Artenschutzfachliche Kurzeinschätzung. Hauptstraße-Bahnhofstraße

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Transkript:

Vegetationskunde und Umweltplanung Dipl.-Ing. agr. Jürgen Wissmann Hohe Str. 20 53119 Bonn Tel./Fax: 0228/657760 Artenschutzfachliche Kurzeinschätzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Hauptstraße-Bahnhofstraße im Auftrag der Stadt Rösrath Bonn, 16.5.2018

Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung 2. Ortsbesichtigung 3. Eingriffsbeschreibung 4. Hinweise zu möglichen Vermeidungsmaßnahmen 4.1 Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinne 4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für einzlne Arten 5. Artenschutzfachliche Eingriffsbewertung 5.1 Planungsrelevante Artenreiche 5.2 Sonstige europäische Vogelarten 6. Fazit 7. Literatur

1. Anlass und Aufgabenstellung Die betroffene Fläche im Bereich des B-Plangebietes Hauptstraße-Bahnhofstraße umfasst ca. 1.305 m². Das nähere Umfeld besteht nach Westen und Norden aus extensiv bis intensiver bebauten Siedlungsbereichen (überwiegend Wohnbebauung). Im Westen liegt die Sülzaue. Die Westuferbereiche sind z.t. frei von Bebauung. Der Auenabschnitt wird nicht im Biotopkataster des Landes NRW geführt. Die nächste Biotopkatasterfläche (BK 5009 040, Biotopkomplex Hoffnungsthal ) befindet sich in ca. 300 m Entfernung nördlich vom Plangebiet. Eine weitere Biotopkatasterfläche (BK 5009-047, Bachtal bei Lüghausen ) liegt südöstlich in ca. 400 m Entfernung. Im Rahmen der Bebauung sind Gehölzrodungen und Baumfällungen erforderlich. Im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vom 29.07.2009) heißt es zum Artenschutzrecht: 44 Absatz Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Aufgrund dieser Rechtslage im BNatSchG ( 44) ergibt sich nun bei allen Planungen die Notwendigkeit einer Artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern aufgrund ernst zu nehmender Hinweise sog. planungsrelevante Arten (nach Bauckloh, Kiel & Stein 2007 sowie Kiel 2005 bzw. MUNLV 2008) eingriffsrelevant betroffen sein könnten. Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange wurde die vorliegende Artenschutzfachliche Kurzeinschätzung erstellt. Diese Artenschutzfachliche Kurzeinschätzung stellt eine vereinfachte Form eines Artenschutz- Fachbeitrages dar, orientiert sich aber trotzdem an der Vorgabe des MUNLV (2008) und an der Arbeitshilfe von Bauckloh, Kiel & Stein (2007).

2. Ortsbesichtigung Eine systematische Erfassung der Fauna war aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffsbereiches nicht erforderlich. Bezüglich der betroffenen planungsrelevanten Arten (v.a. Vögel, Fledermäuse) wurden am 18.1.2018 und am 17.4.2018 aber alternativ sämtliche potenzielle Nistmöglichkeiten auf Hinweise von Vogelnestern (v.a. dauerhafte Baumnester wie Horste und Spechthöhlen) u.a. Tierarten untersucht und für Fledermäuse potenziell mögliche Baumhöhlen in den Eingriffsbereichen erfasst. So kann auch eine Aussage zu möglichen Brutstätten von Vögeln sowie potenziellen Fledermaus-Quartieren gemacht werden. Im Bereich der Brombeergebüsche konnten an beiden Begehungsterminen lediglich Amsel, Blaumeise und Zaunkönig beobachtet werden, allerdings ohne auffallende Sing- oder Nistakivitäten. Mögliche Verstecke, die man v.a. im Bereich älterer Bäume (v.a. im Bereich von Totholz, Baumhöhlen oder rissiger Rinde oder Borke) vorfindet, konnten nicht nachgewiesen werden. Auch dauerhafte Nester oder Höhlen wurden nicht festgestellt. Im Rahmen der zweiten, späteren Begehung konnten weder Nist- noch Singaktivitäten von Vögeln sowie Flugaktivitäten von Fledermäusen in den Dämmerungsstunden beobachtet werden.

3. Eingriffsbeschreibung Im Zuge der Baumaßnahmen (insb. bei der Fällung der Bäume oder Rodung der Brombeerhecke) kann es zu Individuenverlusten bei Vogelarten (insb. Nestverluste mit Jungvögeln) kommen, insbesondere wenn die vorhandenen Nadelbäume gefällt und die Brombeerhecke während der Brutzeit gerodet werden. Erhebliche Störungen des Umfeldes durch die Bautätigkeiten sind aufgrund der Vorbelastungen (intensive Nutzung der Gärten drumherum ) nicht zu erwarten. Hinweise zu möglichen Vermeidungsmaßnahmen 4.1 Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinne Bauzeitbeschränkung: Nach 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle heimischen Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie ist es außerdem grundsätzlich u.a. verboten, Nester und Eier von Vögeln zu zerstören oder zu beschädigen (betrifft alle Vogelarten). Um diese Verbotstatbestände zu vermeiden, dürfen Baufeldfreimachung (insbesondere Baumfällungen und Gehölzrodungen) nur außerhalb der Brutzeit erfolgen, also in der Zeit von Mitte September bis Ende Februar. 4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für Einzelarten Die (artspezifischen) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zielen darauf ab, durch Neuherstellung von Ersatzbiotopen (vor Beginn der Beeinträchtigung) eine Verschlechterung der lokalen Populationen der planungsrelevanten Arten auszuschließen bzw. den aktuellen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Dabei sind reine Jagdhabitate (z.b. für Vögel und Fledermäuse) nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokale Population sind. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Bebauungsplangebietes, der Vorbelastungen und der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld (z.b. ähnlich strukturierte Gartenflächen) ist dieses aber auszuschließen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Arten sind derzeit deshalb nicht erforderlich. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für landesweit ungefährdete ubiquitäre Vogelarten (z.b. Amsel, Blaumeise, Zaunkönig) sind nicht notwendig, da hier keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 5. Artenschutzfachliche Eingriffsbewertung 5.1 Planungsrelevante Arten Das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) unterhält das sog. FIS (FachInfomationsSystem), in dem u.a. Angaben zu Vorkommen planungsrelevanter Arten für jedes MTB (Messtischblatt bzw. Karte 1:25.000) gemacht werden. Das Bebauungsplangebiet liegt im Übergangsbereich der MTB 5009, 3. Quadrant. Die folgende Liste planungsrelevanter Arten wird für das MTB 5009/3 genannt (LANUV 2018):

Vögel Accipiter gentilis Habicht Accipiter nisus Sperber Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger Alauda arvensis Feldlerche Alcedo atthis Eisvogel Bubo bubo Uhu Buteo buteo Mäusebussard Cuculus canorus Kuckuck Delichon urbicum Mehlschwalbe Dendrocopos medius Mittelspecht Dryobates minor Kleinspecht Dryocopus martius Schwarzspecht Falco subbuteo Baumfalke Falco tinnunculus Turmfalke Hirundo rustica Rauchschwalbe Lanius collurio Neuntöter Milvus milvus Rotmilan Passer montanus Feldsperling Pernis apivorus Wespenbussard Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger Rallus aquaticus Wasserralle Scolopax rusticola Waldschnepfe Streptopelia turtur Turteltaube Strix aluco Waldkauz Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Tyto alba Schleiereule Hinweise auf planungsrelevante Arten wurden nicht gefunden. Vorkommen o.g. planungsrelevanter Arten sind aufgrund fehlender geeigneter Habitate, Kleinflächigkeit des Bebauungsplangebietes und der Vorbelastungen (s.o.) auch sehr unwahrscheinlich. Das Bebauungsplangebiet könnte lediglich ein kleiner Teil eines Nahrungshabitates für Fledermäuse (z.b. Zwergfledermäuse) oder Nahrungsund Nisthabitat für allgemein verbreitete Singvögel wie z.b. Zaunkönig sein. Damit ist die Fläche aber nicht von essentieller Bedeutung für die lokale Population. Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten sind nicht zu erwarten, da in den Eingriffsbereichen keine Hinweise auf planungsrelevante Arten gefunden wurden erhebliche Störungen aufgrund der Vorbelastungen (intensive Nutzung der umliegenden Gärten) nicht zu erwarten sind Aus fachgutachterlicher Sicht ist durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen planungsrelevanter Arten zu erwarten.

5.2 Sonstige Europäische Vogelarten Alle heimischen Vogelarten sind besonders geschützt. Eine artenschutzrechtliche Betrachtung ist jedoch nur auf Vogelarten mit einem Gefährdungsgrad von mindestens gefährdet sowie auf Koloniebrüter und streng geschützte Arten anzuwenden (gem. Kiel 2005). Nach Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie ist es darüber hinaus grundsätzlich verboten, Nester und Eier von Vögeln zu zerstören oder diese zu beschädigen, unabhängig davon, ob diese zu den planungsrelevanten Art gehören oder nicht. Bei den landesweit ungefährdeten ubiquitären Vogelarten (z.b. Amsel, Blaumeise, Kohlmeise, Zaunkönig) sind keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Sie werden deshalb hier nicht weiter betrachtet. Darüber hinaus tritt bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme der Verbotstatbestand des Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie nicht ein. Aus fachgutachterlicher Sicht ist durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen o.g. Arten zu erwarten. 6. Fazit Unter Berücksichtigung der o.g. Vermeidungsmaßnahme (Bauzeitbeschränkung) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten zu erwarten, zumal die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. 44 BNatSchG) der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der o.g. Arten sich nicht verschlechtert (es liegt auch keine erhebliche Störung vor) (vgl. 44 BNatSchG). Aus fachgutachterlicher Sicht ist durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten. 7. Literatur Bauckloh, M., Kiel, E.-F. & W. Stein 2007: Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftsplanung 39, (1), 2007 Kiel, E.-F. 2005: Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen 1/2005 LANUV 2016: Daten zu planungsrelevanten Arten. Homepage am 14.03.2016, Recklinghausen MUNLV (Hrsg.) 2008: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf