Neues aus dem Düngerecht

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Transkript:

Neues aus dem Düngerecht Fachinformationsveranstaltung Düngung Nossen, 14.11.2018, Dr. Michael Grunert Foto: Grunert, LfULG

Düngeverordnung Umsetzung in Sachsen Unbedingt zu prüfen in Bezug auf fachliche Richtigkeit für Sachsen: - Informationen von Dritten (Firmen, Verbände) - teilweise falsche Informationen mit Verbandsschreiben - z.b. Mikronährstoffbeizen => Infoblatt auf LfULG-Internetseite - Veröffentlichungen in Zeitschriften, Vorträgen - treffen die Aussagen so für Sachsen zu? - Unterschiede in den Bundesländern! z.b.: - Anrechnung N aus Kompost im Nährstoffvergleich - Düngebedarfsermittlung zur Herbst-N-Düngung - Anrechnung Herbst-N bei Düngebedarfsermittlung im Frühjahr => verbindlich: Veröffentlichungen von LfULG / SMUL Foto: Grunert, LfULG 2 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenschäden 2018 Grünland Wellaune, 04.07.2018 Fotos: Grunert, LfULG Hohburg, 08.08.2018 3 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Aussaatbedingungen Winterraps, August 2018 Machern, 11.08.2018 Fotos: Grunert, LfULG Lastau, 17.08.2018 4 14.11.2018 Dr. Michael Grunert Station Nossen

Düngeverordnung Umsetzung in Sachsen Besonderheiten im Trockenjahr 2018: Herbst-N-Düngung auf Ackerland (Sperrzeit Ernte Hauptfrucht bis 01.10.) - DüV enthält keine Ermächtigung für Ausnahmen - Aussage zur Bewertung im Freistaat Sachsen veröffentlicht: Infoblatt vom 7.9.2018: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/44274.htm Foto: Grunert, LfULG 5 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Düngeverordnung Umsetzung in Sachsen Besonderheiten im Trockenjahr 2018: Herbst-N-Düngung auf Ackerland Wenn N-Düngung entsprechend der Vorgaben nach 6 Abs. 9 DüV bereits erfolgt ist, jedoch wegen der Trockenheit - gedüngte und ausgesäte Kultur nach der Keimung bereits abgestorben ist oder - nach ortsüblichem Verfahren geplante Aussaat unter Beachtung der Wetterprognose tatsächlich bis zu den o.g. Terminen nicht mehr erfolgen kann, => im vorgegebenen Dokumentationsblatt in der Spalte Kultur und/oder Aussaattermin oder formlos als Anlage zu vermerken - Die Richtigkeit bzw. Plausibilität der Angaben wird bei Kontrollen geprüft. Wenn das Verfahren (N-Düngung zur geplanten Aussaat der o.g. Kulturen) nach ortsüblichen Bedingungen erfolgt ist und dann unabsehbar aufgrund der extremen Trockenheit 2018 der Stickstoff von der geplanten oder abgestorbenen Kultur nicht verwertet werden konnte, ist bei der erfolgten N-Düngung nicht von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlung auszugehen. => In diesen Fällen: Aussaat anderer Kulturen möglich (z.b. Wintertriticale, -weizen) 6 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Düngeverordnung Umsetzung in Sachsen Besonderheiten im Trockenjahr 2018 Herbst-N-Düngung auf Ackerland Dokumentationsblatt: (aus Informationsblatt Düngebedarfsermittlung für die Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 01. Oktober vom 13.7.2017) 7 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenschäden 2018 Mais Machern, 11.08.2018 Fotos: Grunert, LfULG Lüpzitz, 08.08.2018 - in einigen Regionen war Mitte August die Silomaisernte praktisch abgeschlossen 8 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenheit 2018 Nährstoffvergleich => nicht zu vertretende Ernteausfälle - nach 8 Abs. 5 DüV können Zuschläge (zur Abfuhr) berücksichtigt werden - in Abstimmung mit der zuständigen Stelle oder - nach Vorgabe der zuständigen Stelle Vorgabe des LfULG für Sachsen: - veröffentlicht am 12.11.2018 => https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/44274.htm - Information dazu im nächsten Infodienst 5/2018 (überregional) 9 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenheit 2018 Nährstoffvergleich Vorgaben zur Berücksichtigung nicht zu vertretender Ernteausfälle Trockenheit 2018 Grundsätze: - Vorgabe nur für Stickstoff - Berechnung Schlag- und Kulturart-bezogen: Ertragsziel laut N Düngebedarfsermittlung Ertragsausfall - tatsächliche Erntemenge x N-Gehalt Ernteprodukt = Ertragsausfall = N-Zuschlag - Dokumentations-/Aufzeichnungspflicht anhand eines Formblattes - Anlage zum Nährstoffvergleich Termin Erstellung spätestens 31.03.2019, auch für Düngejahr 2018/2019 => Excel-Anwendung zur Berechnung und Dokumentation veröffentlicht 10 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenheit 2018 Nährstoffvergleich Vorgaben zur Berücksichtigung nicht zu vertretender Ernteausfälle Trockenheit 2018 11 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Trockenheit 2018 Nährstoffvergleich Vorgaben zur Berücksichtigung nicht zu vertretender Ernteausfälle Trockenheit 2018 Formblatt 1 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich - für das Düngejahr... aus dem Informationsblatt Erstellung der Nährstoffvergleiche nach 8 DüV 12 14.11.2018 Dr. Michael Grunert 3) = Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.

