2. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Widerbeklagte 38%, der Kläger 28%, die Beklagte zu 1) 12% und die Beklagte zu 2) 22%.



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1 OLG Hamm Urteil v. 21.01.2013, Az. 1-8 U 281/11 Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau F einerseits sowie der Beklagten zu 1) andererseits mit Wirkung zum 20.12.2009 beendet ist. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Widerbeklagte 38%, der Kläger 28%, die Beklagte zu 1) 12% und die Beklagte zu 2) 22%. Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 45%, die Beklagte zu 1) 20% und die Beklagte zu 2) 35%. Für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits gilt folgende Regelung: Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen er selbst 54%, die Beklagte zu 1) 20% und die Beklagte zu 2) 26%. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten tragen sie selbst 75% und die Beklagte zu 2) 25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen sie selbst 2/3 und der Kläger 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt sie selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) aus erster Instanz tragen der Kläger 62% und die Widerbeklagte 38%, diejenigen aus der Berufungsinstanz trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I.

Der Kläger und seine Ehefrau, die spätere Drittwiderbeklagte, beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten zu 3) mittelbar über eine Treuhänderin an der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) als Kommanditisten. Mit der Klage verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung der Beendigung dieses Gesellschaftsverhältnisses sowie des Nichtbestehens von Ansprüchen. Darüber hinaus hat er die Beklagten zu 2) und zu 3), mit dem Vorwurf, er und seine Ehefrau seien nicht hinreichend über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken aufgeklärt worden, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 22.225,35 in Anspruch genommen und hat die Feststellung ihrer Verpflichtung zu weitergehendem Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Beteiligung verlangt. Widerklagend haben die Beklagten zu 2) und zu 3) gegenüber der Widerbeklagten die Feststellung begehrt, dass dieser ihnen gegenüber keine Ansprüche aus der Vermittlung des Engagements zustehen. Der Kläger, die Widerbeklagte sowie die Beklagten zu 2) und zu 3) haben nach der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag des Senats angenommen. Wegen des Inhalts wird auf den diesen nach 278 Abs. 6 ZPO feststellenden Beschluss des Senats Bezug genommen. Dem danach noch nicht beendeten Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 1) liegt Folgendes zugrunde: Nach jedenfalls einem unstreitig Anfang Januar 2008 durchgeführten Beratungsgespräch fand am 12.01.2008 ein weiteres Gespräch des Beklagten zu 3), der für die Beklagte zu 2) tätig war, im Haus des Klägers und seiner Ehefrau statt, in dessen Verlauf der Kläger und seine Ehefrau eine Erklärung zum (mittelbaren) Beitritt als Kommanditisten der Beklagten zu 1) über die Registertreuhandkommanditistin, die T GmbH, unterzeichneten. Hierin verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau sowohl zur Zahlung einer Einmaleinlage in Höhe von 16.500 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (Vertrags-Nr. 01 B / E 10779-1) als auch zur Zahlung einer in Raten zu erbringenden Einlage mit einer Zeichnungssumme von 18.667 ebenfalls zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % (Vertrags-Nr. 01 B / R 10779-2). Die in Raten zu zahlende Einlage war durch eine Startzahlung in Höhe von 2.800,35 und in 168 Monatsraten in Höhe von jeweils 100 beginnend mit dem 01.02.2008 zu erbringen. Die vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Beitrittserklärung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 - Anlage K2), enthält eine durch ein farbiges Kästchen drucktechnisch hervorgehobene und in Fettdruck abgefasste Widerrufsbelehrung, die vom Kläger und seiner Ehefrau gesondert unterschrieben ist und die wie folgt lautet: 2 Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht: Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt am folgenden Tag, nachdem Ihnen der Emissionsprospekt sowie eine Abschrift der Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an folgenden Adressat: T GmbH, C-Straße 6, xxxx T2. Widerrufsfolgen: Im Falle des wirksamen Widerrufs sind bereits enthaltene Leistungen zurück zu gewähren und eventuell gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können empfangene Leistungen ganz oder teilweise nicht, oder nur in

verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, ist entsprechend Wertersatz zu leisten. Ende der Widerrufsbelehrung." Wegen der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf den Registertreuhandvertrag (S. 75 ff. des Emissionsprospektes) und den Gesellschaftsvertrag der Publikumsgesellschaft vom 30.11.2004 (S. 64 ff. des Emissionsprospektes) Bezug genommen. In der Folgezeit erbrachte der Kläger vereinbarungsgemäß die Einmaleinlage nebst Agio, die Startzahlung sowie von Februar 2008 bis einschließlich Oktober 2009 (= 21 Monate) die monatlichen Raten, insgesamt 22.225,35. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.12.2009 an die Beklagte zu 1) ließen der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf ihrer Beteiligung und die außerordentliche fristlose Kündigung der Beteiligung erklären. Mit Abtretungsvertrag vom 19.05.2010 (Bl. 8 - Anlage K1) hat die Ehefrau des Klägers ihre sämtlichen Ansprüche gegen die drei Beklagten, die ihr im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung zu der Beteiligung an Fa. J. AG & Co. KG zustehen", unwiderruflich an den Kläger abgetreten und zudem auf ggfs. ihr zustehende Rechte zur Anfechtung der Abtretungserklärung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten zu 2) 17 und zu 3) die begehrte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses jedenfalls deshalb unbegründet sei, da der Gesellschaftsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger weder durch Widerruf noch durch die ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden sei. Der Widerruf auf die als wirksam erachtete Widerrufsbelehrung sei nicht fristgerecht erfolgt und für die fristlose Kündigung fehle es an einer sich aus dem Emissionsprospekt oder dem weiterhin überreichten Informationsmaterial ergebenden fehlerhaften Aufklärung über die unternehmerische Beteiligung. Über von Kläger und Drittwiderbeklagter dagegen eingelegte Berufung ist nach dem Vergleichsabschluss mit den Beklagten zu 2) und zu 3) nur noch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zu entscheiden. Mit der insoweit allein vom Kläger geführten Berufung -wie die Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger im Termin vor dem Senat entgegen der missverständlichen Formulierung im Antrag, die nicht mit den Parteibezeichnungen im Rubrum der Berufungsschrift übereinstimmt, klargestellt hat - verfolgt er die Anträge auf Feststellung gegen die Beklagte zu 1) weiter. Soweit das Landgericht seine Aktivlegitimation für die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft auch seiner Ehefrau verneint habe, sei dies zu Unrecht erfolgt, da die Eheleute nach 8 des Registertreuhandvertrages eine Treugebergemeinschaft bildeten, so dass er die Ansprüche seiner Ehefrau, auch soweit sie deren Mitgliedschaft beträfen, geltend machen könne, ohne dass dafür diese Rechte auf ihn übertragen werden müssten. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag wegen der für fehlerhaft gehaltenen Widerrufsbelehrung auch noch mit Schreiben vom 17.12.2008 habe widerrufen werden können. Selbst wenn man ein Widerrufsrecht mangels Haustürsituation verneinen wollte, sei ihm mit der abgedruckten Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen genügen müsse, die an eine zu einem Haustürgeschäft erteilte Widerrufsbelehrung zu stellen sei. 3 Der Kläger beantragt,

4 die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) beendet ist und der Beklagten zu 1) gegen die Kläger keine Ansprüche aus den Beteiligungen mit den Vertragsnummern 01 B / R 10779-2 und 01 / B / E 10779-1 mehr zustehen. 2. (...) [betrifft die Beklagten zu 2) und zu 3)] 3. (...) [betrifft die Beklagten zu 2) und zu 3)] 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.955,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz entgegengetreten. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung des Klägers, über die allein noch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zu entscheiden war, ist zulässig und teilweise - in dem im Tenor genannten Umfang -begründet. a) Die beantragte Feststellung, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Klägern" und der Beklagten zu 1) beendet ist, ist nach der erwähnten Klarstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägers und der Widerbeklagten dahin zu verstehen, dass insoweit allein der Kläger Berufungsführer ist und er - wie in erster Instanz - beantragt, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau F einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits [seit dem 20.12.2009] beendet ist. Diese Klage auf Feststellung ist zulässig und begründet. aa) Soweit der Kläger nicht nur die Feststellung der Beendigung seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1) begehrt, sondern dies darüber auch für seine Ehefrau festgestellt wissen will, steht dem nicht entgegen, dass das Mitgliedschaftsrecht seiner Ehefrau nicht übertragbar ist und der Kläger die Feststellung ihrer Beendigung auch nicht im Wege gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen kann, selbst wenn man die Abtretungserklärung vom 19.05.2010 als die dafür notwendige Ermächtigung ansieht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger und seine Ehefrau eine Treugebergemeinschaft i.s.v. 8 des Registertreuhandvertrages bilden und die Abgabe von Erklärungen durch einen Treugeber für und gegen alle Mitglieder der Treugebergemeinschaft wirkt. Dementsprechend

