Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung

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1 Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Stoffstrombilanzverordnung - Pflanzenbautag Groß Kreutz OT Götz Dorothea Heidecke Jörg Lübcke, Lutz Böhm LELF Ref. 42 FG Bodenschutz, Düngung Dorfstraße 1, Teltow OT Ruhlsdorf Dorothea.Heidecke@lelf.brandenburg.de Joerg.Luebcke@lelf.brandenburg.de Lutz.Boehm@lelf.brandenburg.de Tel: 03328/ Tel: 03328/ /152 0

2 Das neue Düngepaket ist geschnürt AwSV (Bundes) Anlagen- VO wassergefährdender Stoffe Klärschlammverordnung DBE 16 (1) nur Bodennutzung - keine Düngung von Futterflächen 15 (5-15 (4) keine KS oder KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb

3 Seit in Kraft Ziel: Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit den Nährstoffen im Betrieb sowie Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt Stufenweise Einführung der Pflicht zur Stoffstrombilanzierung Bezugsbasis im Gegensatz zur Flächenbilanz nach Düngeverordnung (DüV) Gesamtbetrieb (=Hoftorbilanzierung)

4 Erfassung der Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P), die dem Betrieb zugeführt und von diesem abgegeben werden Zeitliche Grundlage der Bilanzierung ist das Düngejahr nach DüV Pflicht zur Fortschreibung der Bilanzierung zu einer 3-jährigen Bilanz Keine Verlustanrechnung wie bei Flächenbilanz Ausnahme betriebsbezogener Bilanzwert hier Verluste in der VO angegeben! Achtung: Stoffstrombilanzpflichtige Betriebe müssen weiterhin auch die Flächenbilanz nach DüV erstellen!

5 Wer muss ab eine Stoffstrombilanz erstellen? Betriebe mit > 50 GV und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF; Betriebe mit > 30 ha und einer Tierbesatzdichte von > 2,5 GV/ha LF; viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden; Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufgenommen werden. Hinweis: ab dem entfällt der die GV-Besatz-Grenze/ha für die Erstellungspflicht der Stoffstrombilanz, die Hektargrenze sinkt auf 20 ha/betrieb! 4

6 In 3 (4) StoffBilV geregelt: Bagatellgrenzen Befreiung für das jeweils folgende Jahr, wenn: 1. Betrieb die Schwellenwerte unterschreitet und 2. im Bezugsjahr maximal Wirtschaftsdünger in Höhe von 750 kg Nges. aufnimmt und 3. die Anforderungen an den Nährstoffvergleich nach DüV im vorangegangen Düngejahr erfüllt sind oder 1. ein viehhaltender Betrieb unterhalb der Schwellenwerte und 2. Stickstoffanfall im Bezugsjahr aus eigener Tierhaltung maximal 750 kg Nges. 5

7 In 3 (4) StoffBilV geregelt: Anzeigepflicht (unverzüglich, vollständig und richtig) durch den Betriebsinhaber bei: Wesentlichen Änderungen betrieblicher Verhältnisse Wesentliche Änderung von Betriebsabläufen bzw. der Wirtschaftsweise Möglichkeit der Anordnung der Erstellung und Bewertung einer Stoffstrombilanz durch die nach Landesrecht zuständige Stelle möglich (Verdacht auf Nährstoffverluste in die Umwelt sowie des nicht ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen 6

8 7

9 Welche Daten sind zu erfassen? 1. Erfassung, Ermittlung und Aufzeichnung aller Daten über zugeführte und abgegebene Nährstoffmengen im Betrieb auf der Grundlage von Belegen (Lieferscheine, Rechnungen usw.) Heranziehung der jeweiligen Gehalte an N und P Verpflichtend aufzuzeichnen sind: zugeführte bzw. abgegebene Stoffe: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrate, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut sowie Vermehrungsmaterial (Getreide, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe Gehalt an Stickstoff und Phosphor die für die Ermittlung der Nährstoffgehalte genutzte Methode (Kennzeichnung, wissenschaftliche anerkannte Messmethode, Richtwerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle) 8