Trockenheit 2018 Düngebedarfsermittlung 2019 N-Düngebedarfsermittlung im Frühjahr 2019 auf der Grundlage des Durchschnittertrages der letzten 3 Jahre - keine zusätzliche Regelung erforderlich - Berücksichtigung eines Minderertrages ist mit Methodik nach DüV bereits gegeben (Vorbemerkung/Hinweise zu Tabellen 3 und 10 der Anlage 4 DüV): Ertragsabweichung > 20% zum Ertragsniveau des vorangegangenen Jahres => Ertragsniveau des vorangegangenen Jahres kann an Stelle des tatsächlichen Ertragsniveaus herangezogen werden - 2018 verbreitet hohe N min -Werte zu Vegetationsende (geringe Entzüge, späte Mineralisierung) - in Abhängigkeit von den Winterniederschlägen könnten 2019 höhere N min -Werte zu erwarten sein 13 14.11.2018 Dr. Michael Grunert Foto: Grunert, LfULG

Hagelschäden 2018 Forchheim, 30.07.2018 Fotos: Götze, LfULG 14 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

2018 - Brandschäden abgebranntes Weizenfeld, Fremdiswalde, 19.07.2018 15 14.11.2018 Dr. Michael Grunert Fotos: Grunert, LfULG

SächsDüReVO Sächsische Düngerechtsverordnung - Verpflichtung der Bundesländer nach 13 Abs. 2 DüV zum Erlassen einer Rechtsverordnung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat - schärfere Vorschriften in Gebieten mit Überschreitung einer bestimmten Nitratbelastung des Grundwassers: => mindestens drei Maßnahmen aus einer in der DüV vorgegebenen Liste In Sachsen: - Inkrafttreten: 2019 - Information wird durch überregionalen Beitrag des SMUL im Infodienst erfolgen - Auf Feldblöcken, die zu mehr als 50 % in Nitrat-Gebieten liegen, sind die folgenden drei abweichenden Vorschriften mit Inkrafttreten der SächsDüReVO einzuhalten: 1. Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern einschließlich Gärrückständen aus Biogasanlagen vor der Aufbringung 2. Bodenuntersuchung auf verfügbaren Stickstoff vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff 3. Verlängerung der Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf-/Klauentieren und Kompost 16 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

