Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Dezember 2009, In Kraft getreten am

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 65. Jahrgang Nr Dezember 2009, In Kraft getreten am Gesundheitsamt 1

2 Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 24. Januar 2008: Der Senat wird beauftragt, Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Teilnahmequoten an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 U9, insbesondere ab der U4, deutlich gesteigert werden können Gesundheitsamt 2

3 Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 Zeiträume Toleranzgrenzen U Lebensmonat U ,5. Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U 7a Lebensmonat U 7a Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat U Lebensmonat Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen als Kassenleistung in Anspruch genommen werden Gesundheitsamt 3

4 Gesundheitsamt 4

5 unterscheidet sich deutlich nach sozialer Lage und Migrationshintergrund Soziale Lage Insgesamt haben 75 % aller Kinder die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen vollständig genutzt; in der unteren sozialen Schicht knapp 66,6 %, in der oberen sozialen Schicht über 80 % Herkunft Vollständige Teilnahmen werden von Kindern deutscher Herkunft erreicht; Kinder westlicher Industriestaaten sind mehr als 10 % niedriger, Kinder türkischer, osteuropäischer und sonstiger Herkunft sind um 20 % unter der Teilnahme deutscher Kinder, am niedrigsten bei Kindern arabischer Herkunft Berliner Bezirke Aufgrund unterschiedlicher sozialstruktureller Zusammensetzung der Bewohnerschaft ist die höchste Teilnahme in Steglitz-Zehlendorf zu verzeichnen, gefolgt von Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf; die niedrigste Teilnahme in Neukölln hinter Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg Gesundheitsamt 5

6 Einführung eines verbindlichen Einladungswesens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres im Stichtagverfahren GDG ergänzt durch die Beschreibung im 1 als Buchstabe f) Leistungen der sozialmedizinischen und pädagogischen Nachschau Handlungsrichtlinien in Form von Kooperationsaufträgen für medizinische Schnittstellenberufe (Kammergesetz) Handlungsrichtlinien für Reihenuntersuchungen des ÖGD in Kindertageseinrichtungen und deren Folgen Zusammenarbeitsklausel für Hebammen und Entbindungspfleger Definition der Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt im Schulgesetz Ergänzung als 27 KJHG Frühe Hilfen Stichtagregelung im Berliner Meldegesetz über die Einladung von Kindern zur Durchführung des KiSchuG Gesundheitsamt 6

7 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten meldet der Zentralen Stelle bei der Charité Universitätsmedizin Berlin Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, Anschrift), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5, Einladung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz jeweils zu folgenden Stichtagen: 60. Lebenstag 152. Lebenstag 274. Lebenstag 609. Lebenstag Lebenstag Lebenstag Lebenstag Gesundheitsamt 7

8 Zentrale Stelle führt den jeweils aktuellen Meldedatensatz mit dem bestehenden Datensatz einschließlich Screening-ID zusammen und aktualisiert diesen. Nach Abschluss des Verfahrens für die letzte in den Kinder-Richtlinien vorgesehene rückge-meldete Vorsorgeuntersuchung sind die Daten vollständig zu löschen. Screening-Identitätsnummer Geburt: hier willigen die Eltern in die Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening schriftlich ein und werden gleichzeitig über das Einladewesen und dessen Rückmeldeverfahren informiert Vertrauensstelle Nutzung von gemeinsamer Screening ID für beide Anliegen und deren Abgleich Gesundheitsamt 8

9 Anzeichen von Kindeswohlgefährdung zieht eine Meldung beim Jugendamt nach sich LABO Gesundheitsamt 9

10 Einrichtung einer Zentralen Stelle bei der Charité Universitätsmedizin Berlin Verfahrensabläufe zum Einladungswesen und Rückmeldeverfahren - Regelmäßige Datenübermittlung aus dem Melderegister des Landes Ermittlung der nicht untersuchten Kinder und Einladung der Personensorgeberechtigten Kontaktaufnahme/Hausbesuchsanmeldung bei den Personensorgeberechtigten des nicht untersuchten Kindes durch die sozialpädagogischen Dienste der KJGD s Motivation der Personensorgeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen für ihre Kinder zu nutzen Meldungen an das Jugendamt bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung (Verweigerung der gesundheitlichen Sorge ist nur ein möglicher Anhaltspunkt in der Bewertung) Gesundheitsamt 10

11 ändert gleichzeitig mehrere Gesetze, bisweilen auch unterschiedlicher Zielrichtung, um Inhalte besser zu vereinen. Unterschiedliche Bereiche sind durch Artikel voneinander abgehoben Artikel I, Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes (Berliner Kinderschutzgesetz KiSchuG) Artikel II, Änderung des Gesundheitsdienst Gesetzes Artikel III, Änderung des Berliner Kammergesetzes (Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung vom 04. September 1978) Artikel IV, Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Gesundheitsamt 11

12 Artikel V, Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers Artikel VI, Änderung des Schulgesetzes Artikel VII, Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes Artikel VIII, Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes Artikel IX, Änderung der Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Kindertageseinrichtungen des Landes Berlin Artikel X, Inkrafttreten Gesundheitsamt 12

13 die Förderung der Gesundheit von Kindern, auch durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung der Aufbau enger Kooperationen im Bereich Kinderschutz mit allen in Betracht kommenden staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Trägern von Einrichtungen und Diensten. Gesundheitsamt 13

14 Frühe und rechtzeitige Beratung, Unterstützung, Hilfe und Leistung Hinweise, Kontaktaufnahmen zu Anbietern möglicher Hilfen und Trägern oder das Erbringern infrage kommender Leistungen und/ oder Förderung durch das Land Vernetzte Kooperationen Rahmenvereinbarungen Senatsverwaltungen GUV / BWF, Aufbau und Steuerung durch örtliche Träger der Jugendhilfe, Kooperationsvereinbarungen durch die Bezirke Lokale Netzwerke Kooperationsvereinbarungen mit Kliniken, Runde Tische Kinderschutz - Gesundheit mit Akteuren Gesundheit unter Einbeziehung der Kinderschutzkoordination der Jugendverwaltung und Abstimmungsverfahren mit der örtlichen Jugendhilfe Gesundheitsamt 14

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