Willkommensmappe. für neue Schiedspersonen in der Bezirksvereinigung Hannover. http://www.bds-hannover.de/355.html



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Willkommensmappe für neue Schiedspersonen in der Bezirksvereinigung Hannover http://www.bds-hannover.de/355.html Vorstand: Dieter Rohles, Eike Loos, Volker Maemecke, Irene Lehmann Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1. Begrüßung 2. Rechtsgrundlagen 3. Mitgliedschaft im BDS 4. Beispielhaftes Schlichtungsverfahren 5. Verwendung der häufigsten BDS-Formulare 6. Konzept für die Aus- und Fortbildung 7. Organigramm und Beitrittserklärung Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 2

1. Begrüßung neuer Schiedspersonen Liebe Schiedsfrau, lieber Schiedsmann, die Bezirksvereinigung Hannover beglückwünscht Sie zu Ihrem neuen verantwortungsvollen Amt und heißt Sie herzlich willkommen. Die folgenden Seiten geben Ihnen einen ersten Überblick und sollen Ihnen den Einstieg in Ihr neues Amt erleichtern. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 3

2. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Schiedspersonen in Niedersachsen. Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung Niedersächsisches Schlichtungsgesetz (NSchlG) und zur Änderung des Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter Niedersächsisches Schiedsämtergesetz (NSchÄG) vom 17. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschriften zu den vorgenannten Gesetzen sind zum 1. April 2010 in Kraft getreten. In 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchlG) wird festgelegt, dass eine obligatorische Streitschlichtung in den folgenden Fällen betroffene Rechtsgebiete vorzunehmen ist. a) Nachbarrechte 1. Ansprüche aus 910 BGB es handelt sich um Überhänge von Wurzeln und Zweigen von einem Nachbargrundstück 2. Ansprüche aus 911 BGB es handelt sich um Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück fallen 3. Ansprüche aus 923 BGB es handelt sich um Regelungen hinsichtlich eines Baumes, der auf der Grundstücksgrenze steht 4. Ansprüche aus 906 BGB es handelt sich um Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem Grundstück ausgehende Einwirkungen 5. Ansprüche wegen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte es handelt sich zum Beispiel um Streitigkeiten um Nachbarwände, Grenzwände, Licht- und Fensterrechte, Bodenerhöhungen, Einfriedungen, Hammerschlags- und Leiterrechte, Grenzabstände für Pflanzen ect. Bei den Streitigkeiten nach 906 BGB und der im Niedersächsischen Nachbarrecht geregelten Nachbarrechte ist das obligatorische Schlichtungsverfahren nur vorgeschrieben, wenn die Einwirkungen nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. Ein gewerblicher Betrieb wird im Allgemeinen vorliegen, wenn der Inhaber mit ihm berufsmäßig dauernde Einnahmen erzielen will. Erfasst werden auch solche Ansprüche, die zwar nicht unmittelbar auf die genannten Vorschriften gestützt sind oder hieraus hergeleitet werden können, sondern auch auf andere Anspruchsgrundlagen (z.b. 823 BGB unerlaubte Handlung, 812 BGB Geschäftsführung ohne Auftrag) beruhen, sofern eine enge Verknüpfung mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit besteht. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 4

Beispiele: Anspruch auf Schadenersatz, weil herab fallendes Laub die Dachrinne des Nachbarhauses verstopft und in der Folge zu Wasserschäden am Haus geführt hat; Ansprüche gegen einen Nachbarn auf Ersatz ersparter Aufwendungen, wenn er Wurzeln oder Zweige für den an sich beseitigungspflichtigen Nachbarn beseitigt. b) Ehrverletzungen Es handelt sich um Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Im Einzelnen werden angesprochen 1. Beleidigung - 185 StGB 2. Üble Nachrede - 186 StGB 3. Verleumdung - 187 StGB 4. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens - 188 StGB 5. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener - 189 StGB Darüber hinaus ist nach 380 StPO in den Fällen des Hausfriedensbruch ( 123 StGB), der Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 StGB), der Körperverletzung ( 223 und 229 StGB), der Bedrohung ( 241 StGB), der Sachbeschädigung ( 303 StGB) und der Rauschtat ( 323 a StGB) die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Schlichtungsversuch bei einer Vergleichsbehörde (u.a. Schiedsamt) vorgenommen wurde. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage und im Falle des Scheiterns wird eine Sühnebescheinigung ausgestellt, die dem Gericht einzureichen ist. c) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Es werden hier die Fälle des 3. Abschnittes des AGG angesprochen. Bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen sind Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. d) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Bei derartigen Streitigkeiten also private Streitigkeiten um vermögensrechliche Ansprüche ist das Schiedsamt fakultativ tätig. Die Rechtsgrundlage ist 13 des Nds. Schiedsämtergesetzes und es sind Auseinandersetzungen angesprochen, für die die ZPO zutrifft und die von ordentlichen Gerichten entschieden werden müssen. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 5

