der Gemeinde Wuppenau



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Transkript:

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen 2014 der Gemeinde Wuppenau

Änderungsvermerke: Datum Änderung Änderung Beschlossen Gemeinde- Versammlung Gültig ab 1993 Erstellung Reglement 14.9.1993 14.9.1993 2013 Umfassende Überarbeitung 01.04.2014 01.01.2014 Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 2 von 8

Reglement: Zuständigkeit Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen und Kantonalen Gesetzgebung Sache der politischen Gemeinde Wuppenau und untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Er entscheidet über Rekurse der ausführenden Organe. Nutzungsrecht Eigentumsverhältnisse Friedhofkommission Art. 2 Die Eigentumsverhältnisse der Friedhöfe werden nicht geändert. Die Friedhöfe bleiben im Eigentum der Kirchgemeinden Wuppenau, Welfensberg, Heiligkreuz und Schönholzerswilen. Art. 3 1 Die Kirchgemeinden gewähren der politischen Gemeinde Wuppenau auf ihren Friedhofarealen ein unentgeltliches Nutzungsrecht für Bestattungen. Die Zuteilung der Bestattungen soll nach den heute geltenden Gebieten der drei katholischen Kirchgemeinden auf dem Gemeindegebiet Wuppenau unverändert bleiben. Für evangelische Bestattungen gewährt die reformierte Kirchgemeinde Schönholzerswilen der politischen Gemeinde Wuppenau ein unentgeltliches Nutzungsrecht für Bestattungen. 2 Für alle verstorbenen Personen, welche nicht auf den Friedhöfen Heiligkreuz, Welfensberg oder Schönholzerswilen bestattet werden, für deren Bestattung jedoch die politische Gemeinde Wuppenau verpflichtet ist, gewährt die katholische Kirchgemeinde Wuppenau der politischen Gemeinde Wuppenau auf ihrem Friedhof das Bestattungsrecht. 3 Die Bestattung hat nach heutigem Recht und unter Wahrung unserer bisherigen christlichen Tradition zu erfolgen. Art. 4 1 Alle Kirchgemeinden haben je einen Zuständigen für den Friedhof zu benennen. Dieser trifft sich bei grösseren Veränderungen auf dem Friedhof, jedoch mindestens 1x jährlich, mit dem zuständigen Vertreter der politischen Gemeinde. 2 Der Zuständige für den Friedhof stellt die Handhabung dieses Reglements sicher, den Erlass von Weisungen und Verfügungen in ausserordentlichen Fällen. Er bestimmt die Gestaltung der Grabstätten und des Friedhofs. Die Kirchgemeinde übernimmt die Aufsicht über den Unterhalt der Friedhofanlage. Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 3 von 8

Kosten Organisation 3 Die politische Gemeinde Wuppenau hat beim Friedhofunterhalt der katholischen Kirchgemeinde Wuppenau ein Mitspracherecht. Hierfür beteiligt sich die politische Gemeinde zur Hälfte an diesen Friedhofunterhaltskosten. Die katholischen Kirchgemeinden Welfensberg und Heiligkreuz erhalten einen vom Gemeinderat festgelegten Pauschalbetrag. Art. 5 1 Die Kosten für das Bestattungswesen sind grundsätzlich von der politischen Gemeinde Wuppenau gemäss Anhang zu tragen. Der Umfang dieser Kosten umfasst alle jene Auslagen, welche von jener Infrastruktur verursacht werden, die einer schicklichen Bestattung dienlich sind. 2 Im Anlagenunterhalt nicht enthalten sind die Kosten für die Gräberpflege. Diese wird in der Regel aus der Hinterlassenschaft der Verstorbenen bezahlt. B. Bestattungen Art. 6 1 Das Bestattungsamt der politischen Gemeinde organisiert die Bestattungen. Es nimmt die Anmeldung entgegen. 2 Ohne die Bewilligung des Bestattungsamtes darf keine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen erfolgen. Rechnungswesen Art. 7 Das Rechnungswesen über alle Bestattungen wird durch die politische Gemeinde Wuppenau besorgt. Veröffentlichung Art. 8 Das Bestattungsamt veröffentlicht rechtzeitig vor der Bestattung die Personalien des verstorbenen Einwohners sowie Ort und Zeit der Abschiedsfeier im amtlichen Publikationsorgan. Auf Wunsch der Angehörigen darf die Veröffentlichung nach der Bestattung erfolgen. Zeitpunkt der Einsargung Art. 9 Das Bestattungsamt veranlasst die Einsargung der Verstorbenen. Die Einsargung darf erst nach der ärztlichen Feststellung des Todes vollzogen werden. Sarg / Urne Art. 10 Für jede Leiche ist ein einzelner Sarg oder eine einzelne Urne zu verwenden. Überführung Art. 11 Das Bestattungsamt veranlasst die Überführung der Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes und bei Einäscherung zum Krematorium. Auch der Heimtransport von Einwohnern, die anderswo in der Schweiz gestorben sind, wird durch das Bestattungsamt organisiert. Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 4 von 8

