www. zihlschlacht-sitterdorf.ch info@zihlschlacht-sitterdorf.ch Bestattungs- und Friedhofreglement



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Tel. 058 346 05 05 l Fax 058 346 05 15 www. zihlschlacht-sitterdorf.ch info@zihlschlacht-sitterdorf.ch Bestattungs- Friedhofreglement Inkraftsetzung: 1. Januar 2015

POLITISCHE GEMEINDE ZIHLSCHLACHT-SITTERDORF Bestattungs- Friedhofreglement für Friedhöfe in Sitterdorf Zihlschlacht INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES 2 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2 3. ABSCHNITT: BESTATTUNGEN 3 3.1 Vorbereitung der Bestattung 3 3.2 Durchführung der Bestattung 4 3.3 Kostentragung 4 4. ABSCHNITT: FRIEDHOF 5 4.1 Allgemeine Bestimmungen 5 4.2 Grabstätten 5 4.3 Grabbepflanzung pflege 6 4.4 Grabausstattungen 7 A) Allgemeine Bestimmungen 7 B) Gestaltung 7 C) Verfahren 8 4.5 Aufhebung von Gräbern 9 5. ABSCHNITT: RECHTSMITTEL 9 6. ABSCHNITT: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 9 7. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10 ANHÄNGE: 11 1. Katholischer Friedhof Sitterdorf 11 2. Evangelischer Friedhof Sitterdorf 12 3. Evangelischer Friedhof Zihlschlacht 13 4. Diverse 14 / 15 5. Gebühren 16 In sem Reglement wird aus praktischen Gründen nur männliche Form verwendet. Damit ausdrücklich beide Geschlechter gemeint; Männer Frauen. Der Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf erlässt, gestützt auf Gesheitsgesetz des Kantons Thurgau (Rechtsbuch 810.1) folgendes: Bestattungs- Friedhofreglement 1 1

Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Reglement über Bestattungs- Friedhofwesen Für Bestattungen stehen der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Für Der Bestattungen Abschnitt 7 regelt stehen der friedhofspezifischen Politischen Gemeinde Details. Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Für Der Bestattungen Abschnitt 7 regelt stehen der friedhofspezifischen Politischen Gemeinde Details. Zihlschlacht-Sitterdorf 3 Friedhöfe zur Verfügung. Der Abschnitt 7 regelt friedhofspezifischen Details. 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES 1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES Grsatz 1. ABSCHNITT: 1 ALLGEMEINES Zuständigkeit Grsatz 1 Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Grsatz Zuständigkeit 1 Politische erforderlichen Gemeinde Friedhofareale. Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Zuständigkeit Politische erforderlichen Gemeinde Friedhofareale. Zihlschlacht-Sitterdorf sorgt für schickliche Bestattung Eigentum 2 erforderlichen Friedhofareale. Eigentum 2 Friedhofareale Eigentum der Kirchgemeinden. Eigentum 2 Friedhofareale Eigentum der Kirchgemeinden. Friedhofareale Nutzung der Friedhofareale Eigentum der durch Kirchgemeinden. Politische Gemeinde ist mit den Kirchengemeinden Nutzung der Friedhofareale in separaten Verträgen durch geregelt. Politische Gemeinde ist mit den Kirchengemeinden Nutzung der Friedhofareale in separaten Verträgen durch geregelt. Politische Gemeinde ist mit den Aufsicht Kirchengemeinden 3 in separaten Verträgen geregelt. Aufsicht Der 3 Friedhof untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. ser überträgt Aufsicht Aufsicht Der 3 Friedhof über untersteht Gestaltung der Oberaufsicht Unterhalt der des Anlagen Gemeinderates. einer Friedhofkommission. ser überträgt Der Aufsicht Friedhof über untersteht Gestaltung der Oberaufsicht Unterhalt der des Anlagen Gemeinderates. einer Friedhofkommission. ser überträgt Unterhalt Aufsicht 4 über Gestaltung Unterhalt der Anlagen einer Friedhofkommission. Unterhalt Der 4 Unterhalt der Friedhofareale ist zwischen der Politischen Gemeinde den Unterhalt Kirchgemeinden Der 4 Unterhalt der sowie Friedhofareale den zuständigen ist zwischen Friedhofgärtnern der Politischen in separaten Gemeinde Verträgen den Der geregelt. Kirchgemeinden Unterhalt der sowie Friedhofareale den zuständigen ist zwischen Friedhofgärtnern der Politischen in separaten Gemeinde Verträgen den Kirchgemeinden geregelt. sowie den zuständigen Friedhofgärtnern in separaten Verträgen geregelt. 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN 2. ABSCHNITT: ORGANISATION UND AUFGABEN Friedhof- 5 kommission Friedhof- Der 5 Gemeinderat wählt jeweils auf Amtsdauer eine Friedhofkommission von mind. kommission Friedhof- Der 5 Mitgliedern. Gemeinderat Der wählt Kommission jeweils gehören auf Amtsdauer an: eine Friedhofkommission von mind. kommission Der 5 a) Mitgliedern. 2 Gemeinderat Der des wählt Kommission Gemeinderates jeweils gehören auf Amtsdauer an: eine Friedhofkommission von mind. 5 a) b) Mitgliedern. je 2 ein Delegierter Der des Kommission Gemeinderates Thurgauer gehören Landeskirchen an: b) a) c) der je 2 Mitglieder ein Friedhofvorsteher Delegierter des Gemeinderates Thurgauer Landeskirchen c) b) der je ein Friedhofvorsteher Delegierter der Thurgauer Landeskirchen c) der Friedhofkommission Friedhofvorsteher nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Friedhofkommission Aufsicht über in nimmt sem folgende Reglement Aufgaben enthaltenen wahr: Bestimmungen a) b) Friedhofkommission unmittelbare Aufsicht über Aufsicht in nimmt sem über folgende Gestaltung, Reglement Aufgaben enthaltenen Betrieb wahr: Bestimmungen Unterhalt der Friedb) a) hofareale unmittelbare Aufsicht in Zihlschlacht über Aufsicht in sem über Sitterdorf Gestaltung, Reglement enthaltenen Betrieb Bestimmungen Unterhalt der Friedb) c) hofareale unmittelbare Beratung in Zihlschlacht Aufsicht Antragstellung über Sitterdorf Gestaltung, über sämtliche Betrieb Angelegenheiten, Unterhalt der Fried- c) Friedhofareale Beratung in Zihlschlacht Antragstellung Sitterdorf Sitterdorf über sämtliche betreffen Angelegenheiten, bei denen nicht c) Friedhofareale ausdrücklich Beratung ein Zihlschlacht anderes Antragstellung Organ zuständig Sitterdorf über sämtliche ist. betreffen Angelegenheiten, bei denen nicht ausdrücklich Friedhofareale ein Zihlschlacht anderes Organ zuständig Sitterdorf ist. betreffen bei denen nicht Funktionäre 6 ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. Funktionäre Alle 6 Funktionäre wie Bestatter, Totengräber, Friedhofgärtner, Kreuzbeschrifter Funktionäre Alle usw. 6 Funktionäre werden auf Vorschlag wie Bestatter, der Friedhofkommission Totengräber, Friedhofgärtner, durch den Kreuzbeschrifter Gemeinderat im usw. Alle Auftragsverhältnis Funktionäre werden auf Vorschlag wie angestellt. Bestatter, der Friedhofkommission Totengräber, Friedhofgärtner, durch den Kreuzbeschrifter Gemeinderat im Auftragsverhältnis usw. werden auf Vorschlag angestellt. der Friedhofkommission durch den Gemeinderat im Friedhof- Auftragsverhältnis 7 angestellt. Friedhof- vorsteher Der 7 Friedhofvorsteher nimmt Todesmeldungen vom zuständigen Zivilstandsamt vorsteher Friedhof- Der 7 entgegen Friedhofvorsteher bearbeitet nimmt se Todesmeldungen nach den gesetzlichen vom zuständigen Bestimmungen. Zivilstands- vorsteher amt Der entgegen Friedhofvorsteher bearbeitet nimmt se Todesmeldungen nach den gesetzlichen vom zuständigen Bestimmungen. Zivilstandsamt entgegen bearbeitet se nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2 Bestattungs- Friedhofreglement 2 2 2

Leichenschau 8 Leichenschau wird durch Ärzte auf Gr der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Bestatter 9 Der Bestatter ist verantwortlich für schickliche Einsargung den Transport der Verstorbenen. Der Transport hat in einem dafür speziellen Fahrzeug zu erfolgen. Aufbahrung 10 Verstorbenen werden in der Regel im Aufbahrungsraum (Katafalk) aufgebahrt. Totengräber 11 Der Totengräber sorgt für: a) rechtzeitige Öffnen des Grabes b) Aufstellen der Trauerkartenurne c) geordnete Bestattung d) Beisetzen der Urne e) Wiedereinfüllen des Grabes f) Bedecken des Grabes mit den Kränzen Blumen g) Setzen des provisorischen Grabzeichen Friedhofgärtner 12 Aufgaben des Friedhofgärtners erfolgen nach Pflichtenheft Weisungen des Gemeinderates gemäss separatem Vertrag. 3. ABSCHNITT: BESTATTUNGEN 3.1. Vorbereitung der Bestattung Grsatz 13 Der Friedhofvorsteher erteilt Bewilligung zur Bestattung informiert nötigen Stellen. Bestattungsart 14 Gemäss 38 des Gesheitsgesetzes vom 5. Juni 1985 hat im Kanton Thurgau in der Regel Feuerbestattung zu erfolgen, sofern der Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht oder nicht nächsten Angehörigen Erdbestattung verlangen. Verfahren 15 Der Friedhofvorsteher besorgt gemäss den bestehenden Vorschriften alle notwendigen Massnahmen. Namentlich setzt er Ort Zeit der Bestattung nach Absprache mit den zuständigen Stellen fest berücksichtigt soweit als möglich Wünsche des Verstorbenen der Angehörigen. Einsargung 16 Transport Der Bestatter sorgt für Lieferung des ortsüblichen Sarges Überführung des Verstorbenen. Amtliche 17 Todesanzeige Für Einwohner der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird eine amtliche Todesanzeige veröffentlicht. Wünschen Angehörigen eine stille Bestattung, wird amtliche Todesanzeige erst nachträglich veröffentlicht. Bestattungs- Friedhofreglement 3 3

3.2 Durchführung der Bestattung Grsatz 18 Durchführung der Bestattung obliegt den vom Gemeinderat gewählten Totengräbern. Kremation obliegt einem anerkannten Feuerbestattungsinstitut. Einzelheiten regelt ein vom Institut erlassenes vom Gemeinderat genehmigtes Reglement. Bestattungs- 19 zeiten Bestattungen finden an Werktagen, ausgenommen an Sonn- Feiertagen, von Montag bis Samstag, in der Regel von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, statt. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des zuständigen Departements des Regierungsrates im Bereich des Gesheitswesens sowie Ausnahmeregelungen. Bestattungsfeier 20 Der Friedhofvorsteher sorgt dafür, s bei allen Bestattungen, mit denen keine religiöse Feier verben ist, ein Vertreter der Gemeinde anwesend ist. Anordnung von Kultushandlungen ist Sache der nächsten Angehörigen in Verbindung mit der zuständigen Religionsgemeinschaft in Absprache mit dem Friedhofvorsteher. Glockengeläute 21 In der Regel wird eine Bestattung durch Glockengeläute angezeigt. 3.3 Kostentragung Leistungen der 22 Gemeinde Politische Gemeinde trägt für Verstorbene mit gesetzlichem Wohnsitz in Zihlschlacht-Sitterdorf folgende Kosten: a) amtliche Todesanzeige b) Lieferung des ortsüblichen Sarges Einsargen c) ein provisorisches mit Aufschrift d) den regionalen Transport zu den Friedhöfen in Zihlschlacht Sitterdorf Aufbahrung e) Bereitstellung der Urne zur Abdankung f) Glockengeläute g) Öffnen Schliessen des Grabes h) bei Feuerbestattungen den Transport der Leiche zum Vertragskrematorium, Einäscherung inklusive Standardurne, Rückführung der Urne vom Krematorium nach Zihlschlacht-Sitterdorf i) den Grabplatz Alle übrigen Kosten gehen nach effektivem Aufwand zu Lasten der Angehörigen. Rückerstattung 23 von Bestattungs- Wird eine in Zihlschlacht-Sitterdorf niedergelassene Person auswärts bestattet, kosten werden in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf ortsüblichen Bestattungskosten den Angehörigen oder der Gemeinde des Bestattungsortes vergütet. 4 Bestattungs- Friedhofreglement 4