3. Mitgliedschaft im BDS Sie werden Mitglied beim BDS, indem Sie schriftlich (ggf. auch formlos) Ihren Beitritt erklären. Verwenden Sie dazu das beiliegende Anmeldeformular und senden es eigenhändig unterschrieben an die Bundesgeschäftsstelle des BDS in Bochum. Der Jahresbeitrag wird nach dem Nds. Schiedsämterämtergesetz von Ihrer Gemeinde übernommen. Gleichzeitig werden Ihre persönlichen Daten im elektronischen Mitgliederverzeichnis des BDS erfasst. Sie selbst können dabei entscheiden, welche Ihrer Daten für die Öffentlichkeit zu sehen sein sollen. Zur Veröffentlichung im Internet benötigt der BDS dann noch die entsprechende Einverständniserklärung. Fachliteratur Die Gemeinde ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Schiedspersonen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den nötigen Sachmitteln und der nötigen Fachliteratur zu versorgen. Hierzu macht der BDS ein umfangreiches Angebot CHV (Carl-Heymanns-Verlag) BDS-Servicegesellschaft Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 6

Vordrucke für Schiedsämter und Schiedsstellen Der BDS stellt alle Vordrucke für Schiedspersonen zur Verfügung, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt werden. Die Vordrucke stehen im pdf-dateiformat auf einem Formularserver als Angebot zum Download zur Verfügung. Sie werden ständig durch einen Juristen überprüft und bei evtl. Gesetzesänderungen sofort aktualisiert. Die unterjährigen Aktualisierungen erfolgen kostenlos. Die Formulare können sowohl per Hand, mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt werden. Wenn Ihre Kommune durch Zahlung der jährlichen Lizenzgebühr das Formularserver-Angebot des BDS angenommen hat, wird ihr eine Kennung und ein Passwort mitgeteilt, mit dem auf den Formularserver zugegriffen werden kann. Wenn Sie die Formulare per Hand oder mit der Schreibmaschine ausfüllen möchten, kann Ihnen Ihre Kommune jedes Formular in der von Ihnen für ein Jahr benötigten Anzahl blanko ausdrucken. Wenn Sie den PC nutzen möchten, kann ihre Kommune Ihnen die Kennung mitteilen und Sie laden sich die Formulare selbst direkt auf Ihren Rechner. Nur wenige Reststücke sind noch über den Verlag zu beziehen: Siehe auch www.schiedsamt.de/386.html Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 7

Info-Schriften zum Download Der BDS stellt kostenlos Info-Schriften zur Verfügung, die sich mit Themen rund um das Schiedsamt befassen. Die als PDF-Datei gespeicherten Hefte können über das Internet auf den eigenen PC übertragen und ausgedruckt werden. Beispiel: PDF-Liste aus www.schiedsamt.de/383.html - Bundesverband - Info-Schriften Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 8

