Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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Transkript:

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.5130.02 ED/P115130 Basel, 1. Juni 2011 Regierungsratsbeschluss vom 31. Mai 2011 Interpellation Nr. 37 Ursula Metzger Junco P. betreffend "falschem Heimleiter" (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 11. Mai 2011) Wie aus der Presse zu entnehmen war, war es in Basel möglich, dass ein Mann sich als Sozialpädagoge ausgibt und Geschäftsführer eines Vereins wird, der Wohngruppen für Jugendliche in schwierigen Situationen anbietet, welche von der AKJS vermittelt und vom Kanton subventioniert werden. Der Geschäftsführer, welcher auch als Leiter einer solchen Wohngruppe angestellt war, somit die kantonalen Voraussetzungen zur Führung eines Heimes erfüllen musste, befindet sich nun in Untersuchungshaft aufgrund zweier Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Abhängigen. Diese Geschichte, sollte sie der Wahrheit entsprechen, wirft viele Fragen auf. Insbesondere äusserst bedenklich ist der Umstand, dass dem Mann die Heimleiterbewilligung erteilt worden ist und der Kanton Jugendliche in diese soziale Institution vermittelt hat, ohne dass der Betreffende über irgendwelche Kompetenzen in der Arbeit mit auffälligen Jugendlichen verfügt. Die Unterzeichnete bittet die Regierung daher folgende Fragen zu beantworten: 1. Wer hat dem Verein Zunamis die Bewilligung zur Führung von Wohngruppen für Jugendliche erteilt? 2. Welcher Voraussetzungen bedurfte der obgenannte Verein, um diese Bewilligung zu erhalten? Wie läuft dieses Bewilligungsverfahren konkret ab, wer ist die zuständige Amtsstelle? 3. Wurden die Angestellten des Vereins, insbesondere der Geschäftsführer und sog. Heimleiter einer eingehenden Prüfung vor der Bewilligungserteilung unterzogen? Wenn nein, weshalb nicht? 4. Wurden Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern des Geschäftsführers/ Heimleiters eingeholt? Wenn nein, gestützt auf welche Tatsachen wurde die Eignung des Betreffenden zur Führung eines Heimes resp. einer Wohngruppe festgestellt? 5. Wer hat die Jugendlichen den Wohngruppen zugeteilt, resp. sie an den Verein Zunamis verwiesen?? 6. Hat die AKJS mit dem Verein Zunamis zusammengearbeitet? Wenn ja, wie viele Zuweisungen erfolgten in den letzten fünf Jahren? Gab es mit den Zuweisungen irgendwelche Probleme? 7. Welche Konsequenzen zieht die zuständige Amtsstelle aus den Geschehnissen? Welche Massnahmen werden ergriffen, damit sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholen kann? 8. Werden andere Institutionen, welche mit der AKJS und dem ED zusammenarbeiten, aufgrund des Vorfalles einer eingehenden Prüfung unterzogen? 9. Wer übernimmt die Verantwortung für die Geschehnisse? Kann der Kanton aufgrund der Staatshaftung von den Geschädigten zur Verantwortung gezogen werden? Ursula Metzger Junco P. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 3. Juni 2011.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 2 Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Einleitende Bemerkung Ein Teil der Fragen tangiert die laufenden Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Zum Stand dieser Ermittlungen und zu möglichen Erkenntnissen, die im Laufe der Ermittlungen gewonnen worden sind, können keine Aussagen gemacht werden. Bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil hat auch im vorliegenden Fall die Unschuldsvermutung zu gelten. 1. Wer hat dem Verein Zunamis die Bewilligung zur Führung von Wohngruppen für Jugendliche erteilt? Die Fachstelle Jugendhilfe der Abteilung Jugend- und Familienangebote des Erziehungsdepartements hat die Bewilligung erteilt. Sie ist zuständig für Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege. Die Grundlagen dafür sind in der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PVAO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.22.238) und in der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September 1997 (SG 212.250) geregelt. Die Bewilligung ist am 4. Januar 2011 gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen sowie die vom Vorstand eingereichten Unterlagen erteilt worden. 