REGLEMENT über die Benützung der Sportanlagen Hochweid. vom 9. Juli 2013



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Transkript:

REGLEMENT über die Benützung der Sportanlagen Hochweid vom 9. Juli 2013

2 Inhaltverzeichnis A. ALLGEMEINES... 3 Art. 1. Umfang der Anlage... 3 Art. 2. Zweck der Anlage und Benützungsrecht... 3 Art. 3. Umgelände, Kunststoffanlagen... 3 Art. 4. Sorgfaltspflicht, Beschädigung, Haftung... 3 B. SPORTHALLE... 3 Art. 5. Zweck der Halle... 3 Art. 6. Führung und Verantwortlichkeit... 3 Art. 7. Öffnungszeiten... 3 Art. 8. Widerruf der Bewilligung... 4 Art. 9. Ordnung... 4 Art. 10. Öffnen und Schliessen der Räumlichkeiten... 4 Art. 11. Hallenbelag, Schuhwerk, Kunstharz und dgl.... 4 Art. 12. Mobiliar, Inventar, Benützung... 4 Art. 13. Privates Mobiliar... 4 Art. 14. Geräteräume, Lautsprecheranlage in der Sporthalle... 4 C. OFFENE ANLAGEN... 4 Art. 15. Fussballfeld und Kunstrasenspielfeld, Bewilligung zur Benützung... 5 Art. 16. Beschränkung der Benützung... 5 a) Fussballfeld... 5 b) Kunstrasenspielfeld... 5 Art. 17. Laufbahn... 5 Art. 18. Wettspiele und Wirtschaftsbetrieb... 5 Art. 19. Feste Einrichtungen... 5 Art. 20. Lautsprecheranlage und Beleuchtung im Freien... 5 D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 Art. 21. Defibrillator... 5 Art. 22. Reklamen und Wirtschaftsbetrieb... 6 Art. 23. Diebstähle und Fundgegenstände... 6 Art. 24. Benützungs- und Reinigungs-/Entsorgungsgebühren... 6 Art. 25. Verstösse gegen dieses Reglement... 6 Art. 26. Streitigkeiten und Einsprachen... 6 Art. 27. Inkrafttreten... 6 E. ANHANG ZUM BENÜTZUNGSREGLEMENT (GEBÜHREN)... 7 Generelle Anmerkungen: Der Gemeinderat Kilchberg revidiert, gestützt auf 22, Ziff. 11 der Gemeindeordnung vom 12. Juli 2005, folgendes Reglement über die Benützung der Mehrzweck-Sporthalle und der Sportanlagen in der Hochweid durch Vereine und Private (Benützungsreglement) vom 28. Oktober 1996, neu Reglement über die Benützung der Sportanlagen Hochweid. Dieses Reglement ersetzt alle früheren Reglemente und Verordnungen. Bei der Beschreibung von personenbezogenen Funktionen wurde der Einfachheit halber stets die männliche Form gewählt.

