Zusammenfassender Bericht



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Transkript:

Zusammenfassender Bericht Frage Q193 Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation Anmeldung oder der Continuation in part Anmeldung Die Absicht bei Q193 ist es, zu untersuchen, in welchem Ausmass Teilanmeldungen, Continuation - und Continuation-in-part -Patentanmeldungen in verschiedenen Ländern verfügbar sind und welche Möglichkeiten es zur Harmonisierung auf diesem Gebiet gibt. In den Arbeitsrichtlinien werden folgende Definitionen verwendet: Continuation -Anmeldung: eine zweite Anmeldung für dieselbe Erfindung, die bereits in einer früheren Anmeldung beansprucht wurde, wobei die zweite Anmeldung eingereicht wird, bevor die erste Anmeldung zurückgezogen oder ein Patent darauf erteilt wird; Teilanmeldung: eine spätere Anmeldung einer eigenständigen oder unabhängigen Erfindung, mit der nur in der früheren Anmeldung bzw. Stammanmeldung geoffenbarte Gegenstände (nur Teile davon) geoffenbart und beansprucht werden, und Continuation-in-part -Anmeldung: eine Anmeldung, die während der Geltungsdauer einer früheren Anmeldung eingereicht wird, einen wesentlichen Teil oder die gesamte frühere Anmeldung wiederholt und Gegenstände einführt, die in der früheren Anmeldung nicht geoffenbart waren. Gemäss den Arbeitsrichtlinien befasst sich die Frage Q193 nicht mit Zusatzpatenten, die als Patente definiert werden können, die während der Geltungsdauer einer früheren Anmeldung eingereicht werden und die eine Verbesserung oder eine Veränderung der früheren Erfindung betreffen, die in der früheren Anmeldung nicht geoffenbart wurde. Es geht aus den Gruppenberichten hervor, dass es grosse Unterschiede dahingehend gibt, in welchem Ausmass Teilanmeldungen, Continuation -Anmeldungen und Continuation-in-part - Patentanmeldungen verfügbar sind und bei den Regeln und Bedingungen, welche solche Anmeldungen bestimmen. Viele der Berichte haben nicht nur auf die spezifischen Fragen zum geltenden Recht geantwortet, sondern haben auch nützliche Diskussionen zu prinzipiellen Themen oder politischen Fragen geliefert. Der Generalberichterstatter hat 38 Berichte aus den folgenden Ländern erhalten (in alphabetischer Reihenfolge): Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, Niederlande, Paraguay, Polen, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Thailand, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und Venezuela. Zusätzlich zu diesen 38 Berichten kamen die Gruppenberichte aus Frankreich, Luxemburg, Neuseeland und Peru unglücklicher Weise zu spät, um in dieser Zusammenfassung Berücksichtigung zu finden. I) Analyse des bestehenden Rechts 1) Besteht nach Ihrem nationalen oder regionalen Recht die Möglichkeit von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung? In Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, den Niederlanden, Paraguay, Polen, Russland, Südafrika, 1

Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, dem Vereinigten Königreich und Venezuela, sind in den jeweiligen nationalen Systemen nur Teilanmeldungen verfügbar. Die deutschen, ungarischen und japanischen Gruppen berichten, dass Teilanmeldungen als Continuation - Anmeldungen im Sinne der Arbeitsrichtlinien verwendet werden können. Das europäische Patentsystem sieht nur Teilanmeldungen vor, in der Praxis jedoch können Teilanmeldungen auch für die gleiche Erfindung, wie sie in der Stammanmeldung beansprucht wurde, erteilt werden, das heisst Teilanmeldungen können in Wirklichkeit die Form von Continuation -Anmeldungen annehmen. In Australien können Teilanmeldungen neuen Offenbarungsgehalt beinhalten und können eine ähnliche Funktion wie Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen in anderen Rechtssprechungen haben. Es ist auch möglich, zwei Stammanmeldungen zu einer einzigen Teilanmeldung zu kombinieren. In Österreich sind nicht nur Teilanmeldungen sondern auch Continuation -Anmeldungen, Anmeldungen für neuen Offenbarungsgehalt und Anmeldungen verfügbar, welche die Priorität einer früheren österreichischen Anmeldung ( Continuation-in-part -Anmeldungen) beanspruchen. In den Vereinigten Staaten sind Teilanmeldungen, Continuation - und Continuation-in-part - Anmeldungen verfügbar. Auch in Kanada sind Teilanmeldungen, Continuation - und Continuation-in-part - Anmeldungen verfügbar. In Ägypten enthält das nationale IP-Gesetz keine Formulierung, welche Teilanmeldungen, Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen betrifft. 2) Wie wird die Zulässigkeit der Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung in Ihrem Rechtssystem begründet? Viele Gruppen haben dies in dem Sinn verstanden, was die Bedingungen sind, welche die Einreichung von Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen erlauben. Die Absicht war eher zu untersuchen, welche Rechtfertigung von der lokalen Legislative gegeben wurde, Regeln zu haben, welche die Anmeldung von Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen gestatten. In diesem Zusammenhang berichtet die österreichsche Gruppe, dass die Rechtfertigung jene ist, dass dem Anmelder in der Verfolgung seiner Patentanmeldung ein Maximum an Flexibilität gestattet werden soll. Die japanische, die südafrikanische, die Gruppe des Vereinigten Königreichs und die chinesische Gruppe merken an, dass das Patentsystem Beeinträchtigungen der Anmelderrechte als Konsequenz des Prinzips der Einheitlichkeit der Erfindung verhindern soll, da der Anmelder seinen Beitrag durch Offenbarung des gesamten Inhalts der Stammanmeldung geleistet hat; weiters merkt die chinesische Gruppe als Rechtfertigung für das Erlauben von Teilanmeldungen an, dass separate Abtretung und Lizenzierung verschiedener Aspekte einer Erfindung vereinfacht werden sollen. Die deutsche, die italienische und die polnische Gruppe merken ebenfalls an, dass dort, wo eine Teilung aufgrund des Einheitlichkeitserfordernisses zwingend ist, was formalen Charakters, basierend auf technischen, fiskalen und administrativen Überlegungen ist, es unfair wäre, wenn dies beim Anmelder dazu führen würde, den Nutzen aus dem ursprünglichen Anmeldungsdatum für den gesamten patentierbaren Gehalt, welcher in der Stammanmeldung enthalten ist, zu verlieren. Die deutsche Gruppe merkt auch an, dass die Einführung von Artikel 4 G(1) der Pariser Verbandsübereinkunft, welche es den Vertragsstaaten ausdrücklich gestattet, den Anmeldern die Verwendung von freiwilligen Teilanmeldungen verfügbar zu machen, eigentlich von der Londoner Resolution der AIPPI von 1932 (R 32/7) und der Prager Resolution von 1938 (R 38/2) inspiriert war. Die Londoner Resolution R 32/7 stellte fest, dass 2

