Trägerstruktur bisher. Aus 21 werden 5 Die wesentlichsten Neuerungen der Sozialversicherungsreform

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Transkript:

Aus 21 werden 5 Die wesentlichsten Neuerungen der Sozialversicherungsreform Dr. Caroline Graf-Schimek, LL.M. Wirtschaftskammer Österreich Abteilung Sozialpolitik Trägerstruktur bisher

Trägerstruktur neu Dachverband (DV) Pensionsversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) Gremien in den Trägern BISHER: Vorstand Generalversammlung Kontrollversammlung (Landesstellenausschüsse) NEU: Verwaltungsrat Hauptversammlung Landesstellenausschüsse

Gremien im Hauptverband/Dachverband HAUPTVERBAND: Trägerkonferenz Verbandsvorstand DACHVERBAND: Konferenz Hauptversammlung Aufgaben der Gremien Verwaltungsrat Geschäftsführung Vertretung nach außen Hauptversammlung Jahresvoranschlag (Haushaltsplan), Jahresbericht des Verwaltungsrates Entlastung des Verwaltungsrates Satzung und Krankenordnung Landesstellenausschüsse Aufgaben gesetzlich je nach Träger zugewiesen Konferenz des DV Besorgung aller Aufgaben Vertretung nach außen Hauptversammlung des DV Beschlussfassung über Jahresvoranschlag Genehmigung des Rechnungsabschlusses Entlastung der Konferenz

Zeitplan Bis 31.3.2019: Entsendung der Versicherungsvertreter Ab April 2019: PVA, AUVA: Verwaltungsräte ÖGK, SVS, BVAEB: Überleitungsausschüsse DV: Überleitungskonferenz 1.1.2020: Sozialversicherung NEU ÖGK Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bundesweiter KV-Träger Organisation: Hauptstelle, 9 Landessstellen und Außenstellen Satzung/Krankenordnung: bundeseinheitlich bis zum 31.12.2020 bis dahin Weitergeltung von GKK- Satzung/Krankenordnung im jeweiligen Bundesland Vertragspartnerrecht: bundeseinheitliche Gesamtverträge durch die ÖGK Weitergeltung der zum 31.12.2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Gebietskrankenkassen

Betriebskrankenkassen Auflösung der BKKs mit 1.1.2020 Option zur Gründung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung mittels Betriebsvereinbarung Antrag auf Ausnahme aus der KV ist bis längstens 30.9.2019 zu stellen Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit mittels VO der BMASGK Wird keine Gesundheitseinrichtung gegründet: Option zur Einrichtung einer Privatstiftung zum Zweck der Aufrechterhaltung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus SVS Zusammenführung von SVA und SVB Organisation: Hauptstelle und Landesstellen Bundesweiter Allspartenträger: KV, PV, UV UV: Bisherige SVA-Versicherte von AUVA zu SVS Zuständigkeit der SVS für laufende Verfahren aus Anlass von Arbeitsunfall/Berufskrankheit zum 1.1.2020 Satzung/Krankenordnung: Einheitlich durch SVS bis zum 31.12.2020 Bis dahin Weitergeltung von Satzung/Krankenordnung von SVA und SVB

SVS Vertragspartnerrecht: bundeseinheitliche Gesamtverträge für alle Selbständigen durch die SVS Weitergeltung der zum 31.12.2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der SVA bzw. SVB (-> für letztere jeweiliger GKK-Gesamtvertrag) Ziel der Vereinheitlichung des Beitrags- und Leistungsrechts Halbjährliche Berichtspflicht gegenüber BMASGK/BMF über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung ab 30.6.2020 BVAEB Zusammenführung von BVA und VAEB Organisation: Hauptstelle, 7 Landesstellen und Außenstellen Bundesweiter Allspartenträger (KV, PV, UV) für gewisse Versichertengruppen UV: Beschäftigte in Bergbaubetrieben von AUVA zu BVAEB Zuständigkeit der BVAEB für laufende Verfahren aus Anlass von Arbeitsunfall/Berufskrankheit zum 1.1.2020 Satzung/Krankenordnung: Einheitlich durch BVAEB bis zum 31.12.2020 Bis dahin Weitergeltung von Satzung/Krankenordnung von BVA und VAEB

BVAEB Vertragspartnerrecht: bundeseinheitliche Gesamtverträge durch die BVAEB Weitergeltung der zum 31.12.2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der BVA bzw. der VAEB Ziel der Vereinheitlichung des Beitrags- und Leistungsrechts Halbjährliche Berichtspflicht gegenüber BMASGK/BMF über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung ab 30.6.2020 PVA 432 Abs 1 ASVG: Verwaltungsrat hat Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach dem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien tunlichst dem Büro zu übertragen Erläuterungen zum SV-OG Seite 17: Es ist geplant, das Widerspruchssystem nach 367a Abs 3 ASVG gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift nach 15 APG bis zum Jahr 2020 auf allgemeine Leistungsangelegenheiten auszubauen.

Dachverband Aufgaben Beschlussfassung von Richtlinien Koordination der Vollziehungstätigkeit trägerübergreifende Verwaltungsaufgaben Konferenz: Gänzliche oder teilweise Übertragung der Vorbereitung der Agenden bzw zum Teil der Agenden selbst auf die Träger Gesetzlich vorgesehener Übergang der Dienstverhältnisse zum Hauptverband (mit Ausnahme gewisser Abteilungen) auf die ÖGK Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) Einrichtung eines Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) beim BMF Prüfdienst obliegt die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge umfasst die Lohnsteuerprüfung, die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung Bedienstete der Gebietskrankenkassen im Bereich GPLA werden dem Bund zugewiesen

Kontaktdaten Dr. Caroline Graf-Schimek, LL.M. Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit, Wirtschaftskammer Österreich Email: caroline.graf-schimek@wko.at