KÖLNER FLÜCHTLINGSRAT E.V.



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Transkript:

KÖLNER FLÜCHTLINGSRAT E.V. Kartäusergasse 9-11 50678 Köln Pressegespräch am 03.02.2015 Die Geschäftsstelle: Haus der Evangelischen Kirche Kartäusergasse 9-11 50678 Köln Unterbringung von Flüchtlingen in der Stadt Köln: Empörung statt Gewöhnung! Die Flüchtlingszahlen steigen seit 2007. Die Bilder, wie Flüchtlinge in Deutschland untergebracht werden, kennen wir noch aus den 80er und 90er Jahren. Es ist "normal", dass Flüchtlinge nicht in Wohnungen, sondern in Massen- und Sammelunterkünften ohne Küche oder Badezimmer, dicht an dicht und ohne Privatsphäre leben. Warum? Warum soll es normal sein, dass eine 5-köpfige Familie auf Dauer in einem Zimmer leben muss? Warum soll es normal sein, dass man nicht selbst kochen darf? Dass man in einer "Koje" (Baumarkt) ohne Tür und ohne Sonnenlicht leben muss? Dass man mit vielen anderen völlig unbekannten Menschen zusammenleben muss? Dass man selbst auf der Toilette oder beim Duschen nicht alleine sein darf? Dass Kinder ihre Klassenkameraden nicht einladen können? Auch in der Stadt Köln haben sich viele an diese Bilder gewöhnt. Aus Rat und Verwaltung ist zu hören, dass ja eigentlich etwas anderes gewollt und der Ratsbeschluss über die "Leitlinien für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen" nur vorübergehend außer Kraft sei. Was die Unterbringung betrifft, so gibt es allerdings nach wie vor keinerlei keine mittel- und langfristige Planung, keinen Masterplan. Jeder Tag sei ein "Krisentag" - und das seit vielen Jahren. Die Flüchtlingsunterbringung als permanente Notmaßnahme und Gefahrenabwehr. Das reicht nicht! Unbestritten sind die vielfältigen und kraftfordernden Anstrengungen des Sozialdezernats, die Lage zu verbessern. Aber: Das reicht nicht! Bei allem Verständnis, in welcher schwierigen Lage sich die Sozialverwaltung befindet, müssen wir den Blick auf die Lage der Menschen richten. Nur dieser Blick kann der Ansatz für Lösungen sein. Der hat sich an die Bilder von Massenunterkünften, Containeranlagen, Baumärkten und Turnhallen in unserer Stadt nicht gewöhnt und wird dies auch nicht tun. Er ist empört darüber, wie leicht über menschen- und europarechtliche Standards hinweg gegangen wird. Er ist empört darüber, wie die Stadt Köln Mitarbeiter/innen: Mobil: 0163 4560171 Email: fallahi@koelnerfluechtlingsrat.de Lina Hüffelmann Mobil: 0151 19326154 Email: hueffelmann@koelnerfluechtlingsrat.de Birte Lange Fon: 0221 16824196 Email: lange@koelnerfluechtlingsrat.de Barbara Strick Email: strick@koelnerfluechtlingsrat.de Thomas Zitzmann Fon: 0221 16824196 Mobil: 0160 3375146 Email: Fax: 0221 3382 237 home: www.koelnerfluechtlingsrat.de Claus-Ulrich Prölß Geschäftsführer Fon: 0221 3382 249 Mobil: 0171 7992 647 Email: proelss@koelnerfluechtlingsrat.de Christina Dück Fon: 0151 54191705 Email: dueck@koelnerfluechtlingsrat.de Jashar Erfanian Mobil: 0151 54192903 Email: erfanian@koelnerfluechtlingsrat.de Özlem Esen Mobil: 0178 2078852 Email: esen@koelnerfluechtlingsrat.de Nahid Fallahi Fon: 0221 16860571 zitzmann@koelnerfluechtlingsrat.de KFR e.v. gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Wolfgang Schild, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Markus Ottersbach Der Verein ist laut Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 25.07.2014 als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Beiträge sind steuerlich absetzbar. Spendenkonto des Kölner Flüchtlingsrates e. V.: Sparkasse KölnBonn BLZ: 370 501 98 Konto-Nr.: 22 10 20 40 IBAN: DE28 370501980022102040 SWIFT-BIC: COLSDE33

Seite - 2 von 5 - mit Menschen verfährt, die oftmals Schreckliches erlebt haben und psychisch z.t. hoch belastet sind. Er ist empört darüber, wie mit Kindern in unserer Stadt umgegangen wird. Er ist empört darüber, dass es in Köln kein einheitliches Verwaltungshandeln gibt und der Oberbürgermeister dies immer noch zulassen kann. Damit muss endlich Schluss sein! I. Ausgangspunkt: Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Stadt Köln ist zunehmend menschenunwürdig und widerspricht völker- und europarechtlichen Vorschriften. 1. Keine systematische Identifizierung und auf die individuellen Bedarfe abgestimmte Unterbringung, Unterstützung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen Besonders schutzbedürftige Personengruppen werden als solche nicht, nicht systematisch oder nicht ausreichend identifiziert und erhalten nicht die den spezifischen Bedarfen entsprechende Unterbringung, Unterstützung, Beratung und Behandlung. Zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen gehören europarechtlich 1 Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Nach Erwägungsgrund 22 der Aufnahmerichtlinie sollten bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen. Nach Art. 21 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Nach Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. 2. Vorrangige Berücksichtigung des Wohl des Kindes In der Stadt Köln existiert kein nach entsprechenden überprüfbaren Kriterien festgelegtes Prüfungsverfahren hinsichtlich der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei der Entscheidung über die Unterbringung. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), sog. Verfahrensrichtlinie; Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sog. Aufnahmerichtlinie. 2

Seite - 3 von 5 - Nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Nach Art. 23 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. II. Standards und Forderungen Auch in der Stadt Köln müssen Standards in Bezug auf die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge entwickelt und umgesetzt werden. Dafür brauchen wir keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, sondern konkrete Kriterien, transparente Verfahren und eine ganze Menge an best practice. 1. Menschenwürdige Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen Die Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen in Massenunterkünften, Sammelcontainern, Turnhallen, Schiffen u.ä. über eine Dauer von drei Monaten 2 hinaus ist u.e. menschenunwürdig, berücksichtigt nicht die individuellen Bedarfe und widerspricht dem Wohl der Kinder. In jedem Fall - spätestens nach drei Monaten - ist das Wohl der Kinder bei der Entscheidung über die weitere Unterbringung vorrangig zu berücksichtigen. Das Ergebnis der individuellen Prüfung muss im Sinne der Transparenz und evtl. weitergehender Maßnahmen schriftlich begründet werden. Im Rahmen der Begründung müssen die Erwägungsgründe und ihre Gewichtungen erkennbar sein. 2. Entwicklung von Mindest- und Qualitätsstandards für die Unterbringung In der Stadt Köln existieren keine Mindest- und Qualitätsstandards bezogen auf die Unterbringungsarten und -objekte. Analog zur Entwicklung von Standards in Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW müssen in der Stadt Köln entsprechende überprüfbare Qualitätsstandards für die jeweiligen Unterbringungsarten entwickelt und umgesetzt werden. Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen sollte an der Entwicklung dieser Standards beteiligt werden. Insbesondere folgende Unterbringungsarten kämen in Betracht: Gemeinschaftsunterkünfte bis zu 80 Personen, bis zu 130 Personen, bis zu 300 Personen und über 300 Personen, 2 Analog 47 Abs. 1 AsylVfG. 3