eine freiwillige Teilung gestattet wäre, auch um es dem Anmelder zu ermöglichen, eine unabhängige Verwertung von mehreren verschiedenen Aspekten der in der Stammanmeldung enthaltenen Erfindung zu vereinfachen. Die Prager Resolution stellte fest, dass eine freiwillige Teilung auch gerechtfertigt wäre, um dem Anmelder eine unabhängige Verwertung mehrerer verschiedener Aspekte der in der Stammanmeldung enthaltenen Erfindung zu vereinfachen. 3) Unter welchen Umständen und Bedingungen können in Ihrem nationalen oder regionalen Patent system Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutati on in part Anmeldung (bzw. Kombinationen hiervon) eingereicht werden? In Chile, Ungarn, Israel und Thailand dürfen Teilanmeldungen nur als Antwort auf Beschränkungsaufforderungen des Patentamtes zur Herstellung der Einheitlichkeit eingereicht werden. In Argentinien, Australien, Österreich, Brasilien, Bulgarien, Kanada, China, Kolumbien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Indonesien, Lettland, Malaysia, den Niederlanden, Polen, Russland, Singapur, Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Japan, Korea, Venezuela und im europäischen Patentsystem können Teilanmeldungen als Antwort auf Beschränkungsaufforderungen zur Herstellung der Einheitlichkeit durch das Patentamt oder freiwillig vorgenommen werden. Es wird auf die Absätze 1.4 bis 1.12 unten verwiesen, welche einige der wichtigsten Umstände und Bedingungen, welche für die Anmeldung solcher Anmeldungen gelten, betreffen. 4) Sind Kaskaden von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung zulässig, d.h. ist es möglich, eine Teilanmeldung von Patenten sowie eine Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung auf der Grundlage einer anderen Teilanmeldung von Patenten sowie einer Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung einzureichen? In Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, China, Kolumbien, Dänemark, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn (nur für Teilanmeldungen), Israel, Italien, Japan, Malaysia, den Niederlanden, Paraguay, Polen, Russland, Südafrika (Gesetz unklar bezüglich der Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetages), Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sowie im europäischen Patentsystem ist die Einreichung von Kaskaden gestattet. Offensichtlich gibt es in den meisten Ländern keine Beschränkungen bezüglich der Anzahl der Kaskaden-Anmeldungen, welche eingereicht werden dürfen. In Bulgarien und Lettland ist es das Anmelden von Kaskaden nicht gestattet. 5) Zu welcher Zeit während der Verfolgung der Stammanmeldung können Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung eingereicht werden? In Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Kolumbien, Dänemark, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Indonesien, Israel, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Russland, Singapur, Südafrika, Schweden, der Schweiz, und den Vereinigten Staaten muss die Anmeldung erfolgen während die (direkte) Stammanmeldung anhängig ist (d.h. solange als es keine endgültige Entscheidung gibt, die (direkte) Stammanmeldung zu erteilen oder zurückzuweisen). In Ungarn ist das Zeitlimit zur Einreichung von Continuation - oder Continuation-in-part - ähnlichen Anmeldungen 12 Monate nach dem Anmeldetag der Stammanmeldung. 3

In Österreich muss die Anmeldung innerhalb von 2 Monaten nach der Entscheidung des Patentamtes die Erteilung zu verweigern, innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entscheidung ein Patent zu erteilen, oder innerhalb von 2 Monaten nach der Entscheidung über einen fristgerechten Einspruch erfolgen. In Belgien muss die Anmeldung vor der Erteilung der Stammanmeldung oder vor der Mitteilung des Recherchenberichts, wenn ein solcher beantragt ist, erfolgen. Wenn der Recherchenbericht die mangelnde Einheitlichkeit aufzeigt, muss eine Teilanmeldung innerhalb von 4 Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses der Recherche angemeldet werden. In Kanada muss eine Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldung innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag ihrer frühest angemeldeten Stammanmeldung angemeldet werden, während eine Teilanmeldung vor dem Datum der Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses für die Stammanmeldung angemeldet werden kann. In Estland muss die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen Entscheidung, die Stammanmeldung zu erteilen oder zurückzuweisen, erfolgen. In Indonesien kann eine Teilanmeldung als Reaktion auf eine Beanstandung betreffend mangelnde Einheitlichkeit angemeldet werden und sie kann freiwillig nur vor der sachlichen Prüfung eingebracht werden. In Japan kann eine Teilanmeldung jederzeit vor dem ersten Bescheid innerhalb einer Frist, welche zur Beantwortung eines Bescheids vorgesehen ist, und innerhalb einer gewissen Frist nach Eingabe einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss eingebracht werden. Bei Anmeldungen, welche nach April 2007 eingereicht wurden, kann eine Teilanmeldung auch innerhalb einer gewissen Frist nach dem Erteilungsbeschluss oder dem Zurückweisungsbeschluss erfolgen. In Malaysia muss die Eingabe innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit wie beispielsweise 3 Monate vom Sendedatum des Prüfungsberichts erfolgen. In Paraguay kann eine Teilanmeldung vor der Veröffentlichung erfolgen. Im Vereinigten Königreich muss die Eingabe innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Frist zum in-ordnung-bringen der Stammanmeldung erfolgen, vorausgesetzt, dass sie nicht zurückgewiesen oder zurückgezogen oder erteilt wurde. Wenn die Stammanmeldung bereits dem Patent Act und den Rules entspricht, muss die Anmeldung innerhalb von 2 Monaten vom Datum des diesbezüglichen Berichts des Patentamtes erfolgen. 6) Ist es eine Voraussetzung für die Einreichung einer Anmeldung, die eine Teilanmeldung von Patenten sowie eine Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung einer ursprünglichen Anmeldung (bzw. einer anderen Teilanmeldung von Patenten sowie einer Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung daraus) ist, dass die ursprüngliche Anmeldung (bzw. die unmittelbar vorangegangene Stammanmeldung oder beide) zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung von Patenten sowie der Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung noch anhängig ist? Dies ist der Fall in Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China (nur die direkte Stammanmeldung), Kolumbien, Dänemark, Finnland (nur die direkte Stammanmeldung), Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn (nur die direkte Stammanmeldung), Indonesien, Israel, Italien, Japan (nur die direkte Stammanmeldung), Korea, Lettland, den Niederlanden (nur die direkte Stammanmeldung), Polen (nur die direkte Stammanmeldung), Russland, Südafrika (zumindest die direkte Stammanmeldung), Spanien (nur die direkte Stammanmeldung), Schweden, der Schweiz, Thailand, im Vereinigten Königreich (nur die direkte Stammanmeldung), in den Vereinigten Staaten (nur die direkte Stammanmeldung) und Venezuela (nur die direkte Stammanmeldung), sowie im Europäischen Patentsystem (nur die direkte Stammanmeldung). 4

Dies ist nicht der Fall in Österreich, Estland (eine Teilanmeldung kann innerhalb von 6 Monat nach dem Zurückziehen der Stammanmeldung eingebracht werden), Malaysia und Paraguay. In Paraguay ist die Teilanmeldung von einem erteilten Patent auch gestattet. 7) Ist es erforderlich, dass die ursprüngliche Anmeldung (bzw. die unmittelbar vorangegangene Stammanmeldung oder beide) während der gesamten Verfolgung einer daraus hervor gegangenen Teilanmeldung von Patenten sowie Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung noch anhängig ist? Dies ist der Fall in Georgien, Lettland und Venezuela. Dies ist nicht der Fall in Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Korea, Malaysia, den Niederlanden, Paraguay, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten, und auch nicht im Europäischen Patentsystem. 8) Bestehen irgendwelche Einschränkungen dessen, was in eine Teilanmeldung von Patenten sowie eine Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung aufgenommen werden kann? In fast allen Ländern gibt es Beschränkungen (siehe unten, 1.9) betreffend was enthalten oder beansprucht sein darf. 9) Können insbesondere die Beschreibung und/oder die Ansprüche Gegenstände enthalten oder beanspruchen, die in der ursprünglichen Anmeldung oder einer anderen Anmeldung, von der die Teilanmeldung von Patenten sowie die Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung abgeleitet ist, nicht enthalten oder beansprucht waren? In Argentinien, Österreich, Belgien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Estland, Georgien, Deutschland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, den Niederlanden, Paraguay, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, der Schweiz, Thailand, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und Venezuela sowie im Europäischen Patentsystem kann der Inhalt einer Teilanmeldung nicht über den Inhalt der Stammanmeldung, wie sie ursprünglich eingereicht wurde, hinausgehen. In Kanada gibt es eine Ausnahme für das Hinzufügen von Ausführungen, welche den Stand der Technik mit Bezug auf die Anmeldung beschreiben. In den Vereinigten Staaten gilt dasselbe für Continuation -Anmeldungen, jedoch nicht für Continuation-in-part -Anmeldungen, welche allerdings einen wesentlichen Teil der Stammanmeldung wiederholen müssen. In Ungarn gilt diese Beschränkung auf den Umfang des Inhalts der Stammanmeldung, wie sie eingereicht wurde, für Continuation -ähnliche Anmeldungen, jedoch nicht für Continuation-in-part -ähnliche Anmeldungen, welche per definitionem neue Gegenstände enthalten. Im Europäischen Patentsystem waren zur Zeit der Einreichung der Gruppenberichte drei Beschwerden anhängig, welche das Thema betrafen, ob das Hinzufügen von neuen Gegenständen bei einer Teilanmeldung ein irreparabler Defekt ist, oder ob jegliche solche Gegenstände nachträglich entfernt werden darf, so dass die Gültigkeit der Anmeldung erhalten bleibt, und welche das Thema betreffen, ob Kaskaden von Teilanmeldungen zulässig sind (zusammengelegte Fälle G1/05, G1/06 und G3/06). Einer der drei Fälle wurde zurückgezogen und die verbleibenden zwei Fälle, G1/05 und G1/06, wurden am 28. Juni 2007 entschieden. Es wurde festgehalten, dass die Aufnahme von neuen Gegenständen kein irreparabler Defekt ist; solche Gegenstände können nach der Anmeldung entfernt werden. Es wurde auch festgehalten, dass auch das Kaskadieren von Teilanmeldungen zulässig ist, 5

vorausgesetzt, dass der Gegenstand jeder Teilanmeldung in jeder der vorhergehenden Anmeldungen offenbart ist. In den Niederlanden und im Europäischen Patentsystem darf eine Teilanmeldung nicht vor die direkte Stammanmeldung zurückreichen, d.h. sie darf keinen Gegenstand enthalten, welcher nicht in der direkten Stammanmeldung enthalten war, auch wenn dieser Gegenstand in der ursprünglichen Anmeldung wie ursprünglich angemeldet enthalten war. In China, Kolumbien, Finnland, Deutschland, Japan, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten kann eine Teilanmeldung nicht die gleiche Anspruchsfassung wie die Stammanmeldung enthalten. In Japan muss die Offenbarung weiters innerhalb des Umfangs der Stammanmeldung sein, wie sie direkt vor der Teilung existierte, wenn die Teilung nach der Entscheidung des Prüfers, ein Patent zu erteilen oder zu verweigern, vorgenommen wird. In Dänemark kann eine Teilanmeldung keinen Gegenstand beanspruchen, der zur Zeit der Einreichung der Teilanmeldung nicht in die Ansprüche der Stammanmeldung eingebracht werden konnte. In Bulgarien ist es nicht möglich, einen Gegenstand zu beanspruchen, welcher nicht vorher beansprucht wurde. In Australien darf ein neuer Gegenstand zur Beschreibung und zu den Ansprüchen einer Teilanmeldung hinzugefügt werden, wenn er vor der Annahme der Stammanmeldung, oder innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Annahme, eingereicht wird. Jedoch muss zumindest ein Anspruch ganz auf dem Gegenstand basieren, welcher in der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geoffenbart ist. Wenn eine Teilanmeldung später eingereicht wird, dürfen neue Gegenstände nicht beansprucht werden, jedoch in der Beschreibung enthalten sein. In der australischen Praxis hat jeder Anspruch sein eigenes Prioritätsdatum. 10) Ist es möglich, in Bezug auf Gegenstände, die in der ursprünglichen Anmeldung enthalten waren, die Patentlaufzeit durch Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung unter Einschluss solcher Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung, die hinzugefügte Gegenstände enthalten, soweit die Hinzufügung neuer Gegenstände zulässig ist, zu verlängern? Dies ist nicht möglich in Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Lettland, Malaysia, den Niederlanden, Paraguay, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, Thailand, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und Venezuela, sowie im Europäischen Patentsystem, da die Teilanmeldung den gleichen Anmeldetag wie die Stammanmeldung geniesst. In Kanada erhält, wie oben besprochen, eine Continuation - oder Continuation-in-part - Anmeldung, welche innerhalb von 12 Monaten nach der ersten angemeldeten Stammanmeldung angemeldet werden muss, ihren eigenen Anmeldetag, so dass es möglich ist, die Laufzeit des Patents um bis zu 12 Monate für die Gegenstände, welche in der frühesten Stammanmeldung offenbart wurden, zu verlängern. Dieses System entspricht offensichtlich internen oder inneren Prioritätssystemen oder der Praxis der provisorischen Anmeldung, welche in anderen Ländern vorgefunden wird. 11) Ist Doppelpatentierung zulässig, oder müssen die in Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung beanspruchten Gegenstände aus den Ansprüchen der ursprünglichen Anmeldung oder der anderen Anmeldung, aus der die Teilanmeldung von Patenten sowie die Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung abgeleitet ist, gestrichen werden? 6

Wie in den Gruppenberichten aus Schweden und dem Vereinigten Königreich dargelegt, hätten die Arbeitsrichtlinien in diesem Punkt spezifischer sein können. Manche Länder können eine Überlappung des Schutzes gestatten, vorausgesetzt, es gibt eine klare Unterscheidung zwischen dem, was in der Stammanmeldung, und dem, was in der Teilanmeldung beansprucht ist. Ob dies als Doppelpatentierung oder nicht eingestuft wird, kann eine Frage der Definition sein. In einem strengen Sinn umfasst das Konzept der Doppelpatentierung keine Überlappungen, wenn der Umfang der Anmeldungen nicht identisch ist. Doppelpatentierung ist nicht gestattet in Argentinien (Gegenstände, welche in der Stammanmeldung und welche in der Teilanmeldung beansprucht werden, sollen klar unterschiedlich sein), Australien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Estland, Finnland, Deutschland (Gegenstände, welche in der Stammanmeldung und welche in der Teilanmeldung beansprucht werden, sollen klar unterschiedlich sein), Ungarn, Israel, Italien, Japan, Lettland, Malaysia, den Niederlanden, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden (Gegenstände, welche in der Stammanmeldung und welche in der Teilanmeldung beansprucht werden, sollen klar unterschiedlich sein), in der Schweiz, (Gegenstände, welche in der Stammanmeldung und welche in der Teilanmeldung beansprucht werden, sollen klar unterschiedlich sein), Thailand, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten, sowie dem Europäischen Patentsystem (Gegenstände, welche in der Stammanmeldung und welche in der Teilanmeldung beansprucht werden, sollen klar unterschiedlich sein). In Österreich ist Doppelpatentierung gestattet. In Belgien ist dieses Thema noch nicht entschieden. In Dänemark gibt es kein explizites Verbot der Doppelpatentierung. In Fällen der mangelnden Einheitlichkeit ist das teilweise Löschen aus der Stammanmeldung erforderlich. In Georgien und Paraguay ist die Doppelpatentierung gestattet. In Griechenland ist in dem dieses Thema entsprechende Gesetz nichts vorgesehen und die Bestimmungen und Regeln des EPÜ sollten gelten. 12) Spielt es in dieser Hinsicht eine Rolle, ob die Teilanmeldung von Patenten sowie die Patent anmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung in Erwiderung einer seitens der Patentbehörde erlassenen Aufforderung zur Beschränkung eingereicht wurde? Die meisten Gruppen berichten, dass es keine Unterscheidung gibt. In den Vereinigten Staaten jedoch können die Stammanmeldung und die Teilanmeldung, welche als Resultat der Beschränkungsaufforderung eines Prüfers eingereicht wurden, nicht als Literaturstellen gegen einander verwendet werden. Teilanmeldungen, welche freiwillig vom Anmelder eingereicht werden, ohne einem Einschränkungszwang unterworfen zu sein, sind auf der anderen Seite für Zurückweisungen wegen Doppelpatentierungen anfällig. Kanada scheint einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen. II) Vorschläge für die Verabschiedung einheitlicher Regeln 1) Welche Vorteile hat nach Ansicht Ihrer Landes bzw. Regionalgruppe die Zulassung der Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung für Anmelder und Dritte? Viele Gruppen merken an, dass es ein Vorteil für die Anmelder ist, dass sie entsprechenden Schutz erhalten können, wenn Ihnen gestattet wird, Probleme der Einheitlichkeit durch Einreichung von Teilanmeldungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetages der Stammanmeldung zu überwinden (Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Ungarn, Japan, Malaysia, die Niederlande, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). 7

Die andere Seite der Medaille ist, dass die Verfügbarkeit des Einreichens von Teilanmeldungen es möglich und vernünftig macht, Einschränkungen zu fordern, wenn eine Stammanmeldung mehr als ein erfinderisches Konzept enthält; dass das Erfordernis der Einheitlichkeit beibehalten wird, ist im Interesse der Rechtssicherheit Dritter, einerseits, weil es ihre Chancen verbessert, effektive Recherchen in Patentdatenbanken durchzuführen, da der Umfang der Anmeldung somit besser definiert ist (Argentinien, Italien, Japan, Südafrika und das Vereinte Königreich). Die Möglichkeit, Teilanmeldungen einzureichen, beschränkt auch die Macht der Prüfer, Änderungen zu fordern, welche den Umfang der Ansprüche unnötig einschränken (Russland). Weiters merken einige Gruppen an, dass die Möglichkeit Teilanmeldungen einzureichen für den Anmelder einen Weg bietet, durch Zusammenfassen von mehr als einer Erfindung in einer einzigen Anmeldung anfängliche Kosten zu sparen und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in verschiedene Anmeldungen aufzuteilen (Argentinien, China, Deutschland, Niederlande, Polen und Spanien). Die argentinische Gruppe merkt an, dass die Möglichkeit der Einreichung von Teilanmeldungen die Anmelder ermutigt, volle Offenbarungen zu tätigen, da der Erhalt des ursprünglichen Anmeldetages das Risiko des Anmelders eliminiert, den Schutz von später beanspruchten Erfindungen als Konsequenz der früheren Offenbarung in der Stammanmeldung einzubüssen. Darüber hinaus weist eine Reihe von Gruppen auf den Vorteil hin, in der Lage zu sein, nicht strittige Ansprüche unabhängig auf zweckdienlichere Weise weiter zu verfolgen, während kontroversielle Teile der Anmeldung weiterhin mit der Patentbehörde debattiert werden können (Argentinien, Brasilien, China, Georgien, Deutschland, Ungarn, Polen, Spanien und Schweden). Gleichfalls merken einige Gruppen an, dass Teilanmeldungen den Anmeldern eine maximale Flexibilität bei der Beanspruchung aller Aspekte der Erfindung in einer Art ermöglichen, welche dem Anmelder als die unter sich ändernden Umständen geeignetste erscheint (Österreich, Belgien, Griechenland, die Niederlande, Russland, Südafrika, die Schweiz und die Vereinigten Staaten). Einige Gruppen merken an, dass Teilanmeldungen verwendet werden können, um die Entscheidungen über den Umfang einer Anmeldung hinauszuzögern (z.b. um Ansprüche gegen bestimmte Eingriffe oder in Voraussicht einer Änderung der Rechtssprechung der patenterteilenden Behörde zu entwerfen) (die Niederlande und das Vereinigte Königreich). Die Existenz einer Teilanmeldung ist auch im Falle von Einspruchsverfahren ein Vorteil für den Anmelder (Schweiz). Der Einsatz von Teilanmeldungen kann dazu dienen, eine Bedrohung gegen Mitbewerber nach der Zurückweisung einer Stammanmeldung aufrechtzuerhalten (die Niederlande und Spanien). Es wird auch angeregt, dass die Einreichung von Teilanmeldungen die Anmelder in die Lage versetzt, die Qualität von Patentdokumenten zu verbessern, wo Fristen zur Korrektur versäumt wurden (China). Die australische Gruppe regt an, dass die Einreichung von Teilanmeldungen verwendet werden kann, um eine endgültige Zurückweisung durch das Patentamt hinauszuzögern. Als einen ähnlichen Vorteil für die Anmelder merken manche an, dass die Einreichung von Teilanmeldungen die Anmelder in die Lage versetzt, eine zweite Überprüfung derselben Ansprüche zu erhalten, wenn andernfalls eine endgültige Zurückweisung bevorstünde; in dieser können die während der Verfolgung der Stammanmeldung gemachten Erfahrungen angewendet werden (China, Deutschland und die Niederlande). 8

In Bezug auf Lizenzierung und Übertragung ist es ein Vorteil, dass Übertragungen, Aufrechterhaltung und Durchsetzung flexibler und einfacher sind, wenn eine Anmeldung, welche ursprünglich zwei oder mehr Erfindungen oder Aspekte einer Erfindung enthält, geteilt wird (China, Dänemark, Georgien, Spanien und Schweden). Für Dritte machen Teilanmeldungen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren einfacher (Polen). Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen versetzen die Anmelder auch in die Lage, den Patentschutz zu verlängern (Brasilien und die Schweiz). Continuation -Anmeldungen versetzen die Anmelder in die Lage, die Verfolgung derselben Erfindung nach Erteilung oder Zurückweisung der Stammanmeldung fortzusetzen und Ansprüche unterschiedlicher Anspruchskategorien, welche in der ursprünglichen Anmeldung noch nicht beansprucht waren, hinzuzufügen (Finnland, Deutschland und Ungarn). Letztlich versetzen Continuation -Anmeldungen die Anmelder weiters in die Lage, zuerst einen engen Schutzumfang und dann einen weiteren Umfang der Ansprüche zu verfolgen (Malaysia, Polen und die Vereinigten Staaten). Darüber hinaus können Continuation -Anmeldungen verwendet werden, um Ansprüche im Lichte der Umgehungslösungen Dritter zu modifizieren (die Vereinigten Staaten). Continuation-in-part -Anmeldungen versetzen die Anmelder in die Lage, den Inhalt der Anmeldung zu überarbeiten und neue Gegenstände einschliesslich weiterer Ausführungsformen hinzuzufügen und somit einen vielseitigeren, erschöpfenderen und präziseren Umfang unter Erhalt des Prioritätsdatums in Bezug auf die ursprünglich offenbarten Gegenstände zu erhalten, und dies kann insbesondere von Vorteil sein, wenn es unklar ist, ob der hinzugefügte Gegenstand neu ist (Brasilien, Kanada, Finnland, Ungarn, Japan (auch ein Vorteil für Dritte), Malaysia, Spanien, die Schweiz, Thailand und das Vereinigte Königreich). 2) Welche Nachteile hat nach Ansicht Ihrer Landes bzw. Regionalgruppe die Zulassung der Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung für Anmelder und Dritte? Weitere Verzögerung, rechtliche Unsicherheit und zusätzliche Komplexität sind Nachteile für Dritte (Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, China, Ägypten, Finnland, Deutschland, Ungarn ( Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen), Israel, Lettland, die Niederlande, Polen, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Zusätzliche Kosten für Dritte und der Aufwand für die Bearbeitungsressourcen der patenterteilenden Behörden sind auch Nachteile (Bulgarien, China, Dänemark, Ägypten, Griechenland und Japan). In dem Ausmass, wie die Patentlaufzeit durch Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen verlängert werden kann, ist dies ein Nachteil für Dritte (Australien). Insbesondere vergrössern Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen, welche den Umfang der Ansprüche verändern oder verbreitern und neue Gegenstände einführen, die rechtliche Unsicherheit für Dritte (Finnland, Italien, Japan, Malaysia, Spanien, die Schweiz und Thailand). Die Komplexität, welche sich aus Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen ergibt, welche ursprüngliche, neue und gemischte Gegenstände enthalten, ist ein Nachteil sowohl für Anmelder als auch für Dritte (Spanien). Für den Anmelder gibt es den offensichtlichen Nachteil, sich auf Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen zu verlassen, dass die Patente, welche aufgrund solcher Anmeldungen erteilt werden, kürzere Laufzeiten haben, da die 9