Schiedsamtszeitung Die monatlich erscheinende Schiedsamtszeitung wird allen Schiedspersonen von ihrer Gemeinde kostenlos zugestellt. Wichtiger Hinweis Die Schiedsamtszeitung unterrichtet über alles, was für die Ausübung des Schiedsamtes von rechtlicher und praktischer Bedeutung ist. Sie veröffentlicht regelmäßig einschlägige Gerichtsentscheidungen mit Anmerkungen, Fälle aus der Praxis und vor allem informative Aufsätze über rechtliche Themen des Schiedsamtswesens. Nachrichten aus der Organisation des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen runden die Zeitschrift ab. In der Schiedsamtszeitung finden Sie ein Inhaltsverzeichnis aller relevanten Urteile in der Rechtsprechung, die Sie nachlesen können ebenso wie die Beiträge in den aktuellen Ausgaben. Die Schiedsamtszeitung können Sie beim Carl Heymanns Verlag abonnieren. Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. BDS gliedert sich in 3 Ebenen: 1 Bundesverband 12 Landesvereinigungen 77 Bezirksvereinigungen Derzeit sind in Deutschland ca. 8000 Schiedspersonen ehrenamtlich tätig. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 9

Das Schiedsamt im Internet Bundesverband: www.schiedsamt.de Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 10

4. Beispielhaftes Schlichtungsverfahren Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, wie ein Schlichtungsverfahren exemplarisch ablaufen kann (siehe auch BDS-Fachbuch Musterfälle). Empfehlungen Antragsaufnahme Zuständigkeit prüfen (sachlich / örtlich) Kostenvorschuss Antrag schreiben Formblatt Eintragung ins Vorblatt und Kassenbuch Termin festlegen Ladungen schreiben, Ordnungsgeld bis 50 Ladung an Antragsteller Empfangsbekenntnis oder Postzustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein Ladung bei Antragsgegner mit Postzustellungsurkunde. (Stattdessen ist die Ladung des Antragsgegners mit Einschreiben gegen Rückschein oder persönliche Zustellung gegen Empfangsbestätigung möglich) Evtl. Handzettel anfertigen Die Antragsaufnahme mit dem Antragsteller (AS) kann direkt in den Räumen der Schiedsperson oder in öffentlicher Umgebung abgehalten werden (Rathaus, Bürgerhaus, Diakonie, Schule). Auf Antrag haben Sie in besonderen Fällen Anspruch auf Amtshilfe (Polizei, Amtsgericht). persönlich oder schriftlich mit dem AS, Schriftsatz vom Rechtsanwalt Personalien bei persönlicher Antragsaufnahme a) Örtliche Zuständigkeit: Wo wohnt die Antragsgegnerin/der Antragsgegner ( 2 des Nds. Schlichtungsgesetzes, 13 Nds. Schiedsämtergesetz) b) Sachliche Zuständigkeit 1. obligatorisch: Nachbarrechtliche Steitigkeiten (z.b. Überhänge, Lärm); Ehrverletzungen (z.b. Beleidigung), Fälle nach 380 StPO (z.b. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung); Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 2. fakultativ: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (zum Beispiel vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Kauf- und Werkverträgen). i. d. R. der voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 50 Bareinnahme gegen Quittung oder per Überweisung. in knappen Worten formulieren, worum es geht und welche Forderungen der Antragsteller stellt. Geldforderungen, Entschuldigung, Übernahme der Schiedsamtskosten, usw... Ladungsfrist : 2 Wochen (+ 1 Woche Postlaufzeit) Formblätter Formblatt bei Nichterscheinen Ladung für Antragsteller zusammen mit der Antragsdurchschrift Ladung für Antragsgegner bei Postzustellungsurkunde zusammen mit der Antragsdurchschrift in Umschlag Förmliche Zustellung stecken( gelb) Angabe eines Aktenzeichen ist zwingend z. B. VB01/13 (siehe auch Fachbuch Musterfälle) Formblatt Zustellungsurkunde ausfüllen Vorderseite: Aktenzeichen übertragen, Adresse und unten eigene Adresse nicht vergessen. Ladungen in den Umschlag Förmliche Zustellung und verschlossen in Umschlag Postzustellungsauftrag stecken, Äußeren Umschlag mit 3,45 (Stand 2015) frankieren Zur Vorbereitung für eine schnellere Kostenabrechnung nach der Verhandlung sollte die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten, Auslagen, Telefonate usw. rechtzeitig notiert werden. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 11