3 A. ALLGEMEINES Art. 1. Umfang der Anlage Die Anlage umfasst die Sporthalle, das Fussballfeld, eine Laufbahn, das Tribünengebäude mit Garderoben, Duschen, Toiletten sowie das Kunstrasenspielfeld. Art. 2. Zweck der Anlage und Benützungsrecht Die Sportanlagen Hochweid stehen grundsätzlich allen Einwohnern der Gemeinde Kilchberg und den Lokalvereinen zur Verfügung. Die Benützung wird durch Belegungspläne geregelt. Diese werden durch das Ressort Sport im Einvernehmen mit den Vereinen bzw. Benützern erstellt. Dem Ressort Sport steht bei Differenzen die Entscheidungsbefugnis zu. Benützungsrechte von Vereinen und Schulen gehen normalerweise denjenigen von anderen Benützern vor. Art. 3. Umgelände, Kunststoffanlagen Das Befahren der Anlage mit Motorfahrzeugen ist strikte untersagt. Ausgenommen sind Fahrzeuge für den Unterhalt der Sportanlagen wie Reinigung, Rasenpflege, Gebäudeunterhalt usw. Ausnahmebewilligungen erteilt der Sportwart nach Rücksprache mit dem Ressort Sport. Das Befahren der Kunststoffplätze und Bahnen ist generell verboten, ebenso das Betreten der Kunststoffplätze mit Fussballschuhen. Art. 4. Sorgfaltspflicht, Beschädigung, Haftung Den Benützern der Anlage wird die gebotene Sorgfaltspflicht auferlegt. Sie haften für allfällige selbstverschuldete Schäden an Mobiliar und Einrichtungen, ebenso für Schäden, welche durch Zuschauer verursacht werden. Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen sind unverzüglich dem Sportwart zu melden. Es ist den Benützern nicht gestattet, Reparaturen von sich aus anzuordnen oder ohne Wissen des Sportwartes selber vorzunehmen. Die Gemeinde als Liegenschaftenbesitzerin lehnt jegliche Haftung für Schäden ab. Die Reinigung der Aussentribüne nach jeder Veranstaltung ist Sache des organisierenden Vereins. B. SPORTHALLE Art. 5. Zweck der Halle Die Sporthalle dient der Durchführung der wichtigsten Saalsportarten, entsprechend den internationalen Regeln und Vorschriften, mit Hauptgewicht auf Ballsportarten. Im Weiteren kann die Sporthalle auch für Festanlässe gemietet werden. Art. 6. Führung und Verantwortlichkeit Die Führung und Verantwortlichkeit obliegt dem Ressort Sport. Das Ressort Sport ist verantwortlich für - die Erstellung des Belegungsplanes für die Sommer- und Wintersaison - die Überwachung der Gebührenordnung Das Ressort Sport erteilt die Bewilligung für Sonderveranstaltungen, falls erforderlich nach Rücksprache mit den betroffenen Vereinen. Art. 7. Öffnungszeiten Die Halle steht den Vereinen und Privaten gemäss dem jeweiligen Belegungsplan (für Sommer- und Wintersemester) zur Verfügung. Sie ist an folgenden Tagen geschlossen: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag (25. Dezember).

4 Die Benützer sind angehalten, die Halle nicht vor der bewilligten Zeit zu betreten und pünktlich zu räumen. Das Ressort Sport kann im Einvernehmen mit dem Ressort Sicherheit eine Verlängerung der Benützungszeit in Ausnahmefällen für Zeiten ab 24.00 Uhr bewilligen. Art. 8. Widerruf der Bewilligung Das Ressort Sport ist berechtigt, im Falle von Verstössen gegen dieses Reglement oder bei Änderungen der ursprünglichen Verhältnisse Bewilligungen zu widerrufen. Art. 9. Ordnung Die Benützer sind verpflichtet, in der Halle, besonders in den Garderoben, Duschen und WC-Anlagen sowie im Aussenbereich für eine einwandfreie Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die Benützer sind aufgefordert, vermehrt Selbstkontrolle auszuüben und Feststellungen dem Sportwart schriftlich zu melden (E-Mail). Das Rauchen im Hallenraum und in den Garderoben ist gänzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit dem Entzug der Bewilligung geahndet. Übermässiger Reinigungsaufwand wird den Benützern weiterverrechnet. Art. 10. Öffnen und Schliessen der Räumlichkeiten Das Öffnen und Schliessen der Räumlichkeiten sowie das Bedienen der Heizung und anderer technischer Einrichtungen sind Aufgaben des Sportwartes. Er ist dafür verantwortlich, dass die Räumlichkeiten nach Beendigung der Übungen/Anlässe ordnungsgemäss verlassen und abgeschlossen werden. Diese Bestimmungen können, sofern notwendig und zweckmässig, mit Ausnahme der Bedienung von Heizung und technischer Einrichtungen vom Sportwart an die Benützer übertragen werden. Nächtliche Schliesskontrollen erfolgen durch den von der Gemeinde beauftragten Sicherheitsdienst. Art. 11. Hallenbelag, Schuhwerk, Kunstharz und dgl. Das Hallenspielfeld darf zur sportlichen Betätigung nur barfuss oder mit Turnschuhen, deren Sohlen trocken und sauber sind und jegliche Beschädigung des Belages (Löcher, Kratzer, schmieren) ausschliessen, betreten werden. Kunstharz (Handball) soll zurückhaltend verwendet werden. Rollschuhsport sowie das Stein- und Kugelstossen etc. sind verboten. Art. 12. Mobiliar, Inventar, Benützung Die zum Inventar gehörenden Einrichtungen und Geräte sind sorgfältig zu benützen und nach Gebrauch ordnungsgemäss in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu versorgen. Mutwillige Beschädigungen werden durch den Sportwart zu Lasten der Benützer repariert. Umstellungen dürfen nur im Einverständnis mit dem Sportwart vorgenommen werden. Der Sportwart kann verlangen, dass die Benützer den früheren Zustand wieder herstellen. Art. 13. Privates Mobiliar Das Einstellen von vereinseigenem und privatem Mobiliar oder von Gerätschaften ist nur mit Bewilligung des Sportwartes und an dem von ihm bestimmten Platz gestattet. Die Gemeinde haftet weder für allfällige Beschädigungen noch für Diebstähle. Art. 14. Geräteräume, Lautsprecheranlage in der Sporthalle Dem örtlichen Fussballclub werden in den Sportgeräteräumen soweit vorhanden Kästen für seine Geräte und im Konferenzzimmer je eine Glasvitrine und ein abschliessbares Kästchen zur Verfügung gestellt. Die Bedienung der Lautsprecheranlage im Konferenzzimmer darf nur im Einverständnis mit dem Sportwart erfolgen. C. OFFENE ANLAGEN

