Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz

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1 Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Vortrag zum 3. Fachaustausch der Kooperationskreise in Schleswig Holstein am in Kiel

2 Reinhold Schone

3 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone

4 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone

5 Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

6 1666 Abs. 1 BGB Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

7 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

8 Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt!

9 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;

10 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens;

11 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist);

12 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

13 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

14 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung

15 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung Gefährdungsschwelle

16 Handlungsstrategien Gelingendes Aufwachsen Erhebliche Schädigung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle

17 Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Frühe Hilfen Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gefährdungsschwelle Reinhold Schone Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe (Nach Jakob 2006)

18 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Modell Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

19 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Modell Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

20 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone

21 Rechtliche Rahmenbedingungen in Bewegung 1998 Kindschaftsrechtsreformgesetz 2005 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2008 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2009 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 2012 Bundeskinderschutzgesetz (mit Gesetz zur Kommunikation und Information im Kinderschutz (KKG) )

22 Entwicklung der Inobhutnahmen (Fallzahlen) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2014 (Destatis) Vorläufige Schutzmaßnahmen

23 Entwicklung der Inobhutnahmen (Veränderungen in %) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2014 (Destatis) Vorläufige Schutzmaßnahmen; eigene Berechnungen

24 Entwicklung der gerichtlichen Maßnahmen (Fallzahlen) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2011 (Destatis) Sorgerechtsentzüge

25 Entwicklung der gerichtlichen Maßnahmen (Veränderungen in %) Prof. Dr. Reinhold Schone Quelle: Statistisches Bundesamt 2011 (Destatis) Sorgerechtsentzüge ; eigene Berechnungen

26 Quelle: KomDat Jugendhilfe 2/2010 Prof. Dr. Reinhold Schone

27 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone

28 Studien zum Zusammenwirken von Jugendhilfe und Gerichten Münder, Johannes/ Mutke, Barbara/ Schone, Reinhold (2000) :Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Münster (Votum) Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden (Springer VS)

29 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährdung benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % Vernachlässigung , ,0 Seelische Misshandlung , ,6 Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 Sonstiges* 74 23, , ,0

30 Gefährdungslagen der Kinder und Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone 2000 (318 Fälle) Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand benannt (Mehrfachnennungen pro Fall möglich) Als Hauptgefährdung benannt (nur eine Nennung pro Fall möglich) absolut in % absolut in % Vernachlässigung , ,0 Seelische Misshandlung , ,6 Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6 Erwachsenen-Konflikte ums Kind 75 23,6 13 4,1 sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9 Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7 Sonstiges* 74 23, , ,0 Bericht der Landesregierung S.H.: Wirksamkeit ambulanter Hilfen im Kontext von Kindeswohlgefährdun g (2014) (Verfahren nach 8a SGB VIII) 47,5% 28,3% 19,3% 4,9% N = 690

31 Zeitpunkt der Einschaltung des Gerichts in Kinderschutzverfahren Die Diskussion ist geprägt durch ein Bild einer gerade entdeckten Kindeswohlgefährdung und einer Notwendigkeit zur unmittelbaren Eingriffs zu dessen Schutz Das Forschungsprojekt ergab seinerzeit: Von den 318 untersuchten Fällen der Einschaltung des Gerichtes geschah diese Einschaltung bei 234 (73,6%) erst mindestens ein halbes Jahr nach dem Erstkontakt des Jugendamtes mit der Familie; bei 201 (63,2%) nach mehr als einem Jahr. In der Regel handelte es sich um mittel- bis langfristige Prozesse des Scheiterns von Hilfeprozessen durch das Jugendamt.

