Martin Warpakowski, RSD Pankow Simone Matthe, Kinderschutzkoordination.

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1 Lernen vom Erfolg: Beispiele gelungener jugendamtlicher und familiengerichtlicher Risikobewertungen und Verfahrensgestaltungen bei KWG, Beispiele aus der Praxis des RSD Martin Warpakowski, RSD Pankow Simone Matthe, Kinderschutzkoordination

2 Gliederung 1. Erscheinungsformen/gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 2. Kriterien zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung 3. Verfahrensablauf bei Kinderschutzmeldungen im Jugendamt RSD 4. Zuordnung: vom Leistungsbereich bis zum Gefährdungsbereich 5. Anrufung des Familiengerichts: Reaktiv Präventiv 6. Maßstäbe zur Legitimation eines Eingriffs ins Elternrecht 7. Beispiele aus der Praxis 8. Empfehlungen für eine gelingende Zusammenarbeit 9. Beeinflussende Faktoren auf Fachkräfte / mitwirkende Professionen

3 Vgl. Definition Kindeswohlgefährdung Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten muss Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu besorgende erhebliche Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich, in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren. OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30. September 2003, Az: 4UF 158.

4 Kriterien einer fachlichen Bewertung zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung (Empfehlungen des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ) Mögliche Schädigungen, die betroffene Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund kindeswohlgefährdender Lebensumstände erfahren können Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. die Erheblichkeit des zu erwarteten Schadens Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Bereitschaft Unterstützungsangebote anzunehmen) Möglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe, erforderliche geeignete Maßnahmen zur Beendigung der bestehenden Gefährdung einzuleiten und durchzuführen

5 Eingang einer Kinderschutzmeldung im Jugendamt oder was passiert im Jugendamt? 1. Check

6 Sollte eine KWG nicht ausgeschlossen werden können, wird im weiteren geprüft, ob sich der Fall im Leistungs-, Grau- oder Gefährdungsbereich verorten lässt Leistungsbereich Grau (Überprüfungs-) bereich Gefährdungsbereich Die Leistungsberechtigen (Eltern(teile), Pflegeeltern oder sonstige Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet) sind reflektiert und tatsächlich in der Lage, Gefährdungen zu erkennen und abzuwenden. Sie sind bereit, Hilfen und Unterstützungen anzunehmen. Im Freiwilligenbereich können und dürfen sie jederzeit die Kooperation beenden. Es ist nicht ausreichend erkennbar, ob tatsächlich eine Problemeinsicht vorliegt ( Scheinkooperation ) Es gibt unterschiedliche Beobachtungen und Einschätzungen zur Gefährdungssituation auf Seiten der Eltern(teile) und Helfer. Wohl des Kindes nicht gewährleistet aber (noch) nicht gefährdet. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern ist nicht möglich (Erreichbarkeit konnte z.b. nicht hergestellt werden) Die Gefährdung ist bereits eingetreten und/oder so massiv, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Die Eltern erkennen mittelbare bzw. unmittelbare Gefahren nicht Erziehungsberatung Beratung im RSD, HzE, Frühe Hilfen Weitere Abklärung ist erforderlich (Clearingprozess) Anrufung des Familiengerichts gemäß 8a SGB VIII als präventive/ klärende Maßnahme Hilfe- und Schutzkonzept Inobhutnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr Anrufung des Familiengerichts zur weitern Klärung und unverzüglichen Gefahrenabwehr Hilfe- und Schutzkonzept

7 Anrufung des Familiengerichts - 8a SGB VIII Gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindeswohls Präventiv zur Abwendung möglicher Gefährdungen (Prozess) 1. Die Familie ist dem Jugendamt bekannt, es gibt seitens der Eltern Ambivalenzen bei der Mitwirkung 2. Eltern wirken bei der Klärung einer (möglichen) KWG nicht mit 3. Eltern haben den Zugriff aufs Kind verloren Ziel der Zusammenarbeit Aufgabe Familiengericht Klärungsfunktion Warnfunktion Initiierung/Unterstützungsfunktion Entscheidung Vorübergehend oder dauerhaft zur Stabilisierung und langfristigen Planung (entwicklungspsychologische und bindungsrelevante Faktoren) Reaktiv die Gefährdung ist bereits eingetreten (Klärung) 1. Es gibt keine ausreichenden Erkenntnisse und Hintergrundwissen zur Familie 2. Die Familie ist bekannt, die Gefahr war bisher nicht ausreichend erkennbar usw. Ziel der Anrufung 1. Alle Beteiligten an einen Tisch holen, gemeinsame Erörterung der Situation (Kooperationsbereitschaft, Qualifizierung Risikoeinschätzung) 2. Ggf. Vereinbarung von Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen 3. Spätere Überprüfung der Wirkung 1. Gefahrenabwehr fürs Kind 2. Klärung über den kurzfristigen bzw. längerfristigen Verbleib des Kindes 3. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Einleitung geeigneter Hilfen bzw. Unterstützungsmaßnahmen

