Wichtige Neuerungen der Düngeverordnung 2017

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1 Wichtige Neuerungen der Düngeverordnung 2017 Fachdienst 4.2 Landwirtschaft -Agrarfachaufgaben- Stand

2 Inhalt Düngebedarfsermittlung für N und P Verlängerte Sperrfristen und limitierte N-Düngung im Herbst Verschärfte Anwendungsbestimmungen Ausbringtechnik und Lagerung Wirtschaftsdünger Nährstoffvergleiche und zulässige Nährstoffsalden Dokumentationspflichten Besonderheiten Herbst 2017 Stoffstrombilanzverordnung Seite 2

3 Düngebedarfsermittlung für N und P

4 Düngebedarfsermittlung für N Ertragsabhängige standort- und kulturbezogene N-Obergrenzen gemäß Anlage 4 DüV sind verbindlich geltend. Düngebedarfsermittlung muss vor der Aufbringung wesentlicher N-Mengen (50 kg N/ha) für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit schriftlich erfolgen und muss 7 Jahre aufbewahrt werden. Gilt für Ackerland, sowie für Grünland. Ermittelter Düngebedarf darf nur aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Bestandsentwicklung, Witterungsverhältnisse etc.) überschritten werden. Düngebedarfsermittlung ist dann neu anzufertigen. Seite 4

5 Inhalt der N-Düngebedarfsermittlung Die N-Düngebedarfsermittlung für Ackerland muss folgende Inhalte zwingend aufweisen: Ertrag der Kultur (3 Jahres Schnitt) und N-Bedarfswert Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau Abzüge für N-min Abzüge bei hohem Humusgehalt Humusgehalt über 4 % Abzug von 20 kg N/ha Abzüge für organische Düngung der Vorjahre 10 % des Gesamt-N, Kompost 4 %, dann 3 % über folgende 2 Jahre Abzüge für Vorfrüchte und Zwischenfrüchte Zu/Abschläge bei nachträglich eingetretenen Umständen Seite 5

6 Festgelegte N-Bedarfswerte DüV 2017 Seite 6

7 Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau DüV 2017 Seite 7

8 Abzüge für N-min Vor dem Aufbringen wesentlicher N-Mengen (50 kg/ha) muss der im Boden vorhandene N-Gehalt ermittelt werden. Durch Untersuchung repräsentativer Proben N-min Werte der eigenen Flächen Durch Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte oder Anwendung fachspezifischer Berechnungs- und Schätzverfahren. LLH-Empfehlungen MR-Wetterau Hessenbauer Aufbewahrungspflicht 7 Jahre. Seite 8

9 Abzüge für Humusgehalt und Vor- und Zwischenfrüchte Seite 9 DüV 2017

10 Vordrucke N-Düngebedarfsermittlung Ackerland Seite 10

11 Ertragsniveau: 90 dt/ha Beispiel Weizen Vorfrucht: Raps 25 m 3 Gülle im Vorjahr 4 kg N/m 3, 100 kg Gesamt-N, im Frühjahr N-min: 35 kg N/ha Humusgehalt: 1,5 % Weizenernte_3.JPG Seite 11

12 Beispiel Weizen Seite 12

13 Ertragsniveau: 45 dt/ha Beispiel Raps Vorfrucht: Weizen 25 m 3 Gülle im Vorjahr zu Weizen 4 kg N/m 3, 100 kg Gesamt-N 15 m 3 Gülle zur Rapsaussaat 4 kg N/m 3, 60 kg Gesamt-N N-min: 15 kg N/ha Humusgehalt: 1,5 % Seite 13

14 Beispiel Raps Seite 14

15 Ertragsniveau: 550 dt/ha Beispiel Silomais Vorfrucht: Weizen Zwischenfrucht, nicht abgefroren, eingearbeitet Düngung ZF mit 15 m 3 Gülle 4 kg N/m 3, 60 kg Gesamt-N N-min: 50 kg N/ha Humusgehalt: 1,5 % 63b5bc3f183e48f0b949fb2ab/Kw/ de-de-jaguar-900-pic-1.jpg Seite 15

