Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr
|
|
- Dennis Böhler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr Vortrag zum Fachtag Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen am in Köln
2 Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es, in präventiver Orientierung riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.
3 Früherkennungssysteme zielen auf frühe Hilfen in doppelter Hinsicht 1.Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein 2.Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern
4 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3- Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)
5 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ( 1666 Abs. 1 BGB) Es geht also um die Abwendung einer Gefährdung einer gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
6 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
7 Gefährdungsschwelle Keine Gefährdung Gefährdung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle
8 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule ARGE etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Gefährdungsschwelle Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
9 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule ARGE etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Gefährdungsschwelle Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
10 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Zielsetzung Erhalt bzw. Eröffnung positiver Entwicklungsmöglichkeiten und Teilhabechancen von Kindern Verhinderung negativer Entwicklungen Vermeidung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung Schutz von Minderjährigen vor Gefahren für ihr Wohl (erheblichen Schädigungen) Abwehr konkret identifizierbarer Gefährdungen Beendigung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung
11 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Adressat- Innen/ Bezugsgruppen Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Alle Familien mit Kindern, insbesondere aber Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Gewährleistung von niederschwelligen Zugangsmöglichkeiten auch und besonders für Familien in belasteten Lebenssituationen) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor Gefahren durch die Eltern nicht sichergestellt ist.
12 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Risikobegriff Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Belastende Lebenslagen als theoriebasierte Risikozuschreibung für mögliche defizitäre Entwicklungen von Kindern Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kontrolle von konkreten gewichtigen Anhaltspunkten Ereignisbasierte Risiko- und Gefahrenabschätzung
13 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungsauslöser Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Beratungsbedarf von Eltern (Aktiver Zugang bei ersten Signalen bzw. Hinweisen auf misslingende Erziehungsprozesse) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewichtige Anhaltspunkte ( 8a SGFB VIII) für eine Kindeswohlgefährdung
14 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungszeitpunkt Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Vor oder bei der Entstehung von Problemen Als Einstieg in Hilfeprozesse Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle bei Verweigerung der Annahme von Notwendigen Hilfen
15 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Fachlicher Ansatzpunkt Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Gewährleistung einer niedrigschwelligen Hilfe- Infrastruktur Angebot von alltagsorientierten Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gewährleistung von geeigneten Analyseverfahren bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung Sicherung von geeigneten Interventionsstrukturen (Inobhutnahme, Vormundschaften) im Gefährdungsfall
16 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Rechtlicher Handlungsrahmen Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Sozialstaatliche Leistungserbringung: Allgemeine Leistungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens ggf. Rechtsanspruch der Eltern/- Kinder auf Hilfen zur Erziehung nach 27 und 35a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Hoheitliche Aufgabe im Rahmen des staatlichen Wächteramtes Interventionspflicht des Jugendamtes nach 8a, 42 SGB VIII und 1666 BGB
17 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung Handlungsprinzipien Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Vertrauen als Handlungsgrundlage Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kontrolle von Eltern zum Schutz des Kindes Freiwilligkeit als Grundprinzip Ggf. unfreiwillige Eingriffe und Ausübung von Zwang
18 Statt einer Zusammenfassung Befürchtung Die nicht nachlassende Aufladung des Begriffs der Frühen Hilfen mit Aspekten der Kontrolle und der Abwehr von Kindeswohlgefährdung wirkt abschreckend auf Eltern. Dadurch erhöht sich die Gefahr, dass ein sorgsam in Balance zu haltendes System in Schieflage gerät und Eltern mit Angst und Abwehr reagieren. Eine verstärkte Wahrnehmung des Jugendamtes als Kontrollbehörde und damit ein Rückfall in Zeiten weit vor dem KJHG könnte gerade bei den Familien, die mit ihren Erziehungsaufgaben überfordert sind und die sich dieser Überforderung schämen, eher Rückzugs und Abschottungstendenzen auslösen, was im Hinblick auf eine breite Durchsetzung des Kinderschutzes fatale Folgen hätte.
19 Statt einer Zusammenfassung Hoffnung In 10 Jahren sind Frühe Hilfen als Grundhaltung in der gesamten Jugendhilfe und in angrenzenden Handlungssystemen verankert. Frühe Hilfen sind dann ein Synonym dafür, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Problementstehung bzw. - entwicklung notwendige und geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote bereit stehen und von Familien gerne in Anspruch genommen werden. Die gesamte Infrastruktur von Jugendhilfe, Gesundheitswesen, materieller Sicherung ist auf diese Grundhaltung ausgerichtet. Sie bezieht sich dann nicht nur auf kleine Kinder sondern auch auf Jugendliche bei sich anbahnenden Krisen.
