Qualitätsstandards für die Betreuung von mobilitätseingeschränkten Personen. am Salzburg Airport QUALITÄTSSTANDARDS PRM 1

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Transkript:

Qualitätsstandards für die Betreuung von mobilitätseingeschränkten Personen am Salzburg Airport QUALITÄTSSTANDARDS PRM 1

1. DEFINITION Eine Person mit eingeschränkter Mobilität (im folgenden PRM ) ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen) Behinderung, einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters, einer Krankheit oder wegen anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereit gestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert. Mit 26. Juli 2008 überträgt die EU Richtlinie (EC) 1107/2006 die Verantwortung der Hilfeleistung für PRM am Boden an die Flughäfen. Die Salzburger Flughafen GmbH beschäftigt Mitarbeiter, die mit der Durchführung zur Hilfeleistungen an PRM gemäß EU Richtlinie (EC) 1107/2006 beauftragt sind. Für folgende Kategorien werden Hilfeleistungen angeboten: PRM Kategorie Eigenschaften Hilfeleistung WCHR (wheelchair ramp) WCHS (weelchair steps) WCHC (wheelchair cabin seat) BLND (blind passenger) Der Fluggast kann kurze Distanzen gehen und Stufen steigen. Er kann sich in der Kabine selbstständig bewegen und Flugzeugtreppen alleine bewältigen. Hilfestellung zum/vom Flugzeug ist erforderlich Der Fluggast kann die Flugzeugtreppe nicht auf- bzw. absteigen. Er kann sich jedoch in der Kabine selbstständig bewegen. Der Fluggast benötigt immer einen Rollstuhl. Diese Passagiere benötigen Hilfe beim Aus- und Einsteigen, sowie auch um sich in der Flugzeugkabine bewegen zu können. Passagier mit einer Sehbeeinträchtigung. Der Passagier wird begleitet. Zur Überbrückung von langen Wegstrecken kann der Passagier einen Rollstuhl verwenden, vorzugsweise seinen eigenen, welcher ihm so rasch wie möglich bzw. so lange wie nötig zur Verfügung steht. Der Passagier wird begleitet. Zur Überbrückung von langen Wegstrecken kann der Passagier einen Rollstuhl verwenden, vorzugsweise seinen eigenen, welcher ihm so rasch wie möglich bzw. so lange wie nötig zur Verfügung steht. Hilfestellung bei Niveauunterschieden mittels Tragestuhl bzw. Hubwagen. Der Passagier wird begleitet. Der Passagier benötigt einen Rollstuhl und es wird ein spezielles Service durch Benützung eines Tragestuhls bzw. Hubwagens geboten. Auch hier wird vorzugsweise der eigene Rollstuhl verwendet, welcher so rasch wie möglich bzw. so lange wie nötig dem Passagier zur Verfügung steht. Der Passagier wird begleitet. Auf individuelle Bedürfnisse des Passagiers wird Rücksicht genommen. Bei Bedarf kann der Passagier auch mit einem Rollstuhl geführt werden. 2 QUALITÄTSSTANDARDS PRM

DEAF (deaf passenger) BLND/DEAF (blind deaf passenger) DPNA (disabled passenger needing assistance) STCR (stretcher requested) Passagier mit Hör- oder Hör- und Sprachbeeinträchtigung Passagier mit Seh- und Hörbeeinträchtigung, welcher sich nur mit Hilfe einer Begleitperson bewegen kann. Passagier mit intellektueller oder kognitiver Beeinträchtigung, der spezielle Assistenz benötigt. Dies umfasst Passagiere u.a. mit Lernschwierigkeiten, Demenz oder Alzheimer, die alleine reisen und Unterstützung bis zum Flugzeugsitz benötigen. Der Fluggast kann ausschließlich liegend transportiert werden. Der Passagier wird bei Bedarf begleitet. Auf individuelle Bedürfnisse des Passagiers wird Rücksicht genommen. Auf spezielle Bedürfnisse des zu begleitenden Passagiers wird Rücksicht genommen. Der Passagier wird begleitet. Auf individuelle Bedürfnisse des Passagiers wird Rücksicht genommen. Auf spezielle Bedürfnisse des zu begleitenden Passagiers wird Rücksicht genommen. Hilfestellung bei Niveauunterschieden. 2. QUALITÄTSPARAMETER FÜR HILFE- LEISTUNG FÜR PRM Die angegebenen Qualitäts-Parameter entsprechen dem ECAC Doc 30 Anhang J Code of Good Conduct. Anmeldeverfahren Passagiere müssen einen Hilfsbedarf ihrem Reiseunternehmen oder der Fluglinie mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit bekannt geben. Das Luftfahrtunternehmen leitet diese Informationen mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit weiter. Betreuungsumfang Im Anhang 1 der EU Richtlinie (EC) 1107/2006 wird definiert welche Hilfeleistungen unter der Verantwortung der Leitungsorgane von Flughäfen fallen. Diese sind: Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um beeinträchtigte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen, an den gemäß Artikel 5 innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude ausgewiesenen Orten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt zu geben und um Hilfe zu bitten, QUALITÄTSSTANDARDS PRM 3