Bestattung 24 auswärts wohn- Der Friedhofvorsteher kann Bestattung auswärts wohnhaft gewesener haft gewesener Personen auf den Friedhöfen in Sitterdorf Zihlschlacht bewilligen, wenn Personen achtenswerte Gründe vorliegen Platzverhältnisse s gestatten. Wird eine auswärts niedergelassene Person auf den Friedhöfen in Sitterdorf Zihlschlacht bestattet, verrechnet Politische Gemeinde Bestattungskosten weiter. Nebst Bestattungskosten ist auch eine Grabplatzgebühr gemäss Gebührenreglement zu entrichten. Anhang 5, Gebühren Exhumierung 25 Kosten der Exhumierung setzen sich aus den Arbeitsaufwendungen des Friedhofpersonals der vom Gemeinderat festgesetzten Exhumierungsgebühr zusammen. Kosten werden vom Auftraggeber übernommen. 4. ABSCHNITT: FRIEDHOF Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe Besinnung. 4.1 Allgemeine Bestimmungen Ruhe 26 Ordnung Störung der Ruhe unschickliches Benehmen auf den Friedhöfen untersagt. Den Weisungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Für besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof ist eine Bewilligung des Gemeinderates der entsprechenden Kirchenvorsteherschaft erforderlich. 4.2 Grabstätten Bestattungs- 27.1 möglichkeiten Erdbestattungen: a) in Reihengräbern für Erwachsene Kinder b) in Reihengräbern für Kinder bis zu 8 Jahren Ausnahmen bei Bestattungen von Kindern in gegenseitiger Absprache mit den Angehörigen möglich. 27.2 Urnenbeisetzungen: a) in Reihengräbern b) in bestehende Gräber c) in Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten mit Namensnennung d) in Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ohne Namensnennung 27.3 Es werden keine Privatgrabstätten keine Familiengräber zur Verfügung gestellt. 27.4 Andere Bestattungsmöglichkeiten, als in den Landeskirchen üblich, werden nicht angeboten. Bestattungs- Friedhofreglement 5 5

Urnen- 28 beisetzung Urnen- in In 28 Urnenreihengräbern, in schon belegten Reihengräbern für Erdbestattungen bestehende beisetzung in In sowie Urnenreihengräbern, noch bestehenden in Familiengräbern schon belegten Reihengräbern können beliebig für viele Erdbestattungen Urnen beige- Gräber bestehende setzt sowie werden. noch bestehenden Familiengräbern können beliebig viele Urnen beige- Gräber setzt werden. nachträgliche Beisetzung von Urnen verlängert Ruhezeit des Grabes nicht. nachträgliche Beisetzung von Urnen verlängert Ruhezeit des Grabes nicht. Beschaffenheit 29 der Beschaffenheit Urnen Für 29 Beisetzungen in Erde Urnengefässe aus verwesbarem Material zu der Urnen Für verwenden. Beisetzungen in Erde Urnengefässe aus verwesbarem Material zu verwenden. Priestergräber 30 Priestergräber Für 30 Bestattungen in Priestergräbern ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Für Anhang Bestattungen 1, Katholischer in Priestergräbern Friedhof Sitterdorf ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Anhang 1, Katholischer Friedhof Sitterdorf Ruhezeit 31 Ruhezeit 31 Ruhezeit für Erdbestattungs-Reihengräber, Urnen-Reihengräber Gemeinschaftliche Ruhezeit Urnengrabstätten für Erdbestattungs-Reihengräber, beträgt mindestens Urnen-Reihengräber 20 Jahre. Verkürzte Ruhezeiten Gemeinschaftliche nicht zulässig. Urnengrabstätten Ruhezeiten beträgt für mindestens Kindergräber 20 gemäss Jahre. Verkürzte Artikel 27.1 Ruhezeiten b beträgt mindestens nicht zulässig. 15 Jahre. Ruhezeiten für Kindergräber gemäss Artikel 27.1 b beträgt mindestens 15 Jahre. Haftung 32 Haftung 32 Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern Bepflanzungen. Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabmälern Bepflanzungen. Sie haftet auch nicht für Schäden infolge von Grabsenkungen, ungenügendem Unterhalt, Sie haftet Tieren, auch nicht höherer für Schäden Gewalt infolge Vandalismus. von Grabsenkungen, ungenügendem Unterhalt, Tieren, höherer Gewalt Vandalismus. 4.3 Grabbepflanzung -pflege 4.3 Grabbepflanzung -pflege Grabschmuck 33 Grabschmuck 33 Verwelkte Blumen, Kränze etc. werden durch den Friedhofgärtner abgeräumt entsorgt. Verwelkte Mit Blumen, dem Friedhofgärtner Kränze etc. werden ist rechtzeitig durch den zu Friedhofgärtner vereinbaren, wenn abgeräumt Hinterbliebenen entsorgt. Mit den dem Grabschmuck Friedhofgärtner behalten ist rechtzeitig möchten. zu vereinbaren, Hinterbliebenen wenn haben Hinter- kein Anrecht bliebenen auf den Rückgabe Grabschmuck der Gegenstände. behalten möchten. Hinterbliebenen haben kein Anrecht auf Rückgabe der Gegenstände. Bepflanzung 34 Bepflanzung Grabpflege Bepflanzung 34 Grabpflege in den Reihengräbern Sache der Angehörigen. Grabpflege Bepflanzung Politische Gemeinde Grabpflege bietet in keine den Reihengräbern Gräberfonds an. Sache der Angehörigen. Politische Gemeinde bietet keine Gräberfonds an. Reihengräber müssen bodenbedeckend bepflanzt werden. Bäume hoch wachsende Reihengräber Sträucher müssen bodenbedeckend unter Schnitt bepflanzt zu halten werden. dürfen Bäume Grabmäler hoch nicht wachsende überragen. Sträucher unter Schnitt zu halten dürfen Grabmäler nicht überragen. Bepflanzung Grabpflege auf den Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Sache Bepflanzung der Politischen Grabpflege Gemeinde. auf den Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Sache der Politischen Gemeinde. Mangelnde 35 Pflege Mangelnde 35 Grabstätten, nicht gepflegt, werden durch Friedhofgärtner mit einer Pflege einfachen Grabstätten, Dauerbepflanzung nicht gepflegt versehen., werden durch Friedhofgärtner mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen. Politische Gemeinde kann für se Kosten Rückgriff auf Angehörige nehmen. Politische Gemeinde kann für se Kosten Rückgriff auf Angehörige nehmen. 6 Bestattungs- Friedhofreglement 6