16 Beispiel Silomais Seite 16

17 Inhalt der N-Düngebedarfsermittlung Die N-Düngebedarfsermittlung für Grünland muss folgende Inhalte zwingend aufweisen: Ertragsniveau (3 Jahres Schnitt) und N-Bedarfswert Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau Rohproteinertrag (3 Jahres Schnitt) Humusgehalt des Bodens und daraus resultierende Nachlieferung Abzüge für organische Düngung des Vorjahres 10 % des Gesamt-N sind anzusetzen Abzüge für N-Bindung durch Leguminosen Seite 17

18 N-Düngebedarfsermittlung Grünland DüV 2017 Seite 18

19 Zu- und Abschläge auf Grünland Seite 19 DüV 2017

20 Zu- und Abschläge auf Grünland Seite 20 DüV 2017

21 Vordrucke N-Düngebedarfsermittlung Grünland Seite 21

22 Beispiel Grünland Grünland 4. Schnitte Ertragsniveau: 100 dt TM/ha Rohprotein: 16 % Leguminosenanteil: 15 % _web_es-es.jpg Schwach humoser Standort (weniger als 8 % org. Substanz) Gesamt 40 m 3 Gülle im Vorjahr 4 kg N/m 3, 160 kg Gesamt-N Seite 22

23 Beispiel Grünland Seite 23

24 P-Düngebedarfsermittlung P-Düngebedarf ist anhand der zu erwartenden Erträge und Qualitäten, der Standortbedingungen und Anbaubedingungen, sowie des P-Gehalts des Bodens zu ermitteln. P-Düngebedarfsermittlung muss schriftlich vor der Aufbringung wesentlicher P-Mengen (30 kg P/ha) für alle Schläge über 1 ha erfolgen, was auch im Rahmen einer Fruchtfolge (max. 3 Jahre) geschehen kann. P-Gehalt im Boden muss mittels Bodenproben alle 6 Jahre für jeden Schlag über 1 ha ermittelt werden. Bei Böden die über 20 mg P je 100 g Boden (nach CAL-Methode) aufweisen, ist eine P-Düngung nur bis zur Höhe der voraussichtlichen P-Abfuhr möglich. Seite 24

25 P-Entzug verschiedener Kulturen LLH Seite 25

26 Vordruck P-Bedarfsermittlung Seite 26

27 Beispiel P-Bedarfsermittlung Seite 27

28 Verlängerte Sperrfristen und limitierte N-Düngung im Herbst

29 Neue Sperrfristen Verlängerte Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem N- und P-Gehalt (1,5 % N/kg und 0,5 % P/kg). Ackerland: Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis Ausnahmen: Bis : Für Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis zum , sowie für Wintergerste bei Aussaat bis zum nach Getreidevorfrucht. Maximal aber 30 kg/ha NH 4 -N oder 60 kg/ha Gesamt-N, wenn ein Düngebedarf besteht (Ausbringverluste anrechenbar). Bis zu Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst Grünland/mehrjähriger Futterbau: bis Von bis für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte. Seite 29

30 Übersicht Sperrfristen LLH Seite 30

31 Bisherige Auffälligkeiten Gärrest nach Mais zur ZF (Saat nach ) Keine Ausnahmebedingung da kein Düngebedarf/Aussaat nicht bis Gülledüngung in Zwischenfruchtbestand nach dem Düngung nur bis erlaubt bei Aussaat bis Mineraldüngung von Raps nach dem Düngung nur bis erlaubt bei Aussaat bis Gärrest auf ÖVF-Brachen zwecks Wintergerstenaussaat nach Keine Getreidevorfrucht, Saat nach Seite 31

32 N-Düngebedarfsermittlung Herbst N-Düngung grundsätzlich nur zu den vorhergehend genannten Kulturen zulässig. Nach Mais, Zuckerrüben, Raps, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen besteht in der Regel kein Düngebedarf! Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher N-Düngebedarf besteht. ausbringung/guelleausbringung-schleppschlauch-stoppel jpg Vereinfachte Ermittlung nach Vorgaben der Länder kann in 2017 angewendet werden. Seite 32

