Oberlandesgericht Frankfurt am Main 1 Der Präsident Zeil 42 60313 Frankfurt am Main Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG Ich beantrage festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung gegeben sind und mache folgende Angaben: Antragsteller/in: Familienname, Geburtsname, Vornamen, ggf. Namensbestandteile vollständige Anschrift Telefonnummer ggf. E-Mail Eheschließung: Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Standesamt Register-Nr. Ehefrau im ausländischen Verfahren: Familienname, Geburtsname, Vornamen Geburtsdatum und -ort Ehemann im ausländischen Verfahren: Familienname, Geburtsname, Vornamen Geburtsdatum und -ort Ausländische Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird (z. B. Scheidungsurteil, Nichtigkeitsurteil, Scheidungsurkunde) Datum der Entscheidung Aktenzeichen Ort Staat Anlass für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung (z. B. neue Ehe geplant - falls ja: Datum sowie Ort und Staat angeben; Bereinigung Melderegister)
1 Staatsangehörigkeit(en) und wie erworben 1 (Asylberechtigung oder Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention) 2 Angaben über die Ehefrau a) Staatsangehörigkeit(en) zum gegenwärtigen Zeitpunkt b) Staatsangehörigkeit(en) zum Zeitpunkt der Eheschließung c) Staatsangehörigkeit(en) zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung 2 Jetziger Name (Vor- und Familienname) 3 Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt (Ort, der als Lebensmittelpunkt zu bezeichnen ist) Angaben über den Ehemann Angaben über die Ehefrau Angaben über den Ehemann a) Gewöhnlicher Aufenthaltsort zum gegenwärtigen Zeitpunkt. (vollständige Anschrift) b) Gewöhnlicher Aufenthaltsort während des ausländischen Verfahrens (vollständige Anschrift und Zeitraum) c) Gewöhnlicher Aufenthaltsort vor dem ausländischen Verfahren (vollständige Anschrift und Zeitraum) d) Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Ehegatten (vollständige Anschrift und Zeitraum) e) Datum der Trennung 4 Angaben zur Beteiligung der Ehegatten am ausländischen Verfahren: a) Wer hat das Verfahren eingeleitet b) Hat sich der Ehegatte in dem Verfahren geäußert? (z. B. schriftlich oder im Gerichtstermin c) Falls keine Beteiligung erfolgt ist: Wann und auf welche Weise hat der Ehegatte von dem ausländischen Verfahren Kenntnis erlangt? (z. B. durch Zustellung der Klageschrift) Angaben über die Ehefrau Angaben über den Ehemann 1 z. B. durch Geburt, Legitimation, Eheschließung, Einbürgerung, Erklärung bei der Eheschließung. Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind sämtliche Staatsangehörigkeitsverhältnisse, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ist der Zeitpunkt der Anerkennung anzugeben. Können diese Angaben nicht belegt werden, so sind auf einem besonderen Blatt alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind.
5 Wann wurde die ausländische Entscheidung rechtskräftig? (Tag, ab dem die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist) 3 6 Wurde zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung (z. B. Ehevertrag) mit einer Rechtswahl zu den Ehewirkungen oder der Scheidung geschlossen? ja (bitte Vereinbarung beifügen) 7 Stammen aus der Ehe minderjährige Kinder? ja (bitte Geburtsjahr/e angeben) 8 Hat sich einer der Ehegatten wieder verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet? Angaben über die Ehefrau Angaben über den Ehemann 9 Ist einer der Ehegatten verstorben? Angaben über die Ehefrau Angaben über den Ehemann 10 Erkennt die antragstellende Person die ergangene ausländische Entscheidung an?, weil ja 11 Ist bereits bei einer anderen Stelle die Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung beantragt worden? bei (Stelle), Aktenzeichen, Sachstand 12 Wurde bereits bei einem anderen Gericht (Behörde) ein weiterer Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eingereicht? ja (bitte Nachweis oder Entscheidung beifügen) bei (Gericht/Behörde), Aktenzeichen Sachstand 13 Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person (bitte Nachweise beifügen, z. B. Verdienstbescheinigung), falls kein Einkommen erzielt wird, ist anzugeben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. a) Einkommen, Angaben zum Lebensunterhalt monatliches Einkommen in Euro, sonstige Einnahmen (z. B. Arbeitseinkommen (netto), Rente, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, etc.) ohne Einkommen wird der Lebensunterhalt bestritten durch Vermögenswerte in EUR b) Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person (z. B. gegenüber Kindern) unterhaltsberechtigte Person(en)
Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen in EUR 4 Die vorstehenden Angaben sind freiwillig und werden lediglich für die Bemessung der zu erhebenden Gebühr benötigt. Die Gebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, des Verwaltungsaufwandes der Behörde in dem Einzelfall und der wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person festzusetzen. Besondere Umstände, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, sind ggf. auf einem besonderen Blatt darzulegen. In den Fällen, in denen keine Angaben gemacht werden, kann ggf. die Höchstgebühr erhoben werden. Mir ist bekannt, dass für die beantragte Feststellung eine Gebühr von 15,00 bis 305,00 EUR erhoben wird. Eine Gebühr kann auch auferlegt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Mir ist bekannt, dass sich die Anerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung nur auf den Ausspruch der Eheauflösung oder Ehenichtigkeit, nicht aber auf die in der ausländischen Entscheidung etwa enthaltenen Nebenentscheidungen, z. B. über Unterhaltsleistungen, elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder und Namensführung der Ehegatten erstreckt. Von dem Merkblatt zur Informationspflicht nach der Datenschutzverordnung (DSGVO) - Justizverwaltung - habe ich Kenntnis genommen. Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben., Ort, Datum Unterschrift der antragstellenden Person Hinweise: Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Es wird daher gebeten, von fernmündlichen Anfragen Abstand zu nehmen. Zur Zuständigkeit bestimmt 107 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Absatz 2: Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. 3 Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. Absatz 3: Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnissen durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Zum Verbleib bei dem/der Antragsteller/in: Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 5 Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen im Original. Sofern die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift keinen Rechtskraftvermerk enthält, ist die Rechtskraft auf andere Weise nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Gerichts, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist oder durch Nachweis über die Eintragung im ausländischen Personenstandsregister Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Scheidungsurkunde bzw. Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung die Registrierung erforderlich ist Heiratsurkunde der Ehe, auf die sich die ausländische Entscheidung bezieht Nachweis der Personenidentität und Staatsangehörigkeit sowie evtl. weiterer Rechtstellungen (z. B. Asylbewerber, Flüchtling, Spätaussiedler, etc.) der antragstellenden Person und - nach Möglichkeit auch - die des Ehegatten in den unter Nr. 1 des Antragsformulars genannten Zeitpunkten durch Vorlage von Kopien des ausländischen Passes, Personalausweises, Spätaussiedler- oder Flüchtlingsausweises, Reisepasses, der Aufenthaltsgestattung, usw., soweit sich dies nicht aus der Entscheidung ergibt Meldebescheinigung der antragstellenden Person Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person (z. B. Verdienstbescheinigung) Allen fremdsprachigen Urkunden muss eine - von einem in Deutschland anerkannten Übersetzer angefertigte und mit dem Vermerk der Richtigkeit versehene - Übersetzung beigefügt werden. Ausländische Unterlagen bedürfen zur Verwendung in Deutschland in der Regel der Überbeglaubigung ( Apostille oder Legalisation, nähere Informationen dazu: https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718 )
Zum Verbleib bei dem/der Antragsteller/in: 6 Justiz Hessen Informationspflicht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Justizverwaltung - Gesetzestexte Die im Folgenden genannten Gesetze finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), https://www.rv.hessenrecht.hessen.de (Landesrecht Hessen) und http://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union). Datenverarbeitende Stelle (Verantwortlicher) Verantwortlicher ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten des Gerichts unter denselben Kontaktdaten wie das Gericht. Bei einem Brief sollten Sie zusätzlich in das Adressfeld zu Händen des Datenschutzbeauftragten schreiben. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung von Verpflichtungen der Justizverwaltung auf Grundlage der jeweils einschlägigen Rechtsnormen. Die Verarbeitung ist mithin für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die dem Verantwortlichen übertragen wurde und die sowohl im öffentlichen Interesse liegt als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 6 Abs. 1 lit. c), e) 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO). Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben des geltenden Rechts, so dass dafür Sorge getragen wird, dass Ihre Daten nicht an Unberechtigte gelangen. Die Einzelheiten zur möglichen Weitergabe an öffentliche Stellen in Sonderfällen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen. Ihre personenbezogenen Daten können auch der Auftragsverarbeitung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und (im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit) vergleichbare Betriebe anderer Bundesländer unterliegen. Dabei handelt es sich jeweils um öffentliche Stellen, die lediglich die Technologie für die von der Justiz gesteuerte Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ihre Daten werden dort also nicht für justizfremde Zwecke verwendet. Speicherungsdauer Die Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden, folgt aus 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten (ITStErrG) in Verbindung mit der Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren mit Weglegung der Akten abgeschlossen wurde. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 80 Jahre. Ihre Rechte Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft des Verantwortlichen. Nach Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Art. 17 DSGVO gibt Ihnen das Recht, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Diese Rechtsfolgen kommen aber nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist bzw. zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO. Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nach 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie nach Art. 77 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Folgen einer Weigerung zur Angabe von Daten Die Folgen einer Weigerung bestimmen sich nach den jeweils einschlägigen Rechtsnormen. Wenn z. B. die Voraussetzungen nach 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorliegen, kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR verhängt werden.