10 Liegen Messergebnisse nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden vor, sind diese zwingend zu verwenden! Für eine Vielzahl von Stoffen sind Gehaltwerte in der StoffBilV veröffentlicht bei der Nutzung von Richtwerten sind mindestens diese Werte zu verwenden (Anlage 1 StoffBilV) Sonstige Werte: Veröffentlichung des LELF Fehlende Werte sind beim LELF zu erfragen Aufzeichnungspflicht: 3 Monate nach der Zufuhr bzw. Abgabe: Stoff, Nährstoffmengen, zur Ermittlung verwendetes Verfahren 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres: Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanz 9

11 Bitte die Bezugseinheiten beachten! Element-/Oxidform (P; P 2 O 5 ) Trockenmasse/Frischmasse Schlacht-/Lebendgewicht Berechnung Nährstoffmenge: Menge des Stoffes x Nährstoffgehalt Überschreitung des Bilanzwertes für N Anordnung einer anerkannten Düngeberatung möglich Nicht Beachtung der StoffBilV ist eine Ordnungswidrigkeit! Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der zuständigen Stelle keine, nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Aufzeichnungen Verstoß gegen die 7 jährige Aufbewahrungsfrist bzw. gegen die Vorlageaufforderungen der zuständigen Behörde 10

12 Nur Aufzeichnungs pflicht, kein Bestandteil der Rechnung! 11

13 Erstellung und Bewertung der Stoffstrombilanz Erfassung der Differenz zwischen Nährstoffzu- und abfuhr je Betrieb und je Hektar (letzteres nicht bei flächenlosen Betrieben) Zusätzlich Ausweisung der regionalen N-Deposition (Eintrag von N über den Luftpfad gemäß (keine Verrechnung dieses Wertes nur Ausweisung) Zusammenfassung der jährlichen Bilanzen zu 3-jährigen Bilanzen (Anlage 3) Zulässiger 3-jähriger Bilanzwert bei N: 175 kg/ha bzw. bis 10 % über dem errechneten betrieblichen Bilanzwert (Vergleichswert) entsprechend Rechenfolge nach Anlage 4 Keine Bewertung bei P erforderlich 12

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15 14

16 Anlage 2, Tabellen 1 und 2: Vorgaben zur Datenerfassung nach StoffbilV 15

17 Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke LELF, Referat 42 16

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19 Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke LELF, Referat 42 18

20 Ermittlung des betriebsbezogenen Bilanzwertes nach Anlage 4 StoffBilV Getrennte Erfassung der einzelnen Stoffe erforderlich! 19

21 Unterstützung durch das LELF Landwirtschaft Bodenschutz&Düngung Hinweis: NPK-Rechner: In dieser Form nur noch bis Jahr 2017 nutzbar bitte neue Version abwarten! 20

22 Neues Programm DuePro-Bilanz! Ab

23 Unterstützung durch das LELF Landwirtschaft Bodenschutz&Düngung 22

24 Hinweise für Betriebe mit einer Anordnung zur Teilnahme an einer Düngeberatung gemäß 9 Absatz 4 Düngeverordnung (DüV) Wir empfehlen die Nutzung der durch das LELF angebotenen Programme Eine Vielzahl von Richtwerten hinterlegt, die im Land Brandenburg gelten Korrekte Umsetzung der Vorgaben der düngerechtlichen Vorschriften Differenzen auf Grund der Nutzung anderer Programme gehen zu Lasten des Landwirtschaftsbetriebe (keine Möglichkeit der Anerkennung von Programmen für Brandenburg!) Nutzen aller Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer Bestandesführung und Düngung Biomassemodell für Raps Anlegen eines Düngefensters zur Einschätzung der Notwenigkeit einer Düngung alle feldbaulichen Maßnahmen Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz usw. Düngebedarfsermittlung ist für Acker- und Grünland erforderlich Überprüfen des 3-jährigen Ertragsmittel der Kulturen zur Vermeidung einer überhöhten Düngebedarfsermittlung 23

25 eigene Nmin-Untersuchungen (sehr große Schwankungsbreiten) Untersuchung eigener Wirtschaftsdünger (repräsentative Probe!) Schulung/Einweisung der Mitarbeiter, die die Düngung durchführen Teilflächenspezifische Düngung Nutzung von bodennaher Ausbringung bzw. Technik, die Düngemittel in den Boden einbringt Optimierung der Grundnähstoff- und Mikronährstoffversorgung des Bodens usw. Nutzung einer Düngeberatung Fehlerquelle Wirtschaftsdünger im Nährstoffvergleich Nährstoffanfall aus tierischen Ausscheidungen ist in der DüV festgelegt bei Lagerverfahren, bei denen man die Feststoffe absetzen lässt, müssen innerhalb von 3 Jahren auch mal die Feststoffe ausgebracht werden (Lagerkapazität?) Werte müssen zu den tierischen Ausscheidungen passen 24

26 Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste Wenn jährlich Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste zur Verfügung stehen maximale Deckung des Nährstoffbedarfes über diese Produkte zu 75 % - Gefahr der Überschreitung des Saldos!!! (Mindestwirksamkeit bei Deckung des Düngebedarfes/Ansetzen von Stall-,Lager- und Ausbringverlusten beim Nährstoffbedarf) (höhere Mindestwirksamkeit als gesetzlich vorgegeben!) Bei zugekauften Düngemitteln mit Deklaration bzw. bei Nutzung von Laborergebnissen sowie bei Richtwerten sind Stall- und Lagerverluste bereits weg!!! Bei Wirtschaftsdüngern bzw. organ. Düngemitteln Berechnung des Düngebedarfes sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor (Ein Nährstoff kann den anderen begrenzen!) Überprüfung der Notwendigkeit einer Herbstdüngung (Lagerkapazität?, Abnahmeverträge?) 25

27 26

28 Düngebedarfsermittlung auf Ackerland - Stickstoff Zu- bzw. Abschläge: +/-Ertragsdifferenzen Stickstoffbedarfswert (Sollwert - Frühjahr bis Ernte) kulturartenund ertragsbezogen (betriebliches Ertragsniveau im Ø der letzten 3 Jahre*) - Nmin im Boden / legume N-Bindung - N-Nachlieferung aus Bodenvorrat (Humusgehalt > 4 % Abschlag mind. 20 kg N/ha) - N-Nachlieferung aus organ. Düngung d. Vorjahres (10 % v. N ges. des Vorjahres) - N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht (nach Anl. 4, Tab. 6) Ackerkulturen: 0-20 kg/ha Zwischenfrüchte kg/ha Düngeobergrenze! * Bei Abweichung vom Ertrag eines Jahres von > 20 % des Vorjahres kann der Wert des Vorjahres genutzt werden. Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 27

29 Kultur (Auszug aus Anlage 4, Tabellen 4 und 5) Ertragsniveau (dt/ha) Stickstoffbedarfswert (kgn/ha) Zu-/Abschläge (kg/ha) Winterraps je 5dt : 10/15 Winterweizen (A,B) je 10 dt: 10/15 Winterweizen (C) je 10 dt: 10/15 Winterweizen (E) je 10 dt: 10/15 Wintergerste je 10 dt: 10/15 Winterroggen je 10 dt: 10/15 Wintertriticale je 10 dt: 10/15 Sommergerste je 10 dt: 10/15 Hafer je 10 dt: 10/15 Körnermais je 10 dt: 10/15 Silomais je 50 dt: 10/15 Zuckerrübe je 100 dt: 10/15 Kartoffeln je 50 dt: 10/10 Bei Abweichung des Ertragsniveaus von > 20 % (Missernte) Nutzung des vorangegangenes Jahr möglich Max. Zuschlag 40 kg/ha Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 28

30 Düngebedarfsermittlung für folgende Kulturen auf der Homepage des LELF Hinweise DBE Stickstoff: Ackerland, Gemüse Erdbeeren Zweitfrucht Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter Gräservermehrung Rollrasen Festmist und Kompost 2017 händische DBE Stickstoff mit Dokumentationsblatt BB für: Ackerland, Gemüse, Erdbeeren Grünland, Dauergrünland und mehrschnittiges Feldfutter Programme zur DBE mit Installationshinweisen: BESyD DüPro_NP_BB Kernpunkte der neuen Düngeverordnung