8 Maßstäbe zur Legitimation eines Eingriffs ins Elternrecht Bundesverfassungsgericht 2014 Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. (eine Gefährdung wird in Kauf genommen?) Jugendamt RSD/Wächteramt/ Garantenpflicht Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren ist ein Ziel der Kinder- und Jugendhilfe, wenn die Eltern nicht bereit und/oder in der Lage sind, die (auch drohende) Gefahr vom Kind auch mit Unterstützung und angebotenen Hilfeleistungen abzuwenden. Abwägung von Rechtsgütern Rechte der Eltern Rechte der Kinder Abwägung der konkreten Gefahr Schutz des Kindes bzw. die Abwendung von (drohenden) Gefahren ist daher das oberste Gebot Einfluss subjektiver Kriterien (menschliches Verhalten /Druck durch Verantwortungsübername) Die Gesamtverantwortung für das Wohl des Kindes verbleibt bei der fallzuständigen Fachkraft Als Beschützergarant kraft Pflichtübernahme

9 Anrufung des Familiengerichts / Anforderungen an die Stellungnahme des Jugendamts Die Anrufung des Familiengerichts erfolgt in schriftlicher Form. Der Bericht enthält, sofern möglich: Angaben über die Eltern und das Kind/die Kinder (Adresse, Alter, Sorgerecht usw.) Die Darstellung der aktuellen Situation (sofern die Familie bereits bekannt ist, Angaben über erbrachte Hilfsangebote und deren Wirkungen bzw. Grenzen) Worin besteht die konkrete Gefahr Beschreibung der Gefährdung auch durch Hinzuziehung externer Einschätzungen bzw. Empfehlungen (Polizei, Fachdienste, Ambulanzen, Sachverständige usw.) unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs eine klare Empfehlung / Antrag des Jugendamtes, was von dem/der Familienrichter_in erwartet wird

10 Praxisbeispiel 1 Wie würden sie entscheiden? Meldung aus der Kinderklinik, 9 Monate altes Kleinkind mit Verdacht auf Schütteltrauma Die Eltern geben an, das Kind hätte mit der Atmung ausgesetzt, der Vater habe das Kind durch Klapse mit der flachen Hand reanimieren wollen. Die Mutter war in dem Moment nicht zugegen. Ein Rettungswagen wurde gerufen. Die Klinik zieht nach den ersten Untersuchungen und Gesprächen mit den Eltern einen sachverständigen Mediziner hinzu und kommt zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Eltern nicht zu den Verletzungen passen. Das Jugendamt wird informiert und um Mithilfe gebeten. In den ersten Kontakten zeigen die Eltern eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft. Sie äußern ihr Unverständnis über den Vorwurf der Klinikärzte, gleichfalls räumen sie ein, in manchen Situationen als junge Eltern auch Überforderungen zu spüren. Was nun: Sollte das Jugendamt den Ärzten glauben und das Kind vorerst in Obhut nehmen? Sollte das Familiengericht angerufen werden? Sollte eine Hilfe eingeleitet werden? Auch gegen den Willen der Eltern? Was wäre, wenn sich eine solche Situation später wiederholen würde? Was wäre wenn?

11 Praxisbeispiel 2 Wie würden sie entscheiden? Meldung aus der Kinderklinik, dass ein Kleinkind, 6 Monate alt, zur Behandlung aufgenommen wurde. Es besteht der Verdacht einer Kindesmisshandlung. Das Kind hat verschiedene Frakturen. Der Vater gibt an, mit dem Kind gefallen zu sein. Die Mutter wird diese Aussage bestätigen. Im weiteren Verlauf wird mit den Eltern ein Hilfe- und Schutzkonzept erarbeitet. Mutter und Kind werden nach der Klinikbehandlung in der stationären Jugendhilfe weiterbetreut. Beratungen in der EFB werden flankierend mit den Eltern geführt. Es wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht einer Kindesmisshandlung eingeleitet. Wenige Wochen später, nach Beendigung der stationären Maßnahme, kommt es erneut zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes. Die Mutter stellt ihr Kind in der Klinik vor. Es werden erneut Symptome einer Misshandlung diesmal ein Schütteltrauma diagnostiziert. Die Verletzungen bzw. die gesundheitlichen Folgen sind erheblich. Seitens des Jugendamtes wird das Kind sofort in Obhut genommen, es erfolgt eine Anrufung des Familiengerichts mit Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung dieser auf einen Vormund. Das Familiengericht wird dem Antrag folgen und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge auf einen Vormund übertragen Es wird eine Schutzkonzept fürs Kind entwickelt.

