Das Bundeskinderschutzgesetz
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- Frieder Günther
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1 Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als interdisziplinäre Herausforderung Vortrag zur 3. Kinderschutzkonferenz am Dortmund
2 Reinhold Schone
3 Übersicht 1. Das Bundeskinderschutzgesetz 2. Kinderschutz Von was reden wir? 3. Herausforderungen 1. auf der fachlichen Ebene 2. auf der Ebene der Träger 3. auf der Ebene der Infrastruktur 4. Kinderschutz als Planungsaufgabe 5. Fazit Reinhold Schone
4 Überblick über das BKiSchG Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX) Art. 4: Evaluation (bis zum ) Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes) Art. 6: Inkrafttreten ( )
5 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Ziele des Gesetzes (laut Gesetzesbegründung): Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Ausbau von Hilfen zur Stärkung elterlicher Erziehungskompetenz (frühe Hilfen) u.a. durch den Einsatz von Familienhebammen Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter bei Umzug von Familien Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung Erweitertes Führungszeugnis für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen Erweiterung auch auf ehrenamtliche Personen durch (Vereinbarungen)
6 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Ziele des Gesetzes (laut Gesetzesbegründung): Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Ausbau von Hilfen zur Stärkung elterlicher Erziehungskompetenz (frühe Hilfen) u.a. durch den Einsatz von Familienhebammen Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter bei Umzug von Familien Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung Erweitertes Führungszeugnis für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen Erweiterung auch auf ehrenamtliche
7 Übersicht 1. Das Bundeskinderschutzgesetz 2. Kinderschutz Von was reden wir? 3. Herausforderungen 1. auf der fachlichen Ebene 2. auf der Ebene der Träger 3. auf der Ebene der Infrastruktur 4. Kinderschutz als Planungsaufgabe 5. Fazit Reinhold Schone
8 Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis)
9 Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis)
10 Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es, in präventiver Orientierung riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.
11 Früherkennungssysteme zielen auf frühe Hilfen in doppelter Hinsicht 1. Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein 2. Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern
12 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3- Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)
13 Frühe Hilfen als interdisziplinärer Ansatz SGB V Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII Gesundheitswesen Schwangerschaftsberatung Schwangersachaftskonfliktgesetz SchKG Frühe Hilfen Frühförderung SGB IX Materielle Sicherung SGB II, III, XII
14 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. ( 1666 Abs. 1 BGB) Es geht also um die Abwendung einer Gefährdung einer gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
15 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
16 Handlungsschwellen Gelingen des Aufwachsen Erhebliche Schädigung
17 Handlungsschwellen Gelingen des Aufwachsen Erhebliche Schädigung Frühe Hilfen
18 Handlungsschwellen Gelingen des Aufwachsen Erhebliche Schädigung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle
19 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Reinhold Schone Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
20 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Gefährdungsschwelle Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Reinhold Schone Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
21 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Gelingen des Aufwachsen Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Gefährdungsschwelle Erhebliche Schädigung Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Reinhold Schone Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
22 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung in der Kinderschutzdebatte Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Zielsetzung Erhalt bzw. Eröffnung positiver Entwicklungsmöglichkeiten und Teilhabechancen von Kindern Verhinderung negativer Entwicklungen Vermeidung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung Schutz von Minderjährigen vor Gefahren für ihr Wohl (erheblichen Schädigungen) Abwehr konkret identifizierbarer Gefährdungen Beendigung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung
23 Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflich Differenzierung in der Kinderschutzdebatte Handlungsauslöser Handlungszeitpunkt Fachlicher Ansatzpunkt Handlungsprinzipien Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Geburt eines Kindes Beratungsbedarf von Eltern erste Signale für misslingende Erziehungsprozesse Vor oder bei der Entstehung von Problemen Als Einstieg in Hilfeprozesse Gewährleistung einer niedrigschwelligen Hilfe- Infrastruktur Angebot von alltagsorientierten Hilfen Vertrauen als Handlungsgrundlage Freiwilligkeit als Grundprinzip Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewichtige Anhaltspunkte ( 8a SGB VIII) für eine Kindeswohlgefährdung Bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle bei Verweigerung von Hilfen Sicherung von geeigneten Interventionsstrukturen (Inobhutnahme, Vormundschaften) im Gefährdungsfall Kontrolle von Eltern zum Schutz des Kindes Ggf. unfreiwillige Eingriffe und Ausübung von Zwang
24 Übersicht 1. Das Bundeskinderschutzgesetz 2. Kinderschutz Von was reden wir? 3. Herausforderungen 1. auf der fachlichen Ebene 2. auf der Ebene der Träger 3. auf der Ebene der Infrastruktur 4. Kinderschutz als Planungsaufgabe 5. Fazit Reinhold Schone
25 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der fachlichen Ebene Konzeptionelle Einbindung und Verortung von Familienhebammen im Angebot früher Hilfen Konzeptionelle Fundierung der Kompetenzen insoweit erfahrener Fachkräfte Risikoeinschätzung durch andere Professionen Keine Hausbesuche werden begründungspflichtig
26 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der Ebene der Träger Schaffung eines qualifizierten Gefährdungsmanagements der Jugendämter Bereitstellung/Bezahlung insoweit erfahrener Fachkräfte Neue Vereinbarungen mit freien Trägern Entwicklung von Qualitätskriterien für alle Felder der Jugendhilfe (auch und gerade im Kontext des Kinderschutzes) z.b. Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen
27 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems für Eltern Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen
28 Netzwerk im Kinderschutz Kindergarten Beratungsstellen Kinderärzte Polizei und Ordnungsbehörden Interdisziplinäre Frühförderstellen Gesundheitsämter Krankenhäuser Familiengerichte Frauenhäuser Ambulante Psychotherapie Familienbildungsstätten Sozialpädiatrische Zentren Jugendamt Kinderpsychiatrie Sozialämter Müttergenesung Agentur für Arbeit/ Job-Center Schule Gemeinsame Servicestellen Schwangerschaftskonfliktberatung
29 Netzwerk im Kinderschutz Jugendamt
30 Netzwerk im Kinderschutz Jugendamt
31 Netzwerk im Kinderschutz
32 Netzwerk im Kinderschutz Jugendamt
33 Netzwerk im Kinderschutz Jugendamt
34 Netzwerk im Kinderschutz Kindergarten Beratungsstellen Kinderärzte Polizei und Ordnungsbehörden Interdisziplinäre Frühförderstellen Gesundheitsämter Krankenhäuser Familiengerichte Frauenhäuser Ambulante Psychotherapie Familienbildungsstätten Sozialpädiatrische Zentren Jugendamt Kinderpsychiatrie Sozialämter Müttergenesung Agentur für Arbeit/ Job-Center Schule Gemeinsame Servicestellen Schwangerschaftskonfliktberatung
35 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen
36 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen
37 Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz neue Herausforderungen?! Zentrale Herausforderungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen Gefahr: Wenn es nicht gelingt, die Aufgaben der fallunabhängigen Netzwerkbildung und der Qualitätsdiskussion unter dem Dach einer deutlich aufgewerteten Jugendhilfeplanung zu verankern werden wir es zukünftig mit Doppelstrukturen bzw. Dreifachstrukturen in den Jugendämtern zu tun haben.
38 Übersicht 1. Das Bundeskinderschutzgesetz 2. Kinderschutz Von was reden wir? 3. Herausforderungen 1. auf der fachlichen Ebene 2. auf der Ebene der Träger 3. auf der Ebene der Infrastruktur 4. Kinderschutz als Planungsaufgabe 5. Fazit Reinhold Schone
39 Kinderschutz als Planungsaufgabe Durch die Diskussion um Frühe Hilfen und durch das Bundeskinderschutzgesetz wachsen die Aufgaben der Jugendhilfeplanung insbesondere bezüglich folgender Aufgabendimensionen: Planung interdisziplinärer Angebotsformen (von der Ressortplanung zur Planung interdisziplinärer Angebotsstrukturen im Kontext Früher Hilfen) Verstärkung des Aspektes der Planung qualitativ bedarfsgerechter ( geeigneter ) Angebote im Kontext der Anforderung flächendeckender Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe
40 Kinderschutz als Planungsaufgabe Jugendhilfeplanung muss im Kontext des Kinderschutzes (insbesondere der Frühen Hilfen) ihr Selbstverständnis darlegen, dass sie sich nicht nur als Ressortplanung für das Jugendamt versteht, sondern dass sie ihren Planungsaufgaben im Sinne des 1 Abs. 3 (positive Lebensbedingungen schaffen und erhalten) als Querschnittsaufgabe einer fördernden Infrastruktur für Kinder, Jugendliche und Familien insgesamt wahrnimmt (von der Jugendhilfeplanung zur integrierten Sozialplanung).
41 Übersicht 1. Das Bundeskinderschutzgesetz 2. Kinderschutz Von was reden wir? 3. Herausforderungen 1. auf der fachlichen Ebene 2. auf der Ebene der Träger 3. auf der Ebene der Infrastruktur 4. Kinderschutz als Planungsaufgabe 5. Fazit Reinhold Schone
42 Fazit Ein fachlich differenzierter Umgang mit der Chiffre Kinderschutz und eine klare Benennung dessen, was jeweils gemeint ist, ist Voraussetzung dafür, dass an den vielen aufgemachten Baustellen Fortschritte erzielt werden können.
