Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg



Ähnliche Dokumente
GEMEINDE WINTERSINGEN

Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Bestattungs- und Friedhofreglement

23 BESTATTUNGEN 23 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

über das Friedhof- und Bestattungswesen

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen

der Gemeinde Wuppenau

Bestattungs- und Friedhofreglement

Wegleitung für Bestattungen

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

GEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

Friedhof- und Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Niedergösgen

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

FRIEDHOFREGLEMENT. Die Gemeinde Flumenthal, Hubersdorf und Kammersrohr bilden zusammen einen Friedhofkreis.

Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde 6166 Hasle LU

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

Bestattung und Friedhof

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

Friedhofsgebührenordnung

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? -

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

WALDGARTEN AU BEI BAD FEILNBACH NATUR. BESTATTUNGen

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

I N F O R M A T I O N

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Friedhof- und Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Einwohnergemeinde Habkern. Bestattungs- und Friedhofreglement (BFR)

R E G L E M E N T. über das. Friedhof- und Bestattungswesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. 26. Juni 2003

Politische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

B e s t a t t u n g s v e r f ü gun g

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Transkript:

Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : gemeinde@lampenberg.ch Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Gültig ab 1. Januar 1994

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Seite 2 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lampenberg, gestützt auf 46 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen 1 Aufsicht Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und untersteht dem Gemeinderat. 2 Unterhalt Der Unterhalt des Friedhofes untersteht dem Gemeinderat. 3 Meldepflicht Jeder Todesfall ist unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt sowie der Gemeindeverwaltung Lampenberg unter Vorlage des ärztlichen Todesscheines und des Familienbüchleins zu melden. B Bestattungsordnung 4 Anordnungen für die Bestattung 1 Die Trauerfamilie und das zuständige Pfarramt setzen im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung den Zeitpunkt der Bestattung fest. 2 Die Bestattung soll normalerweise nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tod stattfinden. 3 Die Bestattungen finden in der Regel zwischen 14.00 und 16.00 Uhr statt. 5 Bestattung Auswärtiger 1 Der Gemeinderat kann auch die Beerdigung von auswärts verstorbenen, in der Gemeinde nicht wohnhaft gewesenen Personen bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen; in solchen Fällen haben die Gesuchsteller für sämtliche Kosten aufzukommen. 2 Der Gemeinderat kann die Kosten herabsetzen, wenn die Person lange Zeit in der Gemeinde lebte oder ihr in irgendeiner Form gedient hat. 6 Organisation der Bestattung Der Gemeindeverwalter in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gemeinderat organisiert die Bestattung. 7 Aufbahrung Die Leiche wird in der Regel bis zur Bestattung in der Leichenhalle Hölstein aufgebahrt. 8 Abdankung und Bestattungsfeier 1 Die Anordnung der Abdankungs- und Bestattungsfeier bleibt den Angehörigen überlassen. 2 Alle Handlungen und Ansprachen müssen jedoch dem Ernst und der Würde des Ortes entsprechen. 3 Für die Angehörigen der Landeskirchen ist deren Ordnung massgebend.

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Seite 3 9 Unentgeltliche Bestattung 1 Die Bestattung auf dem Friedhof Lampenberg ist für Einwohner unentgeltlich. 2 Die Gemeinde übernimmt in diesem Fall folgende Kosten: a) amtliche Bekanntmachung, b) Aufbahrung der Leiche, c) Beisetzung der Leiche oder Urne, d) Grabstätte (Reihengrab), e) Grabkreuz mit Namensinschrift, f) Entschädigung des mit der Bestattung beauftragten Personals, g) Kremierung der Leiche. 10 Bestattung auswärts Wird eine in der Gemeinde Lampenberg wohnhaft gewesene Person auswärts beerdigt, so gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Angehörigen. 11 Transport Die Kosten für den Transport der Leiche sind von den Angehörigen zu übernehmen. 12 Bestattungsarten 1 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: - Reihengräber für Erdbestattung (gemäss 14), - Reihengräber für Urnenbestattung (gemäss 14). 2 Je Reihengrab ist die zusätzliche Beisetzung von höchstens 2 Aschenurnen gestattet, sofern bis zum Ablauf des Turnus ( 22) in der Regel 10 Jahre vergehen. 3 Bei der turnusmässigen Aufhebung eines Reihengrabes besteht kein Anspruch, später bestattete Aschenurnen auf einem neuen Feld beizusetzen. C Friedhofordnung 13 Gräberbuch Die Gemeindeverwaltung führt das Gräberbuch mit den Namen der Bestatteten, den Beisetzungsdaten und den Grabnummern. 14 Friedhofplan Der Friedhofplan beinhaltet die bestehenden und geplanten Grabstätten, die Einteilung der Gräberfelder sowie die Gestaltung des gesamten Friedhofes. 15 Grabausmasse 1. Sarggräber L. 2.00 m B. 0.80 m T. 1.80 m 2. Urnengräber L. 0.80 m B. 0.60 m T. 0.80 m