12 Stolpersteine Perspektive Jugendamt Mögliche Folgen in der Arbeit mit Eltern bzw. Personen bei einer festgestellten und/ oder drohenden Kindeswohlgefährdung In den überwiegenden Fällen ist die Reflektionsfähigkeit der Eltern oder eines Elternteils eingeschränkt Je nach Schwere des Vorwurfes gilt der Eigenschutz die Sicht auf das Kind und seine Bedürfnisse ist eingeschränkt Erschwert wird die Situation in der Zusammenarbeit mit Familien, wenn parallel ein Strafverfahren anhängig ist Eine Veränderungsbereitschaft zur Abwehr von Gefahren kann nicht eintreten, da dies einem Schuldeingeständnis gleich käme Dies kann zur Folge haben, dass Lippenbekenntnisse abgegeben werden in Erörterungsgesprächen und im Jugendamt wird häufig die Bereitschaft zur Mitarbeit signalisiert (Scheinkooperation) hochkomplex ist die Arbeit im Kinderschutz mit psychisch erkrankten Eltern (hier fehlen oftmals verbindliche Aussagen zum Gesundheitszustand der Betroffenen)

13 Merkmale einer gelungen Verfahrensgestaltung Eine umgehende Abwendung der Gefahr für das Kind über eine Inobhutnahme hinaus - durch eine Entscheidung des Familiengerichts (einstweilige Anordnung) Ggf. zur weiteren Klärung die Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens Eine schnelle Terminierung zur Erörterung des Sachstandes und der weiteren Vorgehensweise Zügige Verfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren und in Hauptsacheverfahren Dies bezieht sich auch auf die Erstellung von Gutachten Lang anhaltende Verfahren -insbesondere einstweilige Anordnungen- ohne Entscheidungen in der Hauptsache erschweren die Erarbeitung eines langfristigen Hilfekonzeptes. Insbesondere bei sehr jungen Kindern (entwicklungspsychologische und bindungsrelevante Faktoren)

14 Voraussetzungen, Standards und der Faktor Mensch Die Arbeit im Kinderschutz ist hoch komplex und emotional belastend. Die mitwirkenden Akteure, Professionen unterliegen einem hohen moralischen, ethischen und politischen Druck sowie Anfeindungen, Beleidigungen und Drohungen von Seiten der betroffen Familien, Elternteilen sowie Anwälten Voraussetzungen für eine qualifizierte Arbeit: Gute umfangreiche fachliche Qualifikation (Spezialisierungen) Begrenzung von Fallzahlen ausreichende zeitliche Ressourcen Faktor Mensch: Lebens und Berufserfahrung Fähigkeit mit Stress umzugehen Motivation Bereitschaft, Verantwortung zu tragen

15 Empfehlungen für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht - Perspektive Jugendamt - Bei Lösungen von Konflikten und Aufgaben führt maßgeblich eine auch über den Einzelfall hinausgehende gelungene Kommunikation zum Erfolg. Indikatoren für eine erfolgreiche Zusammenarbeit: 1. Interdisziplinäre Zusammenarbeit (z.b. Pankower Kreis oder ähnliche Gremien) 2. Informationsveranstaltungen zum Wissens- und Aufgabentransfer (z.b. Richter im Jugendamt) 3. Sicherstellung der Erreichbarkeit (Telefonlisten, Mailadressen) 4. Gemeinsamer Fachaustausch zu Schwerpunktthemen (Psychische Erkrankung von Elternteilen, sex. Missbrauch usw.) 5. Training für Fachkräfte des RSD zum sicheren Auftreten (gegen das Gefühl allein in der Manege ) 6. Anpassung der notwendigen Ausbildungsinhalte für Sozialarbeiter_innen und Richter_innen 7. (unabhängige) Rechtsberatung im Familien- und Strafrecht für Fachkräfte des RSD 8. gemeinsame Fallwerkstätten (im Aufbau/ in der Entwicklung) zu problematischen Kinderschutzverläufen (Rekonstruktion als Erkenntnisgewinn für die am Fall beteiligten Institutionen)

16 Weitere Informationen unter:

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