2. Welcher Voraussetzungen bedurfte der obgenannte Verein, um diese Bewilligung zu erhalten? Wie läuft dieses Bewilligungsverfahren konkret ab, wer ist die zuständige Amtsstelle? Die Voraussetzungen sind in den beiden genannten Verordnungen geregelt. Verlangt wird ein schriftliches Gesuch des Vorstands der Trägerschaft. Neben dem Gesuch werden folgende Unterlagen benötigt: 1. Personalien und Lebenslauf der Heimleitung 2. Kopie Fähigkeitsausweis/Diplom für die Funktion Heimleitung 3. Strafregisterauszug für die Funktion Heimleitung 4. Schriftliche Erklärung der Trägerschaft zur Eignung der Heimleitung (sogenannte Standarderklärung) 5. Rechtsgrundlagen, Statuten Trägerschaft, Auszug aus dem Handelsregister 6. Leitbild 7. Organigramm 8. Pädagogisches und betriebliches Konzept 9. Stellenplan mit Funktionen, Qualifikationsanforderungen und Angabe der Stellenprozente pro Wohngruppe 10. Modell Wochendienstplan 11. Hausordnung inkl. Verfahren bei Regelübertretung 12. Finanzplan oder Budget, Angabe der Revisionsgesellschaft

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 3 13. Raumprogramm (Nach Eintreffen der Unterlagen erfolgt eine Hausbesichtigung durch die Aufsichtsbehörde) 14. Bei grösseren Heimen Abnahmebescheinigung durch Feuerpolizei, bei Grossküchen Prüfungsbescheinigung durch das Lebensmittelinspektorat Der Verein Zunamis hat sein Gesuch Ende September 2010 mit den oben genannten Unterlagen eingereicht. Teil der Unterlagen war auch eine Bestätigung, wonach die Heimleitung eine anerkannte höhere Fachschule für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Eingang des Gesuchs fanden mehrere Besichtigungen vor Ort und Gespräche mit dem Präsidenten und dem Geschäftsleiter des Vereins statt. Im Laufe des Verfahrens wurden auch Referenzen eingeholt. Nach der Verhaftung ist der Verdacht aufgekommen, wonach ein Teil der Unterlagen gefälscht sein könnte. Die fraglichen Gesuchsunterlagen sind deshalb der Staatsanwaltschaft als Beweismittel zur Verfügung gestellt worden. 3. Wurden die Angestellten des Vereins, insbesondere der Geschäftsführer und sog. Heimleiter einer eingehenden Prüfung vor der Bewilligungserteilung unterzogen? Wenn nein, warum nicht? Die Fachstelle Jugendhilfe hat den Leiter einerseits auf die erwähnten formellen Anforderungen überprüft und anderseits Referenzen über seine bisherige Arbeit mit Jugendlichen eingeholt. Die eingeholten Referenzen fielen positiv aus. Geschätzt wurde die Zuverlässigkeit, Flexibilität und das tragende Beziehungsangebot für Jugendliche, die eine eher lose Betreuungsform benötigen. 4. Wurden Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern des Geschäftsführers/Heimleiters eingeholt? Wenn nein, gestützt auf welche Tatsache wurde die Eignung des Betreffenden zur Führung eines Heimes resp. einer Wohngruppe festgestellt? Die Auswahl der Heimleitung erfolgt durch die zuständige Trägerschaft. Es ist Aufgabe der Trägerschaft, Bewerbungen zu prüfen und eine geeignete Person auszuwählen. Die Aufsichtsbehörde überprüft erst danach die durch die Trägerschaft ausgewählte und von ihr vorgeschlagene Person für die Funktion der Leitung. Die beschuldigte Person hat früher bereits in einem Heim für männliche Jugendliche im Kanton Basel-Stadt als Koch gearbeitet. Er hat mit Unterstützung des Heimleiters seine Ausbildung als Sozialpädagoge begonnen. Im Rahmen seiner Ausbildung hat er im Auftrag der Institution die Betreuung von Jugendlichen übernommen. Die den Gesuchsunterlagen beigelegten Arbeitszeugnisse waren positiv formuliert. Auch das persönliche Gespräch mit der Bewilligungsbehörde führte zu keinen Zweifeln aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden können. 5. Wer hat die Jugendlichen den Wohngruppen zugeteilt, resp. sie an den Verein Zunamis verwiesen? Für die Zuweisung von Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt war die Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) zuständig. Bei ausserkantonalen Jugendlichen haben die jeweils zuständigen Sozialdienste die Platzierung verantwortet.