Rechte von Care Leavern! Britta Sievers & Dr. Severine Thomas

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Transkript:

http://tactcare.org.uk Universität Hildesheim in Kooperation mit der Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH, Frankfurt) Rechte von Care Leavern! Britta Sievers & Dr. Severine Thomas Von Care Leavern lernen - Berlin, 17./18. September 2015 1

Care Leaver Projekte in Kooperation von IGfH und Universität Hildesheim 2 Projekt Was kommt nach der stationären Jugendhilfe? (2012-2014) Bestandsaufnahme der Ausgangssituation für den Übergang aus stationären Hilfen Fokus auf das Handeln der Fachpraxis Arbeitsbuch: Beispiele guter Praxis im In- und Ausland Projekt Rechte im Übergang Die Begleitung und Beteiligung von Care Leavern (2014-2016) Subjektives Erleben des Übergangs und erfahrene Unterstützungsformen Fokus auf die Perspektive der jungen Menschen selbst Infobroschüre und Internetseite für Care Leaver (und Fachpraxis) unter Beteiligung der AdressatInnen (Interviews, Beteiligungsworkshops, Hearing mit Policy Makers)

3 Rechte von Care Leavern Hilfe nach 18? 41 SGB VIII Beteiligung Bildung Rechte Jugendgerechtes Aufwachsen Gesicherte Existenz

4 Hilfe nach 18? Hilfegewährungspraxis: Restriktive Gewährung von Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus Abhängigkeit von regionaler Bewilligungspraxis Alterstypisches Verhalten und Suchbewegungen werden kaum berücksichtigt, Normalitätsvorstellung Auszug mit 18 mangelnde Mitwirkung indiziert keinen weiteren Hilfebedarf

5 Recht auf 41 SGB VIII Übergänge sind sensible Phasen die Nachhaltigkeit von Hilfen sollte nicht durch kurzfristiges Denken gefährdet werden. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus ( 41 SGB VIII) muss im Interesse der jungen Menschen ausgelegt werden und darf nicht Spielball fiskalischer Interessen sein. Junge Menschen haben nach dem Auszug aus der stationären Hilfe einen Anspruch auf eine längerfristige Nachbetreuung. Junge Menschen müssen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung dieses Rechts beraten und unterstützt werden (z.b. durch Ombudsstellen).

6 Beteiligung Hilfebeendigungen finden oft gegen den Willen der jungen Menschen statt und werden nicht immer transparent und partizipativ vorbereitet. Eine durchgehende Partizipation während der Hilfe ist eine gute Voraussetzung für eine zunehmende Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme nach der Hilfe. Der Wechsel aus einem stark reglementierten Setting in die Eigenständigkeit wird bisher häufig als Bruch erlebt. Beteiligung bedeutet auch, jugendgerechte Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der Wahrnehmung von Rechten zu unterstützen.

7 Recht auf Beteiligung 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

8 Bildung Care Leaver sind in ihren Bildungschancen benachteiligt. Bildung wird in der Kinder- und Jugendhilfe bisher kaum als biographische Chance wahrgenommen. Hilfen zur Erziehung werden bereits vor Abschluss einer Berufsausbildung beendet, manchmal bereits vor Erreichen eines Schulabschlusses. Der Übergang in andere Leistungssysteme kann Bildungschancen gefährden, wenn die Existenz der Care Leaver nicht angemessen gesichert ist.

9 Recht auf Bildung Artikel 28 KRK Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; Artikel 29 KRK Bildungsziele; Bildungseinrichtungen (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, (a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

10 Existenzsicherung Viele Care Leaver wachsen bereits vor der Hilfe in Armut und sozial prekären Lebenslagen auf. Die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen in der Jugendhilfe verhindern Rücklagen zur Überbrückung. Viele Care Leaver erleben nach dem Hilfeende eine Phase existenzieller Not, da andere Stellen noch nicht leisten. Diese ökonomische Notlage verursacht großen psychischen Stress. Ungeklärte Zuständigkeiten zwischen Jugendamt, Jobcenter oder ggf. Leistungen nach SGB XII (z.b. Wohnungslosenhilfe) können ebenfalls die Leistungsgewährung verzögern.

11 Recht auf eine gesicherte Existenz Artikel 26 KRK Soziale Sicherheit (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Artikel 27 KRK Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandards an.

Recht auf ein jugendgerechtes Aufwachsen Fast alle jungen Menschen erleben heute vielfältige Unterstützungsformen bis weit in das dritte Lebensjahrzehnt. Care Leaver haben ein Recht auf eine vergleichbare Unterstützung! Die Jugendhilfe muss den gesamten Prozess des Übergangs in das Erwerbsleben in den Blick nehmen und begleiten. Hilfen können nicht mit 18 als beendet gelten. Es müssen fließende Übergänge geschaffen werden, in denen die Jugendhilfe weiter zentraler Ansprechpartner für junge Volljährige bleibt, auch im Sinne einer Lotsenfunktion. Auch nach Beendigung der Hilfe muss für Care Leaver der Zugang in die Jugendhilfe offen bleiben! 12

Recht auf Schutz und Förderung Artikel 20 KRK Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. Artikel 39 KRK Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist. 13

14 Die Perspektive der Adressat_innen Viele Care Leaver fühlen sich nicht gut vorbereitet und wünschen sich mehr Informationen, Beteiligung und Transparenz bei Entscheidungen. Auch Care Leaver mit positiven Hilfeverläufen fühlen sich im Übergang z. T. zurückgewiesen oder alleingelassen. Extremer Wechsel aus stark reglementierter Lebenssituation in Wohngruppen/Heimen in die Eigenständigkeit wird als Bruch erlebt. Der Abschied von Vertrauenspersonen wie Pflegeeltern oder Betreuer_innen wird wenig thematisiert. Die emotionalen Auswirkungen des Hilfeendes finden in der Übergangsbegleitung wenig Raum. o Beziehungskontinuität, o Handlungsspielräume bei der eigenen Lebensplanung und o wirtschaftliche Sicherheit beschreiben Care Leaver als Schlüsselfaktoren im Übergang.

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

16 Für weitere Informationen: www.igfh.de unter Projekte und www.uni-hildesheim.de/careleaver Kontakt: britta.sievers@igfh.de severine.thomas@uni-hildesheim.de