Schulordnung. Freie Waldorfschule Kreuzberg. Ritterstr. 78, 10969 Berlin. Stand September 2014



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Freie Waldorfschule Kreuzberg Schulordnung Freie Waldorfschule Kreuzberg Ritterstr. 78, 10969 Berlin Stand September 2014 Freie Waldorfschule Kreuzberg, Schulordnung, Seite 1 von 9

1. Präambel Die Freie Waldorfschule Kreuzberg ist eine Schule in freier gemeinnütziger Trägerschaft und begründet sich auf der Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen bzw. Lehrern. Die Schülerinnen und Schüler werden nach den Grundsätzen der Menschenkunde Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik) erzogen und unterrichtet, die Pädagogen* sind in der Unterrichtsgestaltung autonom. Die Erziehungsberechtigten fördern durch ihre Zusammenarbeit mit den Lehrern und Erziehern die Verwirklichung der pädagogischen Zielsetzungen und unterstützen die Pädagogen bei ihrer Erziehung und Unterrichtung. Über die gewählten Vereinsorgane und Arbeitskreise wirken sie bei der Schulgestaltung mit. * Der besseren Lesbarkeit halber werden nur noch die sog. maskulinen Formen verwendet gleichwohl sind alle angesprochen! 2. Aufnahme und Abmeldung 2.1. Die Aufnahme der Schüler erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Aufnahmeantrages der Erziehungsberechtigten durch die Schule. Die vorliegende Schulordnung ist Bestandteil des Aufnahmevertrages (Schulvertrag). 2.2.1. Über die Einschulungsaufnahme entscheidet ein dafür gebildetes Einschulungsgremium, das mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowie über die Ziele und Methoden der Schule führt. 2.2.2. Kinder, die bis einschließlich zum 31. Dezember eines Jahres ihr sechstes Lebensjahr vollenden, werden zum 1. August des Jahres schulpflichtig. Ob sie in die erste Klasse aufgenommen werden (in der Regel sind das die zwischen dem 1. Januar und Ende Juli geborenen Kinder) oder in die Schuleingangsstufe (das betrifft im Allgemeinen jene Kinder, die zwischen Juli und dem 31. Dezember geboren sind), entscheidet das Aufnahmegremium in Absprache mit den Erziehungsberechtigten. 2.2.3. Ergeben sich im Laufe des ersten Schuljahres Zweifel darüber, ob das Kind geistig oder körperlich ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, ist eine Entscheidung über die Zurückstellung des Kindes herbeizuführen. Der Schularzt ist in die Entscheidung mit einzubeziehen. Die Klassenkonferenz 1 im Einvernehmen mit der Schulleitungskonferenz 2 entscheidet darüber nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Diese werden hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung ist für sie bindend. 2.3. Entsprechend dem Verfahren nach Nr. 2.2.1 entscheidet über die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt der Klassenlehrer in Absprache mit der Klassenkonferenz. Solch sogenannter Quereinstieg soll möglichst zum Beginn des Schuljahres oder Halbjahres erfolgen. 2.4. Die ersten zwölf Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Ergibt sich im Laufe der Probezeit, dass die Schule für den Schüler nicht den richtigen Bildungsweg darstellt, soll im Interesse des Schülers bereits zu diesem Zeitpunkt (also noch vor Ablauf der zwölf Monate) eine andere Schule gefunden werden. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz. 1 Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in der Klasse unterrichten. Themenbezogen werden weitere Menschen hinzugezogen. 2 Die Schulleitungskonferenz besteht aus Vertretern der einzelnen Delegationen, die von der Mitarbeiterkonferenz eingerichtet werden. Die Delegationen bearbeiten eigenständig pädagogische, wirtschaftliche wie organisatorische Arbeitsbereiche. Seite 1 von 8