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 6. Hat die AKJS mit dem Verein Zunamis zusammengearbeitet? Wenn ja, wie viele Zuweisungen erfolgten in den letzten fünf Jahren? Gab es mit den Zuweisungen irgendwelche Probleme? Zunamis bietet seine Leistungen seit Dezember 2009 an. Das Angebot umfasste zuerst die ambulante Wohnbegleitung. Diese Tätigkeit ist nach geltendem Recht nicht bewilligungspflichtig. Erst der Ausbau zur stationären Einrichtung benötigte eine Bewilligung. Bis heute hat die AKJS insgesamt 18 Platzierungen vorgenommen. Anfang 2010 hat die AKJS auf Anfrage der Fachstelle Jugendhilfe einen schriftlichen Bericht über die bisherigen ambulanten Betreuungsaufträge verfasst. Mit einer Ausnahme waren die Auskünfte positiv. Die Ausnahme betraf die Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin, die anschliessend Zunamis verlassen hat. 7. Welche Konsequenzen zieht die zuständige Amtsstelle aus den Geschehnissen? Welche Massnahmen werden ergriffen, damit sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholen kann? Jeder Vorfall führt dazu, dass eine Bewilligungsbehörde ihre Praxis überdenken muss. Im vorliegenden Fall hat die Fachstelle Jugendhilfe aufgrund des Vorfalls ihre Bewilligungsund Aufsichtspraxis einer ersten Überprüfung unterzogen. Die Kontrolle und Begleitung der Institutionen ist im Kanton Basel-Stadt im Vergleich mit anderen Kantonen eng gestaltet. Neben der erwähnten Überprüfung im Bewilligungsverfahren wird jede Institution jährlich mindestens einmal kontrolliert. Die Kontrolle umfasst sowohl finanzielle Aspekte wie auch die Qualität der Arbeit. Die Qualität wird durch Dossiereinsicht im Heim und einer dokumentierten Bewertung überprüft. Zudem ist jeder Betreuungsauftrag in einer Datenbank erfasst. Eine weitere Überprüfung liegt in der Platzierungsbegleitung der einzelnen Jugendlichen durch die AKJS bzw. die zuständige ausserkantonale Stelle. Der regelmässige Kontakt zwischen Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und den Jugendlichen hilft mit, die Qualität der Leistungen einer Institution zu beurteilen. Zwischen der Leitung der AKJS und der Fachstelle Jugendhilfe findet ein regelmässiger Austausch statt. Das Thema sexuelle Ausbeutung und Gewalt in Institutionen wurde in den letzten Jahren mehrmals mit den Trägerschaften und Heimleitungen behandelt. Den Trägerschaften wurden Richtlinien des Kantons für den Umgang bei einem Verdacht zur Verfügung gestellt. Im Netzwerk Kindesschutz arbeiten alle Anlaufstellen eng zusammen. Mit diesem Bündel von Massnahmen sollen Vorfälle möglichst vermieden werden. Zudem soll einem Verdacht sofort nachgegangen werden. Im vorliegenden Fall haben diese Massnahmen dazu geführt, dass der Verdacht rasch gemeldet worden ist. 8. Werden andere Institutionen, welche mit der AKJS und dem ED zusammenarbeiten, aufgrund des Vorfalles einer eingehenden Prüfung unterzogen? Alle privaten und staatlichen Heime im Bereich der Jugendhilfe werden im Kanton Basel- Stadt jährlich durch die Fachstelle Jugendhilfe als Aufsichtsbehörde überprüft und vor Ort besucht. Diese Aufsicht ist weiterhin genügend.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 9. Wer übernimmt die Verantwortung für die Geschehnisse? Kann der Kanton aufgrund der Staatshaftung von den Geschädigten zur Verantwortung gezogen werden? Die Verantwortung für die Geschehnisse hat der mutmassliche Täter zu übernehmen. Im Falle einer Verurteilung kann er zu Schadenersatz und Genugtuung verurteilt werden. Der Verein Zunamis haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 55 OR) für Schäden, die seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursachen. Eine Staatshaftung wäre nur dann gegeben, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich gehandelt hätte. Für ein widerrechtliches Handeln der Aufsicht gibt es keinerlei Hinweise. Abschliessende Bemerkung Der Regierungsrat bedauert die Vorfälle. Für Mitarbeitende in privaten und staatlichen Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe gilt für sexuelle Ausbeutung und Gewalt seit Jahren eine «Nulltoleranz». Seit 2006 verlangt das Erziehungsdepartement als Aufsichtsbehörde, dass die Trägerschaften für alle Mitarbeitenden, die in ihrer Arbeit in Beziehung zu den anvertrauten Kindern und Jugendlichen stehen, beim Eintritt einen aktuellen Strafregisterauszug einreichen. Für die Leitung überprüft das Departement diesen Auszug und nimmt eine Kopie zu seinen Unterlagen. Wenn ein Verdacht geäussert wird, ist rasches Handeln angesagt. Im vorliegenden Fall ist dies in hervorragender Zusammenarbeit aller involvierten Stellen erfolgt. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin