Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht

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1 Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht Von Thomas Krille Familienrichter am Amtsgericht Zerbst Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes (VAK) Mitglied des Expertenrates Allianz für Kinder des Landes Sachsen-Anhalt September 2010

2 Das Kinderschutzgesetz Sachsen- Anhalt Basiert auf einem Entwurf vom Trennung in 2 Gesetze im Dezember 2009: Gesetz zur frühkindlichen Bildung vom Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern (Kinderschutzgesetz) vom Der Kern des Gesetzes besteht darin, die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfeträger und des Sozialministeriums in 8 Paragraphen zu spezifizieren. Expertenrates Allianz für Kinder Sachsen-Anhalt

3 Lokale Netzwerke Kinderschutz 3 Abs.1 Kinderschutzgesetz: Die Verantwortung (1)In den Landkreisen und kreisfreien Städten sindlokale Netzwerke Kinderschutz für frühe und rechtzeitige soziale und gesundheitliche Hilfen und Leistungen für Schwangere, Kinder, Mütter und Väter einzurichten. Der örtliche Träger der Jugendhilfe übernimmt die Initiative und Steuerung zur Errichtung des lokalen Netzwerkes Kinderschutz und dessen Koordinierung.Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die Einrichtung und Unterhaltung der lokalen Netzwerke für das Jahr 2010 einen Betrag von jeweils Euro und ab dem Jahr 2011 einen Betrag von jährlich jeweils Euro. Amtsgericht Zerbst -Vorsitzender des Expertenrates Allianz für Kinder Sachsen-Anhalt

4 Ausgangssituation Einrichtung von lokalen Netzwerken Kinderschutz in allen Landkreisen und kreisfreien Städten für frühe und rechtzeitige soziale und gesundheitliche Hilfen und Leistungen für Schwangere, Kinder, Mütter und Väter Initiierung und Steuerung durch die örtlichen Jugendämter Unterstützung durch das Zentrum Frühe Hilfen für Familien nach 5 Abs. Kinderschutzgesetz -seit dem : in Abt.4 des Sozialmimisteriumsmit 2 Mitarbeitern Thomas Krille - Familienrichter am Amtsgericht Zerbst - Vorsitzender des Anhalt

5 Lokale Netzwerke Kinderschutz Die Aufgaben 3 Abs.2 Kinderschutzgesetz: (2) Die lokalen Netzwerke Kinderschutz befassen sich insbesonderemit 1. dem Auf-und Ausbau der frühen und niedrigschwelligen Hilfen, 2. der Abstimmung zwischen den Beteiligten zur Erbringung früher und rechtzeitiger Hilfen und Leistungen, 3. dem Auf-und Ausbau eines Risiko-, Krisen-und Fehlermanagements, 4. der Sicherstellung eines engen Informationsaustausches, 5. den erforderlichen Hilfen und Leistungen, 6. der Sicherstellung einer zügigen Leistungserbringung, 7. der anonymisierten Fallberatung, 8. einer individuellen Fallerörterung mit Einwilligung der Betroffenen, 9. der Fortbildung von Fachkräften und ehrenamtlich tätigen Personen und 10. der Öffentlichkeitsarbeit. Amtsgericht Zerbst -Vorsitzender des Expertenrates Allianz für Kinder Sachsen-Anhalt

6 Lokale Netzwerke Kinderschutz Die Akteure Nach 3 Abs.3 des Kinderschutzsgesetzessollen den lokalen Netzwerken angehören: Jugendamt Gesundheitsamt Sozialamt Schulen Schulträger Träger der Wohlfahrtspflege Kinderschutzorganisationen Schwangerschaftsberatungsstellen Projekte zum Schutz vor Gewalt in sozialen Beziehungen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Polizei Einrichtungen der Familienbildung/Familienzentren Familienrichter Gesundheitshilfe und wesen Niedergelassene Ärzte Kliniken Amtsgericht Zerbst -Vorsitzender des Expertenrates Allianz für Kinder Sachsen-Anhalt