2.5. Ergeben sich im Laufe der Schulzeit Umstände, die wegen des Verhaltens des Schülers eine Unterrichtung und Erziehung in der Freien Waldorfschule Kreuzberg unmöglich machen, kann der Schulvertrag im Einvernehmen von Klassenkonferenz, Schulleitungskonferenz und Rechtskonferenz 3 nach dem in Nr. 7.2.5 vorgesehenen Verfahren gekündigt werden. Eine Kündigung setzt voraus, dass zuvor eingesetzte mildere Mittel (Förder-, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, ggf. Gutachten des schulpsychologischen Dienstes) nicht erfolgreich waren. 2.6. Wird durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen zerstört oder kommen diese ihren Verpflichtungen gegenüber der Schule nicht nach, kann der Schulvertrag im Einvernehmen von Klassenkonferenz, Schulleitungskonferenz und Rechtskonferenz, mit einer Frist von drei Monaten zum Schulhalbjahr bzw. Schuljahresende gekündigt werden. 2.7. Will ein Schüler die Schule verlassen, müssen die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Kündigung gemäß Schulvertrag das Schulverhältnis beenden. Die neue Schule oder Ausbildungsstelle ist dabei anzugeben. 3. Beiträge und Zahlungen 3.1. Die Höhe des Schulgeldes wird einkommensabhängig und nach Familienkonstellation gestaffelt in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Eltern-Finanzkreises 4 von der Rechtskonferenz beraten und verabschiedet. 3.2. Lernmittel werden, soweit nicht Lernmittelfreiheit gegeben ist, von den Erziehungsberechtigten nach Angaben der Schule beschafft. Materialkosten für den künstlerisch-praktischen Unterricht müssen von den Erziehungsberechtigten als einmalige Zahlung zu Beginn jeden Schuljahres pro Schüler pro Jahr gezahlt werden. 3.3. Die im Unterricht angefertigten Arbeiten kann die Schule für Ausstellungszwecke verwenden. 4. Schulbesuch 4.1. Alle Schüler sind verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an allen weiteren verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. Gleiches gilt für Schüler der Klassen 11 bis 13, die die gesetzliche Schulpflicht zwar erfüllt haben, aber freiwillig die Schule weiter besuchen. 4.2. Entschuldigungen bei Schulversäumnissen 4.2.1. Bei Versäumnis des Unterrichts oder verbindlicher Schulveranstaltungen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener triftiger Gründe müssen die Erziehungsberechtigten nichtvolljähriger 3 Die Rechtskonferenz setzt sich zusammen aus Lehrern, Horterziehern, Eltern und der Geschäftsführung. Sie trägt Verantwortung für alle rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Schule. Sie berät, bearbeitet und beschließt alle wirtschaftlichen Erfordernisse, Rechtsgeschäfte und Vereinbarungen des Schulvereins und arbeitet eng mit dem Schulkollegium und dem Finanzkreis der Schule zusammen. 4 Die Elternschaft der Freien Waldorfschule Kreuzberg entsendet aus jeder Klasse bis zu zwei Vertreter in den Finanzkreis. Zu den Aufgaben des Finanzkreises gehört es, Antworten rund um die Finanzierung der Schule durch die Eltern zu erarbeiten. Seite 2 von 8

Schüler spätestens bis zum dritten Tag den Klassenlehrer oder Klassenbetreuer informieren. Das kann auch fernmündlich geschehen. 4.2.2. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Mitteilungs- und Begründungspflicht nicht nach, erfolgt eine schriftliche oder fernmündliche Aufforderung der Erziehungsberechtigten durch den Klassenlehrer oder -betreuer spätestens ab dem dritten Tag des Fernbleibens. Bleibt die Erklärung der Erziehungsberechtigten dennoch bis zum fünften Tag nach Beginn des Fernbleibens aus, so ist das Fehlen unentschuldigt. 4.2.3. Volljährige Schüler müssen der Mitteilungspflicht selbst nachkommen. Erfolgt bis zum dritten Tag nach Beginn des Fernbleibens nicht mindestens eine fernmündliche Erklärung, so ist das Fehlen unentschuldigt. 