SächsDüReVO Welche Feldblöcke sind betroffen? Feldblöcke, die zu mehr als 50 % in Nitrat-Gebieten liegen, erhalten bei der Erstellung der Feldblockreferenz 2019 das Attribut (Kurzbezeichnung) NITRAT mit der Einstufung Ja. => Auf diesen Feldblöcken sind die drei abweichenden Vorschriften einzuhalten. Feldblöcke, die zu höchstens 50 % in Nitrat-Gebieten liegen, erhalten bei der Erstellung der Feldblockreferenz 2019 das Attribut (Kurzbezeichnung) NITRAT mit der Einstufung Nein. => Auf diesen Feldblöcken brauchen die abweichenden Vorschriften nicht eingehalten werden. SMUL informiert ab 2019 im Geo-Informationsportal in digitaler Form, welche Feldblöcke in den Nitrat-Gebieten liegen: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm Diese Information steht im Rahmen der Antragstellung ab 2019 auch unter www.diana.sachsen.de zur Verfügung. 17 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

SächsDüReVO Welche Feldblöcke sind betroffen? Übersichtskarte zur Lage von Feldblöcken in den Nitrat-Gebieten 18 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

SächsDüReVO Welche Feldblöcke sind betroffen? Für welche in Nitrat-Gebieten wirtschaftenden Betriebe gelten die abweichenden Vorschriften nicht? Für Öko-Betriebe, die an der Förderung nach der Richtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (RL ÖBL/2015) teilnehmen und denen das LfULG als zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Einhaltung der abweichenden Vorschriften genehmigt hat (Umsetzung SächsDüReVO in Verbindung mit von 13 Abs. 4 DüV). Änderungen, die für die Ausnahmegenehmigung maßgeblich sind, sind unverzüglich dem LfULG mitzuteilen. Für Betriebe, die gemäß 13 Abs. 3 DüV gegenüber dem LfULG als zuständiger Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach 8 Abs. 1 DüV für Stickstoff im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre den Kontrollwert von 35 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Jährliche Mitteilungspflicht an das LfULG bis zum 15.05. Im Sammelantrag wird eine entsprechende Abfrage eingefügt. Auf Anforderung des LfULG ist der Nachweis durch Vorlage des Nährstoffvergleichs zu erbringen. 19 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

1. Nährstoffuntersuchung Wirtschaftsdünger VOR Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, sowie von organ. und org.-mineral. Düngemitteln bei denen es sich im Gärrückstände aus einer Biogasanlage handelt: => Feststellung der Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag - Probenahme durch Betrieb oder von ihm beauftragten sachkundigen Dritten - LfULG-Hinweise zur Probenahme von Wirtschaftsdüngern sind dabei zu beachten: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/31481.htm - Untersuchung mindestens jährlich vor der ersten Aufbringung im Jahr, bei erheblicher Änderung der Zusammensetzung (z. B. andere Inputstoffe in Biogasanlage) sind ggf. weitere Untersuchungen durchzuführen - keine Untersuchungspflicht für vom Betrieb aufgenommenen Wirtschaftsdünger, wenn die nach der Düngemittelverordnung erforderliche Kennzeichnung zu den o. g. Gehalten auf der Grundlage von Untersuchungen vorliegt => Keine Verwendung von Faustzahlen, auch nicht vom LfULG veröffentlichte Werte! 20 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

2. Bodenuntersuchung auf verfügbaren N VOR Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff (> 50 kg N gesamt /ha*a): => Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit durch Untersuchung repräsentativer Proben für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich durch den Betriebsinhaber (außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau) - Probenahme durch Betrieb oder von ihm beauftragten sachkundigen Dritten - LfULG-Hinweise zur Entnahme von Bodenproben zur Bestimmung des N min -Gehaltes sind zu beachten: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/31481.htm (Ausrichtung des Probenahmerasters auf eine Flächengröße von höchstens zehn Hektar unter Beachtung der Heterogenität des Bodens wird empfohlen) - Untersuchungen nach der EUF-Methode, die für ein beschränktes Fruchtartenspektrum vorläufig befristet bis zum 31.12.2020 zugelassen ist, sind möglich 21 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