33 Vordruck N-Düngebedarfsermittlung Herbst Seite 33

34 N-Herbstdüngung Gerste N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. z.b. späte Aussaat, Mulchsaat, Strohverbleib Die Aussaat vor dem 1. Oktober erfolgt. Nach einer Getreidevorfrucht angebaut wird. Richtwerte für den N-Düngebedarf: Bis 40 kg N/ha bei Strohverbleib. Bis 20 kg N/ha bei Strohabfuhr. Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt-N im Herbst möglich. Seite 34

35 N-Herbstdüngung Raps N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. z.b. Mulchsaat, Strohverbleib, Grenzstandorte Die Aussaat vor dem 15. September erfolgt. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf: Bis 60 kg N/ha bei Strohverbleib. Bis 40 kg N/ha bei Strohabfuhr. Bis 60 kg N/ha bei Mulch- und Direktsaat /landscape_ratio4x3/768/576/920107aea2e8 e7dd9cb7f9a64d064a11/ym/raps-im-herbst-gutentwickelt.jpg Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt- N im Herbst möglich. Seite 35

36 N-Herbstdüngung Zwischenfrucht N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. Die Aussaat vor dem 15. September erfolgt. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf: Zwischen 40 kg N/ha und 60 kg N/ha. Reduzierter N-Bedarf mit steigendem Leguminosenanteil. Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt-N im Herbst möglich. nterra_zwischenfrucht_zwh_4023_thumb_77e86b3da 2.jpg Seite 36

37 Verschiebung der Kernsperrfrist Verschiebungen der Kernsperrfrist einzelbetrieblich bis zu 4 Wochen möglich. Formloser Antrag mit fachlicher Begründung (Witterung, Düngebedarf etc.) durch den Betrieb. Genehmigung durch RP Kassel unter Berücksichtigung fachlicher Stellungnahme des FD Landwirtschaft Zwei Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren. Seite 37

38 Verschärfte Anwendungsbestimmungen

39 Verschärfte Anwendungsbestimmungen Verminderung von Abschwemmung Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Einarbeitungsgebot Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngern Obergrenze für organische Düngemittel Seite 39

40 Verminderung von Abschwemmung Kein Aufbringen von N/P-haltigen Düngern, Bodenhilfsstoffen etc. auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden. Ausnahme: Bei gefrorenem Boden, wenn dieser oberflächlich auftaut, eine Pflanzendecke trägt, Abschwemmungen ausgeschlossen sind und Bodenverdichtungen vermieden werden. Jedoch max. 60 kg Gesamt-N/ha, gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost !/httpImage/image.jpg_gen/d erivatives/900x600/image.jpg Ausnahme: Kalkdünger unter 2 % P-Gehalt, wenn Abschwemmung ausgeschlossen sind. Seite 40

41 Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Aufbringverbot von N/P-haltigen Düngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Abstand von 4 m zur Böschungsoberkante oberirdischer Gewässer. Ausnahme: 1 m Abstand zur Böschungsoberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schleppschlauch etc.) oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist (Grenzstreuschirm etc.). easer_galerie_640x480/public/media/601543/ jp g?itok=twwad0tg Innerhalb des 1 m Bereichs zur Böschungsoberkante ist das Aufbringen der vorher genannten Stoffe verboten. Seite 41

42 Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Bei Flächen die 10 % Hangneigung im Abstand von 20 m zu Oberflächengewässern aufweisen gelten strengere Vorschriften. Im Bereich von 5 m bis zur Böschungsoberkante gilt absolutes Aufbringungsverbot der vorher genannten Stoffe. Im Bereich von 5 m bis 20 m gilt bei der Aufbringung folgendes: Unbestelltes Ackerland sofortige Einarbeitung (auch Festmist). Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur bei Untersaat oder sofortiger Einarbeitung. Ohne Reihenkultur Ausbringung nur bei hinreichender Bestandsentwicklung. Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat gearbeitet wird. Seite 42

43 Einarbeitungsgebot Nach Aufbringen auf unbestelltem Ackerland müssen flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden. Gilt nicht für: Festmist von Huf und Klauentieren Kompost Düngemittel mit weniger als 2 % TM chten/k2015/1508_august/kn_rebell2_4c.jpg Seite 43

44 Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngern Ab gelten neue Bestimmungen für den Einsatz von Harnstoff als Düngemittel. Ausbringung nur noch, wenn: Ein Ureasehemmstoff dem Harnstoffdünger zugesetzt ist. Oder die Einarbeitung nach 4 Stunden erfolgen kann. Seite 44

