Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
|
|
- Gotthilf Fertig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Vortrag zum 3. Fachaustausch der Kooperationskreise in Schleswig Holstein am in Kiel
2 Reinhold Schone
3 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone
4 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone
5 Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
6 1666 Abs. 1 BGB Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
7 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
8 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt!
9 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;
10 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens;
11 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist);
12 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
13 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
14 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung
15 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung Gefährdungsschwelle
16 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle
17 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gefährdungsschwelle Reinhold Schone Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)
18 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Modell Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D
19 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Modell Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D
20 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone
21 Rechtliche Rahmenbedingungen in Bewegung 1998 Kindschaftsrechtsreformgesetz 2005 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2008 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2009 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 2012 Bundeskinderschutzgesetz (mit Gesetz zur Kommunikation und Information im Kinderschutz (KKG) )
22 Entwicklung der Inobhutnahmen (Fallzahlen) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2014 (Destatis) Vorläufige Schutzmaßnahmen
23 Entwicklung der Inobhutnahmen (Veränderungen in %) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2014 (Destatis) Vorläufige Schutzmaßnahmen; eigene Berechnungen
24 Entwicklung der gerichtlichen Maßnahmen (Fallzahlen) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2011 (Destatis) Sorgerechtsentzüge
25 Entwicklung der gerichtlichen Maßnahmen (Veränderungen in %) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2011 (Destatis) Sorgerechtsentzüge ; eigene Berechnungen
26 Quelle: KomDat Jugendhilfe 2/2010 Prof. Dr. Reinhold Schone
27 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone
28 Studien zum Zusammenwirken von Jugendhilfe und Gerichten Münder, Johannes/ Mutke, Barbara/ Schone, Reinhold (2000) :Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Münster (Votum) Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden (Springer VS)
29 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährdung benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % Vernachlässigung , ,0 Seelische Misshandlung , ,6 Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 Sonstiges* 74 23, , ,0
30 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährdung benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % Vernachlässigung , ,0 Seelische Misshandlung , ,6 Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 Sonstiges* 74 23, , ,0 Bericht der Landesregierung S.H.: Wirksamkeit ambulanter Hilfen im Kontext von Kindeswohlgefährdun g (2014) (Verfahren nach 8a SGB VIII) 47,5% 28,3% 19,3% 4,9% N = 690
31 Zeitpunkt der Einschaltung des Gerichts in Kinderschutzverfahren Die Diskussion ist geprägt durch ein Bild einer gerade entdeckten Kindeswohlgefährdung und einer Notwendigkeit zur unmittelbaren Eingriffs zu dessen Schutz Das Forschungsprojekt ergab seinerzeit: Von den 318 untersuchten Fällen der Einschaltung des Gerichtes geschah diese Einschaltung bei 234 (73,6%) erst mindestens ein halbes Jahr nach dem Erstkontakt des Jugendamtes mit der Familie; bei 201 (63,2%) nach mehr als einem Jahr. In der Regel handelte es sich um mittel- bis langfristige Prozesse des Scheiterns von Hilfeprozessen durch das Jugendamt.
32 Die Anlässe zur Einschaltung des Gerichtes waren in 27,0% der Fälle akute Notlagen des Kindes (darin 10,3% Neufälle) 32,7% der Fälle eine sich stetig zuspitzende Gefährdungslage des Kindes 40,4% der Fälle ein endgültiges Fehlschlagen pädagogischer Interventionsversuche
33 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster
34 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster TEXT: RichterInnen txt (141/152) Ich mach das auch manchmal so, daß ich nur einfach ein Gespräch führe, ohne ein offizielles Verfahren. Und daß ich dann noch mal sage, liebe Leute, daß ist wichtig, daß ihr das tut. Wenn nicht, dann lauft ihr Gefahr, daß es ein normales Verfahren... wird. Ich hoffe dann, daß die Leute auf die Autorität des Gerichtes ein bischen besser hören, als auf das Jugendamt. (A 196) Man kann das allerdings auch etwas anders ausdrücken: formelle Muster TEXT: RichterInnen txt (65/72) Die Jugendämter sind immer mehr dazu übergegangen, uns anzuschreiben, und uns den Sachverhalt mitzuteilen und zu sagen, macht mal einen Anhörungstermin. So ein Anhörungstermin dient eigentlich nicht so sehr dazu nun aufzuklären, was eigentlich vorgefallen ist, sondern vielmehr dazu, die Folterwerkzeuge des Gerichtes vorzuzeigen.