Aufbahrung Art. 12 1 Der Kühlkatafalk im Aufbahrungsraum steht für folgende verstorbene Personen zur Verfügung: Alle verstorbenen Gemeindeeinwohner Alle Personen, die in der Gemeinde Wuppenau bestattet werden Alle in der Gemeinde Wuppenau verstorbenen Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz 2 Der Gemeinderat kann anderen Gemeinden (insbesondere Schönholzerswilen) den Kühlkatafalk gegen Gebühr zur Verfügung stellen. 3 Die im Aufbahrungsraum aufgebahrten Verstorbenen können vor der Bestattung besucht werden, sofern dies nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen zu unterbleiben hat. Transporte Art. 13 Zu Leichentransporten sind nur Fahrzeuge zu verwenden, die eigens zu diesem Zwecke eingerichtet sind. Vorbehalt eidg. Rechts Art. 14 Die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend die Leichentransporte bleiben vorbehalten. Zur Ausstellung von Leichenpässen nach den eidgenössischen Vorschriften sind die Bezirksämter oder das Polizeidepartement zuständig. Beisetzung Art. 15 Bestattungen finden an Werk- und Samstagen zwischen 09:00 und 16:00 Uhr statt. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen vorgenommen werden. Ausnahmen können vom Bestattungsamt bewilligt werden. Bestattungsort Art. 16 1 Verstorbene werden auf dem Friedhof ihrer Wohnsitzgemeinde bestattet. 2 Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen. Hierzu ist jedoch deren Bewilligung erforderlich. 3 Hatte der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in seine Wohnsitzgemeinde auf, wird er in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden wurde. Feuerbestattung Art. 17 Die Feuerbestattung ist die übliche Bestattungsart. Das Verfügungsrecht über die Aschenurne steht den Angehörigen zu. Die Urnenbeisetzung erfolgt in der Regel auf einem Friedhof. Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 5 von 8

Erdbestattung Frist Gräber und Masse der Grabstätten Art. 18 1 Erdbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen. 2 Die Särge dürfen nur in einem Friedhof beigesetzt werden. Für jeden Sarg ist ein Grab herzurichten. Art. 19 1 Die Leichen dürfen nicht früher als 48 Stunden und sollen nicht später als 120 Stunden nach dem Tode beerdigt oder kremiert werden. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bezirksamtes. C. Grabstätten Art. 20 Die Einteilung der Grabstätten und deren Masse, Abstände und Wegbreiten werden von dem jeweiligen Zuständigen für den Friedhof in Abstimmung mit der politischen Gemeinde definiert und sind im jeweiligen Friedhofsreglement aufzuführen. Friedhöfe Art. 21 Die Friedhöfe sind ein Ort der Ruhe und Besinnung. Die Ruhestätte der Verstorbenen steht unter dem Schutze des Gesetzes und es gilt im Besonderen die Grabesruhe der Verstorbenen in Ehren zu halten. Grabesruhe Art. 22 Für Erdbestattungen gilt vom Datum der ersten Beisetzung eine Ruhefrist von 20 Jahren, für Urnengräber mindestens 10 Jahre. Spezielle Bestimmungen Gebührenordnung Art. 24 In bestehende Gräber dürfen jederzeit Aschenurnen von verstorbenen Angehörigen beigesetzt werden. Die von der ersten Bestattung an laufende Ruhefrist wird dadurch nicht verlängert. Es wird daher empfohlen, 10 Jahre vor Ablauf der Grabesruhe keine Urnen mehr in bereits bestehenden Gräbern beizusetzen. Art.23 Die für die verschiedenen Friedhöfe zutreffenden Einzelbestimmungen wie Bepflanzung der Gräber, Grabmäler, Grabräumungen usw. werden von der zuständigen Kirchgemeinde erlassen. Ebenso können ergänzende, nicht im Widerspruch zu diesem Reglement stehende Bestimmungen von der Kirchgemeinde erlassen werden. Die zu diesem Reglement gehörende Gebührenordnung für Verwaltungshandlungen wird vom Gemeinderat erlassen und bei Bedarf angepasst. Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 6 von 8