Patentlaufzeit vom Anmeldetag angerechnet wird und die Teilanmeldung, die Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldung den gleichen effektiven Anmeldetag wie der Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung haben wird (die Vereinigten Staaten). 3) Sollte nach Ansicht Ihrer Landes bzw. Regionalgruppe die Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung jeweils zulässig sein? Die meisten Gruppen sind dafür, dass die Möglichkeit der Einreichung von Teilanmeldungen gegeben sein sollte (Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, die Niederlande, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Venezuela). Eine Reihe von Gruppen merkt insbesondere an, dass die Anmeldung von Continuation - Anmeldungen auch gestattet sein sollte (Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Ägypten, Finnland, Italien (nur bei first-to-invent -Rechtssystemen), Japan, Korea (jedoch nur restriktiv), Malaysia (wenn kontrolliert), Polen (in limitiertem Ausmass), die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Venezuela). Einige Gruppen unterstützen auch ausdrücklich die Zulässigkeit von Continuation-in-part - Anmeldungen (Australien, Österreich, Brasilien, Kanada, Chile, Kolumbien, Ägypten, Italien (nur bei first-to-invent -Rechtssystemen), Korea (jedoch nur restriktiv), Polen (in limitiertem Ausmass), Südafrika und Venezuela). Es sei angemerkt, dass Australien und Österreich eine Continuation - oder Continuation-in-part -ähnliche Praxis haben und dass in Kanada Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen nur innerhalb von 12 Monaten vom Anmeldetag der frühesten Patentanmeldung angemeldet werden können. Einige Gruppen unterstützen ausdrücklich nicht die Zulässigkeit von Continuation-in-part - Anmeldungen (Bulgarien, China, Dänemark, Finnland, Deutschland, Japan, Malaysia, die Niederlande, Spanien, die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Es sei angemerkt, dass die US-Gruppe, welche wirkliche praktische Erfahrung mit der Continuation-in-part -Praxis hat, eine Meinung dagegen gebracht hat. Einige Gruppen akzeptieren auch ausdrücklich nicht die Zulässigkeit von Continuation - Anmeldungen (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Südafrika, Spanien). Die ungarische Gruppe ist der Meinung, dass das Thema der Zulässigkeit von Continuationin-part -Anmeldungen über den Bereich von Q193 hinaus geht, da sie Fragen der Zulässigkeit des Hinzufügens von neuen Gegenständen betrifft. 4) Wenn bezüglich der Regeln für Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung eine internationale Harmonisierung erreicht würde, welche gemeinsamen Regeln sollte es bezüglich der Umstände und Bedingungen geben, unter denen Teilanmeldungen von Patenten sowie Patent anmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung eingereicht werden können? Die Anmeldung von Teilanmeldungen sollte jederzeit während der Zeit der Verfolgung der (unmittelbaren) Stammanmeldung gestattet sein, entweder als Reaktion auf eine Einschränkungsaufforderung durch die patenterteilende Behörde oder auf Grund des Willens des Anmelders: Argentinien, Australien, Brasilien, China, Dänemark, Finnland, Georgien, Deutschland, Italien, Japan, Russland, Südafrika, Spanien (nicht während Beschwerdeverfahren, welche auf die Zurückweisung der Stammanmeldung folgen, und nicht später als 10

an dem Datum des Einbringens einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, die Erteilung einer Stammanmeldung zu verweigern), die Schweiz, Thailand und das Vereinigte Königreich. Gemeinsame Regeln sollten in Bezug auf die Frist gelten, innerhalb welcher freiwillige Anmeldungen angemeldet werden dürfen: Österreich, Kanada, die Niederlande (Beendigung der Verfolgung der Stammanmeldung) und Thailand (die Frist kann jedoch über die endgültige Zurückweisung der Stammanmeldung hinaus reichen). Wenn Continuation -Anmeldungen gestattet sind, sollte ihre Zahl auf eine pro Stammanmeldung limitiert sein: Südafrika. Die Harmonisierung sollte den Regeln des Europäischen Patentsystems folgen: Belgien, Griechenland und Spanien. Keine Doppelpatentierung sollte erlaubt sein: Brasilien, China und Deutschland (Überlappungen sollten annehmbar sein, vorausgesetzt die Erfindungen sind unterschiedlich). Kaskaden von Anmeldungen sollten gestattet sein: Brasilien, Kanada, Dänemark, Finnland, Italien, Japan sowie die Schweiz. Es sollte eine Limitierung der Anzahl von Teilanmeldungen, Continuation - und Continuation-in-part -Anmeldungen geben, welche von einer Stammanmeldung ausgehend angemeldet werden können: Australien. Kaskaden von Anmeldungen sollten nicht gestattet sein: China (die Regeln sollten restriktiv sein, um endlose Reihen von Anmeldungen zu vermeiden) und die Vereinigten Staaten. Es sollte nur möglich sein, Teilanmeldungen einzureichen, wenn die Stammanmeldung nicht einheitlich ist: Israel, Lettland und die Vereinigten Staaten. Der Anmelder sollte eine Erklärung einreichen müssen, in welcher er angibt, wie die Erfindung, die in der Teilanmeldung beansprucht wird, mit der Erfindung, die in der Stammanmeldung enthalten ist, zusammenhängt, und diese sollte zusammen mit der Teilanmeldung veröffentlicht werden: Japan. Es ist unrealistisch, US- und EPÜ-Ansätze zu harmonisieren: Schweden. 5) Sollte ein harmonisiertes System insbesondere die Hinzufügung von Gegenständen zu einer Teilanmeldung von Patenten sowie einer Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung erlauben, die in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung nicht enthalten waren? Die meisten Gruppen stimmen überein, dass dies nicht zulässig sein soll (Argentinien, Belgien, Brasilien (bei Teilanmeldungen), Bulgarien, Kanada (bei Teilanmeldungen oder Continuation -Anmeldungen), Chile, China, Kolumbien (bei Teilanmeldungen), Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Japan, Lettland, Malaysia, die Niederlande, Polen (bei Teilanmeldungen oder Continuation -Anmeldungen), Russland, Südafrika (bei Teilanmeldungen oder Continuation -Anmeldungen), Spanien, Schweden (ausgenommen das Hinzufügen von neuen Beispielen etc.), die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich (Inhalte des unmittelbaren Vorgängers oder Vorvorgänger, wenn noch anhängig), die Vereinigten Staaten (bei Teilanmeldungen oder Continuation -Anmeldungen) und Venezuela. Einige Gruppen sind jedoch der Ansicht, dass das Hinzufügen von neuen Gegenständen zulässig sein sollte, vorausgesetzt, dass ein Anspruch, welcher sich auf einen solchen Gegenstand begründet, nicht die Priorität des ursprünglichen Anmeldetags beanspruchen kann (Australien und Österreich). Die koreanische Gruppe ist der Ansicht, dass das Hinzufügen von neuen Gegenständen überhaupt gestattet sein sollte. 11