4.4 4.4 Grabausstattungen Grabausstattungen 4.4 Grabausstattungen 4.4 A) A) Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen Grabausstattungen A) Allgemeine Bestimmungen Grsatz Grsatz 36 36 A) Allgemeine Bestimmungen Reihengräber Reihengräber mit mit einem einem im im entsprechenden entsprechenden Friedhof Friedhof üblichen üblichen Grsatz 36 Grsatz 36 zu zu versehen. versehen. Anhänge, Anhänge, S. S. 11 11 Reihengräber mit einem im entsprechenden Friedhof üblichen zu versehen. Kosten Kosten Reihengräber dafür dafür Anhänge, tragen tragen mit S. einem Angehörigen. Angehörigen. 11 im entsprechenden Friedhof üblichen zu versehen. Anhänge, S. 11 Kosten dafür tragen Angehörigen. Provisorisches Provisorisches 37 37 Kosten dafür tragen Angehörigen. Grabstätten Grabstätten werden werden durch durch Politische Politische Gemeinde Gemeinde auf auf deren deren Kosten Kosten mit mit Provisorisches 37 Provisorisches einem einem 37 provisorischen provisorischen mit mit Vornamen, Vornamen, Namen, Namen, Geburts- Geburts Sterbejahr Sterbejahr Grabstätten werden durch Politische Gemeinde auf deren Kosten mit gekennzeichnet, gekennzeichnet, einem Grabstätten bis bis provisorischen werden definitive definitive durch mit Grabzeichensetzung Grabzeichensetzung Vornamen, Politische Gemeinde erfolgt erfolgt Namen, Geburts- auf ist. ist. deren Kosten Sterbejahr mit gekennzeichnet, einem In In der der Regel Regel provisorischen kann kann bis provisorische provisorische definitive mit Grabzeichensetzung Vornamen, längstens längstens Namen, erfolgt Geburts- 24 24 Monate Monate ist. beibehalten beibehalten Sterbejahr gekennzeichnet, werden. werden. Anhänge, Anhänge, bis S. S. definitive 11 11 Grabzeichensetzung erfolgt ist. In der Regel kann provisorische längstens 24 Monate beibehalten werden. In der Regel Anhänge, kann S. provisorische 11 längstens 24 Monate beibehalten Frist Frist für für werden. 38 38 Anhänge, S. 11 Setzen Setzen von von Bei Bei Erdbestattungen Erdbestattungen dürfen dürfen frühestens frühestens neun neun Monaten Monaten nach nach der der Frist für 38 Setzen Frist für von Beisetzung Beisetzung 38 gesetzt gesetzt werden. werden. Erdbestattungen dürfen frühestens neun Monaten nach der Setzen von Beisetzung Erdbestattungen gesetzt werden. dürfen frühestens neun Monaten nach der Setzen Setzen von von 39 39 Beisetzung gesetzt werden. n n Setzen von 39 Angehörigen Angehörigen verpflichtet, verpflichtet, für für Aufrichten Aufrichten Neusetzen Neusetzen schiefstehender schiefstehender n Setzen von 39 Angehörigen oder oder umgestürzter umgestürzter Grabmäler verpflichtet, Grabmäler zu für zu sorgen. sorgen. Aufrichten Neusetzen schiefstehender Angehörigen oder umgestürzter verpflichtet, Grabmäler für zu sorgen. Aufrichten Neusetzen schiefste- n Unterhalt Unterhalt hender 40 40 oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. individueller individueller Unterhalt 40 Angehörigen Angehörigen verpflichtet, verpflichtet, individuellen individuellen zu zu unterhalten. unterhalten. Unterhalt individueller 40 Mangelhaft Mangelhaft Angehörigen gepflegte gepflegte verpflichtet, werden werden individuellen nach nach erfolgloser erfolgloser Fristansetzung Fristansetzung unterhalten. durch durch individueller Friedhofvorsteheramt Friedhofvorsteheramt Mangelhaft Angehörigen gepflegte auf auf verpflichtet, Kosten Kosten werden der der Angehörigen Angehörigen individuellen nach erfolgloser unterhalten. unterhalten. Fristansetzung unterhalten. durch Friedhofvorsteheramt Mangelhaft gepflegte auf Kosten werden der Angehörigen nach erfolgloser unterhalten. Fristansetzung durch Friedhofvorsteheramt auf Kosten der Angehörigen unterhalten. B ) Gestaltung Gestaltung B ) Gestaltung Grsatz Grsatz B 41 41 ) Gestaltung Grsatz Es Es 41 stehende stehende zu zu verwenden. verwenden. se se müssen müssen sich sich harmonisch harmonisch in in Grsatz Gesamtbild Gesamtbild Es 41 stehende des des Friedhofs Friedhofs einfügen. einfügen. zu verwenden. Sie Sie sollen, sollen, se soweit soweit müssen zulässig, zulässig, sich persönlich persönlich harmonisch gestaltet gestaltet in sein Gesamtbild Es sein stehende den den des Anforderungen Anforderungen Friedhofs einfügen. zu von von verwenden. ästhetischen ästhetischen Sie sollen, se Gesichtspunkten Gesichtspunkten soweit müssen zulässig, persönlich entsprechen. entsprechen. harmonisch gestaltet in Pro sein Gesamtbild Pro Grabstätte Grabstätte den des Anforderungen ist ist Friedhofs maximal maximal einfügen. ein von ästhetischen Sie sollen, zulässig. zulässig. Gesichtspunkten soweit zulässig, persönlich entsprechen. gestaltet sein den Anforderungen von ästhetischen Gesichtspunkten entsprechen. Pro Grabstätte ist maximal ein zulässig. Form Form Pro 42 42 Grabstätte ist maximal ein zulässig. Form 42 in in ihren ihren Formen Formen schlicht schlicht zu zu halten halten sollen sollen handwerklich handwerklich wie wie Form künstlerisch künstlerisch 42 harmonisch harmonisch in ihren gestaltet gestaltet Formen sein. sein. schlicht Sie Sie zu haben haben halten gute gute Grössenverhältnisse Grössenverhältnisse sollen handwerklich wie klare klare künstlerisch Umrissformen Umrissformen harmonisch in aufzuweisen. aufzuweisen. ihren gestaltet Formen sein. schlicht Sie zu haben halten gute Grössenverhältnisse sollen handwerklich wie Bei klare künstlerisch Bei Schmuckformen Schmuckformen Umrissformen harmonisch aufzuweisen. kann kann gestaltet eine eine liegende liegende sein. Sie Schriftplatte Schriftplatte haben gute bewilligt bewilligt Grössenverhältnisse werden. werden. klare Umrissformen aufzuweisen. Bei Schmuckformen kann eine liegende Schriftplatte bewilligt werden. Werkstoffe Werkstoffe Bei 43 43 Schmuckformen kann eine liegende Schriftplatte bewilligt werden. Werkstoffe Als Als 43 Werkstoffe Werkstoffe für für Holz, Holz, Eisen, Eisen, Naturstein Naturstein nicht nicht serienmässige serienmässige Werkstoffe Bronze Bronze Als 43 Werkstoffe zugelassen. zugelassen. für Holz, Eisen, Naturstein nicht serienmässige Bronze Als Werkstoffe Friedhofkommission Friedhofkommission zugelassen. für kann kann Holz, Verwendung Verwendung Eisen, Naturstein anderer anderer Materialien Materialien nicht serienmässige bewilligen, bewilligen, Bronze wenn wenn Friedhofkommission eine eine zugelassen. harmonische harmonische Einfügung Einfügung in kann Verwendung in Gesamtbild Gesamtbild des anderer des Friedhofes Materialien Friedhofes bewilligen, des des Grabfeldes Grabfeldes wenn Friedhofkommission eine harmonische gewährleistet gewährleistet Einfügung kann ist. ist. Verwendung in Gesamtbild anderer des Materialien Friedhofes bewilligen, des Grabfeldes wenn eine harmonische gewährleistet Einfügung ist. in Gesamtbild des Friedhofes des Bearbeitung Bearbeitung Grabfeldes 44 44 gewährleistet ist. der der Bearbeitung Steine Steine Alle Alle 44 Flächen Flächen der der Natursteine Natursteine müssen müssen handwerklich handwerklich oder oder maschinell maschinell materialgerecht materialgerecht Bearbeitung der Steine Alle 44 Flächen bearbeitet bearbeitet der Natursteine sein. sein. müssen handwerklich oder maschinell materialgerecht Alle Flächen bearbeitet der Natursteine sein. müssen handwerklich oder maschinell material- der Steine gerecht bearbeitet sein. Bestattungs- Friedhofreglement 7 7