Bei der Verhandlung Protokoll schreiben Formblatt Kostenrechnung erstellen Formblatt Personalien der Antragsgegner feststellen, auch Beistände. Sie sind der Verhandlungsführer. Lassen Sie sich niemals das Ruder aus der Hand nehmen. Beide Parteien gleichwertig reden lassen. Nicht voreingenommen sein. Einen Vergleich vorschlagen, aber nie richten. Evtl. Zwischenergebnisse auf einem Zettel notieren. Am Ende der Schlichtungs-/ Sühneverhandlung ist in jedem Fall das Protokoll ins Protokollbuch einzutragen, auch wenn sich die Parteien nicht geeinigt haben. Im Protokoll müssen der Gegenstand des Streites und die Forderung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, sowie das Ergebnis der Verhandlung vermerkt werden. Die Schlichtungsverhandlung war erfolglos oder Die Parteien schließen folgenden Vergleich: 1.) Herr Böse zahlt 250.- ( bis zum... ) an Frau Gut. oder: Herr in x folgenden Raten zu je xx.- beginnend am ( Datum ) Bleibt Herr Böse mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig. 2.) Die Hecke an der Grundstücksgrenze wird von... bis zum... auf eine Höhe von 2,5 m zurückgeschnitten. Wichtig: Geldbeträge müssen immer beziffert werden! Bei Zahlungen oder sonstigen Leistungen immer einen Fälligkeitstermin setzen! Abrechnung direkt vor Ort gegen Quittung. Gebühr bei Vergleich = 25 Gebühr ohne Vergleich = 15 Erhöhte Gebühr in beiden Fällen im Rahmen und genannten Fällen des Nds SchÄG möglich. Ordnungsgeld bei Nichterscheinen = bis 50 Schreibauslagen = 0,50 je geschriebene (kopierte) Seite. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 12

Möglicher Ablauf eines Schlichtungsverfahrens 1. Schritt: Bitte prüfen Sie, ob ein förmliches Schlichtungsverfahren einzuleiten ist oder ob der Antragsteller nur einen Tür- und Angelfall wünscht. (Beim Tür- und Angelfall kommt es nicht zu einem Schiedsverfahren, sondern die Sache wird formlos durch einen Ratschlag o.ä. erledigt.) 2. Schritt: Antragstellung: Bei Einleitung eines Schiedsverfahrens ist das Formular Antrag auf Schlichtungsverhandlung zu nehmen. Eingeleitet wird die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Stellung eines Antrags, für den Formzwang besteht. Dieser Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahren (Antrag auf Schlichtungsverhandlung) kann auch durch eine bevollmächtigte Person (z.b. Rechtsanwalt) schriftlich gestellt werden. Erforderlich ist, dass die bevollmächtigte Person eine schriftliche Vollmacht beilegt oder nachreicht. 3. Schritt: Ladungen: Die Schiedsperson bestimmt den Termin und die Parteien werden förmlich geladen. Die Ladung wird entweder den Parteien persönlich gegen Empfangsbestätigung (Quittung) oder durch die Post mit Zustellungsurkunde oder gegen Einschreiben mit Rückschein zugestellt. 4. Schritt: Protokollbuch: Das Protokollbuch zählt zu den amtlichen Büchern und es ist in ihm die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Im Protokoll selbst ist das Ergebnis der Verhandlung festzuhalten und es muss sowohl von den beiden Parteien als auch der Schiedsperson unterschrieben werden, wenn es zu einer Einigung (Vergleich) gekommen ist. Der Vergleich ist dann rechtsverbindlich. Bevor ein Vergleich bzw. eine Einigung protokolliert wird, erörtert die Schiedsperson mit den beiden Parteien den Fall und lotet die unterschiedliche Interessenlage aus. Zur Aufklärung der Interessenlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen und auch eigene Vorschläge zur Streitlösung unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung, ist eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. in Strafsachen eine Sühnebescheinigung zu erstellen. Falls die Parteien eine Abschrift des Protokolls haben möchten, ist dies zu vermerken. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 13