muss es auch einem Mitglied dieser Gemeinschaft möglich sein, Klage auf gerichtliche Feststellung zu erheben, dass die Treugebergemeinschaft aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Auch im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kläger strebt die Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses an, woran er ein rechtliches Interesse hat, 256 Abs. 1 ZPO. 5 b) Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. aa) Trotz der lediglich mittelbaren Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau an der Beklagten zu 1) ist deren Passivlegitimation gegeben. Der Kläger nimmt aufgrund des hier vorliegenden Zusammenspiels von Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1) die Stellung eines direkten Gesellschafters ein. Die Voraussetzungen dafür liegen nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH regelmäßig vor, wenn die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind" (BGH, Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09 - juris Rz. 16 m.w.n.). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger hat den Gesellschaftsvertrag in seiner Beitrittserklärung zwar nicht ausdrücklich als für sich verbindlich anerkannt, hat aber bestätigt, neben dem Text des Registertreuhandvertrages auch den des Gesellschaftsvertrages erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Der Gesellschaftsvertrag sieht die T GmbH bereits als Gründungskommanditistin vor ( 3 Ziffer 1c). Soweit sich Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligen, wird die Gesellschaft gem. 3 Ziffer 4 die Beteiligungen im eigenen Namen sowie für Rechnung des Treugebers nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Registertreuhandvertrages halten. Darüber hinaus regelt der Gesellschaftsvertrag selbst an verschiedenen Stellen unmittelbar die Rechtsstellung der Treugeber (vgl. z.b. 4 Ziffer 2; 4 Ziffer 3; 4 Ziffer 6; 18 Ziffer 1 b). Darauf abgestimmt sind die Bestimmungen im Treuhandvertrag, der seinerseits auf den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Bezug nimmt (Präambel Ziffer 1). Dass der Treuhänderin eine bloße Mittlerfunktion" (BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00 -NJW 2001, 2718) zukommt, ist bereits dem Umstand zu entnehmen, dass ein Treugeber gem. 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Registertreuhandkommanditistin verlangen kann, die Stellung eines Direktkommanditisten zu erhalten. Diesem Zusammenspiel von Gesellschafts- und Treuhandvertrag kann daher entnommen werden, dass die Treugeber im Innenverhältnis zur Gesellschaft als direkte" Kommanditisten gelten. Dem steht dann auch 3 Ziffer 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen, der bestimmt, dass die Treugeber selbst nicht unmittelbar Gesellschafter werden. Damit ist lediglich das Außenverhältnis - zutreffend - beschrieben. Das hier gefundene Ergebnis wird auch bestätigt durch Ziffer 5 der Präambel des Registertreuhandvertrages, in der es heißt, dass der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag und den

nachfolgenden Regelungen des Treuhandvertrages einem Direktkommanditisten der Gesellschaft weitgehend gleichgestellt sein soll. 6 bb) Der Kläger und seine Ehefrau sind mit Wirkung zum 20.12.2009 als Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Sie haben mit Schreiben vom 17.12.2009, dessen Zugang der Senat für den 20.12.2009 annimmt, ihren am 12.01.2008 erklärten Beitritt zur Beklagten zu 1) gem. 355, 312 BGB wirksam widerrufen. (1) Soweit die Beklagte zu 1) zunächst bestritten hat, dass es ein solches Widerrufschreiben überhaupt gibt, ist sie der Existenz eines solchen Schreibens nach seiner Vorlage durch den Kläger, der zuvor nur einen unter dem 07.12.2009 datierenden Entwurf des zum Teil unvollständigen Schreibens zu den Akten gereicht hatte, nicht mehr weiter entgegengetreten. Unschädlich ist auch, dass in der Betreffzeile des Schreibens vom 17.12.2009 nur der Vertrag mit der Nummer 01 B / R 10779-2 und nicht auch der mit der Nummer 01 / B / E 10779-1 genannt ist, da aus dem weiteren Inhalt des Schreibens aufgrund der Benennung der im Einzelnen zu erbringenden Einlagen ersichtlich wird, das sich der Kläger und seine Ehefrau von beiden Beteiligungen lösen wollen. (2) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach 355 BGB (in der 54 zwischen dem 08.12.2004 und 10.06.2010 gültigen Fassung) eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß widerrufen hat. Hier liegen die Voraussetzungen für den Widerruf gem. 312 BGB vor. (aa) Inzwischen ist geklärt und vom EuGH (Urteil vom 15.04.2010, C-215/08) gebilligt, dass die Regeln über den Haustürwiderruf auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung, wenn der Zweck eines solchen Beitritts - wie hier -vorrangig darin besteht, Kapital anzulegen. Nach 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher - um solche handelt es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau - ein Widerrufsrecht nach 355 BGB bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB und der Vertragserklärung ist nicht gefordert, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07, NZG 2009, 710, Rz. 17). Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem

Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Ob sich der Verbraucher auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss in einer Lage befindet, in der er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist (BGHZ 123, 380) ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (st. Rspr., z.b. BGH NZG 2009, 710.). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, wird vom BGH nicht abstrakt festgelegt. In der oben zitierten Entscheidung vom 24.03.2009 (XI ZR 456/07) hat der BGH die Kausalität noch angenommen, obwohl der Vertragsschluss im dritten Termin erfolgt ist und mehr als drei Wochen nach dem ersten Besuch des Vermittlers vergangen waren. Gemessen daran ist auch hier ein Haustürgeschäft anzunehmen. Selbst wenn - wie die Beklagte zu 1) behauptet hat - der Abgabe der Beitrittserklärungen am 12.01.2008 insgesamt fünf Verhandlungsgespräche am 29.11.2007, 08.12.2007 (mit behaupteter Übergabe des Emissionsprospektes), 12.12.2007, 08.01.2008 und 11.01.2008 jeweils in der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau vorausgegangen sein sollten, steht dies der Annahme eines fortwirkenden Überraschungsmomentes und der Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit nicht entgegen, da sich aus der Darstellung des persönlich angehörten Beklagten zu 3) ergeben hat, dass der Zusammenhang der Gesprächsinhalte in sämtlichen Verhandlungsgesprächen erhalten geblieben ist, so dass von einer fortwirkenden Überraschungssituation auszugehen ist. 7 (bb) Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dies ist nach dieser Vorschrift nur dann der Fall, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Zur Verhandlung muss es auf Wunsch des Verbrauchers und nicht auf Initiative des Unternehmers kommen. Eine provozierte Bestellung schließt das Widerrufsrecht aber nicht aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, 312 Rdn. 24). Dass die Verhandlungen auf Initiative des Klägers und seiner Ehefrau geführt worden sind, was von der Beklagten zu 1) zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rz. 14), lässt sich jedoch nicht feststellen, da die Beklagte zu 1) insoweit beweisfällig geblieben ist. Nach den Angaben des persönlich angehörten Beklagten zu 3) sind der Kläger und seine Ehefrau zwar auf ihn zugekommen, jedoch hat dies seinen Grund darin gehabt, dass sie mit der Arbeit seines damaligen Partners, der sich um die Finanzierung einer in dem Haus des Klägers und seiner Ehefrau vorzunehmenden Renovierung des Badezimmers gekümmert habe, nicht zufrieden gewesen sind. Während des Termins am 29.11.2007, in dem es zunächst um Fragen der Finanzierung aber auch der Technik gegangen sei, habe er auch zu C und anderen Investments beraten. Der Beklagte zu 3) hat zwar bekundet, zu dieser Beratung sei es gekommen, weil er vom Kläger und seiner Ehefrau darauf angesprochen worden sei, ob es für eine bei der Provinzial bestehende Lebensversicherung nicht eine bessere Anlageform gebe. Dem haben der ebenfalls persönlich angehörte Kläger und seine Ehefrau aber widersprochen und haben erklärt, dass sie von sich aus keine Auflösung der Lebensversicherung erwogen hätten. Denn die Ehefrau des Klägers habe in der Vergangenheit damit schlechte Erfahrungen, da sie eine im Alter von 20 Jahren abgeschlossene Lebensversicherung später mit Verlust verkauft habe. Der Kläger und seine Ehefrau haben ausgeführt, dass es vielmehr der Beklagte zu 3) gewesen sei, der den Vorschlag zum Verkauf der Lebensversicherung gemacht habe. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, ob aus Anlass der Zusammentreffen überhaupt ein hinreichend konkreter Gesprächstermin vereinbart wurde, wie von der Rechtsprechung verlangt wird (BGH NJW 2008, 3423). Der Begriff der "vorangehenden Bestellung" setzt einen hinreichend konkreten Inhalt der Anfrage