Ansichtsflächen 45 Unzulässig auffällig bemalte Inschriften Fotografien. Bei späteren Urnenbeisetzungen in ein bestehendes Grab darf mit einem liegenden Schriftenträger in gleichem Material gleicher Bearbeitung ergänzt werden. Grabbeigaben 46 Mit dem verbene Blumen- Weihwassergefässe oder ähnliche -einfassungen Grabbeigaben sowie Grabeinfassungen aus Stein, Metall oder anderen festen Materialien nicht zugelassen. Freistehende Weihwassergefässe Grablaternen haben eine schlichte Form aufzuweisen. Sockel dazu dürfen den Erdboden um maximal 10 cm überragen im Ausmass maximal 16 x 16 cm betragen. Masse 47 für nachfolgenden Höchstmasse von n dürfen nicht überschritten bei Reihen- werden. gräber Reihengräber für Erdbestattungen max. Höhe max. Breite max. Dicke (90x160 cm) 110 cm 60 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 30x50 cm t/b Reihengräber für Urnenbestattungen (80x100 cm) 90 cm 50 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 25x40 cm t/b Reihengräber für Kinder (80x100 cm) 90 cm 50 cm 20 cm Schriftplatte/Schriftenträger 25x40 cm t/b Gemein- 48 schaftliche Beschriftung Gestaltung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten Urnengrabstätten erfolgt einheitlich wird durch Friedhofkommission festgelegt. Anhänge, S. 11 C ) Verfahren gesuch 49 Bevor definitive erstellt wird, ist ein Gesuch im Doppel an Friedhofvorsteheramt einzureichen. ses muss enthalten: a) vollständig ausgefüllte Bewilligungsgesuch mit vermasster Skizze des s in Vorder- Seitenansicht im Massstab 1 : 10 mit eingezeichneter Inschrift, Motiv etc., b) Angaben zum Material seiner Bearbeitung sowie Ausführungstechnik für Inschrift den künstlerischen Schmuck c) Angaben von Name Adresse des verantwortlichen Auftraggebers des rstellers Friedhofkommission kann bei schwierig zu beurteilenden Projekten Detailzeichnungen, Modelle oder ergänzende Unterlagen verlangen. Behandlung eines Gesuches kann zurückgestellt werden, wenn Gesuch unvollständig ist, korrigierbare Mängel aufweist oder wenn Friedhofkommission dem Gesuchsteller begründete Anregungen unterbreiten will. 8 Bestattungs- Friedhofreglement 8

Der Friedhofkommission kann ausnahmsweise Abweichungen von den Vorschriften der 41 47 bewilligen, sofern besondere künstlerische oder ästhetische Gründe s rechtfertigen dadurch weder unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch ruhige Wirkung des ganzen Friedhofes beeinträchtigt werden. - 50 bewilligung Das Friedhofvorsteheramt erteilt Bewilligung. Grabmäler, ohne Bewilligung gesetzt wurden oder der Bewilligung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen auf Aufforderung der Friedhofkommission hin entfernt oder korrigiert werden. Wird ser Aufforderung nicht Folge geleistet, kann, unter Kostenfolge für Angehörigen, durch Gemeinde entfernt werden. 4.5 Aufhebung von Gräbern Räumung der 51 Grabfelder Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit geräumt, wird s in der Regel sechs Monate vorher den Angehörigen mittels Publikationen im Amtsblatt in den offiziellen Publikationsorganen mitgeteilt. Über nicht abgeräumte Gegenstände verfügt Friedhofvorsteheramt. 5. ABSCHNITT: RECHTSMITTEL Härtefälle 52 In begründeten Härtefällen ist Friedhofkommission befugt, von den Bestimmungen ses Reglements abzuweichen. Einsprachen 53 Gegen Verfügungen der Friedhoforgane kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich begründet Einsprache erhoben werden. Übertretungen 54 Übertretungen von Vorschriften ses Reglements können durch den Gemeinderat mit Busse geahndet werden, sofern nicht eine andere Strafnorm Anwendung findet. 6. ABSCHNITT: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bestehende 55 Privatgräber bestehenden Privatgräber bleiben erhalten, solange sie Wiederbelegung gemäss Gestaltungsplan nicht beeinträchtigen. Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit. Bestattungs- Friedhofreglement 9 9

7. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 56 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch Gemeindeversammlung rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft, Aufhebung sofern Evangelische Kirchgemeinde Sitterdorf-Zihlschlacht bisheriges Friedhofordnung Sitterdorf vom 2. Mai 1968 Recht Reglement Zihlschlacht vom 20. März 1988 sowie Katholische Kirchgemeinde Sitterdorf Friedhofordnung Sitterdorf vom 19. April 1964 aufheben. Vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf beschlossen am: 8. Dezember 2004 Heidi Grau Gemeindeammann Niklaus Studach Gemeindeschreiber Von der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf genehmigt am: 19. Januar 2005 Heidi Grau Der Gemeindeammann Niklaus Studach Gemeindeschreiber 10 Bestattungs- Friedhofreglement 10

ANHÄNGE: ANHÄNGE: 1. Katholischer Friedhof Sitterdorf 1. Katholischer Friedhof Sitterdorf 1.1 Provisorisches 1.1 Bei Provisorisches den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Bei den Reihengräbern Holzkreuz (Typ für 1) Erdbestattungen bei den Reihengräbern Urnenbeisetzungen für Kinder ein weisses wird ein Holzkreuz geöltes, (Typ naturfarbenes 2) als provisorisches Holzkreuz (Typ 1) gesetzt. bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Bei der Gemeinschaftlichen Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte ohne Namensnennung wird kein provisorisches Bei der Gemeinschaftlichen gesetzt. Urnengrabstätte ohne Namensnennung wird kein provisorisches gesetzt. 1.2 Definitives 1.2 Definitives definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel 36 47 zulassen. definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel 36 47 zulassen. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. 1.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte 1.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte 1.3.1 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung (Abb. 1) 1.3.1 Das Gemeinschaftliche auf der Urnengrabstätte Gemeinschaftlichen mit Namensnennung Urnengrabstätte mit (Abb. Namensnennung 1) (Ährenfeld) wird Das einheitlich auf gestaltet der Gemeinschaftlichen durch Politische Urnengrabstätte Gemeinde angebracht. mit Namensnennung (Ährenfeld) wird einheitlich gestaltet durch Politische Gemeinde angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über Ähren verfügen. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über Ähren verfügen. Es ist ein gemeinschaftliches Weihwassergeschirr inkl. Kerzenhalterung vorhanden. Es ist ein gemeinschaftliches Weihwassergeschirr inkl. Kerzenhalterung vorhanden. 1.3.2 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung (Abb. 2) 1.3.2 Es Gemeinschaftliche erfolgen keine individuellen Urnengrabstätte Kennzeichnungen. ohne Namensnennung (Abb. 2) Es erfolgen keine individuellen Kennzeichnungen. 1.3.3 Grabschmuck 1.3.3 Für Grabschmuck Bepflanzung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ist Politische Gemeinde zuständig. Für Bepflanzung Das Anbringen der Gemeinschaftlichen persönlicher Gegenstände Urnengrabstätten ist untersagt. ist Politische Gemeinde zuständig. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt. 1.3.4 Kosten 1.3.4 Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang Angehörigen 5, Gebühren haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren 1.4. Grabeinfassungen 1.4. Grabeinfassungen 1.4.1 Einzelne Gräber 1.4.1 Jegliche Einzelne individuelle Gräber Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. 1.4.2 Grabfelder 1.4.2 Für Grabfelder Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. Für Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. 1.5 Priestergrabfeld 1.5 Für Priestergrabfeld bestehende Priestergrabfeld ist Katholische Kirchgemeinde zuständig. Sie regelt Für Legimitation, bestehende Priestergrabfeld Bestattungsart, ist Grabpflege, Katholische den Kirchgemeinde Grabschmuck zuständig. Sie Ruhezeit. regelt Kostenübernahme Legimitation, siehe Bestattungsart, Artikel 22 25 Grabpflege, den Grabschmuck Ruhezeit. Kostenübernahme siehe Artikel 22-25 Bestattungs- Friedhofreglement 11 11 11

2. Evangelischer Friedhof Sitterdorf 2.1 Provisorisches Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. 2.2 Definitives definitiven dürfen individuell gestaltet sein, soweit s Artikel 36 47 zulassen. Das provisorische (Holzkreuz) kann auch als definitives beibehalten werden. Für den Unterhalt des definitiven s Angehörigen zuständig. 2.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte 2.3.1 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung (Abb. 3) Das bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung (Granitstein) wird einheitlich gestaltet der Schriftzug durch Politische Gemeinde angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über den Schriftzug verfügen. 2.3.2 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung Eine gesonderte gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung besteht zurzeit nicht. 2.3.3 Grabschmuck Für Bepflanzung der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätten ist Politische Gemeinde zuständig. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt. 2.3.4 Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren 2.4. Grabeinfassungen 2.4.1 Einzelne Gräber Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. 2.4.2 Grabfelder Für Einfassung der Grabfelder ist Politische Gemeinde zuständig. 12 Bestattungs- Friedhofreglement 12