35 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster TEXT: RichterInnen txt (271/280) Ja es lässt sich als informelles Verfahren bezeichnen. Es ist in dem Moment ja kein offizielles Verfahren, wo ich wirklich jetzt Antragsteller und Antragsgegner habe, hol`einfach mal die verschiedenen Interessen und Gruppen auf den Tisch und versuche da eine Lösung zu finden, ohne das ein Beschluss da rauskommen muss. (A 422) formelle Muster Sozialarbeiterin Die Gespräche mit den Eltern, die ohne Entscheidungen enden, kann ich auch selber führen. (A 615) Wenn diese Auflagen gemacht werden, dann stimmen die Eltern zwar in dieser Anhörung zu, aus Angst das ihnen sonst die Kinder weggenommen werden, halten diese Auflagen 14 Tage bis 3 Wochen ein und danach geht das eigentlich wieder los. Diese Gefährdung für die Kinder. Und im Endeffekt spielt man ja dann mit den Kindern. (B 113)
36 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster TEXT: RichterInnen.09-4.txt (243/278) Wenn das Jugendamt hier in einer anhängigen Sache antelefoniert, dann (...) frage ich natürlich, was Sache ist und lasse mir das berichten und muß dabei natürlich immer sehen, daß ich eine gewissen Neutralität bewahre. Und wenn die mir dann bestimmte Fakten mitteilen, sage ich ihnen:»teilen sie mir das bitte schriftlich mit, damit ich das an die Kindeseltern weitergeben kann zur Kenntnis- und Stellungnahme. ( ) Ich muß allerdings sehen, daß ich hier immer verschiedene Parteien habe (A 494)
37 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster TEXT: RichterInnen.09-4.txt (205/216) Als ich hier hinkam vor viereinhalb Jahren hat eine Besprechung mit dem Jugendamt stattgefunden. Daran war der Amtsleiter und die Gruppenleiter beim Jugendamt beteiligt. Da musste man mit einer Fehleinschätzung ein bischen aufräumen. Das Jugendamt ist ( ) ja Exekutive. Es war also zuerst schwer rüberzubringen, ( ) dass das Jugendamt für den Richter auch nur eine Partei ist. (A 395) Eine Sozialarbeiterin, die sich mit einem solchen Verfahrensstil schwer tut: TEXT: JA SozialarbeiterIn Einzel txt (74/76) "Es fängt damit an, daß wir eine ganz merkwürdige Position in einem Gerichtsverfahren zugeschrieben bekommen. Wir sind keine Prozeßbeteiligten, sondern wir sind in der Regel Angeklagte. So empfind` ich das." (A 565)
38 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Geht es um die Beziehungen zu Ko-Akteuren des Kinderschutzsystems, so begreifen es manche Richter sogar als Teil ihrer Berufsrolle, im Hinblick auf den Austausch mit anderen Instanzen eher Zurückhaltung zu üben. Die Einführung des frühen Erörterungsgesprächs durch das FamFG (im Jahre 2008) - als Teil des formalen Verfahrens - scheint daran substanziell nur wenig zu ändern, wenngleich hier gewissermaßen eine Vorverlagerung der gerichtlichen Verantwortung stattfindet" (S. 212)
39 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungspaardoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Aus Sicht des Jugendamts kann der Einbezug des Familiengerichts (etwa im Rahmen eines frühen Erörterungsgesprächs) aus dieser Perspektive also zwar als Druckmittel im Interventionsprozess fungieren, aber er verspricht letztendlich keine nachhaltige Entlastung der Adressatenbeziehung. (S. 311)
40 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Aus Sicht des Jugendamts kann der Einbezug des Familiengerichts (etwa im Rahmen eines frühen Erörterungsgesprächs) aus dieser Perspektive also zwar als Druckmittel im Interventionsprozess fungieren, aber er verspricht letztendlich keine nachhaltige Entlastung der Adressatenbeziehung. (S. 311) "Schließlich ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit Delegationsprozessen nicht zuletzt um Verantwortung [...] und somit um eine Absicherung` der Akteure geht [...]. Das fragliche Vorgehen wird häufig mit der Metapher eines gegenseitigen Zuschiebens des schwarzen Peters umschrieben. (S. 311)