5. Schritt: Kosten des Schlichtungsverfahrens: Grundsätzlich hat die antragstellende Partei die Kosten zu tragen. Sie ist also Kostenschuldnerin. Dies gilt auch für den Fall, dass vereinbart wurde, dass die Gegenpartei die Kosten zu übernehmen hat und sie in voller Höhe oder in dem vereinbarten Umfang (zum Beispiel hälftige Teilung) nicht zahlt. 47 des Nds. Schiedsämtergesetzes regelt die Höhe der Kosten. Danach wird für das Schlichtungsverfahren eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Wenn es zu einer Vereinbarung (Vergleich) kommt, erhöht sich die Gebühr auf 25 Euro. Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf bis zu 50 erhöht werden. Die weiteren Kosten ergeben sich aus 48 des Nds. Schiedsämtergesetzes und in 49 dieses Gesetzes ist festgelegt, dass ausnahmsweise die Schiedsperson auf die Erhebung von Kosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 14

Fall: Nachbarschaftlicher Beseitigungsanspruch Sachverhalt: Die Eheleute Karin und Günter Dunkel verlangen von ihrem Nachbar Klaus Lang, dass er zum einen seine 8 m hohen Birken, die einen Abstand von 2 m zur Grenze haben und bereits seit mehr als 10 Jahren dort stehen, entfernt, da sie in erheblichen Maße Schatten bilden, nahezu jegliche Sonneneinwirkung verhindern und zum Abfall von Laub auf das Grundstück des Antragstellers führen, und zum anderen, dass die Zweige seiner Buche, die 4 m über das eigene Grundstück hinaus auf das Grundstück des Antragstellers ragen und dort zu einer erheblichen Nutzungseinschränkung führen, abschneidet. Beide Parteien wohnen in Burgdorf (Niedersachsen) und sind seit 30 Jahren Nachbarn. Eine Baumschutzsatzung gibt es in Burgdorf nicht. Rechtsgrundlage: Gegenstand dieses Musterfalles ist eine nachbarrechtliche Streitigkeit, die auf den Bestimmungen des 1004 BGB in Verbindung mit 50 des Niedersächsischen Nachbarrechts (Grenzabstand) und 910 BGB (Überhang) beruhen. Es handelt sich um ein obligatorisches Schlichtungsverfahren, welches nach 2 des Nds. Schlichtungsgesetzes beim Schiedsamt Burgdorf durchzuführen ist. Der Antrag wurde am 22. Juni 2015 mündlich zu Protokoll beim Schiedsamt Burgdorf gestellt. Die beiden Parteien wurden zum 14. Juli 2015, Uhrzeit 10 Uhr, geladen. Die Ladungen wurden förmlich zugestellt. Ergebnis der Schlichtungsverhandlung: Im Schlichtungstermin erschienen beide Parteien mit ihren Rechtsanwälten Klug für die antragstellende Partei und Schlau für die Gegenpartei. Rechtsanwalt Schlau räumte zwar ein, dass an sich der Grenzabstand wegen der Baumhöhe zu gering ist, sagte jedoch, dass unter Berücksichtigung des Paragraphen 54 Nds. Nachbarrecht ein Fällen der wunderbaren Eichen nicht in Frage kommen könne. Hierfür bat er um Verständnis. Es kam zu der folgenden Vereinbarung (Vergleich im Sinne von 779 BGB) 1. Die Zweige der Buche werden bis zum 01.11.2015 gekürzt und dürfen maximal nur noch bis zu 50 cm in das Nachbargrundstück ragen. 2. Die derzeitige Baumhöhe von 8 m wird nicht überschritten. Es findet eine jährliche Überprüfung statt und nötigenfalls wird innerhalb eines Monats nach Feststellung einer über 8 m hinausgehenden Höhe eine Kappung auf die vereinbarte Höhe von 8 m vorgenommem. 3. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 15