3. 3. Evangelischer Evangelischer Friedhof Friedhof Zihlschlacht Zihlschlacht 3.1 Provisorisches 3.1 Provisorisches Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) bei den Reihengräbern für Kinder ein weisses Holzkreuz (Typ 2) als provisorisches gesetzt. als provisorisches gesetzt. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. Bei der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit Namensnennung wird ein geöltes, naturfarbenes Holzkreuz (Typ 1) angebracht. 3.2 Definitives 3.2 Definitives Für Bestellen Anbringen des definitiven s ist Politische Gemeinde zuständig. Für Bestellen Anbringen des definitiven s ist Politische Gemeinde zuständig. Um Einheit auf dem Friedhof zu gewährleisten, nur herkömmlichen zwei Arten Um Einheit auf dem Friedhof zu gewährleisten, nur herkömmlichen zwei Arten von Holzkreuzen gestattet: von Holzkreuzen gestattet: a) Holzkreuz mit flachem Dach (Typ 3) a) Holzkreuz mit flachem Dach (Typ 3) b) Holzkreuz mit steilem Dach (Typ 4) b) Holzkreuz mit steilem Dach (Typ 4) 3.2.1 Aufschrift 3.2.1 Aufschrift Holzkreuze der Witterung ausgesetzt. Das individuelle Auffrischen der Holzkreuze ist Holzkreuze der Witterung ausgesetzt. Das individuelle Auffrischen der Holzkreuze ist untersagt. untersagt. Für Lesbarkeit der Inschrift ist Politische Gemeinde auf deren Kosten zuständig. Für Lesbarkeit der Inschrift ist Politische Gemeinde auf deren Kosten zuständig. Ansonsten behält Artikel 32 seine Gültigkeit. Ansonsten behält Artikel 32 seine Gültigkeit. 3.2.2 Kosten 3.2.2 Kosten Kosten für definitive gehen zu Lasten der Angehörigen. Anhang 5, Gebühren Kosten für definitive gehen zu Lasten der Angehörigen. Anhang 5, Gebühren 3.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätten 3.3 Gemeinschaftliche Urnengrabstätten 3.3.1 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung (Abb. 4) 3.3.1 Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit / ohne Namensnennung (Abb. 4) Das auf der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung Das auf der Gemeinschaftlichen Urnengrabstätte mit ohne Namensnennung wird einheitlich gestaltet der Schriftzug der Platzhalter durch Politische Gemeinde wird einheitlich gestaltet der Schriftzug / der Platzhalter durch Politische Gemeinde angebracht. angebracht. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über eingesetzte verfügen. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörigen frei über eingesetzte verfügen. 3.3.2 Grabschmuck 3.3.2 Grabschmuck Für individuellen Grabschmuck ist ein separater Ort vorgesehen. Das Anbringen persönlicher Für individuellen Grabschmuck ist ein separater Ort vorgesehen. Das Anbringen persönlicher Gegenstände ist untersagt. Gegenstände ist untersagt. 3.3.3 Kosten 3.3.3 Kosten Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Angehörigen haben eine einmalige Pauschale an Politische Gemeinde zu entrichten. Anhang 5, Gebühren Anhang 5, Gebühren 3.4. Grabeinfassungen 3.4. Grabeinfassungen 3.4.1 Einzelne Gräber 3.4.1 Einzelne Gräber Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. Jegliche individuelle Einfassungen der einzelnen Grabstätten untersagt. 3.4.2 Grabfelder 3.4.2 Grabfelder Es keine Einfassungen vorgesehen. Es keine Einfassungen vorgesehen. 3.5 Familiengrab 3.5 Familiengrab Für Grab der Erbengemeinschaft Pierre Krayenbühl besteht ein separater Vertrag. Für Grab der Erbengemeinschaft Pierre Krayenbühl besteht ein separater Vertrag. Bestattungs- Friedhofreglement 13 13 13

4. Diverse 4.1. Provisorische Typ 1 Typ 2 Holzkreuz weisses Holzkreuz 4. Diverse 2. Definitive 4. Diverse 4. Diverse 4.1. Provisorische 4.1. Provisorische 4.1. Provisorische Typ 31 Typ 42 Modell Holzkreuz «flaches Dach» Modell weisses «steiles Holzkreuz Dach» Typ 1 Typ 1 Typ 2 Typ 2 Holzkreuz Holzkreuz weisses Holzkreuz weisses Holzkreuz 4. Diverse 4. Diverse 2. Definitive 2. 4.1. Definitive Provisorische 2. 4.1. Definitive Provisorische Typ 3 Typ 4 Typ Modell 1 Typ 1 «flaches Dach» Typ Modell 2 Typ 2 «steiles Dach» Holzkreuz Holzkreuz weisses Holzkreuz weisses Holzkreuz Typ 3 Typ 3 Typ 4 Typ 4 Modell «flaches Modell Dach» «flaches Dach» Modell «steiles Modell Dach» «steiles Dach» 2. Definitive 2. Definitive Typ 3 Typ 3 Typ 4 Typ 4 Modell «flaches Modell Dach» «flaches Dach» Modell «steiles Modell Dach» «steiles Dach» 14 Bestattungs- Friedhofreglement 14

4.3. Abbildungen gemeinschaftliche Urnengrabstätten 4.3. Abbildungen gemeinschaftliche 4.3. Abbildungen Urnengrabstätten gemeinschaftliche Urnengrabstätten 4.3. Abbildungen gemeinschaftliche 4.3. Abbildungen Urnengrabstätten gemeinschaftliche Urnengrabstätten Abb. 1 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Sitterdorf Basaltstein, Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 1 Abb. 1 Abb. 2 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Ährenfeld, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 1 Abb. 1 Abb. 2 Abb. 2 Ährenfeld, Kath. Friedhof Ährenfeld, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Basaltstein, Sitterdorf Kath. Friedhof Sitterdorf Abb. 3 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Sitterdorf Lebensfluss, Evang. Friedhof Zihlschlacht Abb. 3 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Granitstein, Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Zihlschlacht Evang. Friedhof Zihlschlacht Abb. 3 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 4 Granitstein, Evang. Friedhof Granitstein, Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Sitterdorf Evang. Lebensfluss, Friedhof Zihlschlacht Evang. Friedhof Zihlschlacht Bestattungs- Friedhofreglement 15