32 Die Anlässe zur Einschaltung des Gerichtes waren in 27,0% der Fälle akute Notlagen des Kindes (darin 10,3% Neufälle) 32,7% der Fälle eine sich stetig zuspitzende Gefährdungslage des Kindes 40,4% der Fälle ein endgültiges Fehlschlagen pädagogischer Interventionsversuche

33 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster

34 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster TEXT: RichterInnen txt (141/152) Ich mach das auch manchmal so, daß ich nur einfach ein Gespräch führe, ohne ein offizielles Verfahren. Und daß ich dann noch mal sage, liebe Leute, daß ist wichtig, daß ihr das tut. Wenn nicht, dann lauft ihr Gefahr, daß es ein normales Verfahren... wird. Ich hoffe dann, daß die Leute auf die Autorität des Gerichtes ein bischen besser hören, als auf das Jugendamt. (A 196) Man kann das allerdings auch etwas anders ausdrücken: formelle Muster TEXT: RichterInnen txt (65/72) Die Jugendämter sind immer mehr dazu übergegangen, uns anzuschreiben, und uns den Sachverhalt mitzuteilen und zu sagen, macht mal einen Anhörungstermin. So ein Anhörungstermin dient eigentlich nicht so sehr dazu nun aufzuklären, was eigentlich vorgefallen ist, sondern vielmehr dazu, die Folterwerkzeuge des Gerichtes vorzuzeigen.

35 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster TEXT: RichterInnen txt (271/280) Ja es lässt sich als informelles Verfahren bezeichnen. Es ist in dem Moment ja kein offizielles Verfahren, wo ich wirklich jetzt Antragsteller und Antragsgegner habe, hol`einfach mal die verschiedenen Interessen und Gruppen auf den Tisch und versuche da eine Lösung zu finden, ohne das ein Beschluss da rauskommen muss. (A 422) formelle Muster Sozialarbeiterin Die Gespräche mit den Eltern, die ohne Entscheidungen enden, kann ich auch selber führen. (A 615) Wenn diese Auflagen gemacht werden, dann stimmen die Eltern zwar in dieser Anhörung zu, aus Angst das ihnen sonst die Kinder weggenommen werden, halten diese Auflagen 14 Tage bis 3 Wochen ein und danach geht das eigentlich wieder los. Diese Gefährdung für die Kinder. Und im Endeffekt spielt man ja dann mit den Kindern. (B 113)

36 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster TEXT: RichterInnen.09-4.txt (243/278) Wenn das Jugendamt hier in einer anhängigen Sache antelefoniert, dann (...) frage ich natürlich, was Sache ist und lasse mir das berichten und muß dabei natürlich immer sehen, daß ich eine gewissen Neutralität bewahre. Und wenn die mir dann bestimmte Fakten mitteilen, sage ich ihnen:»teilen sie mir das bitte schriftlich mit, damit ich das an die Kindeseltern weitergeben kann zur Kenntnis- und Stellungnahme. ( ) Ich muß allerdings sehen, daß ich hier immer verschiedene Parteien habe (A 494)

37 Arten der Einbeziehung des Gerichtes informelle Muster formelle Muster TEXT: RichterInnen.09-4.txt (205/216) Als ich hier hinkam vor viereinhalb Jahren hat eine Besprechung mit dem Jugendamt stattgefunden. Daran war der Amtsleiter und die Gruppenleiter beim Jugendamt beteiligt. Da musste man mit einer Fehleinschätzung ein bischen aufräumen. Das Jugendamt ist ( ) ja Exekutive. Es war also zuerst schwer rüberzubringen, ( ) dass das Jugendamt für den Richter auch nur eine Partei ist. (A 395) Eine Sozialarbeiterin, die sich mit einem solchen Verfahrensstil schwer tut: TEXT: JA SozialarbeiterIn Einzel txt (74/76) "Es fängt damit an, daß wir eine ganz merkwürdige Position in einem Gerichtsverfahren zugeschrieben bekommen. Wir sind keine Prozeßbeteiligten, sondern wir sind in der Regel Angeklagte. So empfind` ich das." (A 565)

38 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Geht es um die Beziehungen zu Ko-Akteuren des Kinderschutzsystems, so begreifen es manche Richter sogar als Teil ihrer Berufsrolle, im Hinblick auf den Austausch mit anderen Instanzen eher Zurückhaltung zu üben. Die Einführung des frühen Erörterungsgesprächs durch das FamFG (im Jahre 2008) - als Teil des formalen Verfahrens - scheint daran substanziell nur wenig zu ändern, wenngleich hier gewissermaßen eine Vorverlagerung der gerichtlichen Verantwortung stattfindet" (S. 212)

