GROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom

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Transkript:

GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitbetreuung und die Ganztagesbetreuung an den Herrenberger Schulen vom 31.05.2011 *(in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderung vom 06.03.2012 vom 16.07.2013 vom 03.06.2014 vom 07.07.2015 vom 22.03.2016 vom 26.06.2018 vom 18.12.2018) Inhaltsverzeichnis 1 Nutzungsverhältnis 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenschuldner 4 Inkrafttreten Hinweis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 03.10.1983 und i.v.m. mit 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Herrenberg am 31.05.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Nutzungverhältnis (1) An den Grundschulen in Herrenberg sowie an der Albert-Schweitzer-Sonderschule wird bei Bedarf vor und nach dem Schulunterricht Kernzeitbetreuung (verlässliche Grundschule) angeboten. (2) 1) An der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule wird darüber hinaus eine Ganztagesbetreuung während der Schulzeit und in den Ferien angeboten. An der Vogt-Hess-Grundschule wird mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine Ganztagesbetreuung während der Schulzeit angeboten.

- 2 - (3) Träger der Kernzeitbetreuung und der Ganztages-/Ferienbetreuung ist die Stadt Herrenberg. Diese Satzung gilt nicht für die Ganztagesbetreuungsangebote, die von den Schulen in eigener Zuständigkeit organisiert werden. (4) 1) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der Benutzungsordnung für die Kernzeitbetreuungen an, die Ganztagesbetreuung an der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule und die Ganztagesbetreuung an der Vogt-Hess-Grundschule geregelt. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Kernzeitbetreuung an den Herrenberger Schulen, die Ganztagebetreuung an der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule oder die Ganztagesbetreuung an der Vogt-Hess-Grundschule besteht nicht. (5) 2) Die Ferienbetreuung wird nur bei genügend großer Nachfrage angeboten. Sie findet zentral in einer Grundschule statt und steht nur Kindern offen, die auch während der Schulzeit in einer Kernzeit- oder Ganztagesbetreuung betreut werden. 2 Benutzungsgebühren (1) 1) Für die Inanspruchnahme der Kernzeitbetreuung (verlässlichen Grundschule) an den Herrenberger Grundschulen, der Albert-Schweizer-Sonderschule sowie der Ganztagesbetreuung an der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule und an der Vogt-Hess-Grundschule werden monatliche Benutzungsgebühren erhoben. Diese Benutzungsgebühren werden für 11 Monate erhoben; der Monat August bleibt gebührenfrei. Sie sind in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 15. des jeweiligen Monats eintritt, bei Eintritt ab dem 15. Des jeweiligen Monats sind 50 % der Gebühr zu entrichten. (2) 4), 5) 6) Für die Kernzeitbetreuung während der Schulzeit an den Grundschulen der Stadtteile (7.30 8.45 Uhr, 11.15 13.30 Uhr, kann von Schule zu Schule differieren) und der Albert- Schweitzer-Schule (12-15 Uhr) fallen ab 01.09.2018 folgende Gebühren an: Kernzeitbetreuung ergibt: für Kernzeitbetreuung an einzelnen Wochentagen 1 Kind unter 67,00 13,40 2 Kinder unter 54,00 10,80 3 Kinder unter 40,00 8,00 4 Kinder unter 13,00 2,60 Für die von 13.30 Uhr 14 Uhr fallen an den Grundschulen, die diese Bereuungszeiten anbieten, ab 01.09.2018 folgende Gebühren an. Kernzeitbetreuung ergibt: für Kernzeitbetreuung an einzelnen Wochentagen 1 Kind unter 16,00 3,20 2 Kinder unter 13,00 2,60 3 Kinder unter 10,00 2,00 4 Kinder unter 4,00 0,80

- 3 - Für die Betreuung während der Oster-, Pfingst- und Herbstferien fallen ab 01.09.2018 folgende Gebühren an (nur bei ausreichendem Bedarf zentral in einer Grundschule). Ferienbetreuung pro Woche 7:30-14.00 Uhr 1 Kind unter 2 Kinder unter 3 Kinder unter 4 Kinder unter 64,00 51,00 38,00 10,00 (3) 4), 5), 6) Für die Ganztagesbetreuung in der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule während der Schulzeit werden ab 01.09.2018 folgende Gebühren festgesetzt. nur + 5 Tage pro Woche + 07:00-08:45 07:00-08:45 07:00-08:45 07:00-08:45 07:00-08:45 07:00-08:45 12:30-14:45 12:30-14:45 12:30-14:45 12:30-14:45 14:45-17:00 14:45-17:00 14:45-17:00 1 Kind unter 18 Jahren pro 2 Kinder unter 3 Kinder unter 4 Kinder unter zuzügl. Kosten für Mittagessen 40,00 67,00 82,00 149,00 8,00 13,40 29,80 32,00 54,00 66,00 120,00 6,40 10,80 8,00 13,00 16,00 29,00 1,60 2,60 24,00 24,00 40,00 49,00 89,00 4,80 8,00 17,80 5,80 Die kann nur in Kombination mit der Kernzeit- und in Anspruch genommen werden. Die kann gesondert in Anspruch genommen werden. Die reine Inanspruchnahme der ist nicht mit anderen Betreuungsangeboten kombinierbar. Für die Betreuung während der Ferien außerhalb der Schließzeiten werden ab 01.09.2018 folgende Gebühren festgesetzt: Ferienbetreuung pro Woche 7:00-17:00 Uhr 1 Kind unter 2 Kinder unter 3 Kinder unter 4 Kinder unter zuzügl. Kosten für Mittagessen 72,00 58,00 43,00 14,00