4.2.4. Zusätzlich ist in jedem Falle spätestens bei Rückkehr in die Schule eine schriftliche Erklärung über die Gesamtdauer der Fehlzeit mit Angabe der Gründe vorzulegen. Der Klassenlehrer oder Klassenbetreuer kann den Schüler einmalig an seine Bringpflicht erinnern. Liegt die Entschuldigung bis zum Ende der laufenden Schulwoche jedoch nicht vor, so ist das Fehlen unentschuldigt. 4.2.5. In besonderen Fällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen oder den Schüler dem Schularzt vorstellen. 4.3. Unentschuldigtes Fehlen Fernbleiben vom Unterricht ist unentschuldigtes Fehlen wenn der Schüler nicht beurlaubt war und/oder das Fernbleiben nicht begründet wird bzw. die Begründung für das Fernbleiben vom Klassenlehrer, Fachlehrer, oder Klassenbetreuer nicht anerkannt wird. In Zweifelsfällen entscheidet die Klassenkonferenz. Unentschuldigtes Fehlen wird im Klassenbuch bzw. im Kursbuch und im Zeugnis dokumentiert. Die Erziehungsberechtigten werden unverzüglich benachrichtigt. 4.3.1. Zusatz für Schüler der Klassen 11 bis 13 4.3.1.1. Der Schüler wird von der Schule ausgeschlossen, wenn er im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen bzw. im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, besondere pädagogische Gründe rechtfertigen einen Verbleib an der Schule, oder es ist zu erwarten, dass der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird. Ferien bleiben bei Berechnung der Zeiträume unberücksichtigt. Bei Schulwechsel müssen die entsprechenden Daten der aufnehmenden Schule zwecks Verrechnung mitgeteilt werden. 4.3.1.2. Ist die Hälfte der unentschuldigten Fehlzeiten erreicht, hat die Klassenkonferenz den Schulausschluss schriftlich anzudrohen. Dem Schüler ist die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Gründen seines Fehlens zu äußern. Bleibt der Schüler weiterhin unentschuldigt dem Unterricht fern, so entscheidet bei Erreichen der unentschuldigten Fehlzeiten die Klassenkonferenz nach einem weiteren Gespräch mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, ob Gründe im oben genannten Sinne einen Verbleib an der Schule rechtfertigen. Ist dies nicht der Fall, kann der Schulvertrag auf Vorschlag der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleitungskonferenz und der Rechtskonferenz gekündigt werden. Seite 3 von 8

4.4. Verfahren bei Beurlaubung 4.4.1. Für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen ist der Klassenlehrer oder in der Oberstufe der Klassenbetreuer zuständig. Bei ihm müssen die Erziehungsberechtigten drei Tage vorher schriftlich einen Beurlaubungsantrag stellen. Bei stundenweiser Beurlaubung kann neben dem Klassenlehrer auch der jeweilig betroffene Fachlehrer die Entscheidung fällen. 4.4.2. Über Beurlaubungen für eine Dauer von vier Tagen bis vier Wochen sowie generell für die Zeit unmittelbar vor und nach den Ferien entscheidet nach Antrag der Erziehungsberechtigten die Klassenkonferenz. Sie teilt das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mit und informiert die Mittel- und Unterstufenkonferenz bzw. die Oberstufenkonferenz. Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten ist mindestens zwei Schulwochen vor beabsichtigtem Beginn der Beurlaubung einzureichen. Längere Beurlaubungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Schulamt auf Antrag der Schule. Einem Beurlaubungsantrag für die Zeit direkt vor oder nach den Ferien soll (gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin) nicht stattgegeben werden. (siehe: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/av_schulpflicht.pdf) 4.4.3. Jede Beurlaubung ist antragsgebunden. Eine Beurlaubung ohne vorherigen, schriftlich begründeten und genehmigten Antrag ist nicht zulässig. Über jede Beurlaubung wird nach Lage des Einzelfalles entschieden. Die Schüler haben ein Anrecht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Beurlaubung. Eine Beurlaubung setzt voraus, dass das Schulverhältnis weiterbesteht. Das Schulgeld ist weiter zu zahlen. Vor der Entscheidung über einen Beurlaubungsantrag ist stets zu klären, welche Konsequenzen die Beurlaubung für den weiteren Schulbesuch haben könnte und mit welchen weiteren Nebenbestimmungen die Beurlaubung deshalb versehen werden muss. 4.5. Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern Bei gesundheitlichen Gründen entscheidet der Klassenlehrer. Es muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Bei pädagogischen Gründen beraten zuerst der Klassenlehrer, ggf. der Sonderpädagoge, der Fachlehrer und die Erziehungsberechtigten. Wird nach dieser Beratung aufgrund des individuellen Entwicklungsweges bzw. Entwicklungsplans des Schülers eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern befürwortet, dann muss der Klassenkonferenz ein Antrag vorgelegt werden. Die Klassenkonferenz entscheidet im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. 5. Ferien Dauer und Zeitpunkt der Ferien werden durch die Lehrerkonferenz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. 6. Versicherungen 6.1. Die Schüler sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichert. Unfälle, die außerhalb des Aufsichtsbereichs der Schule (bspw. auf dem Schulweg) geschehen, müssen die Erziehungsberechtigten melden. 6.2 Alle Schüler sind durch die Schule haftpflichtversichert für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb Dritten zugefügt werden. Seite 4 von 8

6.3. Schulgebäude und Einrichtungen stehen im Eigentum des Schulvereins. Verursachen Schüler durch Unachtsamkeit oder vorsätzlich Schaden, so stehen sie oder ihre Erziehungsberechtigten für den Schaden ein. 7. Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen Die Einhaltung unserer Schul- und Hausordnung soll vor allem durch pädagogische Maßnahmen gewährleistet werden. Erst wenn pädagogische Maßnahmen nicht mehr ausreichen, sollen Ordnungsmaßnahmen herangezogen werden, um die Schüler etwaiges Fehlverhalten erkennen zu lassen. Pädagogische Maßnahmen nach Nr. 7.1 und Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 7.2 dürfen gegen einen Schüler nur ergriffen werden, wenn er durch sein individuelles Verhalten gegen die Schul- oder Hausordnung verstoßen hat. Bei allen Maßnahmen sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der pädagogische Bezug zum Fehlverhalten zu beachten. 7.1. Pädagogische Maßnahmen 7.1.1. Gespräch mit dem Schüler mit dem Ziel, eine Änderung seines Verhaltens zu erreichen. 7.1.2. Ermahnung, die formlose zunächst mündliche, dann schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens mit schriftlicher Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. 7.1.3. Erteilen von Aufgaben, die in einem pädagogischen Bezug zum Fehlverhalten stehen und geeignet sind, den Schüler sein Fehlverhalten erkennen zu lassen. 7.1.4. Nachholen oder Nacharbeiten, schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. 7.1.5. Zeitweise Wegnahme von Gegenständen, in schwerwiegenden Fällen mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. 7.1.6. Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. Pädagogische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. 7.2. Ordnungsmaßnahmen 7.2.1. Ausschluss vom Unterricht Ausschluss vom Unterricht für den Rest der Stunde oder des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse teilzunehmen. Der Ausschluss darf nur verfügt werden, wenn durch das weitere Verbleiben des Schülers in der Klasse oder Gruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass das Anrecht der übrigen Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Klassen- bzw. Fachlehrer. Die nachfolgend unterrichtenden Lehrer sind über den Ausschluss zu informieren. Bei einem Ausschluss sind mögliche Gefährdungen des ausgeschlossenen Schülers zu berücksichtigen. Wird der Schüler vom Rest des Unterrichtstages ausgeschlossen sind die Erziehungsberechtigten davon umgehend zu informieren, bevor der Schüler das Schulgelände verlässt. Seite 5 von 8