41 Richterliche Verfahrensstile korporativer Verfahrensstil autonomer Verfahrensstil moderierender/ arrangierender Verfahrensstil
42 Richterliche Verfahrensstile korporativer Verfahrensstil autonomer Verfahrensstil "Insofern stellt sich organisierter Kinderschutz als Konzert kritischer Solisten dar, in deren Zusammenspiel es leicht zu Disharmonien kommen kann." (S. 226) moderierender/ arrangierender Verfahrensstil "Das Zusammenwirken von Professionen und Organisationen im Kinderschutz bewegt sich potenziell zwischen situativer Synergie, friedlicher Koexistenz und demonstrativer Abgrenzung." (S. 321)
43 Entscheidungen des Gerichtes sozialpädagogische Arrangements Neugestaltung sorgerechtlicher Beziehungen
44 Entscheidungen des Gerichtes sozialpädagogische Arrangements Neugestaltung sorgerechtlicher Beziehungen 1666 Abs. 3 BGB (neu seit Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
45 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone
46 Fazit Es geht bei der fallbezogenen Kooperation zwischen Jugendamt und Gericht um eine wechselseitige Inpflichtnahme, mit den jeweiligen Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung beizutragen. Das Jugendamt und die ASD-Fachkräfte müssen sich ihrer hohen Definitionsmacht aufgrund ihrer Problemzugänge, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsmöglichkeit zum Einbezug des Gerichtes bewusst sein und sie immer wieder zur kritischen Diskussion stellen. Die RichterInnen wiederum haben eine hohe Entscheidungsmacht, und damit einen hohen Einfluss auf die Jugendhilfe und deren sich an ein Verfahren anschließende Handlungsmöglichkeiten.
47 Fazit Bei der Gestaltung einer solchen wechselseitigen Kooperationspflicht gibt es Abstimmungsbedarf. Die unterschiedlichen Aufgaben und Möglichkeiten der VertreterInnen beider Institutionen ihre Aufgaben wahrzunehmen, erfordern fallübergreifenden Austausch, bei dem die gegenseitigen Rollen, Abhängigkeiten und Erwartungen thematisiert und Handlungsstrategien formuliert, angepasst und abgestimmt werden.
48 Gliederung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 1. Vorbemerkung Aufgaben der Jugendhilfe 2. Kinderschutz und Frühwarnsysteme 3. Kinderschutz nach 8a SGB VIII 4. Was ist Kindeswohlgefährdung? 5. Die Rolle des Jugendamtes (BSD) 6. Anforderungen an Kooperation und Vernetzung 7. Fazit Reinhold Schone
Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule Anforderungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vortrag am
MehrKinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr Vortrag zum Fachtag Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen am 07.12.2012 in Köln Grundlegendes
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrKINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN!
KINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN! 1 Einführung zu Begrifflichkeiten, Gefährdungslagen und zur Beteiligung Julia Pudelko, Institut für soziale Arbeit e.v. KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER MEHR ALS
MehrHand in Hand gegen Schulverweigerung. Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen
Hand in Hand gegen Schulverweigerung Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen Schulschwänzer haben jeweils ein erhöhtes Risiko keinen Schulabschluss zu erreichen dauerhaft kein selbstbestimmtes
MehrKinderschutz. Zwischen Frühen Hilfen und. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kinderschutz Zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr.
