Synopse der Kinderrechte in Landesverfassungen sowie Kinderbeteiligungsrechte in einfachgesetzlichen Vorschriften

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1 Synopse der Kinderrechte in Landesverfassungen sowie Kinderbeteiligungsrechte in einfachgesetzlichen Vorschriften Verfasserin: Gundel Berger, Juni 2006 Bundesland Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Regelung in der Verfassung Artikel 11 bis 22 Verfassung des Landes Baden- Württemberg: Recht auf Erziehung und Ausbildung Recht auf Schutz vor Ausbeutung Kinder haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten sowie Schutz vor Ausbeutung und Verwahrlosung (Art. 125, 126 Verf.) Anmerkung: Weitergehende Regelungen fanden keine Mehrheit. Aufnahme von Kinderrechten im Zuge anderer Regelungen Art. 12 Abs. 7 enthält das Gebot, Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen, im übrigen keine Kinderrechte Artikel 27 (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen) (1) Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde. (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. (3) Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder Einfachgesetzliche Regelungen (hier nur Gemeinde- und Kreisordnungen, Mitwirkungsrechte in Kitas, ohne Beachtung von Ausführungsgesetzes zum SGB VIII und Mitwirkung in der Schule) sowie Altersregelungen in WahlG Passives und aktives Wahlrecht in Kreis- und Gemeindeordnung ab 18 keine Beteiligungsrechte im Kommunalrecht keine Beteiligungsrechte im KiTaG Aktives und passives Wahlrecht bei LT- und Kommunalwahlen ab 18 keine Beteiligungsrechte in der Kreis- und Gemeindeordnung Art. 10 (2) BayKiBiG: Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden. Aktives Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus ab 18, für die Bezirksverordnetenversammlungen ab 16, passives Wahlrecht ab 18 keine Beteiligungsrechte auf Bezirksebene und in den Kindertagesstätten Aktives und passives Wahlrecht bei LT- und Kommunalwahlen ab 18 keine Beteiligungsrechte in der Gemeinde- und Landkreisordnung sowie im KitaG 1

2 erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme. (4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird. (5) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen. (6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen. (7) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte. (8) Kinderarbeit ist verboten. Bremen Aktives und passives Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen ab 18 Keine eigene Gemeindeverfassung 3 BremKgHG [...] Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen. Hamburg Aktives und passives Wahlrecht für die Bürgerschaft und für die Bezirksversammlungen ab 18 keine Beteiligungsrechte an der Bezirksverwaltung 2

3 Hessen 23 Kinderbetreuungsgesetz: Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung (1) Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entsprechend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden. (2) Die Kinder in Krippen und Kindergärten werden in die Arbeit der Einrichtung einbezogen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der Einrichtung tätige Person zur Vertrauensperson zu bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertretung im Interesse der Kinder beratend mit. (3) Kinder in den Horten wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei allen größeren, die Gruppe betreffenden Entscheidungen der Einrichtung zu hören. Sie vertreten ihre Gruppe gegenüber der Tageseinrichtung und gegenüber den Elterngremien. Wählbarkeit LT ab 21, Wahlrecht ab 18 (LWG Aktives und passives Wahlrecht ab 18 ( 30, 32 HGO) 4c Gemeindeordnung HGO und HKO: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. 8 c HGO vom und 8a HKO vom Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen (1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen. 3

4 Keine Beteiligungsregelungen im Kindergartengesetz Mecklenburg- Vorpommern Artikel 14 (Schutz der Kinder und Jugendlichen): (1) Kinder genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. (2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen. Artikel 16 (Förderung von Kultur und Wissenschaft) (4) Land, Gemeinden und Kreise fördern Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung. Aktives und passives Wahlrecht bei Landtagswahlen ab 18, aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen ab 16, keine Beteiligungsrechte in den Kreis- und Gemeindeordnungen, 7 KiföG Einbeziehung der Kinder in die Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von den für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen Fachkräften bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Aktives und passives Wahlrecht für den Landtag ab 18, aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen ab 16 Niedersachsen 22e NGO: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. NRW Artikel 6: Kinder und Jugendliche (1)Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. (2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Keine definitiven Beteiligungsrechte im KiTaG Aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen ab 16, im übrigen ab 18 Keine Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung 8 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Kindermitwirkung in den Horten (1)Die Kinder wirken ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der 4

5 Rheinland- Pfalz Saarland Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. (3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern. Art. 8: Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung Artikel 24: Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. Art. 26 (2): Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen. Art. 25: Schutz vor Ausbeutung und Verwahrlosung Gestaltung des Alltags im Hort mit.. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin... wählen. Aktives und passives Wahlrecht des Landtages und in den Kommunen ab 18 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. 56 b Jugendvertretung (1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden. (2) Für die Jugendvertretung gilt 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend. Kein Mitwirkungsrecht im Kindertagesstättengesetz LT wählbar und Wahlrecht ab 18, aktives und passives Kommunalwahlrecht ab 18 49a KSVG Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinden können bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise 5

6 Sachsen Sachsen- Anhalt Art. 9: Kinder- und Jugendschutz (1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen. (3) Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung. Artikel 24: Schutz von Ehe, Familie und Kindern (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung. Das Land und die Kommunen wirken insbesondere darauf hin, dass für die Kinder angemessene Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Landes vor körperlicher und seelischer Mißhandlung und Vernachlässigung. (4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen. Artikel 25: Bildung und Schule (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf beteiligen. (2) Für Jugendliche können hierzu Gremien eingerichtet werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, insbesondere sind dabei Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen. (3) Kinder können über mit ihnen kooperierende und von der Gemeinde zu benennende Sachwalterinnen oder Sachwaltern beteiligt werden. Gesetz zur Förderung von Kinderkrippen und horten: 14 direkte und repräsentative Formen von Kindermitwirkung ihrem Alter entsprechend Aktives und passives Wahlrecht ab 18 bei beiden Wahlen Keine Beteiligungsrechte in der Gemeindeordnung 6 KiTaG: Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit. Aktives und passives Wahlrecht ab 18, bei Kommunalwahlen ab 16 Keine Mitwirkungsrechte in der Gemeindeordnung 7 KiföG Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen Die Kinder können und sollen ihrem Alter und ihren Bedingungen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung mitwirken. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen, die im Kuratorium der Tageseinrichtung gehört werden müssen. 6

7 seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. Schleswig- Holstein Thüringen Art. 19: Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen. Aktives Kommunalwahlrecht ab 16, im übrigen ab f Gemeindeordnung: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln. (2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat. 16 Abs. 2 KiTaG: Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand, insbesondere im schulpflichtige Alter, bei Angelegenheiten, die ihren Tagesablauf betreffen, zu beteiligen Aktives und passives Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen ab 18 Kein Mitwirkungsrecht in der Gemeindeordnung Keine Beteiligungsrechte in Kindertagesstätten G:\WORDTEXT\NC\Dokumente&Materialien\Synopse_MGO Versand.doc 7

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