7.2.2 Ausschluss für mehrere Tage und von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen Diese Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der den Schüler unterrichtenden Lehrer. Dazu werden der Schüler und seine Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung gehört. Die Schulleitungskonferenz und die Erziehungsberechtigten werden von der Entscheidung der Klassenkonferenz in Kenntnis gesetzt. 7.2.3. Abmahnung Gespräch zwischen Klassenkonferenz und Erziehungsberechtigten und die Vereinbarung einer Bewährungsfrist von drei Monaten mit Eintrag in die Schülerakte. Die Schulleitungskonferenz, die Rechtskonferenz und die Erziehungsberechtigten werden schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der Eintrag wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem Jahr aus der Schülerakte gelöscht, es sei denn, der Schüler verstößt in dieser Zeit erneut gegen die Schul- und Hausordnung. 7.2.4. Androhung des Verweises von unserer Schule Sie ist dann zulässig, wenn der Schüler nachweisbar in der Schule gegen eine Rechtsnorm, die Schuloder Hausordnung verstößt oder die Anweisungen der Lehrer, der Konferenzen oder jener Personen, die dazu befugt sind, nicht befolgt und pädagogische Maßnahmen und Mittel sowie Ordnungsmaßnahmen, schriftliche Missbilligung und Abmahnung sich als wirkungslos erwiesen haben, und wenn der Schutz von Personen und Sachen dies erfordert. Die Schulleitungskonferenz droht den Verweis auf Antrag der Klassenkonferenz und im Einvernehmen mit der Rechtskonferenz an. Die Schulleitungskonferenz prüft den Antrag der Klassenkonferenz inhaltlich und die Rechtskonferenz prüft ihn nach rechtlichen Gesichtspunkten. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten werden vor der Entscheidung über die Androhung des Verweises angehört. Den Betroffenen steht es frei, eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Die gewählten Elternvertreter und die gewählten Schülervertreter werden ebenfalls angehört, wenn der Schüler und die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die Anhörung wird von einem Vertreter der Schulleitungskonferenz durchgeführt und es wird ein Protokoll von der Anhörung erstellt. Ein Vertreter der Rechtskonferenz kann an der Anhörung teilnehmen. Die Erziehungsberechtigten werden von der Entscheidung über die Androhung des Verweises in Kenntnis gesetzt. Die Androhung des Verweises wird in die Schülerakte eingetragen. Der Eintrag wird nach drei Jahren aus der Schülerakte gelöscht, es sei denn, der Schüler verstößt in dieser Zeit erneut gegen die Schul- und Hausordnung. 7.2.5. Verweis von der Schule und Kündigung des Schulvertrags Der Verweis und die Kündigung des Schulvertrages sind dann auszusprechen, wenn sich der Schüler nachweisbar eines schweren oder wiederholten Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und ihm wegen eines vorangegangenen Verstoßes der Verweis angedroht worden ist. Die Rechtskonferenz spricht den Verweis auf Antrag der Klassenkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulleitungskonferenz aus. Die Schulleitungskonferenz prüft den Antrag der Klassenkonferenz inhaltlich und die Rechtskonferenz prüft ihn nach rechtlichen Gesichtspunkten. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten werden vor der Entscheidung über den Verweis angehört. Den Betroffenen steht es frei, eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Die gewählten Elternvertreter und die gewählten Schülervertreter werden ebenfalls angehört, wenn der Schüler und die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die Anhörung wird von einem Vertreter der Schulleitungskonferenz durchgeführt und ein Protokoll von der Anhörung erstellt. Ein Vertreter der Rechtskonferenz kann an der Anhörung teilnehmen. Die Erziehungsberechtigten werden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Seite 6 von 8