Bestattungskosten siehe Artikel 22-24 Bestattungskosten siehe Artikel 22-24 Bestattungskosten siehe Artikel 22-24 Bestattungskosten siehe Artikel 22-24 Kath. Friedhof Evang. Friedhof Evang. Friedhof Kath. Sitterdorf Friedhof Evang. Sitterdorf Friedhof Evang. Zihlschlacht Friedhof A Grabplatzgebühr für auswärts wohnhaft gewesene Personen Kath. Sitterdorf Friedhof Kath. Friedhof Evang. Sitterdorf Friedhof Evang. Friedhof Evang. Zihlschlacht Friedhof Evang. Friedhof A Grabplatzgebühr Grabstätte bei Erdbestattung für auswärts wohnhaft gewesene Personen Fr. Sitterdorf 1'000.-- Sitterdorf Fr. Sitterdorf 1'000.-- Sitterdorf Zihlschlacht Zihlschlacht Fr. 1'000.-- Grabplatzgebühr Grabstätte bei Erdbestattung Urnenbestattung für auswärts wohnhaft gewesene Personen Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- A Grabplatzgebühr Bestattung in der Urnenbestattung Gemeinschaftlichen für auswärts wohnhaft gewesene Personen Grabstätte bei Erdbestattung Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- Fr. Fr. 1'000.-- 750.-- Bestattung Urnengrabstätte Grabstätte bei Erdbestattung in der mit Gemeinschaftlichen Namensnennung Fr. 1'000.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'000.-- Grabstätte bei Urnenbestattung Urnengrabstätte Bestattung Grabstätte bei in der Urnenbestattung mit Gemeinschaftlichen Bestattung in der Gemeinschaftlichen Namensnennung Fr. 100.-- Bestattung Urnengrabstätte Bestattung in der in der ohne Gemeinschaftlichen Gemeinschaftlichen Namensnennung Urnengrabstätte mit Namensnennung Urnengrabstätte mit Namensnennung Fr. 100.-- Urnengrabstätte Bestattung in der ohne Gemeinschaftlichen Namensnennung Bestattung in der Gemeinschaftlichen Fr. 100.-- Urnengrabstätte ohne Namensnennung Fr. 100.-- B Schriftenträger Urnengrabstätte / ohne Beschriftung Namensnennung / Bepflanzung für alle Personen B Schriftenträger Gemeinschaftliche / Beschriftung Urnengrabstätte / Bepflanzung mit Namensnennung für alle Personen Fr. 2'250.-- Fr. 1'600.-- Fr. 2'250.-- Gemeinschaftliche Weitere Namensnennung Urnengrabstätte (Familienmitglied) mit Namensnennung auf beschriftete Ähre Fr. Fr. 2'250.-- 500.-- Schriftenträger Beschriftung Bepflanzung für alle Personen Fr. 1'600.-- Fr. 2'250.-- B Schriftenträger Weitere Gemeinschaftliche / Beschriftung Namensnennung Urnengrabstätte / Bepflanzung (Familienmitglied) ohne Schriftzug für alle auf beschriftete (Abb. Personen 3 + Ähre 4) Fr. 500.-- Fr. 800.-- Fr. 2'100.-- Gemeinschaftliche Urnengrabstätte mit Namensnennung Fr. 2'250.-- Fr. 1'600.-- Fr. 2'250.-- Gemeinschaftliche Gemeinschaftliche Urnengrabstätte Urnengrabstätte ohne ohne mit Namensnennung Schriftzug (Abb. 3 (Abb. + 4) 2) Fr. 2'250.-- 200.-- Fr. Fr. 1'600.-- 800.-- Fr. Fr. 2'100.-- 2'250.-- Weitere Namensnennung (Familienmitglied) auf beschriftete Ähre Fr. 500.-- Weitere Namensnennung (Familienmitglied) Namensnennung auf beschriftete (Abb. Ähre 2) Fr. Fr. 500.-- Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Schriftzug (Abb. 4) 200.-- Fr. 800.-- Fr. 2'100.-- Definitives Gemeinschaftliche Grabkreuz Urnengrabstätte inkl. Sockel ohne Auffrischungen Schriftzug (Abb. 3 + 4) Fr. 800.-- Fr. 2'100.-- 1'200.-- Gemeinschaftliche Urnengrabstätte ohne Namensnennung (Abb. 2) Fr. 200.-- Gemeinschaftliche Definitives Ergänzung Grabkreuz Schriftzug Urnengrabstätte inkl. auf bestehendes ohne Sockel Auffrischungen Grabkreuz Namensnennung (Abb. 2) Fr. 200.-- Fr. Fr. 1'200.-- 500.-- Ergänzung Definitives Grabkreuz Schriftzug inkl. auf bestehendes Sockel Auffrischungen Grabkreuz Fr. Fr. 1'200.-- 500.-- Priestergrabfeld Definitives Grabkreuz inkl. Sockel Auffrischungen Fr. 1'200.-- Ergänzung Schriftzug auf bestehendes Grabkreuz Fr. 500.-- Ergänzung Schriftzug auf bestehendes Grabkreuz Fr. 500.-- Priestergrabfeld Priestergrabfeld Priestergrabfeld Für Personen mit einer Niederlassung von mehr als 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Personen Reduktion mit von einer 50% Niederlassung gewährt. von mehr als 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Personen Kosten Reduktion für mit von einer Bestattung 50% Niederlassung gewährt. trägt von Katholische mehr als Kirchgemeinde. 10 Jahren in der Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr Für eine Es steht Personen Kosten Reduktion der für Katholischen mit einer Niederlassung von Bestattung 50% gewährt. Kirchgemeinde von trägt Katholische frei, mehr für als Kosten 10 Jahren Kirchgemeinde. Rückgriff in der auf Politischen Angehörige Gemeinde zu nehmen. Zihlschlacht-Sitterdorf wird auf Grabplatzgebühr eine Es Personen Reduktion steht der von Katholischen Muolen von 50% gewährt. Kirchgemeinde Hohentannen, welche frei, für zum Kosten Katholischen Rückgriff auf oder Angehörige Evangelischen zu nehmen. Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Kosten für Bestattung trägt Katholische Kirchgemeinde. Personen gewesene Kosten von Personen. für Es steht der Katholischen Muolen Bestattung Kirchgemeinde Hohentannen, trägt Katholische welche frei, für zum Kirchgemeinde. Kosten Katholischen Rückgriff auf oder Angehörige Evangelischen zu nehmen. Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Es Personen gewesene steht der von Personen. Katholischen Kirchgemeinde frei, für Kosten Rückgriff auf Angehörige zu nehmen. Muolen Hohentannen, welche zum Katholischen oder Evangelischen Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft Personen von Muolen Hohentannen, welche zum Katholischen oder Evangelischen Kirchenkreis gehören, gelten nicht als auswärts wohnhaft gewesene Personen. gewesene Personen. 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN 5. GEBÜHREN 15 15 15 15 16 Bestattungs- Friedhofreglement

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