von dem ausgewiesenen Ort zum Abfertigungsschalter zu gelangen, die Abfertigung zu erledigen und ihr Gepäck aufzugeben, vom Abfertigungsschalter zum Luftfahrzeug zu gelangen und dabei gegebenenfalls die nötigen Auswanderungs-, Zoll und Sicherheitsverfahren zu durchlaufen, gegebenenfalls mit Hilfe von Liften, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Luftfahrzeugs zu gelangen, von der Luftfahrzeugtür zu ihrem Sitz zu gelangen, ihr Gepäck im Luftfahrzeug zu verstauen und wieder in Besitz zu nehmen, von ihrem Sitz zur Luftfahrzeugtür zu gelangen, gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen das Luftfahrzeug zu verlassen, von Luftfahrzeugen zur Gepäckhalle zu gelangen und ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen und dabei gegebenenfalls die nötigen Einwanderungsund Zollverfahren zu durchlaufen, von der Gepäckhalle zu einem ausgewiesenen Ort zu gelangen, im Transit mit der in der Luft und am Boden benötigten Hilfe innerhalb eines Abfertigungsgebäudes und zwischen zwei Abfertigungsgebäuden Anschlussflüge zu erreichen, erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen. Wird ein beeinträchtigter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen und beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten. Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, wie elektrischer Rollstühle am Boden (sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden und an Bord des Luftfahrzeugs genügend Platz ist und sofern die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter nicht entgegenstehen). Vorübergehender Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen, wobei allerdings nicht identische Ausrüstungen gestellt werden müssen. Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleithunde am Boden. Mitteilung der für einen Flug benötigten Informationen in zugänglicher Form. Übernahme- und Übergabepunkte Übernahme- und Übergabepunkte so genannte Pick-Up-Punkte sind gem. ECAC Doc 30 Art 5 ausgewiesene Orte innerhalb der Flughafengrenzen an denen beeinträchtigte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. 4 QUALITÄTSSTANDARDS PRM

Am Flughafen Salzburg befinden sich diese Orte an der Außenfassade des Terminal 1 zwischen Eingang C und Eingang D in der Abfertigungshalle (Check-In-Halle) des Terminal 1 zwischen Check-In 26 und der barrierefreien Toilette im Transitbereich beim Informationsschalter für Flugverspätungen (Delay- Schalter) und sind durch eine blaue Tafel mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet. Betreuungszeiten Die unter Betreuungsumfang angegebenen Rechte auf Hilfeleistung auf Flughäfen gelten unter der Bedingung, dass der Hilfsbedarf rechtzeitig angemeldet wurde (siehe Anmeldeverfahren) und der Passagier persönlich am Abfertigungsschalter (Check-In-Schalter) einfindet: o zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder o wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens eine Stunde vor der veröffentlichten Abflugzeit, oder die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 (ECAC Doc 30) ausgewiesenen Ort ( Pick-Up-Punkt ) innerhalb der Flughafengrenzen ein, und zwar o zu der von dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen im Voraus schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) angegebenen Zeit oder o wenn keine Zeit angegeben wurde, spätestens zwei Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit. Der Flughafen Salzburg stellt sicher dass folgende Zeiten nicht überschritten werden: Wartezeiten für abfliegende und angemeldete PRM-Passagiere, welche rechtzeitig am Pick-Up-Punkt oder Check-In-Schalter sind: Pick-Up-Punkte Check-In-Schalter < 10 Minuten < 20 Minuten < 30 Minuten % angemeldeter PRM Wartezeiten für abfliegende und nicht angemeldete PRM-Passagiere welche rechtzeitig am Pick-Up-Punkt oder Check-In-Schalter sind: Pick-Up-Punkte Check-In-Schalter < 25 Minuten < 35 Minuten < 45 Minuten % nicht angemeldeter PRM QUALITÄTSSTANDARDS PRM 5

Wartezeiten für ankommende und angemeldete PRM-Passagiere am Flugsteig oder Flugzeug: Flugsteig Flugzeug < 5 Minuten < 10 Minuten < 20 Minuten % angemeldeter PRM Wartezeiten für ankommende und nicht angemeldete PRM-Passagiere am Flugsteig oder Flugzeug: Flugsteig Flugzeug < 25 Minuten < 35 Minuten < 45 Minuten % nicht angemeldeter PRM Schulung des Flughafenpersonals Gemäß Artikel 11 der EU-Verordnung 1107/2006 hat der Flughafenbetreiber seine eigenen und die Mitarbeiter von Subunternehmen, welche in direktem Kontakt mit Fluggästen stehen, zu den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Mobilität zu schulen. Diese Schulungen zielen auf Fragen der Gleichstellung von behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Behindertenfragen ab. Die Schulungsmaßnahmen am Flughafen Salzburg finden zyklisch als Erst- und Wiederholungsschulungen statt die Teilnahme daran wird dokumentiert. Qualitätsmanagement Die Überwachung der Qualitätsstandards erfolgt im Rahmen des Kundenmanagements. Beschwerden können dem Flughafen Salzburg postalisch oder per E- Mail (Kontaktformular im Internetauftritt) zugeleitet werden und sollten in angemessener Zeit beantwortet werden. Im Übrigen findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 15 der EU Richtlinie (EC) 1107/2006 Anwendung. 6 QUALITÄTSSTANDARDS PRM