des Verbrauchers voraus, weil es nur dann nicht zu einer Überrumpelung oder anderen unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung kommen kann. Eine Bestellung zur allgemeinen Informationserteilung über Waren oder Dienstleistungen genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer Bestellung zwecks Verhandlungen über eine bestimmte Art von Leistungen (BGH, a.a.o.). 8 (cc) Der Widerruf in dem Schreiben vom 17.12.2009 ist auch nicht verfristet. Die Zweiwochenfrist des 355 Abs. 1 S. 2 BGB (in der zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung) hatte im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, da der Kläger und seine Ehefrau über ihr gesetzliches Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Die in dem Beitrittsformular enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des 355 BGB (in der vorgenannten Fassung). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10 m.w.n.). erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Regelung. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH aao.). Diesen Anforderungen genügt die dem Kläger und seiner Ehefrau erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 292/06 - FRIZ II, ZIP 2010, 1540 - juris Rz. 7; Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf dasauseinandersetzungsguthaben hat (OLG Hamm - 27. Zivilsenat -, Urteil vom 23.11.2010, 27 U 59/10 - zitiert nach juris Rz. 10), woran es hier bereits fehlt.

- 9 - (dd) Der Widerruf hat auch gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt werden können. Zwar sieht die - fehlerhafte - Widerrufsbelehrung vor, dass der Widerruf gegenüber der Treuhandkommanditistin zu erklären ist, jedoch soll - wie bereits erwähnt - der Treugeberkommanditist einem Direktkommanditisten nach Ziffer 5 der Präambel des Registertreuhandvertrages weitgehend gleichgestellt sein, so dass es zumindest treuwidrig wäre, würde die Beklagte zu 1) den Widerruf nicht gegen sich gelten lassen. b) Die weitere Klage auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1) gegen die Kläger" - gegen den Kläger und seine Ehefrau - keine Ansprüche aus den Beteiligungen mit den Vertragsnummern 01 B / R 10779-2 und 01 / B / E 10779-1 mehr zustehen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach den im Fall des wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung oder der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages anzuwendenden Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist der Beitritt zur Gesellschaft, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. An die Stelle des dem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsvertraglicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben, dessen Höhe sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt bemisst, weil der Anleger, dessen Kündigungserklärung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt (BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. -zitiert nach juris Rz. 20). Ob die für den Kläger und seine Ehefrau auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens noch zu 73 erstellende Abschichtungsbilanz einen Zahlungsanspruch oder eine Nachschusspflicht begründet, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. 2. 74 Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus 280 Abs. 1 BGB noch aus 286 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der geltend gemachte Betrag ist schon nicht schlüssig vorgetragen, da nicht erkennbar ist, welcher Gegenstandswert ihm zugrunde liegt und wie er sich im Einzelnen zusammensetzt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass vorgerichtliche Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für Tätigkeiten geltend gemacht werden sollen, die in dem Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 17.12.2009 ihren Ausdruck gefunden haben, steht ihm - wie auch seiner Ehefrau - der darin geltend gemachte Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.267 gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ("Publikums-KG") kommen nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft

- 1 0 - weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (OLG München, Urteil vom 11.06.2012-21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344). Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) steht aufgrund eines zu erwartenden Windhundrennens" den Interessen der Gesellschafter entgegen und ist mit den vom BGH in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821; Vorlagebeschluss in II ZR 292/06, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10) nicht zu vereinbaren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 91, 98 ZPO, wobei der Senat bei der Verteilung der 79 Gerichtskosten, soweit das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Widerbeklagte und Beklagten zu 2) und zu 3) betroffen ist, die im Vergleich für die außergerichtlichen Kosten getroffene Quote zugrunde gelegt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.