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Seite 4 16 Grabkreuze Bis zum Setzen des endgültigen Grabmales errichtet die Gemeinde auf jedem Grab ein einfaches Holzkreuz mit dem Namen der verstorbenen Person. 17 Aufstellen der Grabmäler Das definitive Grabmal und die feste Einfassung dürfen nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Bestattung gesetzt werden, bei Urnengräbern nicht vor 2 Monaten. 18 Meldepflicht Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Grabmäler ist dem Gemeinderat umgehend zu melden. 19 Grabmalgestaltung 1 Die Grabmäler werden einheitlich in eine Linie gestellt. 2 Sie sollten aus Stein oder Holz bestehen. 3 Beschriftung, Symbole und Wappen sind einfach zu halten; Photographien sind nicht erlaubt. 4 Das Material der Grabeinfassung soll zu dem des Grabmales passen; die Masse müssen 70 x 170 cm betragen. 20 Grösse der Grabmäler Für die Grabmäler sind die nachstehenden Masse einzuhalten: - Erwachsenengräber: H. 100 cm B. 55 cm Dicke 14-20 cm - Urnengräber: H. 80 cm B. 55 cm Dicke 14-20 cm - Kindergräber (mind.): H. 80 cm B. 40 cm Dicke 14-20 cm 21 Pflege der Gräber Die Angehörigen sind für ordnungsgemässen Unterhalt der Gräber verantwortlich. 22 Ruhezeit von Gräbern Die Grabstätten auf dem Friedhof Lampenberg unterliegen folgender Ruhefrist: - Erd- und Urnengräber für Erwachsene: 25 Jahre - Kindergräber: 15 Jahre 23 Räumen von Grabfeldern 1 Müssen Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit zur Wiederbenützung geräumt werden, so ist dies spätestens sechs Monate vorher durch Publikation und wenn möglich persönliche Mitteilung den Angehörigen bekannt zu machen. 2 Die Angehörigen sind aufzufordern, ihnen gehörende Grabmäler, Pflanzen, usw. zu entfernen. 3 Über nicht abgeholte Gegenstände verfügt nach Ablauf der Frist der Gemeinderat ohne Entschädigungsanspruch der Angehörigen.

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Seite 5 24 Ordnungswidrige Grabanlagen 1 Diesem Reglement widersprechende Grabanlagen sind auf Verfügung des Gemeinderates von den Angehörigen in Ordnung zu bringen. 2 Werden Gräber trotz schriftlicher Aufforderung durch den Gemeinderat nicht in Ordnung gehalten, so ist dies durch die Gemeinde auf Kosten der Angehörigen zu besorgen. 25 Gräber ohne Angehörige Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, sind auf Kosten der Gemeinde mit einer ausdauernden Bepflanzung zu versehen. 26 Öffnungszeit, Schutz des Friedhofs 1 Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. 2 Die gesamte Friedhofanlage wird dem Schutz durch die Bevölkerung nachdrücklich empfohlen. 3 Vorschulpflichtigen Kindern ist der Zutritt nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet. 4 Das Mitführen von Tieren ist verboten. D Schlussbestimmungen 27 Übertretungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit einer Busse bis zu CHF 100.-- bestraft. 28 Haftpflicht Die Gemeinde Lampenberg lehnt jede Haftpflicht ab für: Unfälle aller Art; Schäden an Grabmälern, Urnen, Pflanzen, Kränzen und anderen auf Gräbern niedergelegten Gegenständen, welche sich durch widerrechtliche Handlung Dritter, Naturereignisse, Grabsenkungen, usw. ergeben können. 29 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft auf den 1. Januar 1994 in Kraft. Es ersetzt gleichzeitig das Beerdigungs- und Friedhofreglement vom 6. November 1963. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 1993. Namens der Einwohnergemeinde Lampenberg Der Präsident: Claudio Lupi Der Schreiber: Max Gysin Von der Volkswirtschaft- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 3. Februar 1994.

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg vom 15. Dezember 1993 Seite 6 Anhang zum Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg Benützungsgebühren Gemeinschaftsgrab Dorfbewohner: CHF 500.-- Auswärtige Verwandte: CHF 1'000.-- Auswärtige Fremde: CHF 2'000.-- GR-Beschluss vom 17. Februar 2003, Geschäft 2003/06/136; publiziert im Mitteilungsblatt Nr. 5/2003