45 Obergrenzen für organische Düngemittel Beschränkung der N-Menge aus organischen und organischmineralischen N-Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern. Maximal 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr im Betriebsschnitt. Auch Gärreste oder Klärschlamm werden mit einbezogen und zählen in die 170 kg N/ha Obergrenze mit ein. Ausnahmen: Kompost einmalig bis zu 510 kg N innerhalb von 3 Jahren (3 x 170 kg N). Möglichkeit der Derogation wird geprüft. Seite 45

46 Ausbringtechnik und Lagerung von Wirtschaftsdüngern

47 Verbotene Ausbringtechniken Bestehende Verbote für bestimmte Ausbringtechniken bleiben bestehen: Festmiststreuer ohne geregelte Zufuhr zum Verteiler. Güllewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler. Zentrale, nach oben abstrahlende Prallverteiler. Senkrechte Schleuderscheiben Prallkopf oder Möschaverteiler bleiben auf unbestelltem Ackerland auch nach 2020 erlaubt. Drehstrahlregner zur Gülleverregnung. Schwenkverteiler_02.jpg Seite 47

48 Geforderte Ausbringtechniken Ab 2020 gelten bestimmte Vorgaben an die Ausbringtechnik von flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln inklusive Wirtschaftsdüngern. Ab darf die Aufbringung auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig erfolgen. Breitverteilung mit unmittelbarer Einarbeitung (4 h) bleibt erlaubt. Ab darf die Aufbringung auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter auch nur noch streifenförmig erfolgen. Ausnahmen, bsp. bei Sicherheitsrisiken sind möglich. Landesspezifische Fördermittel zur Umrüstung stehen bereit. Seite 48

49 Streifenförmige Aufbringung Ackerland Möglichkeiten: lic/4_zunhammer_gulle_grubber 0.jpg?itok=a6JfrzaI Schleppschlauch/schuh Güllegrubber Güllescheibenegge Breitverteilung mit Einarbeitung auch nach 2020 noch möglich! Seite 49

50 Streifenförmige Aufbringung Grünland cc6440.jpg Möglichkeiten: Schleppschlauchverteiler Schleppschuhverteiler Schlitzgerät auer_s.31_opt.jpeg Seite 50

51 Lagerung flüssiger Wirtschaftsdünger Lagerkapazität von 6 Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche oder Gärreste. Ab müssen 9 Monate bei mehr als 3 GV/ha oder bei Betrieben ohne eigene Ausbringflächen vorgehalten werden. Abnahmevertrag gilt als Ausbringfläche. Lager kann auch durch Dritte bereitgestellt werden, wenn dies über entsprechende Verträge nachgewiesen werden kann. =511&mh=268 Seite 51

52 Lagerung fester Wirtschaftsdünger Ab müssen Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen sicherstellen, dass die in zwei Monaten anfallenden Mengen sicher gelagert werden können. Lager muss der Anlagenverordnung entsprechen, es können also auch Fahrsiloanlagen genutzt werden. Auch die zweimonatige Lagerung im Stall (Bsp. Tiefstreustall) wird als Lager anerkannt. Nach zweimonatiger fester Lagerung kann dann auch wieder die Zwischenlagerung am Feldrand nach den bekannten Regularien erfolgen. Festes Lager kann auch hier durch Dritte erbracht werden. Seite 52

53 Nährstoffvergleiche und zulässige Nährstoffsalden

54 Nährstoffvergleich Nährstoffvergleich für N und P muss bis zum des Folgejahres erstellt sein für das zuletzt abgelaufene Düngejahr. Vergleich Zu- und Abfuhr für gesamte landwirtschaftliche Fläche Zusammengefasst für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit Entzugswerte pflanzlicher Produkte aus den Anlagen der Düngeverordnung müssen zu Grunde gelegt werden. Inhaltstoffe von Wirtschaftsdüngern sind mindestens nach den Anlagen der Düngeverordnung anzusetzen (besser eig. Analyse). Wiederkäuerhaltende Betriebe: Müssen plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz erstellen. Über die Anzahl der Tiere und deren Nährstoffaufnahme wird die Nährstoffabfuhr über das Futter berechnet. Seite 54