5. Verwendung der häufigsten BDS- Formulare Wichtiger Hinweis In einem Schlichtungsfall werden die fett unterlegten Formulare am häufigsten benötigt. 1. Antragstellung Antrag zu Protokoll des zuständigen Schiedsamtes auf Schlichtungsverhandlung. Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit Weiterleitung eines Antrages an d. zuständige Schiedsamt / Schiedsstelle oder Amtsgericht Die BDS- Formulardatei (PDF-Datei) wird jährlich aktualisiert und mit der Jahresbeitragsrec hnung gegen ein jährliches Nutzungsentgelt der Gemeinde angeboten. 2. Ladungen/Terminierungen Ladung für Antragsteller(innen) bzw. gesetzliche Vertreter in bürgerlichen Streitigkeiten Ladung für Antragsteller(innen) bzw. gesetzliche Vertreter in Strafsachen und gemischten Streitigkeiten zum ersten oder zweiten Termin Die Gemeinde stellt die BDS- Formulare den Schiedspersonen in ihrem Zuständigkeitsber eich zur Verfügung. Ladung für Antragsgegner(innen) bzw. gesetzliche Vertreter in bürgerlichen Streitigkeiten Ladung für Antragsgegner(innen) bzw. gesetzl. Vertreter in bürgerl. Streitigkeiten Ladung für Antragsgegner(innen) bzw. gesetzliche Vertreter in Strafsachen sowie gemischten Streitigkeiten zum ersten Termin Ladung für Antragsgegner(innen) bzw. gesetzliche Vertreter in Strafsachen und gemischten Streitigkeiten zum zweiten Termin Benachrichtigung wegen Terminsaufhebung, -verlegung bzw. -bestätigung Terminsnachricht für Bevollmächtigte und Beistände Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen zum Schlichtungstermin Empfangsbekenntnis Ladung Dolmetscher Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 16

3. Protokollierung Protokoll, Einlage- oder Einklebebogen 4. Erteilen von Bescheinigungen Abschrift eines Protokolls Ausfertigung eines Protokolls Sühnebescheinigung Erfolglosigkeitsbescheinigung 5. Kosten Einforderung eines Kostenvorschusses Antrag auf Festsetzung der Dolmetschervergütung an das Amtsgericht Kostenrechnung Quittung 6. Sonstige Formulare Festsetzung von Ordnungsgeld Rechtsbehelfsbelehrung Jahresbericht des Schiedsamts Dokumentation der»tür- und Angelfälle«Anschreiben (Blanko) Anlage Antrag d. Gläubigers/in auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und auf Vollstreckung wegen einer Geldforderung Antrag d. Gläubigers/in auf Gestattung der Ersatzvornahme und Leistung eines Kostenvorschusses Antrag d. Gläubigers/in auf Androhung einer Bestrafung Antrag d. Gläubigers/in auf Bestrafung Stammdatenblatt (nur bei PC-Nutzung) Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 17

Das Antragsformular Dieses Formular muss vom Antragsteller und der Schiedsperson unterzeichnet werden und wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner zusammen mit der Ladung (per PZU, persönlich gegen Empfangsbestätigung oder mit Einschreiben gegen Rückschein) zugestellt. Die Ladungsformulare in bürgerl. Streitigkeiten Die Formulare werden von der Schiedsperson unterzeichnet, gesiegelt und in bürgerl. Streitigkeiten zusammen mit dem Antrag per PZU oder mit Einschreiben gegen Rückschein verschickt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt. an den Antragsteller an den Antragsgegner Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 18

Das Ladungsformular in Strafsachen Die Formulare werden von der Schiedsperson unterzeichnet, gesiegelt und in Strafsachen zusammen mit dem Antrag per PZU oder mit Einschreiben gegen Rückschein verschickt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt. an den Antragsteller an den Antragsgegner Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 19

Das Protokollformular Dieses Formular müssen bei erfolgreichem Vergleich beide Parteien und die Schiedsperson unterzeichnen. VGU (vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) muss zwingend im Protokoll vermerkt sein. Das Originalformular erhält jedoch NUR die Schiedsperson. Die Parteien erhalten auf Anforderung die Abschrift des Protokolls Die Sühnebescheinigung Dieses Formular muss in Strafsachen von der Schiedsperson unterzeichnet und gesiegelt werden. Auf Antrag erhält der Antragsteller das Formular bei erfolglosem Ausgang der Schlichtung. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 20

Die Erfolglosigkeitsbescheinigung Dieses Formular muss in bürgerl. Streitigkeiten von der Schiedsperson unterzeichnet und gesiegelt werden. Auf Antrag erhält der Antragsteller das Formular bei erfolglosem Ausgang der Schlichtung. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 21

