Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert)

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Transkript:

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert) Schulversuchsbestimmungen vom 20. Dezember 2013 Az.: 41-6623.28/209 (Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind farblich unterlegt. Davon ausgenommen sind redaktionelle Änderung, die ausschließlich dem Anliegen einer geschlechtsneutralen Formulierung dienen.)

1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Die Schule vermittelt gemeinsam mit der Ausbildungseinrichtung die hierzu erforderliche berufliche Handlungskompetenz. Darüber hinaus führt sie die Allgemeinbildung weiter und ermöglicht durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife. 2 Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2000 Stunden. Sie findet auch in der unterrichtsfreien Zeit statt. Der vom Träger gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden. (2) Nach Abschluss der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" erworben. 3 Bildungsplan, Stundentafel Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder Der Pflichtbereich besteht nach Maßgabe der Stundentafel aus Fächern und Handlungsfeldern. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidung sind die Fächer und Handlungsfelder der Pflichtbereiche Theorie und Praxis mit Ausnahme des Faches Englisch maßgebend. Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt auch das Fach Englisch als maßgebendes Fach.

5 Gleichwertige Leistungsfeststellungen In den Handlungsfeldern "Bildung und Entwicklung fördern I", "Bildung und Entwicklung fördern II" und "Erziehung und Betreuung gestalten" kann die jeweilige Fachlehrkraft jeweils bis zu drei Klassenarbeiten innerhalb eines Schuljahres durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen im Sinne von 9 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (K.u.U. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. April 2012 (GBl. S. 334, 354), in ihrer jeweils geltenden Fassung ersetzen. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 6 Aufnahmevoraussetzungen 1 (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) sind 1. der Realschulabschluss, die Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und 2. der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder 3. ein Berufsabschluss als Kinderpfleger/-in oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) einschlägige berufliche Qualifizierung oder 4. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und jeweils ein sechswö- 1 Die Nummernfolge in Absatz 1 ist gegenüber der alten Fassung um eine Nummer verschoben (bisherige Nummer 1 ist Nummer 2 usw.)

chiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, das zur Vorbereitung auf die nachfolgende Berufsausbildung geeignet ist oder 5. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule sowie ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder 6. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule, wenn das Wahlfach Pädagogik und Psychologie besucht wurde, sowie ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder 7. eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als Tagesmutter mit mehreren Kindern (über Pflegeerlaubnis zugelassen) und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder 8. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, wobei auch ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung angerechnet werden kann oder 9. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder 10. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung sowie der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert). (2) Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. (3) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt

nicht versetzt oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) aufgenommen werden. 3. Abschnitt Praktische Ausbildung 7 Allgemeines Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher. 8 Ausbildungseinrichtungen Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung ab. Dieser bedarf der Zustimmung der Schule. 9 Wechsel des Arbeitsfeldes während der Ausbildung Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit allen Altersgruppen (unter Dreijährige, 3-6-jährige Kinder, Schulkinder/Jugendliche) gemacht werden. Wird vorwiegend in der pädagogischen Arbeit mit einer bestimmten Altersgruppe ausgebildet, so sind die anderen beiden Bereiche über von der Schule begleitete Fremdpraktika von mindestens sechs Wochen Dauer zu erfüllen. Der Praktikumseinsatz erfolgt in Absprache mit der betreuenden Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert).

10 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen an festgelegten Unterrichtstagen oder in Praxisblöcken. Im ersten Schuljahr ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Gruppe nicht zulässig. Diese Regelung gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler auch in den folgenden Ausbildungsjahren. (2) Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählten für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortlichen und geeigneten Fachkräfte. Geeignet sind Leitungskräfte im Sinne des 7 Kindertagesbetreuungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügen. (3) Die Schule benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut. Die Lehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach Sozialpädagogik oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerin oder den Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch. (4) Die Ausbildung erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der Ausbildung im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" von der Schule mit der Einrichtung auf der Grundlage der Lehrpläne und der Grundsätze für die praktische Ausbildung in der jeweils gültigen Fassung abgestimmt wird. 11 Bewertung (1) Zweimal im Schuljahr führt die nach 10 Absatz 3 benannte Fachlehrkraft einen benoteten Praxisbesuch durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus können die Lehrkräfte im Einzelfall weitere beratende Besuche in der Praxisstelle vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Jeder der benoteten Praxisbesuche ist nach den Vorgaben der Fachlehrkraft von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Fachlehrkraft beobachtet das Vorgehen in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch über die Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in