- 4 - (3a) 7) Für die Dauer der Auslagerung der Grundschule Haslach nach Kuppingen werden für die Kernzeitbetreuung an der Grundschule Haslach 50% der Gebühren nach Abs. 2 Satz 1 erhoben. Für die Betreuungszeiten von 13.30 14.00 Uhr werden im Zeitraum der Auslagerung keine Gebühren erhoben. (4) 4), 5), 6) Für die Ganztagesbetreuung in der Vogt-Hess-Grundschule während der Schulzeit werden ab 01.09.2018 folgende Gebühren festgesetzt. Kernzeit- und Früh-, Mittags- + 5 Tage pro Woche Kernzeit- und Früh,- Kernzeit- + Mittags- + Kernzeit- + Mittags- + 07:00-07:30 07:30-08:45 07:00-08:45 07:00-07:30 07:30-08:45 07:00-08:45 07:30-08:45 11:15-13:50 11:15-13:50 11:15-13:50 11:15-13:50 11:15-13:50 13:50-17:00 13:50-17:00 13:50-17:00 13:50-17:00 1 Kind unter 18 Jahren pro 15,00 67,00 67,00 149,00 3,00 13,40 29,80 26,80 2 Kinder unter 12,00 54,00 54,00 120,00 2,40 10,80 24,00 21,60 3 Kinder unter 9,00 40,00 40,00 89,00 1,80 8,00 17,80 16,00 4 Kinder unter 3,00 13,00 13,00 29,00 0,60 2,60 5,80 5,20 zuzügl. Kosten für Mittagessen Die kann nur in Kombination mit der Kernzeit- und in Anspruch genommen werden. (5) 1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach den Aufnahmekriterien der Stadt Herrenberg für die Kernzeitbetreuungen und die Ganztagesbetreuungen an den Grundschulen. (6) Berücksichtigungsfähig im Sinne dieser Regelung sind Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, die im Haushalt leben und kindergeldberechtigt sind. Kinder über 18 Jahre, für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt, werden berücksichtigt, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. (7) Für Kinder von SGB II- und Wohngeldempfängern wird auf Antrag eine Gebührenermäßigung von 50% gewährt. Wird ein Ermäßigungsantrag gestellt, tritt die Ermäßigung ggf. zum Ersten des Monats in dem der Antrag eingegangen ist, in Kraft. Maßgebende Begründungsunterlage für den Ermäßigungsantrag sind die Wohngeld- oder SGB II-Bescheide. Folgebescheide sind zeitnah vorzulegen. (8) Während den Ferien oder an Schließtagen oder bei Fehlen des Kindes sind die Gebühren zu zahlen. Im letzteren Falle solange, bis das Kind abgemeldet oder ausgeschlossen wird. (9) Die Betreuungszeiten sind für die Dauer des Schulhalbjahres verbindlich festzulegen. Ausnahmen hiervor sind nur möglich, wenn dies aufgrund der Situation am Arbeitsplatz der Eltern oder einer persönlichen/familiären Situation erforderlich ist.

- 5 - Änderungswünsche bei den Betreuungszeiten sind von den Eltern bis zum jeweiligen Stichtag bei den Kernzeitbetreuungen der Schulen oder bei der Ganztagesbetreuung der Pfalzgraf-Rudolf-Grundschule anzumelden. Stichtag für das 1. Schulhalbjahr ist der 31.07., für das 2. Schulhalbjahr der 31.01. des jeweiligen Jahres. (10) Abmeldungen sind mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich bei der jeweiligen Kernzeitbetreuung oder der Ganztagesbetreuung der Pfalzgraf-Rudolf- Grundschule vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird auch die Gebühr für den Folgemonat erhoben. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Eltern/die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieser Gebührenschuldner. Bei Alleinerziehenden ist dieser Gebührenschuldner. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in den Kernzeitbetreuung oder die Ganztagesbetreuung; die Gebühr wird jeweils zum Monatsende fällig. 4 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01. September 2011 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Großen Kreisstadt Herrenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Herrenberg, den 1. Juni 2011 Thomas Sprißler Oberbürgermeister Verfahrensvermerk: Diese Satzung wurde am 16.06.2011 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg öffentlich bekanntgemacht.

- 6-1) in der mit der 1. Satzungsänderung zum 01.04.2012 gültig gewordenen Fassung 2) in der mit der 2. Satzungsänderung zum 01.09.2013 gültig gewordenen Fassung 3) in der mit der 3. Satzungsänderung zum 01.09.2014 gültig gewordenen Fassung 4) in der mit der 4. Satzungsänderung zum 07.07.2015 gültig gewordenen Fassung 5) in der mit der 5. Satzungsänderung zum 01.09.2016 gültig gewordenen Fassung 6) in der mit der 6. Satzungsänderung zum 01.09.2018 gültig gewordenen Fassung 7) in der mit der 7. Satzungsänderung zum 05.11.2018 gültig gewordenen Fassung