5 Art. 15. Fussballfeld und Kunstrasenspielfeld, Bewilligung zur Benützung Die Benützung des Fussballfeldes steht nur den Lokalvereinen zur Verfügung. Das Kunstrasenspielfeld steht zur freien Verfügung, sofern es der Belegungsplan zulässt. Vereine können diese Bewilligung zu ihren ordentlichen Trainingszeiten und bei angemeldeten Wettkämpfen voraussetzen, sofern das Rasenspielfeld nicht ausdrücklich gesperrt ist. Dies gilt auch für Reservationen/Vermietungen des Kunstrasenspielfeldes. Art. 16. Beschränkung der Benützung a) Fussballfeld Auf dem Fussballfeld sind alle Wurfübungen, die den Rasen beschädigen, verboten. Auch das Aufhacken der Rasenfläche für irgendwelche Zwecke sowie das Streuen von Sägemehl ist nicht erlaubt. Die Markierungen des Feldes erfolgen nach den Anweisungen des Fussballclubs in Absprache mit dem Sportwart. b) Kunstrasenspielfeld Die Benützung des Kunstrasenspielfeldes ist bei Eisregen nicht gestattet. Ebenso kann der Sportwart bzw. das Ressort Sport das Kunstrasenspielfeld bei besonderen Witterungsbedingungen sperren. Fussballschuhe mit Wechselstollen sind unzulässig. Das Betreten darf nur mit sauberen Nocken- oder Turnschuhen oder barfuss erfolgen. Im Weiteren sind alle Tätigkeiten und Belastungen untersagt, die das Kunstrasenspielfeld mechanisch verletzen oder verunreinigen könnten: Speer, Diskus, Hammerwurf, Kugelstossen, Golf, einstecken von Malstäben oder sonstigen Konstruktionen, Feuerwerk, Feuer usw. Ferner ist das Verpflegen, Velofahren, Rauchen, Wegwerfen jeglicher Abfälle und das Laufenlassen von Hunden auf dem Kunstrasenspielfeld unzulässig. Art. 17. Laufbahn Es steht der Öffentlichkeit eine Laufbahn zur freien Benützung zur Verfügung. Für diese werden keine Reservationen/Vermietungen angeboten. Art. 18. Wettspiele und Wirtschaftsbetrieb Die Lokalvereine sind berechtigt, anlässlich von Wettspielen Eintrittsgelder zu erheben. Bei festlichen Veranstaltungen bzw. Turnieren kann die Durchführung eines Wirtschaftsbetriebes bewilligt werden. Fussballclub, Turnverein und Handballclub treffen für die Bedienung des Kioskes unter sich eine separate Vereinbarung. Für die Entsorgung des Kehrichtes aus dem Wirtschaftsbetrieb (Glas, Dosen etc.) trägt auf dem ganzen Areal der organisierende Verein die alleinige Verantwortung. Er entsorgt den Kehricht nach den Richtlinien des Abfallgesetzes. Art. 19. Feste Einrichtungen Die Neuerstellung und/oder Abänderung fester Einrichtungen bedarf der vorgängigen Bewilligung des Ressorts Sport. Art. 20. Lautsprecheranlage und Beleuchtung im Freien Die Benützung der Lautsprecheranlage sowie die In- und Ausserbetriebnahme der Beleuchtung ist nur mit Bewilligung und Instruktion des Sportwartes zulässig. D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 21. Defibrillator Für die Hilfe bei Herzproblemen wie beispielsweise plötzlichem Herzstillstand steht auf dem Sportanlagenareal ein Defibrillator zur Verfügung. Der vorschriftsgemässe Gebrauch ist nur für Personen zulässig, die an diesem Gerät ausgebildet wurden. Nach einem Gebrauch ist dem Sportwart oder dem Ressort Sport hierüber unverzüglich Kenntnis zu geben.