55 Nährstoffvergleich Ausgenommen von den Verpflichtungen des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung sind Betriebe: Die weniger als 15 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern). Die bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen. Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 750 kg N liegt. Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organischmineralische Dünger aufnehmen. Die auf keinem Schlag wesentlichen N/P Mengen Düngen. Seite 55

56 Zulässige Nährstoffsalden Verringerte Kontrollwerte (bisher Bilanzüberschüsse): Stickstoff: 50 kg Gesamt-N/ha (ab 2018 im 3-jährigen Mittel) Phosphat: 10 kg P/ha (ab 2018 im 6-jährigen Mittel) Bei Überschreitung Teilnahme an Düngeberatung verpflichtend. Bei erneuter Überschreitung Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs bei der zuständiger Stelle. Seite 56

57 Dokumentationspflichten

58 Dokumentationspflichten Aufzuzeichnen und für 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahrs aufzubewahren sind: Düngebedarfsermittlung für N und P inklusive Berechnung. Düngebedarfsermittlung für Herbst N-Düngung. Ermittelte Werte an Gesamt-N, Ammonium-N, Gesamt-P für die eingesetzten Düngemittel (Analyseergebnisse, Belege etc.). Für die Berechnung des Düngebedarfs herangezogene N-min Werte des Bodens (eigene Werte, MR, Hessenbauer, LLH). Eventuelle Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs einschließlich der ausschlaggebenden Gründe. Phosphatgehalte des Bodens für Schläge über 1 ha alle 6 Jahre (Bodenproben). Nährstoffvergleich bis zum eines Folgejahres für das zuletzt beendete Düngejahr. Seite 58

59 Besonderheiten Herbst 2017

60 Düngebedarfsermittlung Herbst 2017 Düngebedarfsermittlung für N ist beim Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen (50 kg N/ha) vorgeschrieben. Für Düngemaßnahmen in 2017 gilt daher: Vollständige Düngebedarfsermittlung nur beim Anbau von Zweitkulturen nach dem , deren Ernte in 2017 erfolgt und beim Anbau von Gemüsekulturen und Erdbeeren. Vereinfachte Düngebedarfsermittlung, sofern noch eine Düngung zu Zwischenfrüchten, Raps, Feldfutter oder Wintergerste erfolgen soll. Für Grünland muss im Kalenderjahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung mehr erfolgen. Hüther 2017 Seite 60

61 170 kg N - Reglung Herbst 2017 Entscheidend, ob die neue Definition der 170 kg N Reglung aus organischen Düngern gilt, ist das vom Betrieb gewählte Düngejahr. Düngejahr wie Kalenderjahr: Die bisherige Reglung bleibt bis Jahresende bestehen. Es sind nur organische Dünger tierischen Ursprungs zu berücksichtigen. Erst ab dem müssen alle organischen Dünger berücksichtigt werden. Düngejahr wie Wirtschaftsjahr: Ldw. Wirtschaftsjahr beginnt am , also gilt die neue Reglung ab sofort. Es müssen alle organischen und organischmineralischen Düngemittel berücksichtigt werden. Hüther 2017 Seite 61

62 Stoffstrombilanzverordnung

63 Stoffstrombilanzverordnung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) vom Ziel: Sicherstellung eines nachhaltigen, ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen im Betrieb, um Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden. Seite 63

64 Gilt ab sofort für: Geltungsbereich StoffBilV Betriebe mit mehr als 50 GV je Betrieb oder mit mehr als 30 ha ldw. Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte über 2,5 GV/ha. Viehhaltende Betriebe, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber innerhalb des Bezugsjahres außerhalb des Betriebs anfallende Wirtschaftsdünger aufnehmen. Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem viehhaltenden Betrieb in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb außerhalb anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Seite 64

65 Geltungsbereich StoffBilV Gilt ab dem für: Betriebe mit mehr als 20 ha ldw. Nutzfläche oder mehr als 50 GV je Betrieb. Betriebe, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber innerhalb des Bezugsjahres außerhalb des Betriebs anfallende Wirtschaftsdünger aufnehmen. Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem Betrieb in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb außerhalb anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Seite 65

66 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Fragen? Tel

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