der Regel höchstens 45 Minuten. Die Fachlehrkraft fertigt über jeden dieser Praxisbesuche einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen. (2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss eines jeden Schuljahres zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" gezeigten Leistungen sowie eine Bescheinigung über die geleisteten Praxisstunden. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die nach 10 Absatz 3 benannte Fachlehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest. (3) Die Beurteilung des Trägers der Einrichtung ist mit dem Schüler zu besprechen. (4) Für das Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" wird in jedem Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den Noten für die beiden Praxisbesuche, der nach Absatz 2 festgelegten Note, aus denen bei jeweils gleicher Gewichtung eine auf die erste Dezimale berechnete Durchschnittsnote gebildet wird. Diese wird in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 ergibt 3). Im dritten Schuljahr ist sie Anmeldenote i. S. von 17 Absatz 1 Satz 1. 4. Abschnitt Versetzung 12 Voraussetzungen für die Versetzung (1) In das nächste Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den Fächern und Handlungsfeldern des Pflichtbereichs den Anforderungen im vorhergehenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, den Anforderungen des folgenden Schuljahres zu entsprechen. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis

1. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Handlungsfelder und Fächer 4,0 oder besser ist, 2. die Leistung in dem Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" nicht schlechter als mit der Note "ausreichend" bewertet ist und 3. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note "mangelhaft" durch mindestens eine Note "gut" oder zwei Noten "befriedigend" ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note "ungenügend" ist nicht möglich. (3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Voraussetzungen des nächsten Schuljahres voraussichtlich erfüllt werden. (4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit "versetzt" oder "nicht versetzt" zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken "Versetzt nach 12 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert)". 13 Wiederholung, Entlassung (1) Bei einer Nichtversetzung muss beim Verbleiben an der Fachschule das nicht bestandene Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils eines Schuljahres gilt als Nichtversetzung. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird. (2) Jedes Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden. Wer in einer Klassenstufe zweimal nicht versetzt wurde, muss die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisinte-

griert) verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder Teilzeitform) ist nicht möglich. (3) Die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) muss ebenfalls verlassen, wessen Ausbildungsvertrag während der Probezeit gekündigt wird. 5. Abschnitt Abschlussprüfung zum Ende der Ausbildung, staatliche Anerkennung 14 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde. 15 Teile der Prüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 16 Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde; der Zeitpunkt des Kolloquiums sowie der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. 17 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat und dabei im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erzielt hat. Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld ist zugelassen, wer die

Facharbeit zu dem von der Schulleitung bestimmten Termin ( 19 Absatz 1 Satz 4) abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. (2) Für die Prüfung werden in allen Handlungsfeldern und Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die im Handlungsfeld "Sozialpädagogisches Handeln" nach 11 Absatz 4 und in den übrigen Handlungsfeldern und Fächern aus den während des dritten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Handlungsfelder, die nach 20 Absatz 1 als schriftlich zu prüfende Handlungsfelder in Betracht kommen, jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, ist zusammen mit der Note für die Facharbeit fünf bis sieben Schultage vor dem Kolloquium, die Noten für die übrigen Handlungsfelder und Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine von diesen beauftragte Lehrkraft, 3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde können weitere Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Für das Kolloquium und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an 1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, 2. die Fachlehrkraft der Klasse, die bei Verhinderung durch eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft vertreten wird, als Prüferin oder Prüfer, 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt. In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sofern die Facharbeit Aspekte des Fachs "Religionslehre/Religionspädagogik" berührt, kann dem Fachausschuss außerdem die in diesem Fach unterrichtende Fachlehrkraft angehören. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. 19 Facharbeit (1) Während des dritten Schuljahres hat der Prüfling selbstständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Handlungsfelder "Bildung und Entwicklung fördern I", "Bildung und Entwicklung fördern II" oder "Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben" anzufertigen. In der Facharbeit ist nachzuweisen, dass die fachlichen Inhalte des gewählten Handlungsfeldes die Grundlage für die Gestaltung und Reflexion der eige-