6 Art. 22. Reklamen und Wirtschaftsbetrieb Feste Einrichtungen für den Wirtschaftsbetrieb sowie für Propaganda und Geschäftsreklamen sind nicht gestattet. Ausnahmen für besondere Anlässe können vom Ressort Sport bewilligt werden. Art. 23. Diebstähle und Fundgegenstände Für Diebstähle und liegengelassene Gegenstände auf dem ganzen Areal lehnt das Ressort Sport jegliche Haftung ab. Fundgegenstände werden vom Sportwart während dreier Monate aufbewahrt und können in dieser Zeit bei ihm abgeholt werden. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden dem Fundbüro (Polizeiamt) übergeben. Art. 24. Benützungs- und Reinigungs-/Entsorgungsgebühren Benützungs- / Reinigungs- und Entsorgungsgebühren sowie Instandstellungsgebühren der Sportanlagen Hochweid sind aus dem Anhang E zu diesem Reglement ersichtlich. Art. 25. Verstösse gegen dieses Reglement Der Sportwart ist berechtigt, Personen, die gegen dieses Reglement verstossen, vom Areal zu weisen. Im Wiederholungsfall kann der Sportvorsteher auf Antrag des Sportwartes ein befristetes oder unbefristetes Platzverbot verfügen. Art. 26. Streitigkeiten und Einsprachen Streitigkeiten zwischen den Benützern der Anlage und dem Sportwart werden durch das Ressort Sport geschlichtet. Einsprachen gegen dessen Entscheide sind an den Gemeinderat zu richten. Art. 27. Inkrafttreten Die Revision dieses Reglementes wurde auf Antrag der Gesundheits- und Sportkommission vom Gemeinderat am 9. Juli 2013 mit Beschluss Nr. 2013-xxx genehmigt und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Reglemente inkl. der Gebührenordnung vom 2. Februar 2010. Kilchberg, 9. Juli 2013 GEMEINDERAT KILCHBERG Jean-Marc Groh Gemeindepräsident Peter Vögeli, Gemeindeschreiber

7 E. ANHANG ZUM BENÜTZUNGSREGLEMENT (GEBÜHREN) Sporthalle und Kunstrasenspielfeld (inkl. Reinigungsaufwand) Nutzung durch Institutionen oder Einzelpersonen Nutzung durch kommerziellen Betrieb Semesterstunde Fr. 600.00 Fr. 1 200.00 Stunde, einmalig Fr. 50.00 Fr. 100.00 Halbtag (2 bis 4 Stunden) Fr. 150.00 Fr. 300.00 Ganzer Tag (ab 4 Stunden) Fr. 350.00 Fr. 700.00 Verursacherbedingte Kosten wie Abfallentsorgung, aussergewöhnlicher Reinigungs- oder Personalaufwand, Sachbeschädigungen etc. werden separat verrechnet. Kilchberger Vereine geniessen kostenlose Nutzung für sportliche Anlässe/Trainings.