43 Fazit Ein fachlich differenzierter Umgang mit der Chiffre Kinderschutz und eine klare Benennung dessen, was jeweils gemeint ist, ist Voraussetzung dafür, dass an den vielen aufgemachten Baustellen Fortschritte erzielt werden können. Die größte Herausforderung besteht darin, inhaltlich fachliche (Brücken-)Konzepte zwischen den Disziplinen stetig kreativ (weiter) zu entwickeln, die dem Ziel dienen, gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen (Frühe Hilfen) und Kinder ggf. wirkungsvoll zu schützen (Schutzauftrag).
44 Fazit Ein fachlich differenzierter Umgang mit der Chiffre Kinderschutz und eine klare Benennung dessen, was jeweils gemeint ist, ist Voraussetzung dafür, dass an den vielen aufgemachten Baustellen Fortschritte erzielt werden können. Die größte Herausforderung besteht darin, inhaltlich fachliche (Brücken-)Konzepte zwischen den Disziplinen stetig kreativ (weiter) zu entwickeln, die dem Ziel dienen, gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen (Frühe Hilfen) und Kinder ggf. wirkungsvoll zu schützen (Schutzauftrag). Ein innovativer und zukunftsgerichteter Ausbau des Kinderschutzes (Frühe Hilfen und Schutzauftrag) ist auf eine starke, ressortübergreifende Jugendhilfeplanung angewiesen. Ihre gestaltenden Akteure müssen Teil der Jugendhilfeplanung selbst sein.
45 Statt einer Zusammenfassung Die Frage, wann und in welcher Weise der private Lebensraum eines Kindes und einer Familie vom Staat beobachtet, bewertet und zum Gegenstand einer Intervention gemacht werden kann und soll, berührt die grundlegende Frage des Verhältnisses von Öffentlichkeit und Privatheit, von gesellschaftlicher Kontrolle und individueller Freiheit, von eigenständigem Elternrecht auf Erziehung und Gewährleistung des Kindeswohls. Wie diese Frage in der Gesellschaft diskutiert wird, hat Auswirkungen für das Selbstverständnis und für die Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe: Es geht darum, ob Jugendhilfe die mittlerweile gefundene Balance zwischen einer modernen Dienstleistungskonzeption einerseits und dem Aufrechterhalten des Schutzgedankens andererseits wirkungsvoll und zum Wohle der Kinder und Jugendlichen ausgestalten kann. (Merchel, 2008, S. 12)
46 Zu früh zu viel zu spät, zu wenig Goldstein/Freud/Solnit: Diesseits des Kindeswohls, 1982, S.115ff
47 Zu früh zu viel zu spät, zu wenig Goldstein/Freud/Solnit: Diesseits des Kindeswohls, 1982, S.115ff
48 Statt einer Zusammenfassung Befürchtung Die nicht nachlassende Aufladung des Begriffs der Frühen Hilfen mit Aspekten der Kontrolle und der Abwehr von Kindeswohlgefährdung wirkt abschreckend auf Eltern. Dadurch erhöht sich die Gefahr, dass ein sorgsam in Balance zu haltendes System in Schieflage gerät und Eltern mit Angst und Abwehr reagieren. Eine verstärkte Wahrnehmung des Jugendamtes als Kontrollbehörde und damit ein Rückfall in Zeiten weit vor dem KJHG könnte gerade bei den Familien, die mit ihren Erziehungsaufgaben überfordert sind und die sich dieser Überforderung schämen, eher Rückzugs und Abschottungstendenzen auslösen, was im Hinblick auf eine breite Durchsetzung des Kinderschutzes fatale Folgen hätte.
49 Statt einer Zusammenfassung Hoffnung In 10 Jahren sind Frühe Hilfen als Grundhaltung in der gesamten Jugendhilfe und in angrenzenden Handlungssystemen verankert. Frühe Hilfen sind dann ein Synonym dafür, dass für alle Eltern notwendige und geeignete Förder-, Unterstützungs- und Hilfsangebote bereit stehen und von Familien gerne in Anspruch genommen werden. Die gesamte Infrastruktur von Jugendhilfe, Gesundheitswesen, materieller Sicherung ist auf diese Grundhaltung ausgerichtet. Sie bezieht sich dann nicht nur auf kleine Kinder sondern auch auf Jugendliche bei sich anbahnenden Krisen.
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51 Gliederung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 1. Vorbemerkung Aufgaben der Jugendhilfe 2. Kinderschutz und Frühwarnsysteme 3. Kinderschutz nach 8a SGB VIII 4. Was ist Kindeswohlgefährdung? 5. Die Rolle des Jugendamtes (BSD) 6. Anforderungen an Kooperation und Vernetzung 7. Fazit Reinhold Schone
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