nen pädagogischen Arbeit bilden. Dabei können auch die religionspädagogischen Aspekte des Themas in die Bearbeitung mit eingebracht werden. Das Thema der Facharbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des dritten Schuljahres auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Facharbeit ist spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. (2) Der Facharbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden sowie dass Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht wurden. (3) Die Facharbeit ist von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften zu korrigieren und mit einer ganzen oder halben Note zu bewerten. Als Note der Facharbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in üblicher Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3, bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die endgültige Note für die Facharbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden korrigierenden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. 20 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung wird nach Wahl des Prüflings in einem der Handlungsfelder "Berufliches Handeln fundieren" oder "Erziehung und Betreuung gestalten" abgenommen. Das Fach der schriftlichen Prüfung ist spätestens einen Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Anmeldenoten für die Fächer der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter schriftlich zu benennen. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling zwei Aufgaben aus dem zu prüfenden Handlungsfeld, von denen er eine als Aufgabe für die Prüfung auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten. (2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule gestellt. Die obere Schulaufsichtsbehörde sorgt für die Gleichwertigkeit der Aufgabenstellung.

(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 21 Mündliche Prüfung und Kolloquium (1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder, mit Ausnahme des Handlungsfeldes "Sozialpädagogisches Handeln" und des Handlungsfeldes, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, erstrecken. (4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Note für die schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Handlungsfeldern oder Fächern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Handlungsfeld oder Fach statt, sie soll insgesamt in nicht mehr als drei Handlungsfeldern und Fächern stattfinden. Die zu prüfenden Handlungsfelder und Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schullei-

terin oder dem Schulleiter schriftlich insgesamt bis zu zwei weitere Handlungsfelder und Fächer benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist. (5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in üblicher Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). (6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist. (7) Das Kolloquium dauert ca. 15 bis 20 Minuten. Durch das Kolloquium soll ausgehend von der Facharbeit und dem Handlungsfeld, in dem die Facharbeit geschrieben wurde, festgestellt werden, ob die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der praktischen Arbeit angewendet werden können. Hierbei sind auch handlungsfeldübergreifende Zusammenhänge zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fachkundigen Personen, die an der praktischen Ausbildung des jeweiligen Prüflings beteiligt waren, die Teilnahme am Kolloquium gestatten. Diese haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten und dürfen bei der Notenfindung nicht anwesend sein. Im Übrigen gelten die Absätze 2, 5 und 6 entsprechend. 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, staatliche Anerkennung (1) Die Endnoten in den einzelnen Handlungsfeldern und Fächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale errechnet und in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf "befriedigend"). (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in den Handlungsfeldern und Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Wurde im Handlungsfeld der schriftlichen Prüfung auch eine mündliche Prüfung durchgeführt, zählen die Anmeldenote, die Note der schriftlichen

Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der Facharbeit gilt als Note der schriftlichen Prüfung, die Note des Kolloquiums als Note der mündlichen Prüfung im jeweiligen Handlungsfeld. (3) In Handlungsfeldern und Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des 12 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung des Ergebnisses der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Schlusssitzung über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher. Dem Prüfling ist unverzüglich mitzuteilen, ob die staatliche Anerkennung erfolgt. Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sowie über die staatliche Anerkennung sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Prüfungsergebnisse vernichtet werden. (7) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist mit Wirkung des Tages auszusprechen, an dem das Ausbildungsverhältnis endet. 23 Zeugnis (1) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die staatliche Anerkennung wird ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 2 ausgestellt, in dem 1. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin", 2. die für die Ausbildung nach 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten sowie