3. Sperrfristverlängerung für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden (abweichend von 6 Abs. 8 Satz 2 der DüV dort genannt: 15.12. 15.01.) Foto: Grunert, LfULG Foto: Grunert, LfULG 22 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (StoffBilV) in Kraft seit 1.1.2018 (veröffentlicht am 22.12.2017) Grundlage: Düngegesetz vom Mai 2017 2018-2022: Verpflichtung für im Folgenden genannte Betriebe: - Betriebe mit > 50 GV und > 2,5 GV/ha - Betriebe mit > 30 ha LN und > 2,5 GV/ha - viehhaltende Betriebe, die die o.g. Schwellenwerte unterschreiten und > 750 kg N mit Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen - Betriebe, die die o.g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn sie 750 kg N/ Jahr mit Wirtschaftsdüngern aus anderen Betrieben aufnehmen und im letztjährigen Nährstoffvergleich nach DüV die mehrjährigen Kontrollwerte von 50 kg N/ha oder 10 kg P 2 O 5 /ha überschreiten - Biogasanlagen, die mit einem der o.g. viehhaltenden Betriebe in einem funktionalen Zusammenhang stehen und Wirtschaftsdünger aufnehmen 23 14.11.2018 Dr. Michael Grunert (Ablaufschema folgt)

Wer ist ab 2018 zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet? Informationsblatt wird in Kürze veröffentlicht: - Umsetzungshinweise - ausdruckbare Tabellen - Daten und Werte Stoffstrombilanzierung ist in BESyD 2019 integriert. 24 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Betroffenheit des Betriebes prüfen! - Betriebsinhaber hat für den Betrieb die Bilanz zu erstellen - Betriebsinhaber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält - Betrieb: Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden - Mehrere Einheiten können nur dann zusammengefasst werden, wenn sie von ein und derselben natürlichen oder juristischen Person bzw. ein und derselben nicht rechtsfähigen Personenvereinigung verwaltet werden. Foto: Grunert, LfULG Foto: Grunert, LfULG 25 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Was ist für zur Stoffstrombilanzierung verpflichtete Betriebe zu tun? - Festlegung Bezugsjahr für mindestens 3 Jahre (Kalender-/Wirtschaftsjahr; Düngejahr nach DüV ist zu nutzen) - jährlich betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff und Phosphor erstellen - die dem Betrieb innerhalb des Bezugsjahres zugeführten und abgegebenen Mengen an N und P ermitteln - nur Produkte mit den Mengen und N-P-Gehalten, die den Betrieb verlassen, oder aufgenommen werden - im Betrieb selbst verwertete Produkte sind nicht zu erfassen (z.b. im Betrieb erzeugte und verfütterte Futtermittel oder im Betrieb anfallende und auf eigenen Flächen ausgebrachte Wirtschaftsdünger) Fotos: Grunert, LfULG 26 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Was ist für zur Stoffstrombilanzierung verpflichtete Betriebe zu tun? Nährstoffzufuhren und -abgaben gemäß Anlage 2 StoffBilV: 27 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Was ist für zur Stoffstrombilanzierung verpflichtete Betriebe zu tun? für Ermittlung der N- und P-Gehalte sind zu nutzen: - vorgeschriebene Kennzeichnungen oder - eigene Untersuchungen auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden liegen diese nicht vor sind zu nutzen: - Mindestwerte im umfassenden Anlagenteil der Verordnung (Anlage 1 StoffBilV) Foto: Grunert, LfULG für nicht in dieser Anlage erfasste Stoffe oder Tierarten können verwendet werden: - vom LfULG herausgegebene Richtwerte (Anlagenteil in entsprechendem Informationsblatt des LfULG) 28 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Was ist nach Ablauf des Bezugsjahres zu tun? 