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Das Verhältnis von Prävention und Kinderschutz am Beispiel Frühe Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Verhältnis von Prävention und Kinderschutz am Beispiel Frühe Hilfen Vortrag zum Fachtag Prävention in der Kinder- und Jugendhilfe am 21.01.2013
MehrDie Rolle der Kita im Kinderschutz Erfahrungen und Perspektiven
Die Rolle der Kita im Kinderschutz Erfahrungen und Perspektiven Cordula Lasner-Tietze Fachreferentin Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Fachtagung, 11. Oktober 2011 Hannover DRK Landesverband
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als interdisziplinäre Herausforderung Vortrag zur 3. Kinderschutzkonferenz
MehrZusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Christine Gerber Nationales Zentrum Frühe Hilfen/DJI Zusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen Workshop 4 der Tagung Guter Start ins Leben:
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule Anforderungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vortrag am
MehrZusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag
Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag Frankfurt, 22.4.2015 Fachmarkt Frühe Hilfen Christine Gerber DJI/NZFH Inhalt (1) Kinderschutz gestern und heute (2) Frühe Hilfen Schutzauftrag: Ein gutes
MehrFrühe Hilfen: Schnittstellen und Abgrenzungen. - Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr -
Frühe Hilfen: Schnittstellen und Abgrenzungen - Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr - Einleitung Um den Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung in der frühen Kindheit
MehrPrävention und Intervention im Kontext Früher Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Prävention und Intervention im Kontext Früher Hilfen Vortrag zur Fachtagung Zwischen Prävention und Intervention Konzepte Früher Hilfen am 28.05.2013
MehrFrühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in suchtbelasteten Familien
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in suchtbelasteten Familien Anforderungen an die Kooperation Vortrag zur Fachtagung des LWL
MehrFrühen Hilfen und infrastrukturelle Netzwerkarbeit
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Frühen Hilfen und infrastrukturelle Netzwerkarbeit Vortrag zur Netzwerkkonferenz des Landkreises Wesermarsch am 03.07.2014 in Brake Reinhold Schone
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrKindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen
Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am 08.09.2016 in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation
MehrDormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann
Dormagener Kinderschutzkonzept Inhalte des Vortrages Vorgeschichte: PPQ 8 Kinderschutz im Dormagener Qualitätskataloges der Jugendhilfe Dormagener Frühwarnsystem Dormagener Kinderschutzkonzept Informationen
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrKindeswohlgefährdung: Handlungsansätze aus sozialpädagogischer Sicht und Anforderungen an die Kooperation mit medizinischen Diensten
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kindeswohlgefährdung: Handlungsansätze aus sozialpädagogischer Sicht und Anforderungen an die Kooperation mit medizinischen Diensten Fachtagung Frühe
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrKinderschutz und frühe Hilfen für Familien
Kinderschutz und frühe Hilfen für Familien Handlungsbedarfe und Möglichkeiten des Zusammenwirkens unterschiedlicher Professionen und Handlungsbereiche Verbesserung des Kindesschutzes durch Ausbau und Vernetzung
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrSituation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) im Landkreis Bad Kreuznach
Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) im Landkreis Bad Kreuznach Ingrid Berndt, Hans-Joachim Specht, 21.07.2015 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Aufgaben der sozialen Dienste Basisdienst
MehrPsychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe
Viola Harnach Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe Grundlagen und Methoden für Hilfeplan, Bericht und Stellungnahme 5., überarbeitete Auflage 2007 Juventa Verlag Weinheim und München Inhalt 1. Aufgaben
MehrUmgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
MehrHerzlich Willkommen zum Fachtag. des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim. Kinder schützen? Aber klar!
Herzlich Willkommen zum Fachtag des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim Kinder schützen? Aber klar! Bürgerhaus Ottersheim, 29. Juni 2016 Inhalte Definition und Formen von
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
Mehr8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln Krisenmanagement beim Jugendamt der Stadt Heilbronn 1 Gefährdung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig
MehrKinder sind überall dort, wo bei häuslicher Gewalt interveniert wird. Nicht immer werden sie gesehen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt.
Kinder sind überall dort, wo bei häuslicher Gewalt interveniert wird. Nicht immer werden sie gesehen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt. Kinder im Frauenhaus (Ergebnisse einer Befragung deutscher Frauenhäuser)
MehrKinderschutz in Kindertageseinrichtungen. Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII
Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII Jörg Maywald, Paderborn, 30.9.2010 Kinderschutz: Rechtspolitische Entwicklungen 1989-2010
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
Mehrzu den im oben genannten Antrag enthaltenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner Freie Universität Berlin Arbeitsbereich Sozialpädagogik Schleswig- Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121 241717 Kiel Arnimallee 12 14195 Berlin E-Mail
MehrGood practice vor Ort. Aufbau von Beratungsnetzwerken für junge Familien am Beispiel der Netzwerke Frühe Hilfen
Good practice vor Ort Aufbau von Beratungsnetzwerken für junge Familien am Beispiel der Netzwerke Frühe Hilfen Gesund ins Leben Netzwerk Junge Familie 2. Netzwerkkongress 03. Juli 2012, Berlin Überblick
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrWo stehen die Frühen Hilfen?
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Wo stehen die Frühen Hilfen? Gesetzliche Verankerung und Finanzierung 17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT 9.-10.März 2012 TU Berlin 1 Übersicht 1. Frühe Hilfen
MehrGesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen
- Jugendamt Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen 1 Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes Pflege
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrRechtliche Grundlagen Früher Hilfen
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Rechtliche Grundlagen Früher Hilfen Frühe Hilfen im SKF Fachtag: Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen Köln 7.Dezember 2012 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Zahlen und Daten 1 Stand: 10.12.2010 Vernachlässigung Aussagen zur Verbreitung von Kindesvernachlässigung sind nur eingeschränkt möglich, da es keine repräsentativen Untersuchungsergebnisse
MehrKinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München,
Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege Jörg Maywald, München, 12.11.2015 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention
MehrDie staatliche Mitverantwortung für das Wohl des Kindes
Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner Freie Universität Berlin Die staatliche Mitverantwortung für das Wohl des Kindes CDU/ CSU Fraktion im Deutschen Bundestag Kongress Kindeswohl auf dem Prüfstand Was brauchen
MehrHilfen zur Erziehung. 27 ff. SGB VIII
Hilfen zur Erziehung 27 ff. SGB VIII Spezifische rechtliche und pädagogische Merkmale der Hilfen zur Erziehung (HzE) HzE wird - als Leistung der Jugendhilfe - von KlientInnen freiwillig in Anspruch genommen
Mehr2017/03/07 06:03 1/5 Psychische Gewalt
2017/03/07 06:03 1/5 Kinderschutz: Begriffs-Erläuterungen Kindeswohl Je nach institutionellem Kontext (Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagespflege, Schulwesen, Sozial hilfe, Gesundheitswesen, Arbeitsvermittlung,
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
MehrMartin Warpakowski, RSD Pankow Simone Matthe, Kinderschutzkoordination.
Lernen vom Erfolg: Beispiele gelungener jugendamtlicher und familiengerichtlicher Risikobewertungen und Verfahrensgestaltungen bei KWG, Beispiele aus der Praxis des RSD Martin Warpakowski, RSD Pankow Simone
MehrLokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz. Einführung
Lokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz Einführung Der Fall Kevin - K. geboren am 23.01.2004 - KM war drogenabhängig und substituiert, HIV-positiv, Hepatitis C, insgesamt 7 Jahre Haft,
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrBundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrGliederung. Rechtlicher Hintergrund Rolle und Aufgabe der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen in NRW Förderverfahren Grundsätzliche Anmerkungen:
Rolle, Aufgaben und Aktivitäten der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen Fachtag zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012-2015 in NRW gefördert vom: Gliederung
MehrUnd bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-
Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag,
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrRÜCKBLICK AUF 25 JAHRE SGB VIII
RÜCKBLICK AUF 25 JAHRE SGB VIII Die Diskussionen und die Reformen. Vortrag am 11.03.2015 von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard J. Wabnitz, MinDir. a. D. GRUNDFRAGEN SEIT DER ZEIT DES RJWG Standort für
MehrDr. med. Thomas Buck. Obmann der Kinder- und Jugendärzte. Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover
Dr. med. Thomas Buck Obmann der Kinder- und Jugendärzte Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover Ziele und Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen Praxen und Kliniken und der Jugendhilfe tschuldigung,
MehrSchutz des Pflegekindes: Rechtliche Anforderungen und fachlicher Alltag
Schutz des Pflegekindes: Rechtliche Anforderungen und fachlicher Alltag Kinder in Pflegefamilien Förderung Beteiligung Schutz Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrDer Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen
Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den
MehrLeitfaden zur Risikoeinschätzung im Kontext von Kindeswohlgefährdung. ( 8a SGB VIII)
Beratungsstelle für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen Süderbrarup und Schleswig Leitfaden zur Risikoeinschätzung im Kontext von Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Institution: Diakonisches Werk
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrKinderschutz. in der Kita. Gefährdungen von Kindern erkennen und professionell handeln. Jörg Maywald, Leipzig,
Kinderschutz in der Kita Gefährdungen von Kindern erkennen und professionell handeln Jörg Maywald, Leipzig, 17.9.2009 Kinderschutz: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention
MehrLokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht
Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht Von Thomas Krille Familienrichter am Amtsgericht Zerbst Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes (VAK) Mitglied des Expertenrates Allianz
MehrInterdisziplinäre Kooperation (II)
Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz 24.06.2014 Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.) Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf
MehrBegrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe
Anlage 1 zur Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe Begrifflichkeiten, Anmerkungen und en zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 1. Schutzauftrag, Staatliches Wächteramt, Garantenpflicht 2. Gewichtige
MehrWenn Eltern psychisch krank sind: Forschungsstand und Erfordernisse der Praxis
KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn Wenn Eltern psychisch krank sind: Forschungsstand und Erfordernisse der Praxis Vortrag auf der 6. Fachtagung der Klinischen Sozialarbeit Workshop 1: Klinische Sozialarbeit
MehrEin guter Start ins Kinderleben
Die Debatte um Verbesserung des Kinderschutzes, insbesondere in der frühen Kindheit, nach Einführung des 8a KJHG, unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Datenschutzes und der Zusammenarbeit zwischen
MehrKinderkliniken und Fru he Hilfen
Kinderkliniken und Fru he Hilfen Andreas Oberle Kinder- und Jugendarzt Olgahospital Pädiatrie 1 Sozialpädiatrisches Zentrum Was habe ich vorbereitet? Definitionen / Epidemiologie Rückblick Rechtliche Aspekte
MehrKinderschutz geht uns alle an was ist mit Frühen Hilfen?
Kinderschutz geht uns alle an was ist mit Frühen Hilfen? Medizinische und pädagogische Fachkräfte gemeinsam für ein gesundes Aufwachsen von Kindern im Kreis Herzogtum Lauenburg Sybille Euling, Kinderärztin
MehrBeschluss-Reg.-Nr. 81/07 der 10. Sitzung des LJHA am in Erfurt
Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 4. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 81/07 der 10. Sitzung des LJHA am 04.06.2007 in Erfurt Verfahrensablauf und Dokumenationsvorlage zur Umsetzung
MehrForum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen
Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am 18.10.2011 im LWL-Landeshaus,
MehrKreisjugendamt Mayen-Koblenz
Kreisjugendamt Mayen-Koblenz Soziale Dienste Jugendgerichtshilfe / Allgemeiner Sozialdienst (ASD) Pflegekinderdienst / Adoptionsvermittlung ASD Umsetzung einzelfallorientierter Hilfen Allgemeiner Sozialdienst
MehrFrühe Hilfen im Saarland Rahmenbedingungen und Strukturen
Fachtagung Frühe Hilfen im Saarland Rolle der Ärzteschaft Frühe Hilfen im Saarland Rahmenbedingungen und Strukturen Renate Klein Saarbrücken, 7. Oktober 20115 Gliederung Konzept Frühe Hilfen Rahmenbedingungen
MehrBundeskinderschutzgesetz
LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz
MehrINHALT 1.EINLEITUNG 2. LEBENSLAGEN VON (WERDENDEN) ELTERN UND FAMILIEN
INHALT 1.EINLEITUNG Frühe Hilfen" - was ist das? Netzwerk Frühe Hilfen" - wer gehört dazu? Frühe Hilfen und Kinderschutz Wozu dient der Ordner Frühe Hilfen und Kinderschutz im Main-Kinzig-Kreis"? 2. LEBENSLAGEN
MehrNetzwerkarbeit im Kinderschutz in Brandenburg an der Havel. Entwicklungsverlauf und Perspektiven
Netzwerkarbeit im Kinderschutz in Brandenburg an der Havel Entwicklungsverlauf und Perspektiven Das Bundeskinderschutzgesetz beauftragt den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, ein Netzwerk Kinderschutz
MehrKinder- und Jugendnotdienst Nürnberg. in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt Nürnberg - Jugendamt und dem Jugendhilfeverbund Schlupfwinkel e.v.