8. Zeugnis 8.1. Die Schüler erhalten ein Jahreszeugnis. Die Erziehungsberechtigten sollen damit über den Entwicklungs- und Leistungsstand ihrer Kinder unterrichtet. werden. Das Zeugnis enthält in der Regel keine Noten 8.2. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Schuljahresanfang wieder dem Klassenlehrer vorzulegen. 8.3 Für die Teilnahme an Praktika erhalten die Schüler gesonderte Zeugnisse; darüber hinaus wird die Teilnahme im Abschluss- /Abgangszeugnis bestätigt. 8.4. Hat ein Schüler bis zum Ende der 12. Klasse den Bildungsgang nach dem Waldorflehrplan abgeschlossen erhält er ein Abschlusszeugnis. Verlässt er die Schule vorher, erhält er ein Abgangszeugnis. 8.5. Bei Bedarf erhält der Schüler auch ein Zeugnis, in dem die Leistungen nach Noten bewertet werden. Hierfür gelten dann die jeweils gültigen Notenordnungen der staatlichen Schulen. 8.6. Zeugnisse werden erst ausgehändigt nach Rückgabe aller im Eigentum der Schule stehenden Gegenstände (zum Beispiel entliehene Bücher, leihweise ausgegebene Lehrmittel, Instrumente und anderes) und nach Zahlung aller rückständigen Schulbeiträge. 9. Aufnahme in die Abiturvorbereitungsklasse Die Klassenkonferenz entscheidet nach von der Oberstufenkonferenz festgelegten Kriterien über die Aufnahme der Schüler in die Abiturvorbereitungsklasse (13. Jahrgangsstufe). 10. Aufsicht Die Aufsichtspflicht der Schule besteht für die Dauer des Unterrichtes, der Pausen und der Schulveranstaltungen für die Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht auf den Schulweg. 11. Behinderung des Schulbetriebs 11.1. Bei Behinderung des Schulbetriebs durch höhere Gewalt wird der Schulbetrieb im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten. 11.2. Bei starkem Schneefall oder ähnlichem entscheiden die Erziehungsberechtigten über den Schulbesuch der Schüler. Eine schriftliche Entschuldigung bitten wir innerhalb von drei Tagen nachzureichen. 12. Klassenfahrten und Praktika 12.1 Klassenfahrten und Praktika sind Schulveranstaltungen. Sie werden im Einvernehmen mit den Seite 7 von 8

Erziehungsberechtigten frühzeitig geplant. 12.2. Gesundheitliche Schwierigkeiten oder Behinderungen eines Schülers sind dem verantwortlichen Lehrer mitzuteilen. Für die Dauer der Klassenfahrten und Praktika sind die Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Kindes nachzuweisen oder schriftlich zu erklären, dass sie im Krankheitsfall die Kosten voll übernehmen. 12.3. Macht sich ein Schüler einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig oder stört er den Ablauf der Fahrt nachhaltig, so dass der Zweck der Reise in Frage gestellt ist, kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Schüler und Eltern werden über diese Regelung vor Antritt der Reise informiert und geben hierzu ihr Einverständnis. Bei einem Ausschluss eines Schülers von der weiteren Teilnahme werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich informiert. Die Kosten einer vorzeitigen Heimfahrt des Schülers übernehmen die Erziehungsberechtigten. 13. Datenschutz, Akteneinsicht Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass ihre Angaben in einer EDV-Anlage erfasst werden und dass die Adressenlisten unter den jeweiligen Erziehungsberechtigten einer Klasse verteilt werden können. Die Erziehungsberechtigen haben das Recht auf Einsicht in die Schülerakte. 14. Volljährigkeit Mit dem Eintritt der Volljährigkeit tritt der Schüler in die mit seinen Erziehungsberechtigten verabredeten Vereinbarungen (Schulvertrag, Schul- und Hausordnung etc.) ein und nimmt auch selbst die dort geltenden Rechte und Pflichten wahr. Freie Waldorfschule Kreuzberg [Stand September 2014] Seite 8 von 8