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrGesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrKindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen
Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am 08.09.2016 in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation
MehrLokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht
Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht Von Thomas Krille Familienrichter am Amtsgericht Zerbst Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes (VAK) Mitglied des Expertenrates Allianz
MehrInhalt. Einleitung 11. Teil I Grundlagen 15
http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-3689-3 Inhalt Einleitung 11 Teil I Grundlagen 15 1. Zur Definition des Begriffs Kindeswohlgefährdung 16 Reinhold Schone
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrTeil 1: Institut für soziale Arbeit. Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch,
IS A Teil 1: Institut für soziale Arbeit Praxisforschung Beratung Qualitätsentwicklung Wissenstransfer Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch, 05.06.13 Kindeswohl:
MehrKinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen
Kinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen Fachkonferenz: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Dr. Sigrid A. Bathke 09.11.2009 in Münster Veranstalter der Konferenz
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als interdisziplinäre Herausforderung Vortrag zur 3. Kinderschutzkonferenz
MehrKindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick
Herzlich Willkommen Kindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick 1 Herzlich Willkommen Das Umgangsrecht eines Elternteils steht allerdings
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrFrühe Hilfen im Netzwerk Kinderschutz eine Standortbestimmung
Frühe Hilfen im Netzwerk Kinderschutz eine Standortbestimmung 3. Fachtag Netzwerke Frühe Hilfen Dr. Claudia Buschhorn Berlin, 23.06.2014 2 Zwei Haupt-Diskussionsstränge im Kontext der Kinderschutzdebatte
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrZwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts
Zwischen allen Stühlen... Handlungssicherheit durch Auftragsklärung?! Der Fall aus Sicht des Gerichts SGB VIII 8 a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
MehrCaSu-Fachtage am 26. und a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz und Kinderschutz. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v.
CaSu-Fachtage am 26. 27.11.2010 8a SGB VIII zwischen Vertrauensschutz Kinderschutz Kinderschutz geht vor Datenschutz? Kulturelle Unterschiede zwischen nicht-fachlichem Zugang Fachwelt Öffentlichkeit: Kinderschutz
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrEinleitung. Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes. Einleitung. Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII
Einleitung Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes Arbeit mit Hochkonfliktfamilien als Prävention von Kindeswohlgefährdung? 6./7. Oktober 2008, München Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII junge Menschen
MehrSTÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER?
Prof. Dr. iur. Knut Hinrichs HAW Hamburg STÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER? ASD-Fachtag HAW Hamburg 23.04.2015 Das Bundesverfassungsgericht 2014 zur Kindeswohlgefährdung 1 Sieben
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrKindeswohlgefährdung Erkennen-Beurteilen-Handeln
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kindeswohlgefährdung Erkennen-Beurteilen-Handeln Voraussetzungen einer gelingenden Umsetzung des Kinderschutzauftrages Vortrag am 20.06.2007 im Landeshaus
MehrMiteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung
Miteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
MehrDas Leistungsspektrum der erzieherischen Hilfen und der Inobhutnahmen als Reaktion auf Gefährdungslagen
www.akjstat.tu-dortmund.de Das Leistungsspektrum der erzieherischen Hilfen und der Inobhutnahmen als Reaktion auf Gefährdungslagen 15. Deutscher Kinder- und Jugendhilfetag Fachforum Neue Daten zum Kinderschutz:
MehrLeitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule
Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrJugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz
Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen Kooperativ Bindungen stärken und Kinder schützen 16. April 2015 Prof. Dr. Barbara Seidenstücker 1 Inhalte 1 2 3
MehrHandlungsleitfaden Kinderschutz-
- Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 13. September 2018 Artikelnummer: 5225123177004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt
MehrGesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz
Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz - Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Fachtag Schulsozialarbeit in Brandenburg SFBB, 16. Juni 2016 Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrNamens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1060 der Abgeordneten Birgit Bessin AfD-Fraktion Drucksache 6/2465 Inobhutnahme durch das Jugendamt Wortlaut der Kleinen Anfrage 1060 vom 03.09.2015:
MehrKindeswohlgefährdung: Handlungsansätze aus sozialpädagogischer Sicht und Anforderungen an die Kooperation mit medizinischen Diensten
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kindeswohlgefährdung: Handlungsansätze aus sozialpädagogischer Sicht und Anforderungen an die Kooperation mit medizinischen Diensten Fachtagung Frühe
Mehr3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl
3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte
MehrUnd bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-
Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag,
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrNeue rechtliche Entwicklungen
Neue rechtliche Entwicklungen und ihre Bedeutung für die Erziehungsberatung Potsdam, 9. Februar 2009 Neue Gesetze, die die Erziehungs- und Familienberatung betreffen 1. Kinderförderungsgesetz () 2. Gesetz
MehrDie Rolle der Kita im Kinderschutz Erfahrungen und Perspektiven
Die Rolle der Kita im Kinderschutz Erfahrungen und Perspektiven Cordula Lasner-Tietze Fachreferentin Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Fachtagung, 11. Oktober 2011 Hannover DRK Landesverband
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrZusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Christine Gerber Nationales Zentrum Frühe Hilfen/DJI Zusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen Workshop 4 der Tagung Guter Start ins Leben:
MehrGelingende Kooperation im Kinderschutz. - Aus Fehlern lernen -
Gelingende Kooperation im Kinderschutz - Aus Fehlern lernen - Christine Gerber, Jugend- & Sozialamt Frankfurt NZFH/DJI 15. Oktober 2014 Kooperation & Vernetzung als zentrale Strategie zur Qualitätsentwicklung
MehrFreiheitsentziehende Maßnahmen SFBB Winfried Flemming Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Rahmenbedingungen für Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe Die Rahmenbedingungen für FM in Berlin 1 Grundlage: 42 Abs. 5 SGB VIII im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und
MehrInhalt. Rechtsgrundlagen im SGV VIII Perspektivenplanung in der Hilfeplanung Die Herkunftsfamilie Die Pflegefamilie
9. Gemeinsamer Kinderschutztag für Jugendämter und Familiengerichte am 8. März 2017 in Schwetzingen Kinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
MehrKindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Ergebnisse eines Forschungsprojekts Kinderschutzkongress zu aktuellen Entwicklungen in Niedersachsen/Hannover am 29. Mai 2017 gefördert vom Prof. Dr. Barbara
MehrKinderschutz zwischen Prävention und Intervention
Kinderschutz zwischen Prävention und Intervention Unterschiede, Übergänge und Herausforderungen in den Frühen Hilfen Berlin, 13. November 2014 Christine Gerber, NZFH; Prof. Dr. Reinhold Schone, FH Münster
MehrDer Schutz von Kindern und. Jugendlichen bei Gefährdung. Udo Hartmann, Fachdienst Kinderschutz
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdung Artikel 6, Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind
MehrDas Verhältnis von Prävention und Kinderschutz am Beispiel Frühe Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Verhältnis von Prävention und Kinderschutz am Beispiel Frühe Hilfen Vortrag zum Fachtag Prävention in der Kinder- und Jugendhilfe am 21.01.2013
MehrDer Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen
Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den
MehrKinderschutz in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe
Basistexte Erziehungshilfen Kinderschutz in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Ein Lehr- und Praxisbuch zum Umgang mit Fragen der Kindeswohlgefährdung Bearbeitet von Reinhold Schone, Wolfgang Tenhaken
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrKinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München,
Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege Jörg Maywald, München, 12.11.2015 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention
MehrDormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann
Dormagener Kinderschutzkonzept Inhalte des Vortrages Vorgeschichte: PPQ 8 Kinderschutz im Dormagener Qualitätskataloges der Jugendhilfe Dormagener Frühwarnsystem Dormagener Kinderschutzkonzept Informationen
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
MehrAuftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben
Auftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben Gesetzliche Grundlagen und Einordnung 1. Januar 2012: Bundeskinderschutzgesetz Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
MehrPsychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe
Viola Harnach Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe Grundlagen und Methoden für Hilfeplan, Bericht und Stellungnahme 5., überarbeitete Auflage 2007 Juventa Verlag Weinheim und München Inhalt 1. Aufgaben
MehrRechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes
2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausarbeitungen
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrDer Allgemeine Sozialdienst
Der Allgemeine Sozialdienst Was tun, bevor das Kind in den Brunnen fällt? Der Allgemeine Sozialdienst als Anlaufstelle für Familien mit Kindern in schwierigen Lebenssituationen oder erzieherischen Problemen
MehrJugendamt Landkreis Oberspreewald-Lausitz Stephan Hermann
Jugendhilfe: Angebote und Möglichkeiten im Umgang mit den Regelungen des 8a SGB VIII, Vorstellung aktueller Maßnahmen und möglicher Handlungsleitlinien Jugendamt Landkreis Oberspreewald-Lausitz Inhalt
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrKindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
Prof. Dr. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Zivil- und Sozialrecht Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz
MehrKinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen
Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
MehrMöglichkeiten und Pflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung -
Möglichkeiten und Pflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung - Handlungsempfehlungen und Verfahrensweisen aus Sicht des Familiengerichts Fachveranstaltung für pädagogisches Personal in Schule, Schulkindbetreuung,
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrWie gelingt gemeinsame Verantwortung im Kinderschutz aus unterschiedlicher Perspektive? Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Wie gelingt gemeinsame Verantwortung im Kinderschutz aus unterschiedlicher Perspektive? Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Woher wir kommen: Kinderschutz in Zeiten der Heimerziehung Wo wir stehen:
MehrDie Verwendung des Begriffs Kindeswohlgefährdung in der Medizin
Die Verwendung des Begriffs Kindeswohlgefährdung in der Medizin Fachgespräch Kooperation im Kinderschutz: Schnittstelle oder Schwachstelle Frauke Schwier, Universitätskinderklinik Bonn, DGKiM, S3-Leitlinie
Mehr*Dresden, April 2012
Georg Kohaupt Dresden, April 2012 Dresden, April 2012 Kinder in guten Händen Spannungsfeld zwischen Prävention und Intervention 1 2 Spannungen Mutter Erzieherin Gestörter Kontakt zur Mutter, schwierige
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
Mehr8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln Krisenmanagement beim Jugendamt der Stadt Heilbronn 1 Gefährdung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig
MehrAktuelle Tendenzen beim Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch
Aktuelle Tendenzen beim Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch Entwicklungen seit dem Runden Tisch der Bundesregierung Fachtag Soziale Arbeit an der Katholischen Hochschule Mainz 07.06.2017 1 Gesetze zur
MehrMustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII
Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 5. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 72/12 der 11. Sitzung des LJHA am 10. September 2012 in Erfurt Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs.
MehrKinderschutz in Kindertageseinrichtungen. Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII
Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII Jörg Maywald, Paderborn, 30.9.2010 Kinderschutz: Rechtspolitische Entwicklungen 1989-2010
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrKindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrNeue sozialpädagogische und sozialrechtliche Perspektiven im Spannungsfeld zwischen
Reinhard Wiesner Jugendämter und Familiengerichte als Verantwortungsgemeinschaft! Neue sozialpädagogische und sozialrechtliche Perspektiven im Spannungsfeld zwischen Eltern helfen und Kinder schützen?
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes
Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes von Dr. Katrin Lack 2012 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrGewalt in der häuslichen Pflege GERONTOPSYCHIATRIE-SYMPOSIUM HOLZWICKEDE
Gewalt in der häuslichen Pflege DR. ANNA SCHWEDLER PROJEKT: VERA (GOETHE UNIVERSITÄT) Ausgangslage: 2015 gab es in der sozialen und privaten Pflegeversicherung ca. 2,83 Mio. Pflegebedürftige. 2,04 Mio.
Mehr