Kinder- und Jugendnotdienst in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt - Jugendamt und dem Jugendhilfeverbund Schlupfwinkel e.v. Aufgaben des Kinder- und Jugendnotdienstes Inobhutnahmen nach dem 42 SGB VIII
MehrUmgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl
Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der Vorstellung des ASD Stadt Marl Definition von häuslicher Gewalt Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt in Marl Verfahrensschritte bei
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
Mehr1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen vom 4. Juni 2007 Hinweis: Es besteht grundsätzlich
MehrPSYCHISCHE ERKRANKUNG DER ELTERN UND KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG DER ELTERN UND KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116 Mainz Elisabeth Schmutz Aufbau 2 Was ist Kindeswohlgefährdung?
MehrBundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)
Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Neue Anforderungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrUmgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen?
Umgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen? Hessischer Fachtag für Fachkräfte der Pflegekinderhilfe Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Darmstadt, 10. Oktober 2013
MehrVom Kind aus denken?!
Vom Kind aus denken?! Was die Kinderrechte ändern (könnten) Luise Pfütze, Sprecherin National Coalition Deutschland Vortrag zum Fachtag Vom Kind aus denken?! Inklusives SGB VIII Frankfurt am Main, 14.
MehrOmbudschaften. auch nützlich für. Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter
Ombudschaften auch nützlich für Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter Bernd Hemker 01.10.2014 Aktuelle Anfragen: Darf mein Taschengeld vom Wohngruppenleiter gekürzt werden, bloß weil ich Mist gebaut habe?
MehrGrundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit
Reinhard Joachim Wabnitz Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit Mit 62 Übersichten, 3 Tabellen, 14 Fallbeispielen und Musterlösungen 3., überarbeitete Auflage Ernst Reinhardt Verlag
MehrHERZLICH WILLKOMMEN!
HERZLICH WILLKOMMEN! Kinderschutz in frühpädagogischen Arbeitsfeldern Dem Schutzauftrag im beruflichen Handeln gerecht werden Tim Wersig, Sozialarbeiter/-pädagoge (B.A./M.A.), Kinderschutz-Zentrum Berlin
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrDie Ersetzung der Einwilligung in die Adoption
Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:
MehrUnterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrRegelhafter Ausbau Frühe Hilfen aus Sicht einer Kommune
Regelhafter Ausbau Frühe Hilfen aus Sicht einer Kommune 07.03.2013 Kongress: Armut und Gesundheit 2013 Ilona Friedrich Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales Frühe Hilfen für Familien im Werra-Meißner-Kreis
MehrFrühe Hilfen eine erfolgreiche Strategie zur Prävention von Kindeswohlgefährdung?
Frühe Hilfen eine erfolgreiche Strategie zur Prävention von Kindeswohlgefährdung? Dipl. Psych. Alexandra Sann Fachtag Frühe Hilfen im Landkreis Heidenheim 7. Dezember 2011, Kommunikationszentrum Paul Hartmann
MehrKinderschutz in der Schule
Kinderschutz in der Schule Informationsveranstaltung für Beratungslehrkräfte und Schulsozialarbeiter/innen zu rechtlichen Grundlagen und Umsetzung des Kinderschutzes in der Sekundarstufe 1 Kindeswohlgefährdung
MehrVerfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
Verfahrensfragen der freiheitsentziehende Ziele - Voraussetzungen - Anforderungen - Verfahren 1 Einziger (!) jugendhilferechtlicher Anknüpfungspunkt für f r FM ist 42 Abs. 5 SGB VIII Inobhutnahme Freiheitsentziehende
MehrNationales Zentrum Frühe Hilfen
Wenn Nationales Zentrum Frühe Hilfen 1 Ausgangssituation Koalitionsvertrag Ziel: Verbesserung des Schutzes von Kindern aus besonders belasteten Familien vor Vernachlässigung und Misshandlung insbesondere
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
Mehrder Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Christine Lieberknecht (CDU)
Rede der Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Christine Lieberknecht (CDU) anlässlich der Fachtagung "Eltern die anders sind Kinder psychisch kranker Eltern zwischen den Systemen"
MehrTeil 1: Zitat: Einführung und Grundlagen
Recht des Kindes auf angemessene Nahrungsaufnahme bei Schluckstörung?! Herbert Heidl, Kinderanwalt und Fachkrankenpfleger für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Beatmungstherapeut in Ausbildung Stellvertr.
Mehr