3. das Thema der Facharbeit ( 19) ausgewiesen werden. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Facharbeit. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach 17; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) nicht erreicht ist. 24 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des dritten Schuljahres einmal wiederholen. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des dritten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig. (3) Wer die Abschlussprüfung auch nach einer Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeitoder Teilzeitform) ist nicht möglich. 25 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, können die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 26 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichts-

führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 6. Abschnitt Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife 27 Allgemeines (1) Wer an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Wahlfach Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Prüfung zum Abschluss der Ausbildung eine Zusatzprüfung ablegen. (2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer an der Prüfung zum Abschluss der Ausbildung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. 28 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Zusatzprüfung gelten die 16, 17 Absatz 2, 18, 20 Absatz 3 bis 6, 21 Absatz 1, 2, 4 bis 6 und 22 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: Deutsch 240 Minuten, Englisch 200 Minuten, Mathematik 200 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium bestimmt. 2. Die mündliche Prüfung kann sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Nummer 1 erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. 21 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und 2. die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote "ungenügend" bewertet sind und 3. die Leistungen insgesamt in nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder ( 4 Satz 2) einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note "ausreichend" bewertet sind und für beide Fächer oder Handlungsfelder nach 12 Absatz 2 Satz 2 ein Ausgleich gegeben ist. (3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des dritten Schuljahres der Fachschule für Sozi-

alpädagogik (praxisintegriert) wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten. 29 Zeugnis der Fachhochschulreife Wer die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 3. 7. Abschnitt Prüfung für Schulfremde 30 Prüfung für Schulfremde Personen, die die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) absolvieren, können die Ausbildung mit einer Prüfung für Schulfremde an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) abschließen. Im Zusammenhang damit können sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen. Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert) statt. 31 Teile der Prüfung, Zeitpunkt Die Prüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 32 Meldung (1) Die Meldung zur Prüfung ist im dritten Schuljahr bis spätestens zum 1. Oktober an die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt, zu richten.

(2) Der Meldung erfolgt als Sammelmeldung der Schule und muss Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift der Prüflinge sowie Anschrift und Öffnungszeiten der Praxiseinrichtungen enthalten. Zudem sind der Sammelmeldung folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Übersicht über den bisherigen Bildungsweg, 2. der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule nach 6 durch entsprechende Zeugnisse (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) 3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an Prüfungen einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen hat, 4. eine Erklärung darüber, in welchem der Handlungsfelder nach 35 Absatz 1 Nummer 4 schriftlich geprüft werden soll, 5. eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll, 6. sofern die Abnahme einer Prüfung im Fach Religionslehre/Religionspädagogik gewünscht wird, einen Antrag nach 35 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 33 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) gemäß 6 dieser Ausbildungsordnung erfüllt und 2. die praxisintegrierte Ausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ordnungsgemäß durchlaufen hat sowie 3. die Prüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik noch nicht wiederholt als ordentlicher oder außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.

34 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Prüfung Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie bestimmt die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde. 35 Durchführung der Prüfung (1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die 16, 18 bis 22, 24 bis 26 und 28 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Fachlehrkraft im Sinne von 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 20 Absatz 5 Satz 1 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der Fachschule, welcher der Prüfling zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist. 2. Dem Fachausschuss zur Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung nach Nummer 6 gehören an: a) Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, b) eine weitere Fachlehrkraft nach Nummer 1. 3. Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleitung bestimmten Termin ( 19 Absatz 1 Satz 4) abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. 4. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Prüflings auf eines der Handlungsfelder "Berufliches Handeln fundieren" oder "Erziehung und Betreuung ge-

stalten". Sofern der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst sie außerdem die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 5. Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Handlungsfeldes "Sozialpädagogisches Handeln", die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach Religionslehre/Religionspädagogik wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Handlungsfeld oder Fach 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach durchführen. Dies gilt nicht für die Fächer und Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. 6. Erziehungspraktische Prüfung: a) In einer erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können. b) Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil (45 bis 60 Minuten). c) Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt. d) Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Dem Prüfling ist vor der Bewertung Gelegenheit zu geben, zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. 18 Absatz 3 und 21 Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.

e) Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf "befriedigend"). f) Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 7. Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen. 8. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung gilt als Note für das Handlungsfeld Sozialpädagogisches Handeln. In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note "ausreichend" erreicht sein. Wird eine schlechtere Note erteilt, ist die Prüfung nicht bestanden und der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen. (2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde (Anlage 2). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten Einzelnoten. (4) Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 4.