7 Lokale Netzwerke Kinderschutz - Die Akteure Soll -Vorschrift, keine Muss -Vorschrift, aber auch keine Kann - Vorschrift Es können weitere Akteure mit einbezogen werden. Eine für alle verbindliche, einheitliche Struktur ist nicht vorgegeben. Aus familiengerichtlicher Sicht empfehlenswert: - Einbeziehung der Verfahrensbeistände nach 158 FamFG - Einbeziehung der (familienpsychologischen) Sachverständigen Amtsgericht Zerbst -Vorsitzender des Expertenrates Allianz für Kinder Sachsen-Anhalt

8 Kern der Lokalen Netzwerke Bessere Vernetzung und Kooperation von Gesundheitswesen, Kinder-und Jugendhilfe, KiTa/Schule und Familienhilfen, Polizei und Familiengerichte Frühzeitiges Erkennen von Anzeichen für Kindesvernachlässigung oder Missbrauch Hintergrund (Beispiele für Sachsen-Anhalt): : 3100 Kriseninterventionen : 5500 Kriseninterventionen : 828 Inobhutnahmen : 1046 Inobhutnahmen

9 Aufgaben des Familiengerichts Enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten im Lokalen Netzwerk Vernetzung und Erfahrungsaustausch, um im Krisenfall schnellstmöglich und angemessen unter Einbeziehung aller Beteiligter reagieren zu können. Analogie zum Cochemer Modell Bündelung jugendhilferechtlichen, familienrechtlichen, pädagogischen, medizinischen, psychologischen Sachverstandes Kooperation mit den Beteiligten, um alle Möglichkeiten - der 155, 156 FamFG, (Beratung, Mediation), -des 1666 BGB (Hilfsangebote, Weisungen) -des Gewaltschutzgesetzes ausschöpfen zu können.

10 1666 BGB Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

11 Kindeswohlgefährdung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrem Fortdauern eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Um dies festzustellen muss sich das Familiengericht unter Ausnutzung seiner Erkenntnismöglichkeiten ein Bild von den gegenwärtigen Verhältnissen des Kindes machen und dann versuchen, sich dessen Zukunft vorzustellen und diese Eindrücke an dem Verhalten der Eltern messen. Diese Art der Gefährdung muss zudem nachhaltig und schwerwiegend sein. Dies folgt aus dem Vorrang elterlicher Sorge vor staatlicher Einmischung aus Art. 6 Abs.2 Satz 1 Grundgesetz.

12 Beispielsfälle Kindesmisshandlung Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung Kindeswohlgefährdung durch Verhalten eines Dritten Kindeswohlgefährdung durch Unvermögen der Eltern Berücksichtigung der Zukunftsprognose

13 Probleme Richterliche Unabhängigkeit - Sollvorschrift des 3 Kinderschutzgesetz - Können Familienrichter/innen zur Mitarbeit verpflichtet werden? - Was geschieht bei Weigerung von Familienrichtern? Große Flächenlandkreise (Beispiel: LK Anhalt-Bitterfeld) -Jugend-, Sozial-und Gesundheitsamt an zentralem Ort mit Außenstellen - mehrere Familiengerichte beteiligt (Bitterfeld, Köthen, Zerbst) - Konzentration an einem Ort oder mehrere Netzwerke im Kreis? - große Entfernungen könnten wirkungsvolle Netzwerkarbeit verhindern z.b. mglw. fehlende Bereitschaft Beteiligter (nicht nur Richter, insb. auch Ärzte), dafür z.b. von Zerbst nach Bitterfeld oder Köthen(oder umgekehrt) zu fahren?

14 Ansprechpartner Ministerium für Gesundheit und Soziales Abteilung 4 Zentrum Frühe Hilfen für Familien Frau Ilona Oesterhaus, Frau Simone Seitz Turmschanzenstr. 25, Magdeburg Tel: / Vor Ort in den Kommunen und Landkreisen: Koordinatoren in den Jugendämtern

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Gutes Gelingen. Weitere Informationen zum Thema Kinderschutz und der Arbeit des Verbandes Anwalt des Kindes: Anhalt

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