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres: - Erstellung der jährlichen Stoffstrombilanz für N und P entsprechend der Formvorgaben (Differenz/Saldo von zugeführtem/ abgegebenem N und P des Gesamtbetriebes) - Erstellung der jährlich fortgeschriebenen 3-jährigen Stoffstrombilanz für N und P entsprechend der Formvorgaben - Bewertung der Stoffstrombilanz nur für N entsprechend der Formvorgaben a) pauschal: => max. 175 kg N/ha ODER b) betriebsindividueller Bilanzwert: - jährlich nach Anlage 3 zu ermitteln und zu 3-jährigem Wert zusammenfassen 29 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Bewertung der 3-jährigen N-Bilanz mit betriebsindividuellem Bilanzwert - jährlich nach Anlage 3 zu ermitteln und zu 3-jährigem Wert zusammenfassen - ergibt sich aus: 50 kg N x ha LF (zulässiger Überschuss nach DüV) + Stall- und Lagerverluste N bei eigener Tierhaltung + Lagerverluste N pflanzliche Gärsubstrate + Lagerverluste Gärreste + N-Aufbringungsverluste organischer Düngemittel + Lagerverluste N für Grobfuttermittel + N-Verluste bei Weidehaltung => darf max. 10 % überschritten werden 30 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Aufzeichnungspflichten - dem Betrieb zugeführte Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren => spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr - vom Betrieb abgegebene Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren => spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Abgabe - Ausgangsdaten, Ergebnisse und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen, einschließlich der Bilanzwertermittlung => spätestens 6 Monate nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres - verwendete Belege für Produktmengen sowie deren N-/P-Gehalte der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe, insbes. Rechnungen/Lieferscheine sind geordnet bereitzuhalten - Alle Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren. 31 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Konsequenzen - stellt das LfULG eine Überschreitung des zulässigen Bilanzwertes fest, kann es anordnen, dass der Betriebsleiter innerhalb von 6 Monaten an einer von vom LfULG anerkannten Beratung teilzunehmen hat - ordnungswidrig im Sinne der StoffbilV handelt, - wer eine geforderte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder - eine geforderte Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt. 32 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung Evaluierung bis 31.12.2021: Untersuchung der Auswirkungen, Anpassungsvorschläge Bericht an Bundestag ab dem 01.01.2023 sind zur Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz verpflichtet: - Betriebe mit > 50 GV oder > 20 ha LN - Betriebe, die die o.g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird - Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem der o.g. Betriebe in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird => Deutlich mehr Betriebe betroffen! 33 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Stoffstrombilanzverordnung BESyD2019 => Anfang Dez. 2018 34 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Grundnährstoffversorgung sächsischer Ackerflächen (Ø 2012-2014, 3.756 Flächen mit 32.301 ha) Gehaltsklasse Flächenanteile (%) und Trend in Gehalts- u. ph-klassen A sehr niedrig B niedrig C optimal D hoch E sehr hoch P 10,9 39,9 27,5 14,5 7,2 K 4,1 28,1 34,4 24,5 8,9 Mg 1,1 6,3 10,5 20,9 61,2 ph 1,9 27,2 54,3 12,9 3,7 Trend: sinkend stark sinkend gleichbleibend steigend stark steigend Fotos: Grunert, LfULG 35 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

P-Düngung neue Gehaltsklassen neuer VDLUFA-Standpunkt Phosphordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbedarf vom 08.03.2018: - neue Festlegung der P-Gehaltsklassen, Absenkung der P-Bodengehalte in den unteren Gehaltsklassen - Trockengebiete mit höheren P-Gehaltswerten, Abgrenzung nach jährlicher Niederschlagssumme Umsetzung in Sachsen zum 01.01.2019 - Neueinstufungen der P-Gehaltsklassen entsprechend des VDLUFA-Standpunktes mit leichten Modifizierungen - in Anbetracht der langjährigen Häufigkeit von Trockenphasen in der Vegetationsperiode 1 (April bis Juni) Abgrenzung der Trockengebiete nach Boden-Klima-Räumen (nicht nach mm Niederschlag/a), räumliche Zuordnung über Postleitzahlen 104 36 14.11.2018 Dr. Michael Grunert Boden-Klima-Räume in Sachsen