8. Abschnitt 36 Inkrafttreten Diese Schulversuchsbestimmungen treten am 01. August 2013 in Kraft. Entsprechend treten die Schulversuchsbestimmungen vom 10. April 2012, 41-6623.28/185, außer Kraft.

Anlage 1 (Zu 3) Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1. Pflichtbereich (Theorie) 2 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 1.1 Fächer Religionslehre/Religionspädagogik 2 1 1 Deutsch 1 2 1 Englisch 3 1 2 1 1.2 Handlungsfelder Berufliches Handeln fundieren 2,5 2,5 2,5 Erziehung und Betreuung gestalten 2,5 2 3 Bildung und Entwicklung fördern I 2 2,5 2 Bildung und Entwicklung fördern II 4,5 3 3 Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben 2 2 2 Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln 1 1 2 2. Wahlpflichtbereich 2 2 2 Musik/Rhythmik Sport- und Bewegungspädagogik, Forschen und Experimentieren, weitere fachliche Inhalte 3. Pflichtbereich (Praxis) 4 Sozialpädagogisches Handeln (mind. 2000 Stunden) 4. Wahlbereich 20,5 20 19,5 650 650 700 4.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik 2 2 2 Englisch 1-1 4.2 weitere Wahlfächer 2 Insgesamt dürfen 2 Stunden im Schuljahr in Gruppenteilung unterrichtet werden. 3 Maßgebendes Fach nur für den Erwerb der Fachhochschulreife. Anstelle von Englisch kann für Schülerinnen und Schüler, die nicht den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, das Fach Französisch im Pflichtbereich angeboten werden. Wird Englisch und Französisch im Pflichtbereich angeboten, darf die Anzahl der Gruppen im Sprachunterricht die Anzahl der Klassen des jeweiligen Schuljahres nicht übersteigen. Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer Fremdsprache im Pflichtbereich besuchen, können zusätzlich im Rahmen der vorhandenen Schulplätze am Unterricht der jeweils anderen Sprache teilnehmen. Diese gilt für sie insoweit als Wahlfach. 4 In verschiedenen Organisationsformen möglich. Betreuungsschlüssel 1:3, d.h. eine Lehrerwochenstunde je drei Schüler.

Anlage 2 (Zu 23 Absatz 1 und 35 Absatz 3) Baden-Württemberg Name der Schule Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert) die oben genannte Fachschule besucht und die Abschlussprüfung bestanden 1) denprüfung bestanden 1) an der oben genannten Fachschule die Schulfrem- und ist damit berechtigt, mit Wirkung vom die Berufsbezeichnung zu führen Staatlich anerkannter Erzieher 1) / Staatlich anerkannte Erzieherin 1) Leistungen in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern: Pflichtbereich Fächer Handlungsfelder Wahlpflichtbereich Thema der Facharbeit Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in 2) der Schule) Klassenlehrer/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) Schulleiter/in 3)1) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkung zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt. 2) Wenn die Schulleiterin/der Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn die Schulleiterin/der Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.

Anlage 3 (Zu 29 und 35 Absatz 4) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) die oben genannte Schule besucht 1) /an der Schulfremdenprüfung teilgenommen 1), die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben. Leistungen in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern: Thema der Facharbeit: Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in 2) der Schule) Klassenlehrer/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) Schulleiter/in 3) Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6) Die mit * gekennzeichneten Fächer wurden aus dem Abschlusszeugnis des originären Bildungsgangs übernommen. Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.