31 Fortsetzung des Beispiels: Deckung des Düngebedarfs aus Rindergülle normal (8% TS, 3,8kg/m³ N davon 1,9 kg/m³ NH4-N) Winterweizen, Vorfrucht W-Raps, 80 dt/ha N-Düngebedarf gesamt davon max. 75% aus organischer Düngung 190 kg/ha N 140 kg/ha N 3,8 kg/m³ N Gehalt lt. Richtwert Broschüre S.60 * 0,5 Mindestwert für die Ausnutzung (Anlage 3 DüV) = 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs 140 kg/ha N berechneter Düngebedarf Winterweizen, Vorfrucht W-Raps : 1,9 kg/m³ N pflanzenverfügbarer Stickstoff je m³ zur Deckung Düngebedarfs = 74 m³/ha Rindergülle normal + 50 kg/ha mineralischer Stickstoff (Reinnährstoff) zur Deckung des Düngebedarfs erforderlich Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke LELF, Referat 42 30

32 8, 9 - Nährstoffvergleich Kontrollwert für Stickstoff im Ø der letzten 3 Jahren: - ab 2018, 2019,2020 begonnene Düngejahre: 50 kg/ha am max. 50 kg N/ha - am max. 60 kg N/ha, Hinweis: Schrittweises Absenken (2019: 56,6 kg N/ha 2020: 53,3 kg N/ha) auf Bundesebene beschlossen Diese Auslegung wird in den einzelnen Bundesländern sehr differenziert gesehen bisher gab es noch keine Rechtsüberprüfung Salden für Phosphat im Ø der letzten 6 Jahre: - ab den Düngejahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023: 10 kg/ha Bei Überschreitung des Kontrollwertes: Teilnahme an einer anerkannten Düngeberatung Bei erneuter Überschreitung: Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis Bußgeldtatbestand+ CC-relevant! Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 31

33 Nährstoffabfuhr von Futterflächen 8 (3) Herstellung des Zusammenhanges zum Tierbestand Plausibilisierung! Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter x Anzahl der Tiere + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter. zusätzlich Futterverluste: Feldfutter > Zuschlag von 15 % Dauergrünland > Zuschlag von 25 % Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 32

34 Bei Zukauf organischer Düngemittel: Neue Ausbringverluste beachten! Düngemittel (Ausgangsstoff) Ausbringverluste (%) Rindergülle 18 (18)* Rindermist 14 (14)* Schweinegülle 12 (14)* Schweinemist 14 (15)* Hühnermist 17 (17)* Geflügelkot flüssig 14 Länderregelung Schaf-/Pferdemist 9 ( 9)* Klärschlamm 10 Länderregelung Gärreste flüssig 11 (15)* Gärreste fest 11 * Bisherige Regelung Kenntnis der Nährstoffgehalte von Düngemitteln vor der Ausbringung! (Analysen, Kennzeichnung, Richtwerte) -> Stall- und Lagerverluste sind bereits berücksichtigt worden! Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 33

35 Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern (Anlage 2 DüV, Ausgangspunkt für Berechnungen ist Anlage 1 DüV Nährstoffausscheidungen) Tierart/Verfahren Ausbringung (nach Abzug v. Stallund Lagerverlusten) Gülle, Gärreste Festmist, Jauche, Weide Zufuhr (nach Abzug v. Stall-, Lager- und Aufbringungsverlusten Gülle, Gärreste Festmist, Jauche, Weide Rinder (ab : 75) Schweine (ab : 75) Geflügel Andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) Betrieb einer Biogasanlage

36 6 (8) Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel Sperrfristen Betroffene Fläche Ackerland (ab Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis ) Grünland/Dauer GL/mehrschnittiges Feldfutter bei Aussaat bis Sperrfristen Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. Festmist von Huf- und Klauentieren, Komposte Ausnahme bei AL bis in Höhe des N-Düngebedarfes bis (9): Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei Aussaat bis Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis bis zum für Gemüse-, Erdbeeren- und Beerenobstkulturen Achtung neue Mengenbegrenzung!: maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt N! Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt nur die zeitliche Begrenzung! 6 (10): Verschiebung Sperrfrist auf Antrag möglich (max. 4 Wochen) keine Verkürzung 6 (10): auf Antrag Sonderregelung bei DüMi mit TS< 2 %, keine Gefahr der Gewässerschädigung und max. 30 kg/ha Gesamt-N Ausbringmenge Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - 35

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kernpunkte der neuen Düngeverordnung - RBB / LKV 15. Februar 2018 Dorothea Heidecke Jörg Lübcke LELF, Referat 42 36

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