Einige Gruppen merken an, dass das Hinzufügen von neuen Gegenständen bei Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen gestattet sein sollte (Brasilien, Kanada, Kolumbien, Italien (nur continuation-in-part -Anmeldungen und nur bei first-toinvent -Rechtssystemen), Polen (nur Continuation-in-part -Anmeldungen und unter restriktiven Bedingungen, Südafrika (nur Continuation-in-part -Anmeldungen) und die Vereinigten Staaten (nur Continuation-in-part -Anmeldungen). 6) Sollte es zulässig sein, eine Teilanmeldung von Patenten sowie eine Patentanmeldung in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung dafür zu verwenden, eine erneute Prüfung und Entscheidung über eine Anmeldung zu erwirken, die Ansprüche enthält, welche identisch oder im Wesentlichen identisch mit im Zuge der Verfolgung der Stammanmeldung endgültig zurückgewiesenen Ansprüchen sind? Sollte es eine Ausnahme für den Fall geben, dass sich die Rechtsprechung bezüglich der materiellen Bedingungen für die Patenterteilung durch die Patentbehörde seit der Zurückweisung der Patentanmeldung geändert hat? Würde diese Möglichkeit die Interessen Dritter an Rechtssicherheit angemessen berücksichtigen? Eine Reihe von Gruppen ist der Ansicht, dass dies nicht gestattet sein sollte (Argentinien, Australien (vorausgesetzt, alle Beschwerdeverfahren sind abgeschlossen), Österreich, Bulgarien, Chile, Kolumbien, Dänemark, Finnland (vorausgesetzt, dem Anmelder wurde Gelegenheit eingeräumt, auf die Gründe für die Zurückweisung zu antworten), Deutschland, Ungarn, Israel, Korea, die Niederlande, Polen, Südafrika, Spanien, Schweden, Thailand und Venezuela). Andere Gruppen sind der Ansicht, dass dies möglich sein sollte (Brasilien (mit Vorbehalt), Kanada, China, Italien (jedoch müssen die Interessen Dritter berücksichtigt werden), Japan (kritisch), Lettland, Russland (im Fall von im Wesentlichen ähnlichen Ansprüchen), die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Einige Gruppen merken an, dass es nur möglich sein sollte, wenn sich die Rechtssprechung oder materielle Bedingungen geändert haben (Griechenland, Korea, Schweden und die Vereinigten Staaten (möglicherweise auch wo neue fachbezogene Beweise eingereicht sind)). 7) Sollte eine Verlängerung der Patentlaufzeit bezüglich in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenständen durch Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung unter Einschluss solcher Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung, die hinzugefügte Gegenstände enthalten, möglich sein? Die meisten Gruppen sind der Ansicht, dass dies nicht zulässig sein sollte (Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Israel, Italien (mit Ausnahme, wo dies für Continuation-in-part -Anmeldungen gestattet ist), Japan, Lettland, Malaysia, (mit Vorbehalten), die Niederlande, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Venezuela, sowie im Europäischen Patentsystem). Die kanadische und die koreanische Gruppe sind jedoch der Ansicht, dass dies unter gewissen Umständen möglich sein sollte. 8) Wäre es nach Ansicht Ihrer Gruppe gerechtfertigt, die Möglichkeiten zur Einreichung von Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung in erster Linie mit dem Ziel einer Begrenzung des Arbeitsrückstandes der Patentbehörden zu beschränken? 12

Die meisten Gruppen sind der Ansicht, dass dies an sich kein gültiger Grund ist, die Verfügbarkeit der Einreichung solcher Anmeldungen zu limitieren (Argentinien, Australien, Österreich, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Venezuela). Die griechische Gruppe ist der Ansicht, dass eine solche Limitierung gerechtfertigt wäre. 9) Wäre es nach Ansicht Ihrer Gruppe im Interesse der Rechtssicherheit Dritter wünschenswert, dass sichergestellt würde, dass in Datenbanken der Patentbehörden stets eine eindeutige Verbindung zwischen ursprünglichen Patentanmeldungen und allen daraus abgeleiteten Teilanmeldungen von Patenten sowie Patentanmeldungen in Form der Continuation und Continutation in part Anmeldung angezeigt würde? Alle Gruppen, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, unterstützen eine solche Massnahme mit Blick auf eine erhöhte Transparenz (Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Dänemark, Ägypten, Estland, Finnland, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Korea, Lettland, Malaysia, die Niederlande, Polen, Russland, Südafrika, Spanien, Schweden, die Schweiz, Thailand, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Venezuela). Die spanische Gruppe regt an, dass es eine maximale Zeitdauer geben sollte, in welcher die patenterteilende Behörde diese Information veröffentlichen sollte, und dass im Allgemeinen Datenbanken der Ämter so schnell wie möglich aktualisiert werden sollten; Stammanmeldungen und alle Teilanmeldungen, welche davon abstammen, umfassend Kaskadenanmeldungen, welche sich von Teilanmeldungen der Stammanmeldung abgetrennt haben, sollten klar als Mitglied derselben Patentfamilie identifizierbar sein. Die schweizerische Gruppe regt allgemein an, dass anhängige Anmeldungen immer der Öffentlichkeit nach einer harmonisierten Zeitdauer zugänglich gemacht werden sollten (18 Monate vom Prioritäts- oder Anmeldetag; sofort im Fall einer Teilanmeldung oder continuation -Anmeldung, wenn die Stammanmeldung schon veröffentlicht ist), um Rechtsunsicherheit, welche sich aus U-Boot -Patenten ergibt, zu verhindern. Zusätzliche Kommentare: Die belgische und die Gruppe des Vereinigten Königreichs heben den Bedarf an der Einführung einer harmonisierten Frist zur Anmeldung von Teilanmeldungen hervor. Die Gruppe des Vereinigten Königreichs schlägt eine Frist von 3 Jahren vom ersten Prüfbericht über die ursprüngliche Patentanmeldung an. Dies wird als ein fairer Ausgleich der Interessen der Anmelder und Dritter angesehen. Die japanische Gruppe schlägt vor, die Anmelder dazu zu verpflichten eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welcher angegeben wird, wie die in einer Teilanmeldung beanspruchte Erfindung mit der ursprüngliche Patentanmeldung zusammenhängt. Weiters sollten die Anmelder die Teile der Teilanmeldung angeben, welche, verglichen mit der ursprünglichen Anmeldung (oder der direkten Stammanmeldung), verändert wurden. Die australische Gruppe schlägt als eine Alternative die Begrenzung der Verfügbarkeit der Einreichung von Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen vor, dass solche Anmeldungen aus Gründen der Politik einen hohen Prioritätsgrad bei der Prüfung durch die patenterteilenden Behörden erhalten sollten. Dies könnte zur Minimierung der Unsicherheit und des Verzugs für alle Parteien führen. III) Schlussfolgerungen Basierend auf den Gruppenberichten scheint es, dass es einen möglichen Konsens im Arbeitskomitee über die folgenden Hauptpunkte geben könnte: 13

