendungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für die Deutsche Schule Sofia (in der Folge Schule genannt) in den Klassenstufen 1-10. Die Schule ist eine deutsch bulgarische Begegnungsschule. 1.1 Grundschule Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1-4. Die Schuleingangsphase umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers 1 entscheidet die Klassenkonferenz über die Verweildauer in der Schuleingangsphase. 1.2 Orientierungsstufe Die Klasse 5 ist als Eingangsstufe in den Sekundarbereich I als Orientierungsstufe organisiert. 1.3 Sekundarstufe I Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der Jahrgangsstufe 10 kommt hier eine doppelte Funktion in unterschiedlicher Ausrichtung zu: Sie ist die letzte Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I, gleichzeitig aber auch die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. 2 Allgemeine Grundsätze 2.1 Die Versetzung als pädagogische Maßnahme Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse. Eine Versetzung auf Probe widerspricht diesem Grundsatz. Eine Einstufung auf Probe kann in besonderen Ausnahmefällen für drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige Einstufung. 2.2 Die Versetzungsentscheidung Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind. Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z. B. Musik befriedigend, 1. Halbjahr ). 1 Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachform verzichtet.

Seite 4 von 7 3 Verfahrensgrundsätze 3.1 Die Versetzungsentscheidung Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler. 3.2 Die Festlegung der Note Die Fachlehrer setzen die jeweiligen Noten rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Noten sind das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und werden nicht schematisch errechnet. Insbesondere die Fachnote darf sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen und praktischen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. 3.3 Abstimmung Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter); Enthaltungen sind nicht möglich. 3.4 Protokollpflicht Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren. Eine Versetzung mit Ausgleich muss ebenfalls im Protokoll vermerkt werden. Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz. Notensprünge um mehr als eine Stufe sind durch den Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten. 3.5 Versetzungsgefährdung Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind, schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet werden. 4 Schullaufbahnentscheidungen 4.1 Schulformen An der Schule gelten folgende Bildungsgänge: Klasse 1 bis 4: ab Klasse 5: Grundschule Hauptschule, Realschule, Gymnasium 4.2 Übergangsstufen In den Jahrgangsstufen 4 (Übergang Grundschule / Sekundarstufe I) und 5 (Ende der Orientierungsphase) ist ein besonders enger Kontakt mit den Eltern der Schüler nötig, um

Seite 5 von 7 rechtzeitige Information bzw. Beratung über Entwicklung, Leistungsstand und Schullaufbahn sicher zu stellen. Folgenden Kriterien dienen als Grundlage: die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kernfächern mit höherem Stundenanteil, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit, die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit, die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei extracurricularen Aktivitäten. 5 Grundsätze für die Versetzungsentscheidung 5.1 In der Schuleingangsphase Von Klasse 1 nach Klasse 2 steigt ein Schüler in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf. 5.2 In der Grundschule Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung. Die sogenannten Kopfnoten (Noten für Arbeits- und Sozialverhalten) sind keine Fächer. Ein Schüler wird außerdem in die Klasse 3, 4 und 5 versetzt, wenn: a) in den Fächern Deutsch, Mathematik, MNK und BaM mindestens die Note ausreichend oder höchstens in einem der Fächer die Note mangelhaft erteilt wurde und b) in keinem Fach die Note ungenügend erteilt wurde. 5.3 In der Sekundarstufe I Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung. Ein Schüler wird außerdem versetzt, wenn die Leistungen a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder c) zwar in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache und einem der übrigen Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden.

Seite 6 von 7 d) zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den musisch künstlerischen Fächern und Sport. Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei befriedigende Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache. Dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden. Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache schließt eine Versetzung aus. Ein Ausgleich ist nicht möglich. Eine Versetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft bzw. in einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenügend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind. Bei der Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. 6 Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern 6.1 Vom Schüler zu vertreten Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als ungenügend gewertet. 6.2 Vom Schüler nicht zu vertreten Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze gemäß Ziffer 2.1 sind zu beachten.

Seite 7 von 7 7 Wiederholung von Jahrgangsstufen Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. 7.1 Grundsätze Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform in der Regel nicht ebenfalls wiederholt werden; bei erneuter Nichtversetzung wechselt der Schüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule bzw. vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz. Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der Folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform beschließen. 7.2 Freiwilliges Wiederholen Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der Grundschule und in der Sekundarstufe I eine Jahrgangsstufe jeweils einmal freiwillig wiederholen. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahres- bzw. des Jahreszeugnisses schriftlich beim Schulleiter vorliegen. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt. Ein Rücktritt in die nächstniedrigere Klassenstufe ist zum Halbjahr oder zum Schuljahresende möglich, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholt wird. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. 8 Schlussbestimmungen Die Versetzungsordnung der Deutschen Schule Sofia wurde am 16.01.2009 von der Gesamtkonferenz verabschiedet und tritt nach der Abstimmung mit dem Bund-Länder- Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland und der Zustimmung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen mit dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den Schulträger in Kraft.