P-Düngung: neue Gehaltsklassen, fachliche Empfehlung Gehaltsklasse Boden-Klima- Räume 111, 195 37 14.11.2018 Dr. Michael Grunert P-Bodengehalt in mg P-(CAL) / 100 g Boden Boden-Klima-Räume 104, 107, 108 (Trockengebiete) Zu- bzw. Abschlag in kg P / ha * a bisher (ganz Sachsen) Ackerland Grünland A 1,5 2,5 A1: 1,2 A2: > 1,2-2,4 + 25 + 20 B > 1,5-3,0 > 2,5-5,0 B1: > 2,4-3,6 B2: > 3,6-4,8 + 15 + 10 C > 3,0-6,0 > 5,0-7,5 C1: > 4,8-6,1 C2: > 6,1-7,2 0 0 D > 6,0-10,0 > 7,5-10,0 D1: > 7,2-8,8 D2: > 8,8-10,4-25 - 20 E > 10,0 > 10,0 > 10,4 Düngung nicht empfohlen Nach 3 Abs. 6 DüV ist eine P-Düngung auf Schlägen, die im Mittel einen Bodengehalt > 8,72 mg P CAL / 100 g Boden (= 20 mg P 2 O 5 / 100g Boden), aufweisen bis zur Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr zulässig. Boden-Klima-Räume in Sachsen 104

P-Düngung neue Gehaltsklassen Postleitzahlen, in deren Bereich die geringeren Gehaltsklassen gelten (keine Trockengebiete). Boden-Klima-Räume in Sachsen 104 38 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Aktualisierung und Ergänzung des Programms BESyD einvernehmliche Abstimmung der Ämter/Landesanstalten aus SN, ST, TH, BB: - NEU: Aufnahme der Stoffstrombilanz - NEU: Plausibilitätsprüfung von Importdaten - NEU: automatisches update - NEU: Erweiterung um eine Vielzahl an Kulturarten (Sollwerte, Ertragsabstufung, N min -Anrechnung, Nährstoffgehalte, Vorfruchtwert ) - Kontrolle, Aktualisierung, ggfs. Ergänzung von Hintergrunddaten - Einarbeitung der abgestimmten Auslegung der Rahmenbedingungen - Abgleich der fachlichen Erweiterung mit Ergebnissen des regionalen Feldversuchswesens - Umsetzung des VDLUFA-Standpunktes Phosphor Abgrenzung Trockengebiete nach Boden-Klima-Räumen => Aktualisierung Anfang Dezember 2018: BESyD 2019 => Arbeiten am online-programm webbesyd laufen 39 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Infoblätter Düngebroschüre - es wird vorerst keine neue Düngebroschüre erstellt - unter Einbeziehung der Stoffstrombilanz wird demnächst ein Tabellenwerk - Zusammenstellung erforderlicher Richtwerte - erarbeitet und angeboten - die Informationsblätter (Bedarfsermittlung, Nährstoffvergleich.usw.) werden in der nächsten Zeit überarbeitet - Aktualisierung, Ergänzung - ggf. Anpassung im Detail => keine grundlegenden Änderungen! - ausführlichere Hinweise zur Stoffstrombilanz werden bereit gestellt => www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/44274.htm 40 14.11.2018 Dr. Michael Grunert

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Michael Grunert (035242) 631-7201 michael.grunert@smul.sachsen.de 41 14.11.2018 Dr. Michael Grunert Fotos: Grunert, LfULG Veranstaltungshinweis: Pflanzenbautagung in Groitzsch am 22.02.2019