1) Die Einreichung von Teilanmeldungen, wegen Beanstandungen der Einheitlichkeit oder auf Grund des Wunsches des Anmelders, sollte allgemein möglich sein. 2) Die Hauptvorteile des Gestattens der Einreichung von Teilanmeldungen sind, dass dies den Anmeldern gestattet, einen entsprechenden Schutz dadurch zu erlangen, dass es möglich ist, Beanstandungen bezüglich der Einheitlichkeit zu überwinden, während das ursprüngliche Prioritätsdatum für den gesamten erfindungsgemässen Inhalt der Stammanmeldung erhalten wird; das macht es auch für die Anmelder möglich, anfängliche Anmeldekosten zu sparen; es bietet den Anmeldern maximale Flexibilität, insbesondere bezüglich des Erreichens einer schnellen Erteilung von nicht strittigen Ansprüchen, während kontroversiellere Teile der Anmeldung fortgesetzt debattiert werden können; es ist auch in Bezug auf Lizenzierung und Übertragung ein Vorteil, dass bestimmte Aspekte einer Erfindung in eigenständige Patentanmeldungen aufgeteilt werden können. 3) Jedoch hat die Möglichkeit der Einreichung von Teilanmeldungen auch Nachteile, insbesondere auf der Seite Dritter; es fördert den Verzug, es vermehrt die Komplexität und die Rechtsunsicherheit Dritter, welche versuchen, einen klaren Überblick über potentielle Patentrechte zu erlangen, welche für ihre geplanten Geschäftsaktivitäten relevant sind; es vermehrt auch die Kosten Dritter für die Konkurrenzbeobachtung und für die Analyse, ob man in der Lage ist, ohne Patentverletzung zu arbeiten; darüber hinaus belastet es die Ressourcen von patenterteilenden Behörden und vermehrt den Arbeitsrückstand auf Kosten der Bearbeitung von neuen Anmeldungen. 4) Es sollte möglich sein, eine Teilanmeldung einer Teilanmeldung einzureichen. 5) Das Einreichen Teilanmeldung sollte jederzeit während der Verfolgung der unmittelbaren Stammanmeldung gestattet sein. 6) Es sollte bei einer Teilanmeldung möglich sein, Gegenstände zu beanspruchen, welche in der Stammanmeldung nicht beansprucht waren, jedoch in der Beschreibung vorhanden waren. 7) Es sollte nicht möglich sein, zusätzliche Gegenstände zu einer Teilanmeldung hinzuzufügen, welche nicht in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung enthalten waren. 8) Es sollte als allgemeine Regel nicht möglich sein, eine Teilanmeldung zu verwenden, um eine neue Würdigung von Patentansprüchen zu erlangen, welche identisch oder im Wesentlichen identisch mit Ansprüchen sind, welche von der patenterteilenden Behörde bereits endgültig zurückgewiesen wurden. 9) Eine Teilanmeldung sollte die Patentlaufzeit in Bezug auf Gegenstände, welche in der ursprünglichen Anmeldung erhalten waren, nicht verlängern. 10) Es sollte nicht gerechtfertigt sein, den Zugang zur Einreichung von Teilanmeldungen primär mit Blick darauf zu begrenzen, den Arbeitsrückstand von patenterteilenden Behörden zu beschränken zu versuchen. 11) Es wäre wünschenswert, im Interesse der Rechtssicherheit Dritter sicherzustellen, dass die öffentlich zugänglichen Datenbanken der patenterteilenden Behörden einen klaren Link zwischen einer ursprünglichen Patentanmeldung und allen Teilanmeldungen, Continuation - oder Continuation-in-part -Anmeldungen, welche sich davon ableiten, angeben. In einigen anderen Punkten waren die Gruppen eher geteilter Meinung: 12) Ein Grossteil der Gruppen würde auch die Möglichkeit der Anmeldung von Continuation -Anmeldungen unterstützen, aber selbst unter den Gruppen, die diese Möglichkeit unterstützen, merken einige an, dass dieses nur unter restriktiven Bedingungen möglich sein sollte. 13) In dem Ausmass, wie Continuation -Anmeldungen gestattet sind, sollte es möglich sein, solchen Anmeldungen neue Gegenstände hinzuzufügen. 14

14) Es gibt keinen Konsens darüber, die Zulässigkeit von Continuation-in-part - Anmeldungen zu unterstützen. Beispielsweise stellt die US-Gruppe, welche eines von wenigen Ländern repräsentiert, die bereits Erfahrung mit dieser Art von Anmeldung haben, Fragen dagegen. Die Continuation-in-part -Praxis könne gegen das first-to-file -Prinzip verstossen. 15) Der Hauptnachteil, welcher von den Gruppen diesbezüglich gesehen wurde, ist die zusätzliche Rechtsunsicherheit für Dritte, welche durch die Anpassung und Verbreiterung des Umfangs der Ansprüche und durch die Einführung von neuen Gegenständen (welche manchmal zu gemischten Gegenständen führen), was bei Continuation-in-part - Anmeldungen möglich ist, verursacht wird. Einige Punkte sollten eine weitere Diskussion verdienen: 16) Die prozessuale Harmonisierung zwischen den nationalen Systemen in Bezug darauf, wann eine Teilanmeldung angemeldet werden kann, wird sehr gewünscht, da grosse Unterschiede zwischen den nationalen Systemen vorliegen. Wahrscheinlich sollte Teilanmeldung jederzeit möglich sein, so lange die unmittelbare Stammanmeldung gültig anhängig ist oder bis zu einer gewissen Frist nach der Entscheidung der Erteilung. 17) Kaskaden von Teilanmeldungen oder Continuation -Anmeldungen sollten gestattet sein, um dem Anmelder eine grössere Flexibilität dahingehend zu geben, was er oder sie in einem Patent beanspruchen kann. Für die Ausbildung einer solchen Kaskade könnte eine zeitliche Beschränkung wegen der möglichen Unsicherheit gegenüber Dritten wünschenswert sein. 15