Seite - 4 von 5 - Hotelbetriebe mit Zimmern mit und ohne Bad / mit und ohne Kochmöglichkeit, Flüchtlingshäuser mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Mindest- und Qualitätsstandards müssen insbesondere auch auf die individuellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personengruppen ausgerichtet sein, Bezug auf das Vorhandensein einer Nachbarschaft und die erforderliche Infrastruktur (z.b. ÖPNV, Kitas, Schulen, medizinische Versorgung, Behörden, Versorgungsmöglichkeiten) nehmen, Sicherheitskonzepte bezogen auf Unterbringungsart und Objektstandort beinhalten und Aussagen über die Einhaltung und Kontrolle dieser Standards treffen. 3. Ausbau der Betreuung und Beratung Der Betreuungsschlüssel von 1:80 in Systembauten und Sammelcontainern ist völlig unzureichend, da hier administrative und ordnungsrechtliche Aufgaben klar im Vordergrund stehen. Für die soziale Arbeit bleibt kaum Raum. Die in den Hotelbetrieben untergebrachten Flüchtlinge werden faktisch nicht oder kaum betreut, da die umfangreichen Aufgabenstellungen der städtischen Sozialarbeiter/innen dies nicht zulassen. Die schon seit Jahren im Rahmen des Integrationskonzeptes und des Maßnahmeprogramms der Stadt Köln geforderte Förderung der Flüchtlingsberatung von insgesamt 2,5 Stellen ist aufgrund der Flüchtlingszugangszahlen längst überholt. Sie muss mindestens verdoppelt werden. Betreuung und Beratung müssen zeitnah intensiviert und gefördert werden. Pro 1:80 Betreuungsschlüssel muss jeweils eine halbe Stelle ausschließlich für die Betreuung zugesetzt werden. In den Hotelbetrieben muss eine ausreichende Betreuung durch Fachpersonal sichergestellt werden. Es muss zudem eine ausreichende unabhängige (Rechts-)Beratung - bei Massenunterkünften vor Ort - sichergestellt werden. 4. Implementierung eines Beschwerdemanagements Ereignisse wie jüngst in Blumenberg und die erst durch den Bericht des Innenministers für den Innenausschuss des Landtags 3 bekannt geworden Strafermittlungsverfahren gegen fünf Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen in Köln machen uns deutlich: a. Die Kommunikation in Bezug auf die Meldung von Vorfällen in Unterbringungseinrichtungen zwischen Adlerwache und Stadt Köln bzw. Polizei und Stadt Köln sowie zwischen Stadt Köln und dem Runden Tisch für Flüchtlingsfragen ist ungenügend. 3 Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die Sitzung des Innenausschusses am 22.01.2015 "Planungsstand bezüglich neuer Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und aktuelle Situation in den Einrichtungen". 4

Seite - 5 von 5 - b. Es muss davon ausgegangen werden, dass es weitere Vorfälle gibt, diese aber nicht zu Anzeigen gebracht wurden. c. Schulungen von Mitarbeiter/innen der Adlerwache und Anti-Rassismusund De-Eskalationstrainings müssen durch unabhängige Träger, z.b. Antidiskriminierungsstellen, regelmäßig und für die Mitarbeiter/innen verpflichtend durchgeführt werden. d. Es muss in der Stadt Köln ein Beschwerdemanagement entwickelt werden. In der Stadt Köln existiert kein System des Beschwerdemanagements. Beschwerden von Flüchtlingen können zwar von Unterkunftsbetreibern und städtischen Sozialarbeiter/innen aufgenommen werden, doch sind diese Akteure weisungsgebunden, in ihren Aktivitäten nicht unabhängig und können auch nicht selbständig öffentlich tätig werden. Analog zum Beschwerdemanagement des Landes NRW muss auch in der Stadt Köln ein unabhängiges Beschwerdemanagement entwickelt werden, um Beschwerden von Flüchtlingen sowohl in Zusammenhang mit der konkreten Unterbringungseinrichtung als auch in Zusammenhang mit dem Sicherheitspersonal aufzunehmen und effektiv zu bearbeiten. Das Beschwerdemanagement ist durch unabhängige Träger durchzuführen. Die Flüchtlinge sind systematisch und ausreichend über Zuständigkeiten, Kontaktpersonen, Verfahren und Grenzen des Beschwerdemanagements zu informieren. Pro tausend untergebrachte Flüchtlinge sollte eine Stelle für das Beschwerdemanagement geschaffen werden. gez. Claus-Ulrich Prölß 5