Diverses Postzustellungsurkunde (PZU) (Unterlagen können auf www.schiedsamt.de/386.html unter VORDRUCKE ausgewählt und über die Gemeinde angefordert werden). Eine ausführliche Beschreibung zur PZU-Abwicklung finden Sie zum Download unter http://www.deutschepost.de/mlm.nf/dpag/images/p/postzustellungsauftrag/ pza_broschuere.pdf Wichtiger Hinweis Zustellung Quelle: http://www.deutschepost.de//mlm.nf/dpag/images/p/postzustellungsauftrag/ pza_broschuere_01_2014_k1.pdf Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 22

Auszug aus dem Flyer des BDS Satzung des BDS e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover im Internet: http://www.bds-hannover.de/340.html Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 23

6. Konzept für die Aus- und Fortbildung Die Bezirksvereinigung Hannover ist eine von 77 Bezirksvereinigungen im BDS. Auf Grund dessen stehen der Bezirksvereinigung die Ressourcen des BDS in Bochum zur Verfügung. Als Mitglied der Bezirksvereinigung Hannover ist man satzungsgemäß Mitglied des Gesamtvereins und kann sowohl die Lehrgänge der Landesvereinigung als auch insbesondere der Bundesvereinigung belegen. Die Bundesvereinigung bietet folgende Lehrgänge an Einführungs- und Vertiefungslehrgänge Fortbildungslehrgänge Strafrecht Fortbildungslehrgänge Zivilrecht Fortbildungslehrgänge Nachbarrecht Lehrgänge Mediation im Schiedsamt I Lehrgänge Mediation im Schiedsamt II Die Lehrgänge werden an unterschiedlichen Orten in Niedersachsen von hochqualifizierten und mit dieser Materie besonders vertrauten Volljuristen regelmäßig Richterinnen und Richter abgehalten. Die Mitglieder unserer Bezirksvereinigung können diese Lehrgänge zu den für Mitglieder erheblich reduzierten Gebühren belegen. Hierfür beantragen Sie vor Anmeldung die Übernahme der Kosten bei Ihrer Gemeinde. Daneben bietet auch die Landesvereinigung Niedersachsen, zu der wir auch gehören, eine praxisbezogene Vorschulung an. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 24

Die Bezirksvereinigung Hannover bietet darüber hinaus ihren Schiedspersonen die folgenden Dienstleistungen an 1. Neue Schiedspersonen erhalten eine Patin/einen Paten zur Seite gestellt. Die Patin/der Pate berät und unterstützt die Schiedsperson bei ihren ersten Fällen; sie ist somit nicht allein auf sich gestellt. 2. Jede neue Schiedsperson erhält eine Einführungsmappe. Diese Einführungsmappe enthält Hinweise und Erläuterungen und zeigt die Vorgehensweise praxisbezogen auf und es werden die wichtigsten Formulare erläutert und dargestellt. 3. Ein IT-Experte steht gerade neuen Schiedspersonen zur Verfügung und zeigt das to do, das konkrete Handling mit den Formularen, auf. 4. Es werden bedarfsgerecht Basiskenntnisse auf den wichtigsten Rechtsgebieten (Nds. Schiedsämtergesetz, Nds. Schlichtungsgesetz, Niedersächsisches Nachbarrecht, BGB, StGB, StPO) vermittelt. Weitere Angebote sind in Vorbereitung Einrichtung von regionalen Stammtischen, welche zu einem Erfahrungsaustausch führen Schulungen (s. oben Punkte 3 + 4) Versand von news-letter mit Hinweisen auf interessante Fälle und Urteile. Unser Konzept wird laufend aktualisiert und den Erfordernissen angepasst. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 25

Daten des Vorstandes der Bezirksvereinigung Hannover Vorsitzender Dieter Rohles Tel.: 05136-5247, Mail: rohles@arcor.de Vertreter Eike Loos Tel.: 05723-740258, Mail: eike.loos@web.de Schriftführer Volker-Dietrich Maemecke Tel.: 05723-1231, Mail: Volker.Maemecke@web.de Schatzmeisterin Irene Lehmann Tel.: 05155-8990, Mail: Irene_Lehmann@web.de Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 26

7. Organigramm des BDS, Antragsformular Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS- Bezirksvereinigung Hannover Seite 27

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