39 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungspaardoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Aus Sicht des Jugendamts kann der Einbezug des Familiengerichts (etwa im Rahmen eines frühen Erörterungsgesprächs) aus dieser Perspektive also zwar als Druckmittel im Interventionsprozess fungieren, aber er verspricht letztendlich keine nachhaltige Entlastung der Adressatenbeziehung. (S. 311)

40 Bode, Ingo/Turba, Hannu (2014): Organisierter Kinderschutz in Deutschland. Strukturdynamiken und Modernisierungsparadoxien. Wiesbaden: Springer VS. "Aus Sicht des Jugendamts kann der Einbezug des Familiengerichts (etwa im Rahmen eines frühen Erörterungsgesprächs) aus dieser Perspektive also zwar als Druckmittel im Interventionsprozess fungieren, aber er verspricht letztendlich keine nachhaltige Entlastung der Adressatenbeziehung. (S. 311) "Schließlich ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit Delegationsprozessen nicht zuletzt um Verantwortung [...] und somit um eine Absicherung` der Akteure geht [...]. Das fragliche Vorgehen wird häufig mit der Metapher eines gegenseitigen Zuschiebens des schwarzen Peters umschrieben. (S. 311)

41 Richterliche Verfahrensstile korporativer Verfahrensstil autonomer Verfahrensstil moderierender/ arrangierender Verfahrensstil

42 Richterliche Verfahrensstile korporativer Verfahrensstil autonomer Verfahrensstil "Insofern stellt sich organisierter Kinderschutz als Konzert kritischer Solisten dar, in deren Zusammenspiel es leicht zu Disharmonien kommen kann." (S. 226) moderierender/ arrangierender Verfahrensstil "Das Zusammenwirken von Professionen und Organisationen im Kinderschutz bewegt sich potenziell zwischen situativer Synergie, friedlicher Koexistenz und demonstrativer Abgrenzung." (S. 321)

43 Entscheidungen des Gerichtes sozialpädagogische Arrangements Neugestaltung sorgerechtlicher Beziehungen

44 Entscheidungen des Gerichtes sozialpädagogische Arrangements Neugestaltung sorgerechtlicher Beziehungen 1666 Abs. 3 BGB (neu seit Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

45 Übersicht 1. Vorbemerkung 2. Kindeswohlgefährdung eine Begriffsbestimmung und Abgrenzung 3. Entwicklungen in der Praxis 4. Zur Besonderheit des Zusammenwirkens von Jugendämtern und Gerichten 5. Fazit Reinhold Schone

46 Fazit Es geht bei der fallbezogenen Kooperation zwischen Jugendamt und Gericht um eine wechselseitige Inpflichtnahme, mit den jeweiligen Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung beizutragen. Das Jugendamt und die ASD-Fachkräfte müssen sich ihrer hohen Definitionsmacht aufgrund ihrer Problemzugänge, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsmöglichkeit zum Einbezug des Gerichtes bewusst sein und sie immer wieder zur kritischen Diskussion stellen. Die RichterInnen wiederum haben eine hohe Entscheidungsmacht, und damit einen hohen Einfluss auf die Jugendhilfe und deren sich an ein Verfahren anschließende Handlungsmöglichkeiten.

47 Fazit Bei der Gestaltung einer solchen wechselseitigen Kooperationspflicht gibt es Abstimmungsbedarf. Die unterschiedlichen Aufgaben und Möglichkeiten der VertreterInnen beider Institutionen ihre Aufgaben wahrzunehmen, erfordern fallübergreifenden Austausch, bei dem die gegenseitigen Rollen, Abhängigkeiten und Erwartungen thematisiert und Handlungsstrategien formuliert, angepasst und abgestimmt werden.

48 Gliederung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 1. Vorbemerkung Aufgaben der Jugendhilfe 2. Kinderschutz und Frühwarnsysteme 3. Kinderschutz nach 8a SGB VIII 4. Was ist Kindeswohlgefährdung? 5. Die Rolle des Jugendamtes (BSD) 6. Anforderungen an Kooperation und Vernetzung 7. Fazit Reinhold Schone

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