D. Rechtsmittel Einsprache Art. 25 Gegen Entscheide ausführender Organe kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. E. Straf- und Schlussbestimmungen Übertretungen Art. 26 Zuwiderhandlungen und Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements können soweit die Gesetzgebung keine andere Strafbestimmung enthält, mit Haft oder Busse geahndet werden. Inkraftsetzung Art. 27 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung zu einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Ältere, diesem Reglement widersprechenden Gemeindebeschlüsse gelten als aufgehoben. Vom Gemeinderat beschlossen am: 3. Februar 2014 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 1. April 2014 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf: 1. Januar 2014 resp. Änderungsvermerke auf Seite 2. Namens des Gemeinderates Wuppenau Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: H.P. Gantenbein B. Erne Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 7 von 8

Anhang zum Reglement: Die Kostenübernahme einer Bestattung richtet sich nach folgenden Punkten: Einwohner der politischen Gemeinde von Wuppenau (folgend genannt Einwohner) Mitglieder einer Landeskirche auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Wuppenau (genannt Kirchgemeinde) Die einzelnen Fälle werden wie folgt gehandhabt: 1. Einwohner bei Beerdigung in einer Kirchgemeinde Die politische Gemeinde Wuppenau übernimmt die üblichen Kosten der Bestattung nach Art. 5 im Reglement. Dies ist namentlich Die Leichenschau Die amtlichen Todesanzeigen Den Normalsarg und die Einsargung ohne allfällige Zuschläge für besondere Einsätze Die Überführung innerhalb der Region zum Friedhof oder Krematorium Die Kremation einschliesslich die Tonurne Das Öffnen und Zudecken des Grabes Die Bezeichnung des Grabes Die Überlassung eines Grabplatzes für die Zeit der Grabesruhe 2. Einwohner bei Bestattung ausserhalb der Kirchgemeinden Die Bestattungsgemeinde stellt den Angehörigen für die von ihr erbrachten Leistungen Rechnung. Bei solchen auswärtigen Bestattungen von Einwohnern leistet die politische Gemeinde Wuppenau eine Vergütung der effektiven Kosten gem. Art. 5, jedoch höchstens bis zum Umfang der eigenen Aufwendungen, die ihr bei einer Bestattung in der eigenen Gemeinde entstanden wären. 3. kein Einwohner Die politische Gemeinde Wuppenau stellt den Angehörigen für die von ihr erbrachten Leistungen Rechnung nach effektivem Aufwand gem. Art. 5 resp. gemäss Gebührenordnung für Verwaltungshandlungen. Es ist den Angehörigen überlassen, diese Kosten bei ihrer Wohngemeinde zurückzufordern. 4. Alle Gebühren und Taxen sowie Schenkungen die im Zusammenhang mit den Friedhöfen und dem Bestattungswesen von der Einheitsgemeinde Wuppenau eingenommen werden, fallen zweckgebunden in die Friedhofrechnung der Einheitsgemeinde Wuppenau. Vom Gemeinderat beschlossen am: 3. Februar 2014 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 01. April 2014 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf: 1. Januar 2014 resp. Änderungsvermerke auf Seite 2. Namens des Gemeinderates Wuppenau Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: H.P. Gantenbein B. Erne Datum gedruckt: 10.04.2014 Datum genehmigt: 1.4.2014 Seite 8 von 8